Entscheidungsdatum
28.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
G312 2301255-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Slowakei, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsbürger, wurde am XXXX in XXXX , Slowakei, geboren und ist somit EU Bürger. Der Beschwerdeführer (BF), ein slowakischer Staatsbürger, wurde am römisch 40 in römisch 40 , Slowakei, geboren und ist somit EU Bürger.
Der BF absolvierte im Herkunftsstaat acht Jahre lang die Grundschule und verfügt über keine Berufsausbildung, ging zuletzt keiner geregelten Beschäftigung nach und erhält aus nicht angemeldeter Beschäftigung ca. 600 Euro im Monat. Er ist ledig, sorgepflichtig für ein Kind im Alter von zwei Jahren, welches im Herkunftsstaat lebt, der BF ist vermögenslos.
Der BF war bis dato in Österreich nicht mit Wohnsitz gemeldet und besitzt keine Anmeldebescheinigung. Meldungen wohnsitztechnischer Art weist der BF in Österreich lediglich in den JA durch die jeweiligen Haftstrafen auf.
Der BF wurde am XXXX aufgrund des Verdachtes des schweren Betrugs festgenommen und über ihn die U-Haft verhängt, diese wurde in der JA XXXX vollzogen. Der BF wurde am römisch 40 aufgrund des Verdachtes des schweren Betrugs festgenommen und über ihn die U-Haft verhängt, diese wurde in der JA römisch 40 vollzogen.
Fest steht, dass der BF bis dato zu keiner Zeit als Arbeitnehmer legal in Österreich beschäftigt war bzw. aufgrund von Beschäftigungsverhältnissen angemeldet war.
Der BF weist in Österreich strafrechtliche Verurteilungen auf:
1) Mit Urteil des LG f. Strafsachen XXXX vom XXXX XXXX , rk. XXXX , wurde der BF für schuldig befunden, gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 erster Fall, 15 StGB; die Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß § 241e Abs. 1 und 2 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB begangen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vorhat vom XXXX bis XXXX wurde angerechnet. 1) Mit Urteil des LG f. Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 römisch 40 , rk. römisch 40 , wurde der BF für schuldig befunden, gewerbsmäßig anderen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz sich oder einen Dritten durch die Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und damit die Verbrechen des teils vollendeten, teils versuchten gewerbmäßigen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 130 erster Fall, 15 StGB; die Verbrechen der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel gemäß Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 StGB und die Vergehen der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB begangen zu haben und zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, die Vorhat vom römisch 40 bis römisch 40 wurde angerechnet.
2) Am XXXX wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX , XXXX wegen § 278 Abs. 1 zweiter Fall StGB; 229 Abs. 1 dritter Fall StGB, § 12 dritter Fall StGB, §§ 146, 147 Abs. 1 Z 3, 147 Abs. 2 und 148 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den §§ 12 dritter Fall 146, 147 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 148 zweiter Fall StGB, des Vergehen der kriminellen Vereinigung, das Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 3 Monaten unbedingt sowie zum Kostenersatz verurteilt, der BF befand sich seit XXXX in U-Haft in der JA XXXX ; die Strafe verbüßt er derzeit in der JA XXXX . Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen und das vielfache Überschreiten der Wertgrenze und die Deliktsqualifikation gewertet, mildernd das reumütige umfassend geständige Einlassen des BF.2) Am römisch 40 wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 wegen Paragraph 278, Absatz eins, zweiter Fall StGB; 229 Absatz eins, dritter Fall StGB, Paragraph 12, dritter Fall StGB, Paragraphen 146,, 147 Absatz eins, Ziffer 3,, 147 Absatz 2 und 148 zweiter Fall StGB, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach den Paragraphen 12, dritter Fall 146, 147 Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB, des Vergehen der kriminellen Vereinigung, das Vergehen der Urkundenunterdrückung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 3 Monaten unbedingt sowie zum Kostenersatz verurteilt, der BF befand sich seit römisch 40 in U-Haft in der JA römisch 40 ; die Strafe verbüßt er derzeit in der JA römisch 40 . Erschwerend wurde das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen, sechs einschlägige Vorstrafen und das vielfache Überschreiten der Wertgrenze und die Deliktsqualifikation gewertet, mildernd das reumütige umfassend geständige Einlassen des BF.
Der BF weist im EU Ausland weitere strafrechtliche Verurteilungen auf, so in Tschechien, Deutschland und Schweden, insgesamt sechs Vorstrafen.
1) In Tschechien im November 2008 wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung und falsche Zeugenaussage sowie Fälschung von Zahlungsmittel sowie Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er wurde aus dem nationalen Hoheitsgebiet ausgewiesen, befristet bis XXXX .1) In Tschechien im November 2008 wurde der BF wegen Behinderung der Justiz, falsche Anschuldigung und falsche Zeugenaussage sowie Fälschung von Zahlungsmittel sowie Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Er wurde aus dem nationalen Hoheitsgebiet ausgewiesen, befristet bis römisch 40 .
2) in Deutschland im November 2018 wurde der BF wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe idH von 60 Tagessätzen zu 15 Euro verurteilt.
3) in Deutschland im Mai 2022 wurde der BF wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe idH von 80 Tagessätzen zu 20 Euro verurteilt.
Gegen den BF liegen 13 kriminalrechtliche Vormerkungen in Österreich auf, unter anderem wegen Diebstahl, Suchtmitteldelikt und Betrug. Es bestehen gegen ihn 3 Haftbefehle aus Deutschland.
Am XXXX wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung diverser Fragen in die JA XXXX nachweislich zugestellt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben. Am römisch 40 wurde dem BF ein schriftliches Parteiengehör zur Abgabe einer Stellungnahme und Beantwortung diverser Fragen in die JA römisch 40 nachweislich zugestellt. Der BF hat keine Stellungnahme abgegeben.
Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörige und hielt sich bis dato lediglich zur Begehung von Straftaten in Österreich auf, bzw. verbüßte seine Freiheitsstrafen.
Mit Bescheid vom XXXX erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.), erteilte ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.) und erkannte unter Spruchpunkt III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG ab. Mit Bescheid vom römisch 40 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins, u. 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch II.) und erkannte unter Spruchpunkt römisch III. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ab.
Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung fristgemäß am XXXX Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakten vor.Dagegen erhob der BF über seine Rechtsvertretung fristgemäß am römisch 40 Beschwerde und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt maßgeblicher Verwaltungsakten vor.
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen mit dem bisherigen Verhalten des BF und damit einhergehenden strafrechtlichen Verurteilungen. Er sei Mitglied einer kriminellen Organisation und setzen mit dieser kriminelles Verhalten. Es gehe vom BF eine gravierende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Aufgrund seines bisherigen Verhalten - er beging Katalogstraftaten - müsse davon ausgegangen werden, dass er neuerlich mit weiteren Mitglieder der kriminellen Vereinigung einreisen und neuerlich durch seine Handlungen die öffentliche Ordnung und Sicherheit schwer gefährde. Der einzige Zweck seiner bisherigen Einreisen in Österreich sei es Vermögensdelikte zu begehen bzw. vorzubereiten, um sich und die Mitglieder der kriminellen Organisation unrechtmäßig zu bereichern und vor allem ältere Menschen um Teile ihres Vermögens zu bringen. In der Zusammenschau des Gesamtverhaltens ergebe sich, dass seine sofortige Ausreise unbedingt geboten sei und seine neuerliche Einreise unbedingt verhindert werden müsse, weshalb sein Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktrete.
In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF über seine Rechtsvertretung unter anderem im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass der BF keine ausreichende Möglichkeit gehabt habe, Stellung zu nehmen, die Frist sei zu kurz gewesen, zudem sei der BF unvertreten gewesen. Seine strafrechtlichen Verurteilungen reichen alleine für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht aus.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Aufenthaltsverbot erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum darüber hinaus die sofortige Ausreise der BF geboten sei.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass der BF mit seinem Gesamtverhalten eine gravierende tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, sowie die Gesellschaft, darstellt. Er reiste bis dato ausschließlich zur Begehung von Straftaten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Österreich ein, beging Katalogstraftaten und schädigte vor allem ältere Personen.
Dem ist der BF in seiner Beschwerde nicht substanziert entgegengetreten und hat kein konkretes Vorbringen hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung erstattet.
Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Trickbetrug, schweren Betrug zB durch Schockanrufe, um ältere Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bringen – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung. Aufgrund der Schwere seiner Straftaten und der einschlägigen Vorstrafen – Trickbetrug, schweren Betrug zB durch Schockanrufe, um ältere Personen zur Herausgabe von Vermögenswerten zu bringen – stellt der BF eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen ergibt (vorerst) keine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wodurch seine Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung (zB über Videoeinvernahme) möglich sein wird.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch III. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen. Es ist der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte. Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit strafgerichtliche Verurteilung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G312.2301255.1.00Im RIS seit
22.11.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024