RS Pvak 2024/9/16 A13-PVAB/24

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2024
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Norm

PVG §41 Abs1
  1. PVG § 41 heute
  2. PVG § 41 gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. PVG § 41 gültig von 15.08.2018 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  4. PVG § 41 gültig von 18.06.2015 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  5. PVG § 41 gültig von 02.08.2014 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2014
  6. PVG § 41 gültig von 01.01.2014 bis 01.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2013
  7. PVG § 41 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  8. PVG § 41 gültig von 01.07.1999 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  9. PVG § 41 gültig von 01.04.1992 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  10. PVG § 41 gültig von 09.07.1975 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Rechtsschutzinteresse; Antragslegitimation

Rechtssatz

Nach § 41 Abs.1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.  Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Antragsteller mit seinem Antrag den Beschluss des ZA, mit dem dieser die Freigabe zur disziplinären Verantwortung erteilt hatte. Da sich der Antragsteller durch diesen Beschluss des ZA in seinem durch das PVG gewährleisteten Recht verletzt sah, für Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind, nicht dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, war seine Antragslegitimation im Zeitpunkt seiner Antragstellung gegeben. Der ZA hat jedoch in der Folge diesen Beschluss revidiert und mit Beschluss seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des Antragstellers verweigert.  Daher ist im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mehr gegeben und liegt dessen Antragslegitimation nicht mehr vor.Nach Paragraph 41, Absatz , PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Rechte durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines PVO behaupten.  Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Antragsteller mit seinem Antrag den Beschluss des ZA, mit dem dieser die Freigabe zur disziplinären Verantwortung erteilt hatte. Da sich der Antragsteller durch diesen Beschluss des ZA in seinem durch das PVG gewährleisteten Recht verletzt sah, für Äußerungen oder Handlungen, die in Ausübung der Personalvertretungsfunktion erfolgt sind, nicht dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen zu werden, war seine Antragslegitimation im Zeitpunkt seiner Antragstellung gegeben. Der ZA hat jedoch in der Folge diesen Beschluss revidiert und mit Beschluss seine Zustimmung zur dienstrechtlichen Verantwortung des Antragstellers verweigert.  Daher ist im Zeitpunkt der Entscheidung der PVAB kein Rechtsschutzinteresse des Antragstellers mehr gegeben und liegt dessen Antragslegitimation nicht mehr vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2024:A13.PVAB.24

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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