RS Pvak 2024/8/12 A9-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.08.2024
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Norm

PVG §22 Abs6
PVG §41 Abs1
  1. PVG § 22 heute
  2. PVG § 22 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 22 gültig von 01.09.2014 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  4. PVG § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  5. PVG § 22 gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. PVG § 22 gültig von 19.08.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  7. PVG § 22 gültig von 24.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  8. PVG § 22 gültig von 01.04.1992 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  9. PVG § 22 gültig von 17.07.1987 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  10. PVG § 22 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  7. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  8. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  10. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Rechtschutzinteresse; entschiedene Sache; rechtswidrige Ladung von Sachverständigen

Rechtssatz

Der Antrag vom 11. Juni 2024 wird gemäß § 41 Abs. 1 PVG mangels Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die gesetzwidrige Ladung der Experten und die Verweigerung von deren Anhörung durch den Antragsteller. Die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 wurde von der PVAB bereits überprüft und über deren Gesetzwidrigkeit mit Bescheid entschieden. Im Spruch dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Ladung von sachverständigen Bediensteten zur ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 mangels ZA-Beschluss über die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu dieser Sitzung in rechtswidriger Geschäftsführung des ZA erfolgte. Diese Gesetzwidrigkeit der Beiziehung von Experten zur ZA-Sitzung vom Juni 2024 erstreckt sich auf die gesamte Teilnahme der sachverständigen Bediensteten (Experten) an dieser ZA-Sitzung. Demzufolge erübrigte sich eine gesonderte Prüfung des Antrags des Antragstellers, in dieser Sitzung die Experten zu den jeweiligen TOP und zu ihrer Expertise anzuhören.Der Antrag vom 11. Juni 2024 wird gemäß Paragraph 41, Absatz eins, PVG mangels Beschwerdelegitimation aufgrund fehlenden Rechtsschutzinteresses des Antragstellers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Der vorliegende Antrag richtet sich gegen die gesetzwidrige Ladung der Experten und die Verweigerung von deren Anhörung durch den Antragsteller. Die Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden, die dem ZA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, im Vorfeld der ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 wurde von der PVAB bereits überprüft und über deren Gesetzwidrigkeit mit Bescheid entschieden. Im Spruch dieses Bescheides wurde festgestellt, dass die Ladung von sachverständigen Bediensteten zur ZA-Sitzung vom 11./12. Juni 2024 mangels ZA-Beschluss über die Beiziehung von sachverständigen Bediensteten zu dieser Sitzung in rechtswidriger Geschäftsführung des ZA erfolgte. Diese Gesetzwidrigkeit der Beiziehung von Experten zur ZA-Sitzung vom Juni 2024 erstreckt sich auf die gesamte Teilnahme der sachverständigen Bediensteten (Experten) an dieser ZA-Sitzung. Demzufolge erübrigte sich eine gesonderte Prüfung des Antrags des Antragstellers, in dieser Sitzung die Experten zu den jeweiligen TOP und zu ihrer Expertise anzuhören.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A9.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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