Norm
PVG §22 Abs6Schlagworte
Rechtschutzinteresse; entschiedene Sache; rechtswidrige Ladung von SachverständigenRechtssatz
Der Antrag vom 11. Juni 2024 wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG mangels Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die gesetzwidrige Ladung der Experten und die Verweigerung von deren Anhörung durch den Antragsteller. Die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 wurde von der PVAB bereits überprüft und über deren Gesetzwidrigkeit mit Bescheid entschieden. Im Spruch dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Ladung von sachverständigen Bediensteten zur ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 mangels ZA-Beschluss über die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu dieser Sitzung in rechtswidriger Geschäftsführung des ZA erfolgte. Diese Gesetzwidrigkeit der Beiziehung von Experten zur ZA-Sitzung vom Juni 2024 erstreckt sich auf die gesamte Teilnahme der sachverständigen Bediensteten (Experten) an dieser ZA-Sitzung. Demzufolge erübrigte sich eine gesonderte Prüfung des Antrags des Antragstellers, in dieser Sitzung die Experten zu den jeweiligen TOP und zu ihrer Expertise anzuhören.Der Antrag vom 11. Juni 2024 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG mangels Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die gesetzwidrige Ladung der Experten und die Verweigerung von deren Anhörung durch den Antragsteller. Die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 wurde von der PVAB bereits überprüft und über deren Gesetzwidrigkeit mit Bescheid entschieden. Im Spruch dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Ladung von sachverständigen Bediensteten zur ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 mangels ZA-Beschluss über die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu dieser Sitzung in rechtswidriger Geschäftsführung des ZA erfolgte. Diese Gesetzwidrigkeit der Beiziehung von Experten zur ZA-Sitzung vom Juni 2024 erstreckt sich auf die gesamte Teilnahme der sachverständigen Bediensteten (Experten) an dieser ZA-Sitzung. Demzufolge erübrigte sich eine gesonderte Prüfung des Antrags des Antragstellers, in dieser Sitzung die Experten zu den jeweiligen TOP und zu ihrer Expertise anzuhören.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A9.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024