Entscheidungsdatum
30.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W173 2300736-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.iur. XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 23.09.2024, OB: XXXX , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie durch die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Mag.iur. römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 23.09.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Ausstellung eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid vom 23.09.2024 behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Im Jahr 2021 stellte Frau Mag.iur. XXXX , geb. am XXXX , (in der Folge BF), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StV0. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und den von ihr vorgelegten Befunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „…………………….1. Im Jahr 2021 stellte Frau Mag.iur. römisch 40 , geb. am römisch 40 , (in der Folge BF), einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ und auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StV0. Die belangte Behörde holte ein Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, ermittelte auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF und den von ihr vorgelegten Befunde einen Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Dieser Gesamtgrad der Behinderung basierte auf folgenden Leiden: „…………………….
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Primäre Myelofibrose
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da deutlich reduzierte körperliche Belastbarkeit und Stammzellentransplantation mit Fremdspender geplant.
10.03.08
60
2
Morton Neurom im Bereich 3. und 4. Zehe linker Fuß (schmerzhafte Erkrankung von Nerven im Mittelfuß)
Zwei Stufen über unterem Rahmensatz, da deutliche Berührungsempfindlichkeit und Operation geplant.
04.06.01.
30
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da Bandscheibenschäden
02.01.01.
20
4
Schuppenflechte
Fixer Rahmensatz
06.06.01
10
5
Chronisch venöse Insuffizienz
Unterer Rahmensatz, da geringgradige Funktionseinschränkung.
05.08.01..
10
Gesamtgrad der Behinderung 70 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 und Leiden 3 um eine Stufe erhöht, da der Gesamtzustand wesentlich negativ beeinflusst wird. Die übrigen Leiden erhöhen auf Grund zu geringer funktioneller Relevanz nicht weiter.
……………………..
X Nachuntersuchung 05/2024 – Evaluierung von Leiden 1römisch zehn Nachuntersuchung 05/2024 – Evaluierung von Leiden 1
……………………..
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Auf Grund der deutlich reduzierten körperlichen Belastbarkeit und der geplanten Stammzellentransplantation durch Fremdspender sind das sichere Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das sichere Ein- und Aussteigen und der sichere Transport nicht gewährleistet.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie auftreten?
Geplante Stammzellentransplantation durch Fremdspender
………………………………“
In der Folge wurde der BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie ein befristeter Parkausweis gemäß § 29b StVO ausgestellt. In der Folge wurde der BF ein befristeter Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 70% und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie ein befristeter Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO ausgestellt.
2. Am 24.06.2024 brachte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Vorlage von medizinischen Unterlagen ein. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. 2. Am 24.06.2024 brachte die BF einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO in Verbindung mit der Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ unter Vorlage von medizinischen Unterlagen ein. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein.
2.1.Im Gutachten von DDr.in XXXX , Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.07.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:2.1.Im Gutachten von DDr.in römisch 40 , Ärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 11.07.2024, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 11.07.2024, wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
„…………………
Anamese:
Letzte Begutachtung am 19.05.2021 1 Primäre Myelofibrose 60%, 2 Morton Neurom im Bereich 3. und 4. Zehe linker Fuß (schmerzhafte Erkrankung von Nerven im Mittelfuß 30%, 3 degenerative Veränderung der Wirbelsäule 20%, 4 Schuppenflechte 10%, 5 chronisch venöse Insuffuizienz 10%. Gesamtgrad der Behinderung 70 v.H. Nachuntersuchung 05/2024 – Evaluierung von Leiden 1
Zwischenanamnese seit 2021: Stammzellentransplantation geplant, wurde nicht durchgeführt, keine OP, Psoriasis
Derzeitige Beschwerden:
„Es geht mir schlechter als vor 3 Jahren, bin ständig müde, damals konnte ich noch längere Strecken zurücklegen. Ich kann etwa 15 min gehen, dann muss ich mich erholen wegen Atemnot. Schmerzen habe ich in allen Knochen, die Schlaflosigkeit zehrt, habe Krämpfe. Schmerzen in beiden Füßen, das rechte Bein ist 13mm kürzer, der Schuh zugerichtet. Schmerzen bei Morton Neurinom links. Habe Gefühlsstörungen in den Fingern und Zehen, berührungsempfindlich, wie Stromschlag. Von Seiten der Myelofibrose habe ich die Schlaflosigkeit, Unempfindlichkeit, Übelkeit, 2023 hatte ich von den Medikamenten Gürtelrose. Das Blutbild ungefähr gleich, Hb zwischen 9 und 10, Trombozyten derzeit bei 500 000 variiert. Leber und Milz sind unterschiedlich groß, teilweise kleiner und größer, muss Vit D und Folsäure ersetzen. Ich habe ständig Schmerzen in der Wirbelsäule. Ambulante Rehabilitation hatte ich in XXXX 2012. In Betreuung bin ich in Hämatologie GKK und Dr. XXXX und bei FA für Orthopädie. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren. “„Es geht mir schlechter als vor 3 Jahren, bin ständig müde, damals konnte ich noch längere Strecken zurücklegen. Ich kann etwa 15 min gehen, dann muss ich mich erholen wegen Atemnot. Schmerzen habe ich in allen Knochen, die Schlaflosigkeit zehrt, habe Krämpfe. Schmerzen in beiden Füßen, das rechte Bein ist 13mm kürzer, der Schuh zugerichtet. Schmerzen bei Morton Neurinom links. Habe Gefühlsstörungen in den Fingern und Zehen, berührungsempfindlich, wie Stromschlag. Von Seiten der Myelofibrose habe ich die Schlaflosigkeit, Unempfindlichkeit, Übelkeit, 2023 hatte ich von den Medikamenten Gürtelrose. Das Blutbild ungefähr gleich, Hb zwischen 9 und 10, Trombozyten derzeit bei 500 000 variiert. Leber und Milz sind unterschiedlich groß, teilweise kleiner und größer, muss Vit D und Folsäure ersetzen. Ich habe ständig Schmerzen in der Wirbelsäule. Ambulante Rehabilitation hatte ich in römisch 40 2012. In Betreuung bin ich in Hämatologie GKK und Dr. römisch 40 und bei FA für Orthopädie. Hergekommen bin ich mit dem Auto, bin selber gefahren. “
………………………
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Primäre Myelofibrose
Oberer Rahmensatz, da geringe belastungsabhängige Beschwerden, keine Progredienz.
10.03.07.
40
2
Morton Neurom im Bereich 3. und 4. Zehe linker Fuß
2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zehenballenstand möglich, inkludiert neuropathische Beschwerden ohne motorisches Defizit.
04.06.01.
20
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradien funktionellen Einschränkungen
02.01.01.
20
4
Schuppenflechte
Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt.
01.01.01
10
Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt.
……………………..
X Dauerzustand römisch zehn Dauerzustand
……………………..
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
Keine. Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränken. Es sind belastungsabhängige Probleme des linken Fußes im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Es sind belastungsabhängig Probleme des linken Fußes im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung geringgradig einschränken. Die Gesamtmobilität ist ausreichend, um kurze Wegstrecken von 300 bis 400m zurücklegen zu können und um Niveauunterschiede zu überwinden, das sichere Aus- und Einstiegen ist möglich. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. An den oberen Extremitäten sind kein höhergradigen Funktionsbehinderungen fassbar, die Kraft seitengleich und gut. Dier sichere Transport im öffentlichen Verkehrsmittel inklusive Festhalten während der Fahrt, Stand- und Gangsicherheit unter den üblichen Transportbedingungen ist nicht erheblich beeinträchtigt. Eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit bei Myelofobrose ist nicht objektivierbar.
Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonie auftreten?
Nein
…………………“
2.2. Das Gutachten von DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachten mit Schreiben vom 04.08.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 04.08.2024 vor. 2.2. Das Gutachten von DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die BF brachten mit Schreiben vom 04.08.2024 Einwendungen gegen das Gutachten vom 04.08.2024 vor.
2.3 Die belangte Behörde holte ein ergänzendes Sachverständigengutachten von der beauftragte Sachverständigen ein. Die Sachverständige hielt an ihrem Gutachten fest,zumal keine rezente fachärztliche Befunde vorgelegt worden seien, die eine abweichende Einschätzung begründen würden.
3. Mit Bescheid vom 23.09.2024, OB XXXX , wurde der Antrag der BF vom 24.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen vor die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von DDr. XXXX , sowie deren ergänzenden Stellungnahme, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die vorgebrachten Einwendungen in der Stellungnahme der BF hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt. 3. Mit Bescheid vom 23.09.2024, OB römisch 40 , wurde der Antrag der BF vom 24.06.2024 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Im Spruch des genannten Bescheides wurde ausgeführt, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40% die Voraussetzungen vor die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle. Die belangte Behörde stützte sich auf die eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten von DDr. römisch 40 , sowie deren ergänzenden Stellungnahme, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würden. Die vorgebrachten Einwendungen in der Stellungnahme der BF hätten zu keinem anderen Ergebnis geführt.
4. Unter Vorlage weiterer Befunde erhob die BF mit Schreiben vom 10.10.2024 Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.09.2024.
5. Am 15.10.2024 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF war Inhaberin eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 70%. Sie ist österreichische Staatsbürgerin und hat ihren Wohnsitz im Inland.
1.2. Die BF stelle am 24.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie beantragte neben der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeitragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.1.2. Die BF stelle am 24.06.2024 den verfahrensgegenständlichen Antrag. Sie beantragte neben der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeitragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“.
1.3. Die BF leidet nunmehr an folgenden Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos.Nr.
Gdb %
1
Primäre Myelofibrose
Oberer Rahmensatz, da geringe belastungsabhängige Beschwerden, keine Progredienz.
10.03.07.
40
2
Morton Neurom im Bereich 3. und 4. Zehe linker Fuß
2 Stufen unter dem oberen Rahmensatz, da Zehenballenstand möglich, inkludiert neuropathische Beschwerden ohne motorisches Defizit.
04.06.01.
20
3
Degenerative Veränderung der Wirbelsäule
Oberer Rahmensatz, da mäßige radiologische Veränderungen mit geringgradigen funktionellen Einschränkungen
02.01.01.
20
4
Schuppenflechte
Wahl dieser Position, da weitgehend begrenzt.
01.01.01
10
Der Grad der Behinderung von Leiden 1 wird durch die weiteren Leiden nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken vorliegt. Es handelt sich um einen Dauerzustand.
1.4. Im Spruch des angefochtenen Bescheides vom 23.09.2024 wurde der Gesamtgrad der Behinderung von 40% festgesetzt und festgestellt, dass die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Inhalt des von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 58 AVG Abs. 2 BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft. Gemäß Paragraph 58, AVG Absatz 2, BwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemachte wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; VwGH 10.09.2014, Ra 2014/08/0005).
Zu Spruchpunkt A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 40 Abs. 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
Gemäß § 40 Abs. 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.Gemäß Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Gemäß § 41 Abs. 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Gemäß Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (§ 45 Abs. 2 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, BBG). Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. (Paragraph 45, Absatz 2, BBG)
Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (§ 42 Abs. 2 BBG).Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist (Paragraph 42, Absatz 2, BBG).
Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (§ 43 Abs. 1 BBG). Treten Änderungen ein, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen dieses zu berichtigen oder erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen (Paragraph 43, Absatz eins, BBG).
Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (§ 45 Abs. 1 leg.cit.). Anträge auf Ausstellungen eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen (Paragraph 45, Absatz eins, leg.cit.).
Nachdem die BF über einen befristeten Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70% samt der oben genannten Zusatzeintragung sowie einen befristeten Parkausweis gemäß § 29b StVO verfügte, beantragte sie am 24.06.2024 neben der Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO die Festsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“. Nachdem die BF über einen befristeten Behindertenausweis mit einem Grad der Behinderung von 70% samt der oben genannten Zusatzeintragung sowie einen befristeten Parkausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO verfügte, beantragte sie am 24.06.2024 neben der Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO die Festsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass in Verbindung mit der Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“.
Nach Einholung von Sachverständigengutachten hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.09.2024 den Grad der Behinderung mit der Höhe von 40% im Spruch neu festgesetzt und weiter ausgeführt, dass damit die BF die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt.
Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.12.2018, Ra 2018/11/0204, wurde in Zusammenhang mit einem ähnlich gelagerten Fall ausgesprochen, dass ein Antrag auf Ne