Entscheidungsdatum
25.10.2024Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W272 2299611-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.08.2024, Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich vom 19.08.2024, Zahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.10.2024, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.römisch II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch II. wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.
IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vorverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er in XXXX (korrekte Schreibweise: XXXX ) geboren sei, sowie XXXX Jahre die Grundschule besucht habe. Er sei der Volksgruppe der XXXX und keiner Religion zugehörig. Er habe keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei XXXX gewesen. Seine Eltern und jeweils ein Bruder und eine Schwester würden in Afghanistan leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei XXXX . Vor ca. XXXX Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vor ca. XXXX Monaten aus XXXX ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass die Taliban als sie den Distrikt eingenommen hätten, sie anfangs in Ruhe gelassen hätten. Sein Bruder hätte eine XXXX gehabt, wo er XXXX Jahre gearbeitet hätte. Sie hätten einen Vertrag mit der Regierung gehabt, dass sie für die Mitglieder der Regierung die Kleidung nähen hätten können. Die Taliban wären dann in ihrem Geschäft gewesen und hätten das von ihnen verdiente Geld verlangt. Daraufhin hätten die Taliban seinen Bruder mitgenommen, weil sie nicht getan hätten, was die Taliban von ihnen verlangt hätten. Er sei bis heute verschwunden. Seine Mutter hätte dem BF gesagt, dass die Taliban auch ihn gesucht hätten. Nachdem sein Vater von den Taliban geschlagen worden sei, habe sich der BF XXXX Wochen in XXXX aufgehalten und sei dann ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm das gleiche passiere wie seinem Bruder. Sollte er zurück, würden ihn die Taliban töten. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.06.2022 gab der BF zusammengefasst an, dass er in römisch 40 (korrekte Schreibweise: römisch 40 ) geboren sei, sowie römisch 40 Jahre die Grundschule besucht habe. Er sei der Volksgruppe der römisch 40 und keiner Religion zugehörig. Er habe keine Berufsausbildung und sein letzter ausgeübter Beruf sei römisch 40 gewesen. Seine Eltern und jeweils ein Bruder und eine Schwester würden in Afghanistan leben. Seine Wohnsitzadresse im Herkunftsland sei römisch 40 . Vor ca. römisch 40 Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat gefasst und sei vor ca. römisch 40 Monaten aus römisch 40 ausgereist. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der BF aus, dass die Taliban als sie den Distrikt eingenommen hätten, sie anfangs in Ruhe gelassen hätten. Sein Bruder hätte eine römisch 40 gehabt, wo er römisch 40 Jahre gearbeitet hätte. Sie hätten einen Vertrag mit der Regierung gehabt, dass sie für die Mitglieder der Regierung die Kleidung nähen hätten können. Die Taliban wären dann in ihrem Geschäft gewesen und hätten das von ihnen verdiente Geld verlangt. Daraufhin hätten die Taliban seinen Bruder mitgenommen, weil sie nicht getan hätten, was die Taliban von ihnen verlangt hätten. Er sei bis heute verschwunden. Seine Mutter hätte dem BF gesagt, dass die Taliban auch ihn gesucht hätten. Nachdem sein Vater von den Taliban geschlagen worden sei, habe sich der BF römisch 40 Wochen in römisch 40 aufgehalten und sei dann ausgereist. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst, dass ihm das gleiche passiere wie seinem Bruder. Sollte er zurück, würden ihn die Taliban töten.
2. Nachdem ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im AFIS einen Eurodac-Treffer zu einem Antrag/Anhaltung am XXXX in Italien ergeben hatte wurde mit Mitteilung vom 01.06.2022 dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe und, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen des § 28 Abs. 2 Asylgesetz 2005 für sein Verfahren nicht gelte. 2. Nachdem ein Abgleich der übermittelten Fingerabdrücke im AFIS einen Eurodac-Treffer zu einem Antrag/Anhaltung am römisch 40 in Italien ergeben hatte wurde mit Mitteilung vom 01.06.2022 dem BF zur Kenntnis gebracht, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA oder belangte Behörde) gemäß der Dublin-Verordnung Konsultationen in Form einer Anfrage mit Italien führe und, dass die 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen des Paragraph 28, Absatz 2, Asylgesetz 2005 für sein Verfahren nicht gelte.
3. Das BFA richtete am 23.06.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.3. Das BFA richtete am 23.06.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin-III-VO) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.
4. Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24.08.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 24.08.2022 bei Italien liege.4. Italien ließ das Aufnahmeersuchen unbeantwortet. Mit Schreiben vom 24.08.2022 teilte das BFA der italienischen Dublin-Behörde daher mit, dass gemäß Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO Verfristung eingetreten sei und die Zuständigkeit zur Führung des inhaltlichen Verfahrens seit 24.08.2022 bei Italien liege.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 29 Abs. 3 und § 15 a AsylG vom 24.08.2022 (zugestellt am 25.08.2022) teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Italien für sein Verfahren zuständig sei. 5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15, a AsylG vom 24.08.2022 (zugestellt am 25.08.2022) teilte das BFA dem BF mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, dass aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses davon auszugehen sei, dass Italien für sein Verfahren zuständig sei.
6. Der BF wurde am 07.09.2022 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er im Wesentlichen aus, dass seine Muttersprache Dari sei und er sonst noch ein wenig Englisch spreche. Der BF habe keine Dokumente welche seine Identität bestätigen würden und sei gesund. Er wolle auf gar keinen Fall nach Italien zurück, weil die italienische Polizei ihn schlecht behandelt hätte. Sie hätten ihm bei der Festnahme ein paar Fußtritte verpasst, Fingerabdrücke abgenommen und dann hätte er eine schriftliche Mitteilung erhalten, dass er Italien verlassen müsse. Er habe sich weniger als einen Tag in Italien aufgehalten und dort nicht um Asyl angesucht, weil die Polizei ihn schlecht behandelt hätte und ihm gesagt hätte er müsse das Land verlassen, also sei er dort unerwünscht gewesen. Seit er in Österreich sei fühle er sich sehr wohl, er wurde hier sehr herzlich aufgenommen und möchte hierbleiben.
7. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt II.). 7. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig sei (Spruchpunkt römisch II.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Schließlich leide der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten.Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die inhaltliche Prüfung des gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 sei nicht erschüttert worden, weshalb sich kein zwingender Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrecht des Artikel 17, Absatz eins, Dublin-III-VO ergeben habe. Der Beschwerdeführer habe in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Schließlich leide der Beschwerdeführer an keinen schweren, lebensbedrohlichen oder überstellungshinderlichen Krankheiten.
8. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 26.09.2022 fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde. Geltend gemacht wurde zusammengefasst dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Dazu wurde näher ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien nur sehr oberflächlich, zudem könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylwesen und der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Die Länderinformationen zu Italien würden aufzeigen, dass Dublin-Rückkehrer kein Recht auf Unterbringung hätten. Diese Personen liefen große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu fallen, und würden in weiterer Folge mangels Wohnsitzmeldung auch keine Gesundheitskarte bekommen, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermögliche. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass sich die prekäre Situation von Dublin-Rückkehrern in den letzten Jahren nicht gebessert habe. Das BFA hätte im Falle des Beschwerdeführers eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen. Schließlich befürchte der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Italien in Haft genommen zu werden, sollte er keinen Asylantrag stellen. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien mangels eigener finanzieller Mittel keinen Zugang zu einer Unterkunft haben werde; durch die bekannten schlechten Zustände werde er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC ausgesetzt sein. Es sei auch schlüssig, warum der Beschwerdeführer in Italien keine Anzeige erstattet habe, da er nur negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe über keine entsprechenden Sprachkenntnisse verfüge.Dazu wurde näher ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt habe. Die dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte seien nur sehr oberflächlich, zudem könne nicht von einer Ausgewogenheit der Quellen gesprochen werden, da kaum Kritik am italienischen Asylwesen und der Aufnahmesituation von Flüchtlingen geübt werde. Die Länderinformationen zu Italien würden aufzeigen, dass Dublin-Rückkehrer kein Recht auf Unterbringung hätten. Diese Personen liefen große Gefahr, in die Obdachlosigkeit zu fallen, und würden in weiterer Folge mangels Wohnsitzmeldung auch keine Gesundheitskarte bekommen, die ihnen Zugang zu medizinischer Versorgung ermögliche. Aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ergebe sich, dass sich die prekäre Situation von Dublin-Rückkehrern in den letzten Jahren nicht gebessert habe. Das BFA hätte im Falle des Beschwerdeführers eine individuelle Unterbringungszusicherung einholen müssen. Schließlich befürchte der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr nach Italien in Haft genommen zu werden, sollte er keinen Asylantrag stellen. Es könne daher im gegenständlichen Fall nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien mangels eigener finanzieller Mittel keinen Zugang zu einer Unterkunft haben werde; durch die bekannten schlechten Zustände werde er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC ausgesetzt sein. Es sei auch schlüssig, warum der Beschwerdeführer in Italien keine Anzeige erstattet habe, da er nur negative Erfahrungen mit der Polizei gemacht habe über keine entsprechenden Sprachkenntnisse verfüge.
9. Mit Erkenntnis vom 27.12.2022, Zl. XXXX , wurde die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 21 Abs. 5 erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.9. Mit Erkenntnis vom 27.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Dabei wurde folgendes festgestellt:
„Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 31.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und am XXXX in XXXX erkennungsdienstlich behandelt worden.„Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 31.05.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zuvor war er über Italien in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist und am römisch 40 in römisch 40 erkennungsdienstlich behandelt worden.
Das BFA richtete am 23.06.2022 ein auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte.Das BFA richtete am 23.06.2022 ein auf Artikel 13, Absatz eins, Dublin-III-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien, welchem Italien durch Verfristung zustimmte.
Am 14.11.2022 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt. Seit 16.11.2022 befindet sich der Beschwerdeführer wieder in Österreich und es wurde mit Mandatsbescheid vom 17.11.2022 über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens verhängt.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, welche für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet weder über Familienmitglieder noch über sonstige nahe Angehörige. Es bestehen keine besonders ausgeprägten privaten, familiären oder beruflichen Bindungen zu Österreich. Eine Integrationsverfestigung hat nicht stattgefunden.“
10. Der BF wurde am 19.12.2022 aus der Schubhaft entlassen.
Gegenständliches Verfahren:
1. Am 06.06.2024 stellte der BF erneut einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zusammengefasst an, dass er in XXXX , in XXXX , in Afghanistan geboren sei und dort gelebt habe und der schiitischen Ausrichtung des Islams zugehörig sei.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der BF zusammengefasst an, dass er in römisch 40 , in römisch 40 , in Afghanistan geboren sei und dort gelebt habe und der schiitischen Ausrichtung des Islams zugehörig sei.
Er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im XXXX gefasst und sei im XXXX in den Iran ausgereist. Er habe in Italien und Österreich um Asyl angesucht und die Entscheidung in Italien über seinen Asylantrag nicht abgewartet. Er möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil er hier in Österreich bleiben möchte. Er sei seit XXXX Monaten hier in Österreich und möchte deshalb nicht mehr nach Italien zurück. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er mit seinem Bruder gemeinsam eine XXXX gehabt hätte. sie hätten XXXX . Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Deshalb hätte er Afghanistan verlassen. Vor kurzem hätten die Taliban seinen Bruder festgenommen. Das sei alles. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban. Er habe den Entschluss zur Ausreise aus seinem Herkunftsstaat im römisch 40 gefasst und sei im römisch 40 in den Iran ausgereist. Er habe in Italien und Österreich um Asyl angesucht und die Entscheidung in Italien über seinen Asylantrag nicht abgewartet. Er möchte nicht nach Italien zurückkehren, weil er hier in Österreich bleiben möchte. Er sei seit römisch 40 Monaten hier in Österreich und möchte deshalb nicht mehr nach Italien zurück. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF aus, dass er mit seinem Bruder gemeinsam eine römisch 40 gehabt hätte. sie hätten römisch 40 . Als die Taliban die Macht übernommen hätten, sei er mit dem Tod bedroht worden. Deshalb hätte er Afghanistan verlassen. Vor kurzem hätten die Taliban seinen Bruder festgenommen. Das sei alles. Er habe keine weiteren Gründe einer Asylantragstellung. Bei einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst vor den Taliban.
Das Verfahren wurde am 06.06.2024 zugelassen.
2. Das BFA nahm den BF am 18.07.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er XXXX und schiitischer Moslem sei und muttersprachlich Farsi und außerdem ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch sprechen würde. Er sei am XXXX in Afghanistan, in der Provinz XXXX , im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX geboren und habe dort bis zum Verlassen Afghanistans gelebt. Seine Eltern und die Frau seines Bruders würden noch in seinem Elternhaus leben. Zu seiner Schwester würde kein Kontakt mehr bestehen. Seine zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits wären bereits verstorben. Die Söhne seiner Onkel hätten den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Seine Mutter hätte sehr viele Geschwister, er wisse jedoch nicht wie viele und habe zu diesen keinen Kontakt. Der Bruder des BF hätte eine XXXX betrieben, in welcher der BF gearbeitet hätte und sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden, weil er sich geweigert hätte den Taliban Geld zu gebe, welches er mit Regierungsaufträgen verdient hätte. Daraufhin hätten die Eltern des BF gewollt, dass er das Land verlasse. Wo sein Bruder sich aktuell aufhalte wisse er nicht. 2. Das BFA nahm den BF am 18.07.2024 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich ein. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er römisch 40 und schiitischer Moslem sei und muttersprachlich Farsi und außerdem ein wenig Englisch und ein wenig Deutsch sprechen würde. Er sei am römisch 40 in Afghanistan, in der Provinz römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 geboren und habe dort bis zum Verlassen Afghanistans gelebt. Seine Eltern und die Frau seines Bruders würden noch in seinem Elternhaus leben. Zu seiner Schwester würde kein Kontakt mehr bestehen. Seine zwei Onkel und eine Tante väterlicherseits wären bereits verstorben. Die Söhne seiner Onkel hätten den Kontakt zu ihnen abgebrochen. Seine Mutter hätte sehr viele Geschwister, er wisse jedoch nicht wie viele und habe zu diesen keinen Kontakt. Der Bruder des BF hätte eine römisch 40 betrieben, in welcher der BF gearbeitet hätte und sein Bruder sei von den Taliban mitgenommen worden, weil er sich geweigert hätte den Taliban Geld zu gebe, welches er mit Regierungsaufträgen verdient hätte. Daraufhin hätten die Eltern des BF gewollt, dass er das Land verlasse. Wo sein Bruder sich aktuell aufhalte wisse er nicht.
Der BF legte im Rahmen der Einvernahme zwei Empfehlungsschreiben vor.
3. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.08.2024 Zl: XXXX (zugestellt am 22.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt I. und II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).3. Das BFA wies den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 19.08.2024 Zl: römisch 40 (zugestellt am 22.08.2024) sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er werde im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung durch die Taliban und keiner Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen ausgesetzt sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Bruder tatsächlich von den Taliban in Gefangenschaft genommen worden wäre. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in XXXX sei als ausreichend sicher festzustellen; es seien nur in geringer Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle feststellbar. Der BF verfüge in seinem Heimatgebiet über eine hinreichende Existenzgrundlage.Das BFA führte begründend zusammengefasst aus, dass der BF keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan habe glaubhaft machen können. Er werde im Falle einer Rückkehr keiner Verfolgung durch die Taliban und keiner Verfolgung aus konventionsrelevanten Gründen ausgesetzt sein. Es könne nicht festgestellt werden, dass sein Bruder tatsächlich von den Taliban in Gefangenschaft genommen worden wäre. Die aktuelle Sicherheitslage im Allgemeinen und in römisch 40 sei als ausreichend sicher festzustellen; es seien nur in geringer Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle feststellbar. Der BF verfüge in seinem Heimatgebiet über eine hinreichende Existenzgrundlage.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 16.09.2024 (eingebracht am 16.09.2024) innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft.
Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF im Jahr XXXX Afghanistan verlassen hätte müssen, weil die Taliban die Macht übernommen hätten und der BF und seine Familie schon davor ins Visier der Taliban geraten seien. Der BF und sein Bruder hätten in einer XXXX gearbeitet und dabei XXXX für die ehemalige afghanische Regierung bearbeitet. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban das Elternhaus des BF aufgesucht. Sie hätten die Zusammenarbeit des BF und seines Bruders mit der ehemaligen afghanischen Regierung nicht toleriert, und hätten vom Bruder des BF das Geld verlangt, welches dieser durch die Regierungsaufträge verdient habe. Nachdem der Bruder des BF dies verweigert hätte, hätten ihn die Taliban entführt. Der BF hätte sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Freunden am Bazar befunden und von seiner Mutter telefonisch über die Entführung seines Bruders informiert worden. Sie hätte den BF angewiesen, auf keinen Fall nachhause zu kommen und Afghanistan sofort zu verlassen, da auch er sonst in die Hände der Taliban fallen würde. Bei einer Rückkehr wäre der BF der verheerenden Versorgungslage schutzlos ausgeliefert. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage und vor allem der katastrophalen Versorgungslage sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls zumutbar und wäre ihm – bei Nichtvorliegen von asylrelevanter Verfolgung – jedenfalls subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.Dies begründete der BF im Wesentlichen damit, dass der BF im Jahr römisch 40 Afghanistan verlassen hätte müssen, weil die Taliban die Macht übernommen hätten und der BF und seine Familie schon davor ins Visier der Taliban geraten seien. Der BF und sein Bruder hätten in einer römisch 40 gearbeitet und dabei römisch 40 für die ehemalige afghanische Regierung bearbeitet. Nach ihrer Machtübernahme hätten die Taliban das Elternhaus des BF aufgesucht. Sie hätten die Zusammenarbeit des BF und seines Bruders mit der ehemaligen afghanischen Regierung nicht toleriert, und hätten vom Bruder des BF das Geld verlangt, welches dieser durch die Regierungsaufträge verdient habe. Nachdem der Bruder des BF dies verweigert hätte, hätten ihn die Taliban entführt. Der BF hätte sich zu diesem Zeitpunkt mit seinen Freunden am Bazar befunden und von seiner Mutter telefonisch über die Entführung seines Bruders informiert worden. Sie hätte den BF angewiesen, auf keinen Fall nachhause zu kommen und Afghanistan sofort zu verlassen, da auch er sonst in die Hände der Taliban fallen würde. Bei einer Rückkehr wäre der BF der verheerenden Versorgungslage schutzlos ausgeliefert. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage, der schlechten wirtschaftlichen Lage und vor allem der katastrophalen Versorgungslage sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan keinesfalls zumutbar und wäre ihm – bei Nichtvorliegen von asylrelevanter Verfolgung – jedenfalls subsidiärer Schutz zuzusprechen gewesen.
Unter einem wurden diverse Teilnahmebestätigungen und eine Urkunde betreffend einem Beachvolleyballturnier vorgelegt.
5. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 24.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.
6. Am 21.10.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF, seines gewillkürten Rechtsvertreters und eines Dolmetschers für die Sprache Dari durch. Die belangte Behörde nahm entschuldigt nicht an der mündlichen Verhandlung teil. Ergänzend brachte das Bundesverwaltungsgericht die aktuellen Länderinformationen zu Afghanistan in das Verfahren ein. Der BF legte ein Empfehlungsschreiben vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.
1.1. Zur Person und zum Verfahrensgang des BF:
1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er führt den Namen XXXX sowie das Geburtsdatum XXXX und wurde im Dorf XXXX , im Distrikt XXXX , in der Provinz XXXX , in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der XXXX an und ist gebürtiger schiitischer Muslim. Seine Erstsprache ist Dari. Außerdem spricht er etwas Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. 1.1.1. Der BF ist ein volljähriger afghanischer Staatsangehöriger. Er führt den Namen römisch 40 sowie das Geburtsdatum römisch 40 und wurde im Dorf römisch 40 , im Distrikt römisch 40 , in der Provinz römisch 40 , in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der römisch 40 an und ist gebürtiger schiitischer Muslim. Seine Erstsprache ist Dari. Außerdem spricht er etwas Englisch. Er ist ledig und hat keine Kinder.
1.1.2. Der BF besuchte XXXX Jahre die Grundschule, welche er im Alter von XXXX Jahren abschloss. Er hat ab der XXXX Schulstufe in unterstützender Rolle in der XXXX seines Bruders gearbeitet. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise hat der BF fallweise in dieser gearbeitet. Der BF hatte keine eigene XXXX . Sein Lebensunterhalt wurde von seinem Bruder finanziert. Der BF lebte durchgehend mit seiner Familie (Eltern und seinem Bruder) bis zur Ausreise zwischen XXXX und XXXX im Distrikt XXXX . 1.1.2. Der BF besuchte römisch 40 Jahre die Grundschule, welche er im Alter von römisch 40 Jahren abschloss. Er hat ab der römisch 40 Schulstufe in unterstützender Rolle in der römisch 40 seines Bruders gearbeitet. Im letzten Jahr vor seiner Ausreise hat der BF fallweise in dieser gearbeitet. Der BF hatte keine eigene römisch 40 . Sein Lebensunterhalt wurde von seinem Bruder finanziert. Der BF lebte durchgehend mit seiner Familie (Eltern und seinem Bruder) bis zur Ausreise zwischen römisch 40 und römisch 40 im Distrikt römisch 40 .
1.1.3. In Afghanistan, im Distrikt XXXX , leben seine Eltern XXXX ca. XXXX Jahre und XXXX ca. XXXX Jahre und die Schwägerin des BF und deren Tochter, gemeinsam im Elternhaus. Den Kontakt zu seinen Eltern hält der BF telefonisch aufrecht. 1.1.3. In Afghanistan, im Distrikt römisch 40 , leben seine Eltern römisch 40 ca. römisch 40 Jahre und römisch 40 ca. römisch 40 Jahre und die Schwägerin des BF und deren Tochter, gemeinsam im Elternhaus. Den Kontakt zu seinen Eltern hält der BF telefonisch aufrecht.
Zudem leben die Schwester des BF und zumindest vier Geschwister der Mutter des BF in Afghanistan, der BF steht aber zu diesen Personen nicht in Kontakt.
1.1.4. Der BF stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. XXXX , wurde der Antrag des BF vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art. 13 Abs. 1 iVm Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Spruchpunkt I.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Der BF wurde am 14.11.2022 nach Italien überstellt. Seit 16.11.2022 befindet er sich wieder in Österreich. Eine gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2022, Zl. XXXX , gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.1.1.4. Der BF stellte am 31.05.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Mit Bescheid des BFA vom 12.09.2022, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF vom 31.05.2022 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Artikel 13, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 22, Absatz 7, Dublin-III-VO für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Spruchpunkt römisch eins.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Italien zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Der BF wurde am 14.11.2022 nach Italien überstellt. Seit 16.11.2022 befindet er sich wieder in Österreich. Eine gegen den Bescheid vom 12.09.2022 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.12.2022, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Mit gegenständlichen Bescheid vom 19.08.2024, Zl: XXXX (zugestellt am 22.08.2024) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt IV.). In Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.).Mit gegenständlichen Bescheid vom 19.08.2024, Zl: römisch 40 (zugestellt am 22.08.2024) wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.06.2024 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Es erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch III.) und erlies eine Rückkehrentscheidung gegen den BF (Spruchpunkt römisch IV.). In Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und wurde den BF eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI.).
1.1.5. Der BF ist gesund und leidet an keiner schweren (lebensbedrohenden) psychischen oder physischen Erkrankung.
Er ist arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.1.6. In Österreich verfügt der BF über keine Familienangehörigen. Der BF besuchte im Bundesgebiet keine Deutschkurse und hat keine Deutschkenntnisse. Er geht keiner Beschäftigung nach.
1.2. Zum Fluchtvorbringen und zu einer möglichen Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat:
1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen. Der BF lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Distrikt XXXX in Afghanistan, ohne dabei in das Blickfeld der Taliban geraten zu sein. Auch sein Bruder und sein Vater sind nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Dem BF droht keine Gefährdung aufgrund von XXXX für afghanische XXXX .1.2.1. Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung bzw. Bedrohung durch die Taliban oder anderen Gruppierungen. Der BF lebte von Geburt an bis zu seiner Ausreise im Distrikt römisch 40 in Afghanistan, ohne dabei in das Blickfeld der Taliban geraten zu sein. Auch sein Bruder und sein Vater sind nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Dem BF droht keine Gefährdung aufgrund von römisch 40 für afghanische römisch 40 .
1.2.2. Dem BF droht bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsgebiet aktuell auch keine Zwangsrekrutierung durch die Taliban zum Militärdienst. Der BF hat keine militärische Ausbildung und ist auch nicht Angehöriger von Sicherheitskräften. Ein allgemein gesetzlich verpflichtender Grundwehrdienst besteht in Afghanistan nicht, sondern besteht die Taliban-Sicherheitsstruktur aus freiwilligen Berufssoldaten.
1.2.3. Auch drohen ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit und wurde eine solche Gefährdung von ihm auch nicht glaubhaft gemacht.
Ferner droht dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan wegen seinem Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb Afghanistans sowie wegen seiner Eigenschaft als Rückkehrer aus Europa nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung oder sonst konkrete individuelle psychische oder physische Gewalt.
1.2.4. Die XXXX des Bruders des BF wurde nach der Machtübernahme der Taliban geschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder dort noch lebt und die XXXX weiterhin betreibt. Die Eröffnung einer XXXX durch den BF ist derzeit nicht möglich, da er über keine Geldmittel verfügt und der Vater XXXX ist und derzeit keine XXXX erhält, daher kann sein Vater auch nicht die Lebenskosten des BF finanzieren. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht die Möglichkeit gegeben, dass der BF als XXXX tatsächlich Arbeit findet, insbesondere auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner sprachlichen Einschränkungen. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass andere Verwandte des BF im Herkunftsstaat, diesen finanziell unterstützen könnten.1.2.4. Die römisch 40 des Bruders des BF wurde nach der Machtübernahme der Taliban geschlossen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bruder dort noch lebt und die römisch 40 weiterhin betreibt. Die Eröffnung einer römisch 40 durch den BF ist derzeit nicht möglich, da er über keine Geldmittel verfügt und der Vater römisch 40 ist und derzeit keine römisch 40 erhält, daher kann sein Vater auch nicht die Lebenskosten des BF finanzieren. Aufgrund der wirtschaftlichen Lage ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch nicht die Möglichkeit gegeben, dass der BF als römisch 40 tatsächlich Arbeit findet, insbesondere auch aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner sprachlichen Einschränkungen. Es kann zudem nicht festgestellt werden, dass andere Verwandte des BF im Herkunftsstaat, diesen finanziell unterstützen könnten.
Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan die konkrete Gefahr, einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit zu erleiden und es liefe der Beschwerdeführer auch Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Dem BF steht eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung.
1.3. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des BF:
Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationen
- die aktuellen Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan aus dem COI-CMS (Country of Origin Information-Content Management System), Version 11 vom 10.04.2024;
- UNHCR-Position zum internationalen Schutzbedarf von Menschen, die aus Afghanistan fliehen (aktuelle Situation; Mangel an umfassenden Informationen; Frauen und Mädchen; andere Profile; staatlicher Schutz; interne Schutzalternative; Ausgrenzung) und
- EUAA Country Guidance: Afghanistan Common analysis and guidance note May 2024
auszugsweise wiedergegeben:
Politische Lage
Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vgl. VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 01.06.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das „Islamische Emirat Afghanistan“ (USIP 17.08.2022; vergleiche VOA 01.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem „islamischen Recht und den afghanischen Werten“ regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.08.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.06.2023).
Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.08.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 07.07.2022a; vgl. REU 07.09.2021a, VOA 19.08.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 08.09.2021; vgl. DIP 04.01.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 01.06.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.06.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansäßige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen