Entscheidungsdatum
06.11.2024Norm
DSG §1Spruch
W292 2284079-1/9E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.05.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX GmbH, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.11.2023, Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herwig ZACZEK als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. René BOGENDORFER und Mag. Matthias SCHACHNER als Beisitzer, über die Beschwerde von römisch 40 GmbH, vertreten durch die Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 24.11.2023, Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe
abgeändert, dass der Spruch insgesamt zu lauten hat wie folgt:
„Die Datenschutzbeschwerde von XXXX (Beschwerdeführer) vom 26.06.2023 gegen die XXXX (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach § 1 DSG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, durch einmalige Zusendung eines personalisierten Schreibens zur Bekundung eines Kaufinteresses an einer im (Hälfte-)Eigentum stehenden Liegenschaft des Beschwerdeführers, wird abgewiesen. „Die Datenschutzbeschwerde von römisch 40 (Beschwerdeführer) vom 26.06.2023 gegen die römisch 40 (Beschwerdegegnerin), vertreten durch Gloyer Dürnberger Mayerhofer Rechtsanwälte GmbH, wegen behaupteter Verletzung im Recht auf Geheimhaltung nach Paragraph eins, DSG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Litera f, DSGVO, durch einmalige Zusendung eines personalisierten Schreibens zur Bekundung eines Kaufinteresses an einer im (Hälfte-)Eigentum stehenden Liegenschaft des Beschwerdeführers, wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß § 29 Abs. 2a leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, leg.cit. eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. von mindestens einem der hierzu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, leg.cit. nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.05.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Bescheidabänderung Datenschutz Datenschutzbeschwerde Datenschutzverfahren Geheimhaltung gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W292.2284079.1.00Im RIS seit
22.11.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024