Entscheidungsdatum
07.11.2024Norm
AuslBG §12aSpruch
G304 2296946-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 21.05.2024, ABB-Nr: XXXX , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen des XXXX zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Vorsitzende, und die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Josef DEMSCHAR und Kurt ALLMANNSDORFER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 21.05.2024, ABB-Nr: römisch 40 , betreffend Zulassung als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen des römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag vom 15.03.2024 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß § 20d Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) als Fachkraft gemäß § 12a AuslbG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12a AuslbG abgewiesen.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) vom 21.05.2024 wurde der Antrag vom 15.03.2024 an die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemäß Paragraph 20 d, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslbG) auf Zulassung des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslbG im Unternehmen des in der Sprucheinleitung angeführten Arbeitgebers nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß Paragraph 12 a, AuslbG abgewiesen.
Begründend dafür wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass statt der erforderlichen Mindestpunkteanzahl von 55 nur 25 Punkte angerechnet werden konnten, zumal für die Ausbildung keine Punkte vergeben werden können, da diese nicht mit einer qualifizierten österreichischen Berufsausbildung (Lehre) vergleichbar ist und daher nicht anerkannt werden kann, und folglich auch für die Berufserfahrung in Österreich keine Punkte vergeben werden können.
2. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
3. Am 06.08.2024 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger.
1.2. Im Zuge der Arbeitgebererklärung scheint als berufliche Tätigkeit „Koch“ auf. Der Antrag vom 15.03.2024 an die zuständige NAG-Behörde wurde auf Zulassung des BF als Fachkraft im Mangelberuf Koch gestellt.
1.3. Der BF kann keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Bei der von ihm vorgelegten „Abschlussurkunde Gazi Universität/Fachbereich Gastronomie“ handelt es sich um eine Urkundenfälschung, zumal ein Abgleich auf der Website der türkischen Regierung www.turkiye.gov.tr mittels des am Dokument ersichtlichen Barcodes nicht zur Abschlussurkunde, sondern zu einem „Formül A“ – Auszug aus dem Geburtseintrag führt, und der Österreichischen Botschaft Ankara über telefonische Nachfrage bei der Gazi Universität seitens dieser mitgeteilt wurde, dass der BF dort nie ein Diplom erhalten hat, wobei die Abfrage unter der T.C. Nummer, dem Namen und der Diplom Nummer gemacht worden ist, und die Student ID auf dem Transcript falsch ist, würde diese bei der Gazi Universität doch nicht mit 68 beginnen.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergaben sich aus dem vorliegenden Akteninhalt.
Dass der BF über keinen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gem. §§ 12 oder 13 AsylG verfügt, das Asylverfahren seit 22.04.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und der BF am 25.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht mehr in Österreich aufhältig ist, beruht auf einer diesbezüglichen Mitteilung des Ausländerfachzentrums des AMS an das BFA vom 29.04.2024 nach Prüfung der Voraussetzungen gem. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG und § 7 AlVG, wobei gem. § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung u.a. erfüllt sind, wenn die Person seit 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gem. §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügt. Im Zuge dieser Mitteilung wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der BF aktuell zum Asylverfahren zugelassen ist bzw., ob mittlerweile ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde. Dass der BF über keinen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 12, oder 13 AsylG verfügt, das Asylverfahren seit 22.04.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen ist, und der BF am 25.03.2024 aus dem Bundesgebiet ausgereist und nicht mehr in Österreich aufhältig ist, beruht auf einer diesbezüglichen Mitteilung des Ausländerfachzentrums des AMS an das BFA vom 29.04.2024 nach Prüfung der Voraussetzungen gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG und Paragraph 7, AlVG, wobei gem. Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Beschäftigung u.a. erfüllt sind, wenn die Person seit 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen ist und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gem. Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügt. Im Zuge dieser Mitteilung wurde um Bekanntgabe ersucht, ob der BF aktuell zum Asylverfahren zugelassen ist bzw., ob mittlerweile ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG oder ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt wurde.
Eine Nachschau im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ergab nur, dass der BF am 26.04.2024, wie aus dem vorliegenden Verwaltungsakteninhalt ersichtlich, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen“ gestellt hat und das diesbezügliche Verfahren offen ist. Aus dem diesbezüglichen Fremdenregisterauszug war zudem herauslesbar, dass der BF am 17.05.2022 beim BFA einen Asylantrag eingebracht hat, dieses Asylverfahren mit 22.04.2024 rechtskräftig negativ abgeschlossen wurde und der BF am 25.03.2024 aus Österreich ausgereist ist.
Der BF kann keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen.
Gemäß der Mitteilung des Ausländerfachzentrums des AMS an die zuständige Landespolizeidirektion vom 22.05.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte – Fachkraft im Mangelberuf“ vom 26.04.2024 dem Ausländerfachzentrum des AMS zur Beurteilung weitergeleitet, wobei zum Nachweis von erworbenen Ausbildungen gem. § 41 NAG iVm § 12a AuslBG das Zertifikat „Abschlussurkunde Gazi Universität/Fachbereich Gastronomie“ vorgelegt worden ist, und der Abgleich auf der Website der türkischen Regierung www.turkiye.gov.tr mittels dem am Dokument ersichtlichen Barcode nicht zur Abschlussurkunde, sondern zu einem „Formül A“ – Auszug aus dem Geburtseintrag führt, woraus sich für das Ausländerfachzentrum des AMS die Annahme ergab, dass es sich bei dem angeführten Zertifikat um eine Fälschung handelt, und der BF im Verdacht des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 StGB steht. Gemäß der Mitteilung des Ausländerfachzentrums des AMS an die zuständige Landespolizeidirektion vom 22.05.2024 wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte – Fachkraft im Mangelberuf“ vom 26.04.2024 dem Ausländerfachzentrum des AMS zur Beurteilung weitergeleitet, wobei zum Nachweis von erworbenen Ausbildungen gem. Paragraph 41, NAG in Verbindung mit Paragraph 12 a, AuslBG das Zertifikat „Abschlussurkunde Gazi Universität/Fachbereich Gastronomie“ vorgelegt worden ist, und der Abgleich auf der Website der türkischen Regierung www.turkiye.gov.tr mittels dem am Dokument ersichtlichen Barcode nicht zur Abschlussurkunde, sondern zu einem „Formül A“ – Auszug aus dem Geburtseintrag führt, woraus sich für das Ausländerfachzentrum des AMS die Annahme ergab, dass es sich bei dem angeführten Zertifikat um eine Fälschung handelt, und der BF im Verdacht des Vergehens der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, StGB steht.
Seitens des AMS wurde schließlich die Österreichische Botschaft Ankara um Überprüfung der Echtheit der vom BF vorgelegten Abschlussurkunde und weiterer vom Rechtsvertreter des BF vorgelegter Dokumente, die den Abschluss des BF an der Gazi Universität belegen sollen, ersucht, dies mit E-Mail vom 05.09.2024. Daraufhin erging mit E-Mail vom 10.09.2024 seitens der Botschaft Ankara die Antwort, dass man beim Abschlusszeugnis den Barcode der Geburtsurkunde kopiert hat, bei der Gazi Universität angerufen und seitens dieser mitgeteilt wurde, dass der BF dort nie ein Diplom erhalten hat, wobei die Abfrage unter der T.C. Nummer, dem Namen und der Diplom Nummer gemacht worden ist, und die Student ID auf dem Transcript falsch ist, würde diese bei der Gazi Universität doch nicht mit 68 beginnen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 20 g, Absatz eins, AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle das BVwG durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und das Begehren zu enthalten.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2). Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
3.2. Zu Spruchteil A)
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:
§ 20 d Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF lautet wie folgt: Paragraph 20, d Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF lautet wie folgt:
„Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ und „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12,
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß § 12d oder
7. als Künstler gemäß § 14Paragraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3 und 5 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß Paragraph 12,,
2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,
3. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer eins,,
4. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 b, Ziffer 2, (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß Paragraph 12 c, (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“),
6. als Stammmitarbeiter gemäß Paragraph 12 d, oder
7. als Künstler gemäß Paragraph 14,
erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.“
§ 12a AuslbG, BGBl. Nr. 218/1975, idgF, lautet wie folgt:Paragraph 12 a, AuslbG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, idgF, lautet wie folgt:
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten undParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Absatz eins, Ziffer eins, mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.“
3.2.2. Da der BF bereits die erste der in § 12a Abs. 1 AuslBG angeführten von ihm kumulativ zu erfüllen gewesenen Voraussetzungen einer nachweisbaren einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt, zumal es sich bei der vom BF zum Nachweis einer solchen Ausbildung vorgelegten Abschlussurkunde einer türkischen Universität um eine Fälschung handelt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. 3.2.2. Da der BF bereits die erste der in Paragraph 12 a, Absatz eins, AuslBG angeführten von ihm kumulativ zu erfüllen gewesenen Voraussetzungen einer nachweisbaren einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht erfüllt, zumal es sich bei der vom BF zum Nachweis einer solchen Ausbildung vorgelegten Abschlussurkunde einer türkischen Universität um eine Fälschung handelt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Nachweismangel Punktevergabe Rot-Weiß-Rot-KarteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G304.2296946.1.00Im RIS seit
22.11.2024Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024