Norm
PVG §22 Abs4Schlagworte
Ermächtigungsbeschluss; Beiziehung von sachverständigen BedienstetenRechtssatz
Letztlich geht auch die Ansicht des Antragstellers ins Leere, er sei in seinem Recht, am Beschluss über die Einberufung von Sachverständigen mitzuwirken, durch die Ermächtigung geschädigt worden. § 22 Abs. 8 PVG sieht für Ermächtigungen einzelner Ausschussmitglieder nämlich eine Zweidrittelmehrheit vor, woraus erhellt, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass nicht alle Mitglieder eines PVO einem solchen Beschluss zustimmen müssen, sondern vielmehr eine Minderheit von einem Drittel der Mitglieder gesetzeskonform überstimmt werden kann, wie es im vorliegenden Fall bei dem Antragsteller und dem ZA-Mitglied B der Fall war. Ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall mehr als zwei Drittel der ZA-Mitglieder diesen Ermächtigungsbeschluss mitgetragen haben, kann durch einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gefassten Beschluss der Mehrheit der Mitglieder eines PVO die Minderheit der Mitglieder dieses PVO niemals in ihren Rechten geschädigt sein.Letztlich geht auch die Ansicht des Antragstellers ins Leere, er sei in seinem Recht, am Beschluss über die Einberufung von Sachverständigen mitzuwirken, durch die Ermächtigung geschädigt worden. Paragraph 22, Absatz 8, PVG sieht für Ermächtigungen einzelner Ausschussmitglieder nämlich eine Zweidrittelmehrheit vor, woraus erhellt, dass der Gesetzgeber voraussetzt, dass nicht alle Mitglieder eines PVO einem solchen Beschluss zustimmen müssen, sondern vielmehr eine Minderheit von einem Drittel der Mitglieder gesetzeskonform überstimmt werden kann, wie es im vorliegenden Fall bei dem Antragsteller und dem ZA-Mitglied B der Fall war. Ganz abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall mehr als zwei Drittel der ZA-Mitglieder diesen Ermächtigungsbeschluss mitgetragen haben, kann durch einen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben gefassten Beschluss der Mehrheit der Mitglieder eines PVO die Minderheit der Mitglieder dieses PVO niemals in ihren Rechten geschädigt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A11.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024