Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Beschlussfassung ohne eigenen TOP in der TagesordnungRechtssatz
Der Antragsteller sieht das PVG im vorliegenden Fall auch dadurch verletzt, dass der Vorsitzende ohne dafür vorgesehenen TOP die Beschlussfassung für seine Ermächtigung gemäß § 22 Abs. 8 PVG zu TOP 10 herbeigeführt hat. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass die Tagesordnung der Sitzung eines PVO grundsätzlich bereits vom Einberufenden festzulegen und vom PVO in dieser Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erweiterung der Tagesordnung jedoch auch noch in der Sitzung möglich. Schragel, PVG, § 22, Rz 39, stellt dazu fest, dass dann, wenn alle Ausschussmitglieder (wie im vorliegenden Fall) in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrages eingehen und sich auch an der Beschlussfassung beteiligen, diese nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (PVAK 12.7.1988, A 38/88). Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK 24.3.1981, A 40/PVA/80) bestünden aber auch keine Bedenken dagegen, rein innerorganisatorische Maßnahmen, die ihrem Wesen nach – wie im vorliegenden Fall – keine Vorbereitung der Ausschussmitglieder erfordern, unter dem TOP „Allfälliges“ zur Debatte und Abstimmung zu bringen.Der Antragsteller sieht das PVG im vorliegenden Fall auch dadurch verletzt, dass der Vorsitzende ohne dafür vorgesehenen TOP die Beschlussfassung für seine Ermächtigung gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG zu TOP 10 herbeigeführt hat. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass die Tagesordnung der Sitzung eines PVO grundsätzlich bereits vom Einberufenden festzulegen und vom PVO in dieser Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erweiterung der Tagesordnung jedoch auch noch in der Sitzung möglich. Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 39, stellt dazu fest, dass dann, wenn alle Ausschussmitglieder (wie im vorliegenden Fall) in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrages eingehen und sich auch an der Beschlussfassung beteiligen, diese nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (PVAK 12.7.1988, A 38/88). Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK 24.3.1981, A 40/PVA/80) bestünden aber auch keine Bedenken dagegen, rein innerorganisatorische Maßnahmen, die ihrem Wesen nach – wie im vorliegenden Fall – keine Vorbereitung der Ausschussmitglieder erfordern, unter dem TOP „Allfälliges“ zur Debatte und Abstimmung zu bringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A11.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024