Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Ermächtigungsbeschluss; Beiziehung von sachverständigen BedienstetenRechtssatz
Der Beschluss des ZA zu TOP 10 der TO seiner Sitzung vom 12. Juni 2024 erfüllt die gesetzlichen Kriterien. Es geht dabei um bestimmte, genau umschriebene Voraussetzungen, nämlich die Ladung der von den im ZA vertretenen Wählergruppen dem Vorsitzenden für eine ZA-Sitzung gemeldeten Sachverständigen. Dem Antragsteller ist beizupflichten, wenn er ausführt, dass die Sachverständigen nur zu bestimmten TOP zu laden sind, sofern für deren Behandlung zusätzliche Expertise zur Meinungsbildung innerhalb des ZA geboten oder sinnvoll ist. Der vom ZA zu TOP 10 seiner Juni-Sitzung gefasste Beschluss schließt eine solche rechtsrichtige Beiziehung von Sachverständigen jedoch nicht aus, sondern geht bei der gebotenen gesetzeskonformen Interpretation davon aus, dass die im ZA vertretenen Wählergruppen dem Vorsitzenden ihre sachverständigen Bediensteten entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben zu melden haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A11.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024