Entscheidungsdatum
04.11.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
G315 2299269-1/6Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zahl: XXXX , betreffend Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes: Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch RA Mag. Susanne Singer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend Rückkehrentscheidung und Verhängung eines Einreiseverbotes:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 18 Abs. 5 und 6 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. A) Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 18, Absatz 5 und 6 BFA – VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der beschwerdeführenden Partei gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt und der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
3. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 18.09.2024 vorgelegt. Dem Akteninhalt zufolge wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, worauf in der Beschwerdevorlage auch hingewiesen wurde. Der Akt wurde jedoch nicht als Eilsache vorgelegt.
4. In weitere Folge wurden vom Bundesverwaltungsgericht verschiedene Registerauszüge angefertigt und es wurde eine Verständigung der Fremdenbehörden von der voraussichtlichen Entlassung des Fremden zum Akt genommen, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer am 17.10.2024 entlassen wird.
5. Nach Einsicht in eine aktuelle Auskunft aus dem Zentralen Melderegister wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Haftentlassung über keine aufrechte Meldung im Inland mehr verfügt, woraufhin er im Wege seiner Rechtsvertretung damit konfrontiert wurde. Unter Einem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bestimmte Fragen zu beantworten und sein Vorbringen auch entsprechend zu belegen.
6. Am 31.10.2024 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers im Wege seiner Rechtsvertretung ein, welcher verschiedene Dokumente, unter anderem die Meldung über eine Wohnsitznahme bei seiner Lebensgefährtin, beigelegt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchteil A):
1. Rechtsgrundlagen und Judikatur
Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert § 18 Abs. 5 BFA – VG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. I Nr. 56/2018: Hinsichtlich der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde normiert Paragraph 18, Absatz 5, BFA – VG in der geltenden Fassung des Fremdenrechts-Änderungsgesetzes 2018 (FrÄG 2018), BGBl. römisch eins Nr. 56/2018:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“„Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“
Nach Abs. 6 leg.cit. steht der Ablauf der Frist nach Abs. 5 der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.Nach Absatz 6, leg.cit. steht der Ablauf der Frist nach Absatz 5, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
2. Fallgegenständlich sind folgende Erwägungen maßgeblich:
Der Beschwerdeführer reiste als etwa Siebenjähriger ins Bundesgebiet ein und erhielt hier verschiedene Aufenthaltstitel. Aufgrund von Verurteilungen wegen Jugendstraftaten im Inland verlor er im Jahr 2002 sein Aufenthaltsrecht, verfügte im Folgenden wegen verschiedener im Inland geführter Verfahren jedoch zeitweilig über weitere (vorläufige) Aufenthaltstitel.
In den Jahren von 2010 bis 2014 lebte er in Bosnien-Herzegowina.
Von Oktober 2014 bis Oktober 2022 arbeitete der Beschwerdeführer mit jeweils nur kurzen Unterbrechungen bei verschiedenen Personaldienstleistern.
Zwar tritt der Beschwerdeführer in seiner Berufung der Annahme der Behörde, er habe nach seiner Rückkehr über kein Aufenthaltsrecht mehr verfügt, nicht klar entgegen und gesteht auf explizite Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes in seiner Stellungnahme vom 31.10.2024 auch ein, dass er zur Zeit über keinen aufrechten Aufenthaltstitel verfügt, jedoch ist sein Vorbringen – es sei ihm nicht klar gewesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet nicht legal war und er sei subjektiv zurecht davon ausgegangen, dass er nach Ablauf seines Aufenthaltsverbotes wieder zum Aufenthalt berechtigt sei –– prima vista nicht als gänzlich unglaubwürdig zu verwerfen, zumal er (worauf auch der Bescheid der Behörde hindeutet) von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde in diesem Glauben belassen oder gar bestärkt worden sei, als in deren System wohl ein gültiger Aufenthaltstitel vermerkt war und er auch eine dahingehende Auskunft erhalten habe und seiner nunmehr geschiedenen Gattin im fraglichen Zeitraum auch noch ein Aufenthaltstitel aufgrund einer Familienzusammenführung erteilt wurde. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer in der in der in Rede stehenden Zeit nach dem Verlust seines Aufenthaltstitels doch über acht Jahre lang einer – sozialversicherungsrechtlich gemeldeten – beruflichen Tätigkeit im Inland nachgehen konnte.
Zur Zeit scheinen im österreichischen Strafregister zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:
? Am 18.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG XXXX unter der XXXX , wegen § 28a (1) Z 1 5. Fall SMG, § 12 2. Fall §§ 27 (1) Z 1 2. Fall StGB, § 50 (1) Z 2 WaffG, §§ 27 (1) Z1 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wovon 12 Monate bedingt waren, (RK 25.08.2020) verurteilt.? Am 18.08.2020 wurde der Beschwerdeführer vom LG römisch 40 unter der römisch 40 , wegen Paragraph 28 a, (1) Ziffer eins, 5. Fall SMG, Paragraph 12, 2. Fall Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 2. Fall StGB, Paragraph 50, (1) Ziffer 2, WaffG, Paragraphen 27, (1) Z1 1. Fall, 27 (1) Z1 2. Fall, 27 (2) SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten wovon 12 Monate bedingt waren, (RK 25.08.2020) verurteilt.
? Am 11.01.2023 wurde er vom LG XXXX unter der Zahl XXXX , wegen §§ 142 (1), 143 (1) 2. Fall StGB, § 229 (1) StGB, § 241e (3) StGB, §§ 27 (1) Z 1 1. Fall u. 2. Fall, 27 (2) SMG, § 28a (1) 5.Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, (RK 01.03.2023) verurteilt.? Am 11.01.2023 wurde er vom LG römisch 40 unter der Zahl römisch 40 , wegen Paragraphen 142, (1), 143 (1) 2. Fall StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 241 e, (3) StGB, Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1. Fall u. 2. Fall, 27 (2) SMG, Paragraph 28 a, (1) 5.Fall SMG, zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, (RK 01.03.2023) verurteilt.
Der Beschwerdeführer hat familiäre Beziehungen in Österreich. Er verfügt – auch finanziell –über den Rückhalt seiner Familie und eines Freundes und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Österreich, wo er schon vor seiner Inhaftierung gelebt hat; er verfügt nunmehr über eine rechtlich verbindliche Zusage für seine Unterkunft (Wohnrechtsvereinbarung). Seine Lebensgefährtin geht einer geregelten Arbeit nach, der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine Krankenversicherung und ist seit 29.10.2024 beim AMS gemeldet. Er bringt vor, während seiner Zeit in Haft keine Drogen mehr konsumiert zu haben, daher drogenfrei zu sein und bereits Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle, wie vom Strafgericht angeordnet, aufgenommen zu haben, wo voraussichtlich spätestens im Frühjahr ein Platz frei wird (vgl. Beschwerdevorbringen, Stellungnahme vom 31.10.2024 samt Beilagen).Der Beschwerdeführer hat familiäre Beziehungen in Österreich. Er verfügt – auch finanziell –über den Rückhalt seiner Familie und eines Freundes und lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin in Österreich, wo er schon vor seiner Inhaftierung gelebt hat; er verfügt nunmehr über eine rechtlich verbindliche Zusage für seine Unterkunft (Wohnrechtsvereinbarung). Seine Lebensgefährtin geht einer geregelten Arbeit nach, der Beschwerdeführer selbst verfügt über eine Krankenversicherung und ist seit 29.10.2024 beim AMS gemeldet. Er bringt vor, während seiner Zeit in Haft keine Drogen mehr konsumiert zu haben, daher drogenfrei zu sein und bereits Kontakt zu einer Drogenberatungsstelle, wie vom Strafgericht angeordnet, aufgenommen zu haben, wo voraussichtlich spätestens im Frühjahr ein Platz frei wird vergleiche Beschwerdevorbringen, Stellungnahme vom 31.10.2024 samt Beilagen).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen geltend.
Vor allem in Anbetracht des Umstandes, dass aufgrund der Aktenlage nicht eindeutig festgestellt werden kann, ob der Beschwerdeführer sein Familien- und Erwerbsleben nach seiner Wiedereinreise zu einer Zeit begründet, als ihm die Ungewissheit seines weiteren Aufenthaltes in Österreich bewusst sein musste, kann bei einer Grobprüfung des vorliegenden Falles nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei seinem Vorbringen um vertretbare Behauptungen handelt.
Dazu tritt, dass die Ausführungen der Behörde zur Gefährlichkeit des Beschwerdeführers eine tiefergehende Auseinandersetzung mit der gegenwärtigen Situation vermissen lässt, in dem im Wesentlichen auf die Verantwortung des Beschwerdeführers im Hinblick auf die begangenen Straftaten verwiesen wird.
Der Behörde ist zu folgen, wenn sie ausführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Drogensucht geheilt und habe lediglich aufgrund seiner falschen Freunde strafbare Handlungen begangen, ihn nicht von dieser Verantwortung entbinden könne, jedoch kann auf Basis dieser Ausführungen noch keine tragfähige Zukunftsprognose bzw. eine Einschätzung über die aktuelle Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erstellt werden. Im vorliegenden Fall wäre vor allem auch zu beachten gewesen, dass der Beschwerdeführer doch ein Jahr vor dem errechneten Strafende aus der Haft entlassen wurde, was darauf hindeutet, dass er zumindest von der Strafjustiz als nicht mehr gefährlich eingestuft wird. Dazu tritt, dass er den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen zufolge nicht nur über eine gesicherte Unterkunft und familiären Rückhalt (auch in finanzieller Hinsicht) verfügt, sondern offenkundig auch gewillt ist, eine Therapie in Anspruch zu nehmen und sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren.
Vor diesem Hintergrund war spruchgemäß zu entscheiden.
3. Unterbleiben einer Übersetzung
Aufgrund des langjährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland ist davon auszugehen, dass er über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, um die gegenständliche Entscheidung zu verstehen. Zudem ist er auch rechtlich vertreten. Eine Übersetzung des Spruches konnte daher unterbleiben,
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung EMRK reale GefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G315.2299269.1.00Im RIS seit
22.11.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024