RS Pvak 2024/8/12 A11-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2024
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Norm

PVG §22 Abs4
PVGO §5 Abs2
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschlussfassung ohne eigenen TOP in der Tagesordnung

Rechtssatz

Der Antragsteller sieht das PVG im vorliegenden Fall auch dadurch verletzt, dass der Vorsitzende ohne dafür vorgesehenen TOP die Beschlussfassung für seine Ermächtigung gemäß § 22 Abs. 8 PVG zu TOP 10 herbeigeführt hat. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass die Tagesordnung der Sitzung eines PVO grundsätzlich bereits vom Einberufenden festzulegen und vom PVO in dieser Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erweiterung der Tagesordnung jedoch auch noch in der Sitzung möglich. Schragel, PVG, § 22, Rz 39, stellt dazu fest, dass dann, wenn alle Ausschussmitglieder (wie im vorliegenden Fall) in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrages eingehen und sich auch an der Beschlussfassung beteiligen, diese nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (PVAK 12.7.1988, A 38/88). Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK 24.3.1981, A 40/PVA/80) bestünden aber auch keine Bedenken dagegen, rein innerorganisatorische Maßnahmen, die ihrem Wesen nach – wie im vorliegenden Fall – keine Vorbereitung der Ausschussmitglieder erfordern, unter dem TOP „Allfälliges“ zur Debatte und Abstimmung zu bringen.Der Antragsteller sieht das PVG im vorliegenden Fall auch dadurch verletzt, dass der Vorsitzende ohne dafür vorgesehenen TOP die Beschlussfassung für seine Ermächtigung gemäß Paragraph 22, Absatz 8, PVG zu TOP 10 herbeigeführt hat. Dem Antragsteller ist zuzustimmen, dass die Tagesordnung der Sitzung eines PVO grundsätzlich bereits vom Einberufenden festzulegen und vom PVO in dieser Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung zu beschließen ist. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Erweiterung der Tagesordnung jedoch auch noch in der Sitzung möglich. Schragel, PVG, Paragraph 22,, Rz 39, stellt dazu fest, dass dann, wenn alle Ausschussmitglieder (wie im vorliegenden Fall) in die Erörterung eines erst in der Sitzung gestellten Antrages eingehen und sich auch an der Beschlussfassung beteiligen, diese nicht deshalb gesetzwidrig ist, weil die Angelegenheit nicht auf der Tagesordnung stand (PVAK 12.7.1988, A 38/88). Nach der Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht (PVAK 24.3.1981, A 40/PVA/80) bestünden aber auch keine Bedenken dagegen, rein innerorganisatorische Maßnahmen, die ihrem Wesen nach – wie im vorliegenden Fall – keine Vorbereitung der Ausschussmitglieder erfordern, unter dem TOP „Allfälliges“ zur Debatte und Abstimmung zu bringen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A11.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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