Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Rechtsschutzinteresse; AntragslegitimationRechtssatz
Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Antragsteller mit seinem Antrag den Beschluss des ZA, mit dem dieser die Freigabe zur disziplinären Verantwortung erteilt hatte. Da sich der Antragsteller durch diesen Beschluss des ZA in seinem durch das PVG gewährleisteten Recht verletzt sah, für Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind, nicht dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, war seine Antragslegitimation im Zeitpunkt seiner Antragstellung gegeben. Der ZA hat jedoch in der Folge diesen Beschluss revidiert und mit Beschluss seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des Antragstellers verweigert. Daher ist im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mehr gegeben und liegt dessen Antragslegitimation nicht mehr vor.Nach Paragraph 41, Absatz , PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Antragsteller mit seinem Antrag den Beschluss des ZA, mit dem dieser die Freigabe zur disziplinären Verantwortung erteilt hatte. Da sich der Antragsteller durch diesen Beschluss des ZA in seinem durch das PVG gewährleisteten Recht verletzt sah, für Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind, nicht dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, war seine Antragslegitimation im Zeitpunkt seiner Antragstellung gegeben. Der ZA hat jedoch in der Folge diesen Beschluss revidiert und mit Beschluss seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des Antragstellers verweigert. Daher ist im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mehr gegeben und liegt dessen Antragslegitimation nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2024:A13.PVAB.24Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024