TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/28 W124 2281342-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W124 2281342-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 geb., StA. Somalia, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX alias XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. römisch II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 alias römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX alias XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt. römisch III. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 alias römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG ersatzlos behoben.römisch IV. In Erledigung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF) reiste unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Gaboye“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ XXXX , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, zehn Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Schuhmacher gearbeitet. Er sei verlobt, sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im April 2022 gefasst. Er habe seinen Wohnort im April 2022 verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei, ca. einen Monat in Bulgarien und ca. einen Monat in Serbien aufgehalten und sich dann über Ungarn nach Österreich begeben.Am nächsten Tag erfolgte seine Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Rahmen welcher er angab, er sei somalischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der „Gaboye“ zugehörig und bekenne sich zum Islam. Seine Muttersprache sei Somalisch, welche er in Wort und Schrift beherrsche. Er habe in „ römisch 40 , Somalia“ seine Wohnsitzadresse gehabt, zehn Jahre die Grundschule besucht, keine Berufsausbildung und zuletzt als Schuhmacher gearbeitet. Er sei verlobt, sein Vater sei verstorben, seine Mutter, seine zwei Brüder und seine Schwester würden in Somalia leben. Den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat habe er im April 2022 gefasst. Er habe seinen Wohnort im April 2022 verlassen, sich ca. einen Monat in der Türkei, ca. einen Monat in Bulgarien und ca. einen Monat in Serbien aufgehalten und sich dann über Ungarn nach Österreich begeben.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, er habe Somalia verlassen, da er mit einer Frau der Volksgruppe Isaaq verlobt sei. Die Familie der Frau hätte das nicht gewollt und ihn deshalb umbringen wollen, deshalb seien sie geflüchtet. Bei einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.

2. Am XXXX fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.2. Am römisch 40 fand unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) statt.

„(…)

LA: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

VP: Nein.

Der anwesende Dolmetscher«Dolmetsch» ist (vom Einvernahmeleiter) als Dolmetscher für die Sprache Somali bestellt und beeidet worden. Sind Sie dieser Sprache mächtig und damit einverstanden in dieser Sprache einvernommen zu werden?

VP: Ja.

LA: Ist Somalisch Ihre Muttersprache? – Wenn ja, können Sie in dieser lesen und schreiben?

VP: Ja. Ich kann ausgezeichnet Somalisch sprechen. Lesen oder schreiben kann ich aber nicht. Ich habe keine Schule besucht, weil ich einen Minderheitsclan angehöre.

LA: Können Sie sonst noch andere Sprachen verstehen?

VP: Ein bisschen Deutsch.

LA: Fühlen Sie sich heute geistig und körperlich in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen?

VP: Ja.

LA: Sind Sie gesund?

VP: Ja.

LA: Sind Sie in ärztlicher Behandlung oder Therapien?

VP: Nein.

LA: Nehmen Sie Medikamente?

VP: Nein.

LA: Haben Sie ansteckende Krankheiten?

VP: Nein.

(…)

Erstbefragung:

LA: Haben Sie bei dieser Erstbefragung die Wahrheit gesagt?

VP: Ja.

LA: Wurden alles korrekt protokolliert und Ihnen auch rückübersetzt?

Anmerkung: AW schweift von der Beantwortung ab.

Frage wird wiederholt.

VP: Es wurde richtig protokolliert. Aber es wurde mir nicht rückübersetzt. Jetzt weiß ich nicht, was richtig ist.

LA: Haben Sie damals den Dolmetscher gut verstanden?

VP: Ja.

LA: Haben Sie vollständige Angaben gemacht?

VP: Nein, ich habe nur beantwortet, was ich gefragt wurde. Es wurde mir gesagt, dass ich beim 2. Interview mehr Zeit haben werde.

Reisepass/ID-Karte

LA: Besitzen Sie einen Reisepass oder Personalausweis?

VP: Nein.

LA: Haben Sie jemals einen Reisepass oder Personalausweis besessen? – Wo befindet sich dieser?

VP: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass ich den RP und Personalausweis in der Türkei verloren habe.

Mir wird zur Kenntnis gebracht, dass ich den Pass im Falle der Wieder-, bzw. Neuerlangung unverzüglich dem Bundesamt vorzulegen habe.

LA: Haben Sie Dokumente, aus denen Ihre Identität hervorgeht?

VP: Nein.

LA: Können solche Dokumente besorgen oder sich schicken lassen?

VP: Wenn ich es finde oder bekomme, dann werde ich es schicken.

LA: Wenn Sie „was“ finden?

VP: Ich weiß nicht. Ich habe im Moment keine Dokumente.

LA: Haben Sie sonstige Beweismittel, die Sie heute gerne vorlegen möchten (Dokumente, Urkunden, Zeugnisse, Aufenthaltsberechtigungskarten, Ausreisebestätigungen, ect.)?

VP:

•        Kursbestätigung VHS vom XXXX •        Kursbestätigung VHS vom römisch 40

•        VOBIS Bestätigung Sprachcafé vom XXXX •        VOBIS Bestätigung Sprachcafé vom römisch 40

•        BBU Bestätigung vom XXXX •        BBU Bestätigung vom römisch 40

(Kopien werden zum Akt genommen).

Die Verfahrenspartei hat die Dokumente der Behörde freiwillig übergeben. Der VP wird mitgeteilt, dass er weitere Unterlagen nach Einlangen unverzüglich dem BFA vorzulegen hat.

Person

LA: Notieren Sie mir bitte Ihren vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort?

VP: Ich tue mir schwer, beim Schreiben können Sie mir bitte helfen.

LA: Stimmen Ihre Angaben auf der Verfahrenskarte (Bei Bedarf kann Ihnen der Dolmetscher auch vorlesen)?

VP: Ich heiße XXXX und bin am XXXX geboren. Ich bin in XXXX geboren im Bundesland XXXX .VP: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 geboren. Ich bin in römisch 40 geboren im Bundesland römisch 40 .

VAO: Name wird aufgrund glaubhafter Angaben des Asylwerbers von XXXX auf XXXX geändert.VAO: Name wird aufgrund glaubhafter Angaben des Asylwerbers von römisch 40 auf römisch 40 geändert.

LA: Welcher Religion und Volksgruppe/Nationalität gehören Sie an?

VP: Ich bin Moslem, Gabooye und Somalia.

LA: Welchem Clan gehören Sie an?

VP: Gabooye.

LA: Welchem Subclan gehören Sie an?

VP: XXXX . Weitere Subclans wären: XXXX .VP: römisch 40 . Weitere Subclans wären: römisch 40 .

LA: Wo ist Ihr Clan hauptsächlich angesiedelt?

VP: XXXX und auch auf Somalia verteilt. Aber hauptsächlich dort, wo ich gesagt habe. VP: römisch 40 und auch auf Somalia verteilt. Aber hauptsächlich dort, wo ich gesagt habe.

LA: Gehört Ihr Clan zu einem Mehrheitsclan?

VP: Ja.

LA: Ist Ihr Clan mit irgendeinen anderen Clan assoziiert?

VP: Nein.

LA: Gibt es den Clan auch in Mogadischu?

VP: Ja.

LA: Waren Sie schon einmal in Mogadischu?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Verwandte oder Bekannte in Mogadischu?

VP: Nein.

LA: Hatten Sie in Somalia Probleme wegen Ihrer Clanzugehörigkeit?

VP: Ja, ich habe viele Probleme.

LA: Wurden Sie aufgrund Ihrer Clanzugehörigkeit verfolgt?

VP: Ja. Ich wurde diskriminiert und ausgegrenzt.

LA: Sind Sie verheiratet?

VP: Ja.

LA: Wann und wo haben Sie geheiratet?

VP: Wir haben uns XXXX kennengelernt. Geheiratet haben wir im XXXX in XXXX , eine kleine Stadt in der Nähe von XXXX .VP: Wir haben uns römisch 40 kennengelernt. Geheiratet haben wir im römisch 40 in römisch 40 , eine kleine Stadt in der Nähe von römisch 40 .

LA: Wie heißt Ihre Frau und wann ist sie geboren?

VP: Sie heißt XXXX . Sie ist jetzt 21 Jahre alt. VP: Sie heißt römisch 40 . Sie ist jetzt 21 Jahre alt.

LA: Verstehe ich es richtig, dass Ihre Frau 10 Jahre alt bei Ihrer Eheschließung war?

VP: Nein, Sie war 20 Jahre alt.

LA: Sie haben aber angegeben, dass Ihre Frau jetzt 21 Jahre alt ist und Sie im Jahr XXXX geheiratet haben. Also vor über 10 Jahren. Können Sie mir das erklären?LA: Sie haben aber angegeben, dass Ihre Frau jetzt 21 Jahre alt ist und Sie im Jahr römisch 40 geheiratet haben. Also vor über 10 Jahren. Können Sie mir das erklären?

VP: Ich verstehe nicht. Nachgefragt gebe ich an, dass wir nur 4 Monate verheiratet waren und ich dann das Land verlassen habe.

LA: Könnte es dann sein, dass Sie erst im Jahr XXXX geheiratet haben?LA: Könnte es dann sein, dass Sie erst im Jahr römisch 40 geheiratet haben?

VP: Ich habe das verwechselt. Ich habe Sie XXXX kennengelernt, aber erst im Jahr XXXX geheiratet.VP: Ich habe das verwechselt. Ich habe Sie römisch 40 kennengelernt, aber erst im Jahr römisch 40 geheiratet.

LA: Heißt das, dass Sie Ihre Ehefrau schon lange vorher (also VIELE Jahre) gekannt haben, bevor Sie geheiratet haben?

VP: Ja.

LA: Wo haben Sie Ihre Ehefrau kennengelernt?

VP: In XXXX . Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie beim Friseur kennengelernt habe. Sie hat Ihre 2 kleinen Brüder immer dorthin gebracht.VP: In römisch 40 . Nachgefragt gebe ich an, dass ich sie beim Friseur kennengelernt habe. Sie hat Ihre 2 kleinen Brüder immer dorthin gebracht.

LA: Und waren Sie dann auch gleichzeitig beim Friseur?

VP: Ja.

LA: Hatten Sie und die Brüder Ihrer Frau also den gleichen Friseur?

VP: Ja. Ich bin auch immer zum Haareschneiden gekommen, wenn sie mit ihren Brüdern gekommen ist.

LA: Von wo ist Ihre Frau?

VP: Aus XXXX .VP: Aus römisch 40 .

LA: Welchen Clan gehört Ihre Frau an?

VP: Isaaq. Ihr Sub-Clan ist: XXXX .VP: Isaaq. Ihr Sub-Clan ist: römisch 40 .

LA: Wissen Sie welchem Clan der Friseur angehörte?

VP: Gabooye.

Haben Sie eine Heiratsurkunde?

VP: Nein.

LA: Haben Sie traditionell oder standesamtlich geheiratet?

VP: Traditionell.

LA: Haben Sie Kinder?

VP: Nein.

LA: Welche Ausbildung (Schule/ Beruf) haben Sie?

VP: Wir Gabooye sind Schneider, Schuhmacher und Friseure.

LA: Das war nicht die Antwort auf meine Frage. Welchen von den von Ihnen genannten Berufen haben Sie gehabt? Sind Sie zur (Koran-) Schule gegangen?

VP: Ich war 5 Jahre in der Koranschule. Ich habe keine normale Schule in Somalia besucht. Ich habe aber viele Handarbeiten in Somalia gearbeitet. Ohne Schul- oder Lehrabschluss.

LA: Können Sie mir das etwas näher beschreiben, welche Arbeiten Sie in Somalia gemacht haben?

VP: Ich war Schuhmacher. Ich kann auch Töpfe aus Metall herstellen. Ich bin auch Schneider.

LA: Was haben Sie in den letzten 5 Jahren vor Ihrer Ausreise gearbeitet?

VP: Ich war Schuhmacher. Ich habe auch bei vielen Leuten Haare geschnitten. Ich habe auch die von mir gemachten Schuhe in der Stadt verkauft. Da bin ich dann mit meinen Schuhen am Rücken in der Stadt umhergegangen.

LA: Konnten Sie von dieser Arbeit bzw. von diesen Arbeiten in Somalia leben?

VP: Nein.

LA: Wovon haben Sie dann in Somalia gelebt?

VP: Nur wenn ich von meinem Verkauf etwas bekommen habe, dann habe ich davon gelebt. Sonst habe ich keine Unterstützung bekommen.

LA: Wie viele Schuhe konnten Sie da ungefähr im Monat verkaufen?

VP: Ich kann nur sagen pro Tag, im ganzen Monat weiß ich nicht. Pro Tag waren es ungefähr 2 oder 3 Paar Schuhe. Aber es gab auch Tage wo ich nichts verkauft habe.

LA: Wo lebten Sie bis zu Ihrer Ausreise aus Somalia?

VP: XXXX . VP: römisch 40 .

LA: Haben Sie in einem Haus oder einer Wohnung gewohnt?

VP: In einem kleinen Haus aus Metall mit zwei Zimmern. Nachgefragt gebe ich an, dass das meinem Vater gehörte.

LA: Wer wohnte noch in diesem Haus?

VP: Ich, meine Mutter, meine 2 Schwestern und 1 Bruder.

LA: Was hat Ihre Mutter gearbeitet?

VP: Sie hat den Nachbarn im Haushalt geholfen.

LA: Was können Sie mir zu Ihrem Vater sagen?

VP: Mein Vater wurde getötet. Nachgefragt gebe ich an, dass das 7 Monate vor meiner Ausreise war.

LA: Hat Ihre Familie Besitz in Somalia? - Häuser/ Wohnungen/ Geschäfte/ Grundstücke/Verkaufsstände?

VP: Nein.

Familie

LA: Haben Sie Familie (Eltern/Geschwister)?

VP: Meine Mutter. Meine 2 Brüder und meine Schwester (1) leben in Somalia.

LA: Oben haben Sie noch angegeben, dass Sie 2 Schwestern und 1 Bruder haben. Was stimmt jetzt?

VP: Ich habe 1 Schwester und 2 Brüder.

LA: Wie ist die finanzielle Situation, wer versorgt Ihre Familie aktuell?

VP: Ich weiß es nicht. Zwei Monate nachdem ich in Österreich angekommen bin, hatte ich zuletzt Kontakt mit meiner Familie. Jetzt habe ich keinen Kontakt mehr und weiß auch nicht wo sie sind und wer sie versorgt.

LA: Mit wem hatten Sie da Kontakt?

VP: Mit meiner Schwester. Ich habe sie dann einmal zurückgerufen, aber sie war nicht mehr verfügbar.

LA: Was haben Sie da mit Ihrer Schwester geredet, als Sie das letzte Mal mit Ihr telefoniert haben?

VP: Meine Schwester hat mir erzählt, dass sie große Probleme mit den Leuten haben, vor welchen ich geflüchtet bin. Die sind zu uns in die Wohnung gekommen. Mit geht es schlecht, wenn ich jetzt über diese Sache sprechen muss.

LA: Was ist mit Ihrer Ehefrau? Warum haben Sie die bei der Aufzählung Ihrer Familienmitglieder überhaupt nicht erwähnt?

VP: Ich weiß auch nicht wo sie aktuell ist. Es geht ihr nicht so gut. Sie hat Selbstmordgedanken.

LA: Wann hatten Sie zuletzt mit Ihrer Ehefrau Kontakt?

VP: Ein bisschen nachdem ich zuletzt mit meiner Schwester Kontakt hatte. Ich denke auch, dass meine Ehefrau gemeinsam mit meiner Familie weg ist.

LA: Wer von Ihrer Familie lebt noch in Somalia? – Onkel, Tanten, Cousins/ Cousinen?

VP: Ich habe 1 Onkel v.s. (lebt aktuell aber im Jemen) Sonst habe ich keine Familie mehr.

LA: Haben Sie persönliche Beziehungen in Österreich (Verwandte, Bekannte, Freunde)?

VP: Nein.

LA: Haben Sie Familienangehörige im EU-Raum: (einschließlich Norwegen, Island und Schweiz)?

VP: Nein.

Fluchtroute/ Ausreise Heimatland

LA: Welche Länder haben Sie auf Ihrer Fluchtroute durchquert?

Anmerkung: Die Schilderung des VP ist mit der Erstbefragung ident.

VP: Anmerkung: Route ident mit EB.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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