TE Dok 2024/9/3 2023-0.503.741

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Veröffentlicht am 03.09.2024
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Schlagworte

Dienstpflichtverletzungen, allgemeine Dienstpflichtverletzungen, beleidigendes, ungehöriges Verhalten in der Öffentlichkeit

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 22, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 3. September 2024 gegen den Beamten, Beamter im FAÖ, Dienststelle N.N., in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten sowie in Anwesenheit der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:

Der Beamte, geb. …,

ist schuldig, er hat

1.   am 14.12.2022 um 19:05:00 Uhr in der N.N., gegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG den öffentlichen Anstand dadurch verletzte, dass er den dienstausübenden Personen der Securities der N.N. Linien seinen hocherhobenen Mittelfinger zeigte (PAD/N.N./VStV);

2.   am 14.12.2022 um 19:05:00 Uhr in der N.N., gegen § 1 Abs. 1 Z 1 WLSG den öffentlichen Anstand dadurch verletzte, indem er die dienstausübenden Personen der Securities der N.N. Linien als „Scheiß Negeranten“ bezeichnete (PAD/N.N./VStV);

3.   am 14.12.2022 um 19:08:00 Uhr in der N.N.,gegen § 1 Abs. 1 Z 2 WLSG eine ungebührliche Lärmerregung verursachte, indem er sich gegenüber der einschreitenden Exekutive lautstark über die angedrohten Anzeigen bezüglich jener Sachverhalte, die unter den Punkten 1. und 2. angeführt sind, beschwerte (PAD/N.N./VStV);

schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen und zwar zu allen Punkten (1.-3.) gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten).schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen und Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen und zwar zu allen Punkten (1.-3.) gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Allgemeine Dienstpflichten).

Es wird über den Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 1 BDG 1979 Es wird über den Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, BDG 1979

die Disziplinarstrafe des Verweises

verhängt.

Dem Beamten werden gemäß § 117 Abs. 2 Z 1 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 443,89 € vorgeschrieben.Dem Beamten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, Ziffer eins, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 443,89 € vorgeschrieben.

Begründung

I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:

AVG = Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

BV-Team = Betriebliche Veranlagung

BDG = Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

BMF = Bundesministerium für Finanzen

BMI = Bundesministerium für Inneres

DA = Disziplinaranwältin

EA = Einsatzabteilung der LPD Wien

FAÖ = Finanzamt Österreich

LPD = Landespolizeidirektion

PA = Personalabteilung

PK = Polizeikommissariat

PVG = Bundes-Personalvertretungsgesetz

Team Ref= Teamexperte Spezial

WLSG = Wiener Landes-Sicherheitsgesetz

II. Zusammensetzung des Disziplinarsenatesrömisch II. Zusammensetzung des Disziplinarsenates

Der Beamte wird im Finanzamt Österreich, Dienststelle N.N. verwendet. Er ist dort in der betrieblichen Veranlagung tätig.

Das Disziplinarverfahren wurde mit Bescheid vom 25. April 2023 eingeleitet. Die Zusammensetzung des Senates 22 der BDB erfolgte unter Beachtung der Geschäftsverteilung der BDB. Das Senatsmitglied A.A. hat sich mit Mail vom 4.04.2023 für befangen erklärt (AS 127). Daher trat das 1. Ersatzmitglied XY nach der Geschäftsverteilung an seine Stelle.

III. Beweismittelrömisch III. Beweismittel

Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:

●   Disziplinaranzeige vom 28.03.2023, GZ N.N. (AS 1 bis 15),

●   Daten zur Person (Beilage A, AS 19 bis 21),

●   N.N. Landes-Sicherheitsgesetz (Beilage B, AS 23 bis 27),

●   Schreiben der LPD N.N. vom 19.12.2022 an das BMF (Beilage C, AS 29)

●   Anzeigen vom 17.12.2022 des PK N.N. (Beilage D, AS 31 bis 45),

●   Strafverfügung vom 19.12.2022, GZ: VStV/N.N. (Beilage E, AS 47 bis 53),

●   Schreiben der LPD N.N. vom 22.12.2022 an das BMF (Beilage F, AS 55),

●   Schreiben der LPD N.N. vom 28.12.2022 an das BMF (Beilage G, AS 57),

●   Sachverhaltsdarstellung vom 23.12.2022 des PK N.N. (Beilage H, AS 59, 61),

●   Einspruch vom 05.01.2022 gegen die Strafverfügung (Beilage I, AS 63),

●   Stellungnahme vom 11.01.2023 des AbtInsp. B.B. der EAS Bereitschaftseinheit (Beilage J, AS 65 bis 71),

●   Schriftverkehr der PA FAÖ mit dem PK N.N. und dem N.N. (Beilage K, AS 73, 75),

●   Niederschrift vom 07.02.2023 mit dem Beamten (Beilage L, AS 77 bis 91),

●   Stellungnahme vom 07.02.2023 des Beamten an das PK N.N. (Beilage M, AS 93),

●   Straferkenntnis vom 08.02.2023 (Beilage N, AS 95 bis 107),

●   Niederschrift vom 14.03.2023 C.C. (Beilage O, AS 109 bis 121),

●   Mitteilung des Magistrats vom 23.02.2023 (Beilage P, AS 123),

●   Schriftverkehr mit der LPD N.N. (Beilage Q, AS 125),

●   Befangenheitsanzeige Senatsmitglied AD A.A. vom 04.04.2023 (AS 127),

●   Umlaufbeschluss April 2023 (AS 129),

●   EB vom 25.04.2023 samt Zustellungen (AS 131 bis 145),

●   Beschwerde des DB gegen den EB (AS 147 bis 153),

●   Aktenvorlage BVwG (AS 155),

●   BVwg-Entscheidung vom 05.07.2023 (AS 157 bis 181),

●   Zustellprotokoll BVwG (AS 183 bis 189),

●   Ausschreibung mV für den 06.12.2023 (AS 191 bis 207),

●   FAÖ Übermittlung Dienstbeschreibung und Monatsbezug Dezember 2023 (AS 209 bis 215),

●   Protokoll VwG N.N. vom 04.12.2023 (AS 217 bis 219),

●   Absage mV vom 6.12.2023 (AS 221 bis 225),

●   Protokoll VwG N.N. vom 04.02.2024 (AS 227 bis 233),

●   Protokoll VwG N.N. vom 22.04.2024 (AS 235 bis 249),

●   Sachstandsanfrage an BMF (AS 251 bis 257),

●   LVwG N.N.-Erkenntnis vom 24.05.2024 (AS 259 bis 299),

●   Monatsbezug DB September 2024 (AS 301 bis 305),

●   Verhandlungsschrift vom 03.09.2024 (AS 307 bis 326).

IV. Sachverhaltrömisch IV. Sachverhalt

Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:

Zur Person:

Der Beamte steht als Beamter im Allgemeinen Verwaltungsdienst (Gruppe A3, Untergruppe 5) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Beim FAÖ ist seine Dienststelle das Finanzamt N.N., wo er in der Betrieblichen Veranlagung als Teamreferent verwendet wird.

Sachverhalt:

Am 22.12.2023 übermittelte die LPD N.N. auf Grundlage des Erlasses des BMI, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit (Zl. 17.311/3-II/2/79 vom 14.05.1979) betreffend „Verständigung der Dienstbehörden von Amtshandlungen gegen Bedienstete des Bundes, der Länder und Gemeinden“ das Schreiben des PK N.N. vom 19.12.2022 unter Anschluss von vier verwaltungsbehördlichen Anzeigen gegen den Beamten bezüglich des Verdachtes eines standeswidrigen Verhaltens (Beilage D, AS 31 bis 45).

Ausgangssituation für die im Spruch dieses Bescheides angeführten Verdachtsgründe (Pkt. 1.–4.) gegen den Beamten war der Umstand, dass er am 14.12.2022 in der N.N., gegen gültige Rechtsvorschriften des Landes N.N. (§§ 8 Abs. 2 Z 1, 3 Abs. 1 COVID-19-MG iVm. § 5 Abs. 3 der 5. COVID-19-SchuMaV, BGBl. II Nr. 465/2021, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 267/2021 COVID-19- Kunde – Betreten oder Befahren Kundenbereich von Betriebsstätten + Verbindungsbauwerke) verstoßen habe, indem er ohne FFP2-Maske von diensthabenden Personen der Securities der N.N. Linien angetroffen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er das öffentliche Verkehrsmittel, nämlich die U-Bahn, ohne im Besitz eines Mundschutzes zu sein, nicht benützen könne. Ausgangssituation für die im Spruch dieses Bescheides angeführten Verdachtsgründe (Pkt. 1.–4.) gegen den Beamten war der Umstand, dass er am 14.12.2022 in der N.N., gegen gültige Rechtsvorschriften des Landes N.N. (Paragraphen 8, Absatz 2, Ziffer eins,, 3 Absatz eins, COVID-19-MG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, der 5. COVID-19-SchuMaV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 465 aus 2021,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 267 aus 2021, COVID-19- Kunde – Betreten oder Befahren Kundenbereich von Betriebsstätten + Verbindungsbauwerke) verstoßen habe, indem er ohne FFP2-Maske von diensthabenden Personen der Securities der N.N. Linien angetroffen und darauf aufmerksam gemacht wurde, dass er das öffentliche Verkehrsmittel, nämlich die U-Bahn, ohne im Besitz eines Mundschutzes zu sein, nicht benützen könne.

Aufgrund des in den Anzeigen des PK N.N. dargestellten Sachverhaltes habe der Beamte in weiterer Folge den öffentlichen Anstand dadurch verletzt, dass er gegenüber den dienstausübenden Personen der Securities der N.N. Linien seinen Mittelfinger erhob und diese als „Scheiß Negeranten“ bezeichnete. Daraufhin sahen sich die vor Ort anwesenden Exekutivbeamten veranlasst, den Beamten anzuhalten, um bei ihm eine Personenkontrolle durchzuführen. Darüber offensichtlich echauffiert, habe der Beamte eine ungebührliche Lärmerregung verursacht, indem er sich gegenüber der einschreitenden Exekutive lautstark über die angedrohten Anzeigen bezüglich jener Sachverhalte, die unter den Verdachtsgründen 1. und 2. angeführt sind, beschwert.

Am 19.12.2022 erließ die LPD N.N., PK N.N., eine Strafverfügung gegen den Beamten wegen einer am 14.12.2022 stattgefundenen Verletzung des öffentlichen Anstandes und einer ungebührlichen störenden Lärmerregung in der N.N. . Die Geldstrafe wurde mit EUR 800,00 bemessen und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit 8 Tagen festgesetzt.

Am 28.12.2022 langte beim BMF ein weiteres Schreiben der LPD N.N. ein, mit dem eine Sachverhaltsdarstellung vom 23.12.2022 des PK N.N. übermittelt wurde. Der Beamte habe sich während eines am 23.12.2022 stattgefundenen Telefongespräches dem Verfasser der Strafverfügung gegenüber einer ungebührlichen Gesprächskultur bedient, indem er seinen Unmut in einer Nach Angaben des Sachbearbeiters der LPD außergewöhnlichen Lautstärke bezüglich des erlassenen Strafbescheides kundtat.

Am 05.01.2023 erhob der Beamte gegen die Strafverfügung rechtzeitig Beschwerde und nach einem durch die PI N.N. abgeführten Ermittlungsverfahren wurde am 08.02.2023 gegen den Beamten ein Straferkenntnis erlassen, wobei die Geldstrafe mit EUR 700,00 und der Kostenersatz mit EUR 70,00 bemessen wurde. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wurde die Ersatzfreiheitsstrafe mit zwei Mal 3 Tage und 12 Stunden festgesetzt.

Dem von der Dienstbehörde angesetzten Vernehmungstermin am 07.02.2023 kam der Beamte nach und nahm an diesem Tag zum tatrelevanten Sachverhalt Stellung (Beilage L, AS 77 bis 91). Bis auf die Tatsache, dass er die U-Bahn an diesem Tag ohne der vorgeschriebenen FFP2-Maske benützen wollte, hatte er eine gänzlich andere Sichtweise des Geschehensablaufes am 14.12.2022 als das anzeigenerstattende Exekutivorgan.

Infolge der völlig entgegengesetzten Sichtweise und Beurteilung des Sachverhaltes am 14.12.2022 zwischen der eingeschrittenen Exekutive und der Beamte, wurde von der Dienstbehörde am 14.03.2023 jener Kollege als Auskunftsperson einvernommen, der ebenfalls zum Zeitpunkt der Vorkommnisse in der U-Bahnstation N.N. vor Ort war (Beilage O, AS 109 bis 121). C.C. hatte keine Wahrnehmungen in Bezug auf die Verdachtsgründe, zumal er sich bereits vorher aus der U-Bahnstation N.N. zurückzog und den Weg zum Finanzamt in N.N. zu Fuß antrat.

Am 28.02.2023 übermittelte der Beamte die Mitteilung des XY vom 23.02.2023, worin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf den Verdachtsgrund der Übertretung gemäß § 8 Abs.3 Z 1 und § 3 Abs. 1 COVID-19-MG BGBl. I Nr. 12/2020 idF BGBl. I Nr. 103/2022 iVm. § 4 Abs. 1 der 2. N.N. COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung. LGBl. Nr. 16/2022, in der Fassung LGBl. Nr. 41/2022 gemäß § 45 Abs. 1 des VStG verfügt wurde. Am 28.02.2023 übermittelte der Beamte die Mitteilung des XY vom 23.02.2023, worin die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in Bezug auf den Verdachtsgrund der Übertretung gemäß Paragraph 8, Absatz , Ziffer eins und Paragraph 3, Absatz eins, COVID-19-MG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2022, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, der 2. N.N. COVID-19-Basismaßnahmenbegleitverordnung. Landesgesetzblatt Nr. 16 aus 2022,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2022, gemäß Paragraph 45, Absatz eins, des VStG verfügt wurde.

In einem mit der PI N.N. am 22.03.2023 durchgeführten Schriftverkehr erging die Information, dass der Beamte Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 08.02.2023 eingebracht hat.

Der Einleitungsbeschluss vom 25.04.2023 wurde mit Umlaufbeschluss im April 2023 vom Senat 22 der BDB gefasst. Dagegen erhob der DB Beschwerde. Mit Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2023 bestätigte das BVwG die ersten drei Anschuldigungspunkte. Hinsichtlich Spruchpunkt 4 wurde der EB der BDB aufgehoben (GZ N.N.).

Die mündliche Verhandlung wurde für den 6.12.2023 ausgeschrieben. An diesem Tag erfuhr die BDB, dass das Verwaltungsstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist und der nächste Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht N.N. am 5.02.2024 stattfindet, deshalb wurde die mündliche Verhandlung abgesagt.

Vor dem Verwaltungsgericht N.N. fanden Verhandlungen am 4.12.2023, 5.02.2024 und 22.04.2024 statt.

Mit Mail vom 24.06.2024 teilte die Dienstbehörde mit, dass das Verwaltungsstrafverfahren abgeschlossen ist und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Das Erkenntnis des LVwG N.N. vom 24.05.2024, GZ N.N., in Rechtskraft erwachsen ist (AS 259 bis 281).

In der mündlichen Verhandlung am 3.09.2024 bekannte sich der Beamte (AS 311). Der DB gab ua. an (AS 312):

„Wir waren fast bei der Rolltreppe und auf einmal schreit irgendwer „Stehen bleiben“ und wir haben sich dann umgedreht, weil sehr wenig Leute auf unserer Seite waren. Nur auf der anderen Seite, wo man von der N.N. zur N.N. gehen kann, waren Leute. Auf einmal sind 5 Polizisten gekommen und B.B. stellte sich in die Mitte und begann mit mir zu schreien. C.C. wollte fragen was eigentlich los ist aber er wurde ignoriert. Mich hat er von Anfang an angeschrien und einen Ausweis erbeten. Dann habe ich den ersten Ausweis, das war eben der Dienstausweis, herausgezogen, weil den habe ich immer ganz oben. Weil wenn ich beim Laptop einsteigen möchte oder mich vom Laptop entferne muss ich diesen mitnehmen.“

Der Zeuge C.C. gab an (AS 316):

„Ja sicher bei der Aufforderung. Weiß ich nicht. Ich habe da nichts verstehen können, ich habe da nichts gehört, was da gesprochen wurde. Wie gesagt, was ich in Erinnerung hab, ist die, wie soll ich sagen, die aggressive Aufforderung „Maske, Maske“ von dem Kontrollorgan.“

Der Zeuge B.B. gab an (AS 319):

„Und ich habe den N.N. Linien-Leuten beziehungsweise meinen Leuten auch gesagt gehabt, sie sollen sehr freundlich und die Leute mit einem Schmäh packen. […]

Also die haben wirklich versucht die Leute authentisch abzuholen und zu sagen es muss halt sein aber es tut uns eh leid. Wenn ich selber Konfrontation und Aggression ausstrahlen würde dann hätte ich ihn mit seinem Verhalten nicht gehen lassen. Wissen Sie was ich meine? Auch das ist ja ein Zeichen darauf, dass wir nicht auf Konfrontation gebürstet waren, sondern ich mir eher gedacht habe bzw. auch die anderen, wenn er geht – selbst wenn er vorher herummault oder ungut ist – Hauptsache er geht, holt sich eine Maske und macht das. Dann ist auch für alle gut. Noch immer ein ungutes Gefühl dabei, weil warum muss das sein? Aber er wäre ja gegangen aber er hat sich bewusst dazu entschieden sich umzudrehen. Nicht dass er dann sagt das ist mir am Arsch gegangen oder das ist nervig. Entschuldigung, dass ich das so sage, ich selber versuche einfach authentisch zu sein. Auch wenn er sich umdreht und sagt, dass es nervig war oder zäh. Aber nein, er hat sich bewusst dafür entschieden, dass er sich umdreht und mit dem Mittelfinger hantiert uns so weiter. Dann solche beleidigenden Aussagen tätigt wo ich sage, wenn so jemand mir vorwirft, dass ich bestimmt bin… ja selbstverständlich war ich bestimmt. Weil wenn ich ihm sage er hat das einzustellen, dass er Leute beleidigt – meiner Meinung nach tief beleidigt – dann muss das wirklich nicht sein und das sage ich ihm auch bestimmt. Und natürlich, wenn ich ihn in weiterer Folge, weil er nicht einsichtig ist sage, wenn er so weiter macht dann wird er festgenommen dann muss ich das bestimmt sagen. Wissen Sie was ich meine? Weil wenn ich sage, wenn Sie so weitermachen könnte es schon passieren, dass ich Sie festnehme. Das nimmt ja keiner ernst. Also da wäre ich ein wandelnder Witz. Ich repräsentiere die Uniform und das Land. Wenn ich das nicht kann in so einer Situation, dann muss ich mir einen anderen Beruf suchen. Also das impliziert die Situation, dass ich das machen musste. Bezweifle ich auch gar nicht.“

V. Rechtslagerömisch fünf. Rechtslage

Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:

§ 43 Abs. 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 lautet:

§ 43. (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

§ 91 Abs. 1 BDG 1979 lautet:Paragraph 91, Absatz eins, BDG 1979 lautet:

Dienstpflichtverletzungen
§ 91.Paragraph 91,
  1. (1)Absatz einsDer Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.

§ 95 BDG 1979 lautet:Paragraph 95, BDG 1979 lautet:

Zusammentreffen von strafbaren Handlungen mit Dienstpflichtverletzungen

§ 95. (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach § 93 vorzugehen.Paragraph 95, (1) Wurde der Beamte wegen einer gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes, ist von der disziplinären Verfolgung des Beamten abzusehen. Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung nicht in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes (disziplinärer Überhang), ist nach Paragraph 93, vorzugehen.

(2) Die Disziplinarbehörde ist an die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils zugrunde gelegte Tatsachenfeststellung eines Strafgerichtes (Straferkenntnis eines Verwaltungsgerichts oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.

VI. Rechtliche Würdigungrömisch VI. Rechtliche Würdigung

Gemäß § 95 Abs. 1 BDG 1979 hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung erschöpft, oder ob ein disziplinärer Überhang vorliegt. Gemäß § 95 Abs. 2 BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts bzw. eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts gebunden. Gemäß Paragraph 95, Absatz eins, BDG 1979 hat die Disziplinarbehörde zu prüfen, ob sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung der gerichtlich strafbaren Handlung erschöpft, oder ob ein disziplinärer Überhang vorliegt. Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG 1979 ist die Disziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts bzw. eines Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts gebunden.

Zu § 43 Abs. 2 BDG 1979:Zu Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979:

Eine Beamtin/ein Beamter hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs. 2 BDG 1979).Eine Beamtin/ein Beamter hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979).

Das bedeutet nichts anderes, als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012). Insofern stellt diese Rechtsnorm auch eine für alle Beamtinnen und Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar und wird von keinem anderen Tatbestand des Dienstrechtes abgedeckt.

Die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Besonderen das „gesamte Verhalten“ einer Beamtin/eines Beamten erfasst. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der „dienstlichen Aufgaben“ erfolgt und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen. Die allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im Besonderen das „gesamte Verhalten“ einer Beamtin/eines Beamten erfasst. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der „dienstlichen Aufgaben“ erfolgt und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen.

Der Senat 22 der BDB ist daher der Ansicht, dass bei einer Beamtin/einem Beamten sehr wohl auch das außerdienstliche Verhalten bei der Setzung von bestimmten Sachverhalten einer Überprüfung zu unterziehen und zu würdigen ist.

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus (vgl. Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Da sich der gesamte Vorfall am 14.12.2022 auf einem öffentlich zugänglichen Platz ereignet hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass Passanten in der U-Bahnstation die gesamte Situation beobachtet haben könnten. Daher ist das Verhalten des DB als Dienstpflichtverletzung iSd § 43 Abs. 2 BDG 1979 zu werten, weil ein beleidigendes und ungehöriges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen.Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 besteht die Dienstpflicht des Beamten darin, auf die Wahrung des Vertrauens der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Die Verpflichtung geht damit über eine bloße Pflicht zur Wahrung des Vertrauens deutlich hinaus vergleiche Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht4, 199f mwN). Ob und inwieweit das Fehlverhalten des Beamten in der Öffentlichkeit bekannt wird und damit das Vertrauen der Allgemeinheit tatsächlich beeinträchtigt, ist nicht von Bedeutung. Es kommt lediglich darauf an, dass das Fehlverhalten seiner Art nach geeignet ist, dieses Vertrauen zu beeinträchtigen. Da sich der gesamte Vorfall am 14.12.2022 auf einem öffentlich zugänglichen Platz ereignet hat, muss auch davon ausgegangen werden, dass Passanten in der U-Bahnstation die gesamte Situation beobachtet haben könnten. Daher ist das Verhalten des DB als Dienstpflichtverletzung iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 zu werten, weil ein beleidigendes und ungehöriges Verhalten das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche und rechtstreue Dienstverrichtung nachhaltig zu erschüttern vermögen.

Die Motive dieses Verhaltens spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im § 43 Abs. 2 BDG 1979 keine Rolle. Die Motive dieses Verhaltens spielen hinsichtlich des Vertrauensverlustes im Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 keine Rolle.

Die allgemeinen Dienstpflichten des § 43 BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei § 43 Abs. 2 BDG 1979 im Besonderen das ,,gesamte Verhalten” einer Beamtin/eines Beamten erfassen. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der dienstlichen Aufgaben erfolge und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen. Zum standeswidrigen Verhalten der Lärmregung und der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist auszuführen, dass eine Beamtin/ein Beamter auch in seiner Privatzeit immer mit gutem Beispiel voranzugehen hat.Die allgemeinen Dienstpflichten des Paragraph 43, BDG 1979 beinhalten sowohl das Verhalten im Dienst als auch das Verhalten außer Dienst, wobei Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 im Besonderen das ,,gesamte Verhalten” einer Beamtin/eines Beamten erfassen. Dazu gehört auch jenes Verhalten, das nicht in Besorgung der dienstlichen Aufgaben erfolge und auch Tätigkeiten im Freizeitbereich betreffen. Zum standeswidrigen Verhalten der Lärmregung und der Verletzung des öffentlichen Anstandes ist auszuführen, dass eine Beamtin/ein Beamter auch in seiner Privatzeit immer mit gutem Beispiel voranzugehen hat.

Verschulden

Die BDB, Senat 22, billigt dem DB bei allen Spruchpunkten des gegenständlichen Bescheides das Wissen um seine Dienstpflichten zu. Somit hat er auch schuldhaft die Nichtbeachtung seiner Dienstpflichten zu verantworten.

Es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.Es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 gegeben.

VII. Strafbemessungrömisch VII. Strafbemessung

Rechtslage

§ 92 BDG 1979 lautet:Paragraph 92, BDG 1979 lautet:

Disziplinarstrafen
§ 92.Paragraph 92,
  1. (1)Absatz einsDisziplinarstrafen sind
    1. 1.Ziffer eins
      der Verweis,
    2. 2.Ziffer 2
      die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs,
    3. 3.Ziffer 3
      die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
    4. 4.Ziffer 4
      die Entlassung.
  2. (2)Absatz 2In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des Disziplinarerkenntnisses der Bundesdisziplinarbehörde beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:

Strafbemessung
§ 93.Paragraph 93,
  1. (1)Absatz einsDas Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

§ 284 Abs. 115 lautet:Paragraph 284, Absatz 115, lautet:

  1. (115)Absatz 115Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin § 92 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 94 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin § 117 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 begangen werden, ist weiterhin Paragraph 92, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin Paragraph 94, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, ist weiterhin Paragraph 117, Absatz 2, in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 117 Abs. 1 und 2 lautet:Paragraph 117, Absatz eins und 2 lautet:

Kosten
§ 117.Paragraph 117,
  1. (1)Absatz einsDie Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher sind vom Bund zu tragen, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      das Verfahren eingestellt,
    2. 2.Ziffer 2
      der Beamte freigesprochen oder
    3. 3.Ziffer 3
      gegen den Beamten eine Disziplinarverfügung erlassen
    wird.
  2. (2)Absatz 2Wird über die Beamtin oder den Beamten von der Bundesdisziplinarbehörde oder im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen eine Erkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde eine Disziplinarstrafe verhängt, hat die Beamtin oder der Beamte dem Bund einen Kostenbeitrag zu leisten. Dieser beträgt im Fall
    1. 1.Ziffer eins
      eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß § 92 Abs. 2, höchstens jedoch 500 €,eines Verweises 10% des Monatsbezugs gemäß Paragraph 92, Absatz 2,, höchstens jedoch 500 €,
    2. 2.Ziffer 2
      einer Geldbuße oder Geldstrafe 10% der festgesetzten Strafe, höchstens jedoch 500 €,
    3. 3.Ziffer 3
      einer Entlassung 500 €.
    Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen die Beamtin oder der Beamte zu tragen.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Zukunftsprognose:

Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beamten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)

Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte auf den Senat 22 einen guten Eindruck machte.

Im Hinblick auf die Aussagen des Zeugen B.B. in der mündlichen Verhandlung am 3.09.2024, die für den Senat 22 nicht ganz schlüssig waren, und den Ausführungen der Frau DA folgend, was das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht N.N. betrifft, sowie unter Bedachtnahme, dass der DB bisher unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorliegen, geht der Senat 22 der BDB davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig an seine Dienstpflichten hält.

Strafrahmen

Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 22, einen Verweis aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.Von den gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 22, einen Verweis aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten.

Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.

Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der DB noch im Aktivstand der Finanzverwaltung tätig ist. Daher ist er auch zur Einhaltung eines rechtskonformen Verhaltens weiterhin angehalten.

Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen festzusetzen, weil die Sanktion den Kolleginnen und Kollegen im Finanzamt Österreich vor Augen führen soll, dass ein nicht entsprechendes korrektes Verhalten auch entsprechend sanktioniert wird.

Milderungs- und Erschwernisgründe

Mildernd wird die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit gewertet. Als erschwerend wird kein Umstand gewertet.

VIII. Kostenentscheidungrömisch VIII. Kostenentscheidung

Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde nach dem 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, § 117 Abs. 2 in der nun geltenden Fassung anzuwenden.Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde nach dem 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, Paragraph 117, Absatz 2, in der nun geltenden Fassung anzuwenden.

Rechtsmittelbelehrung

Nach der Verkündigung des Disziplinarerkenntnisses in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2024 verzichteten der Disziplinarbeschuldigte und die Disziplinaranwältin ausdrücklich auf eine Beschwerde. Das Disziplinarerkenntnis ist daher rechtskräftig.

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Hinweis: ohne Amtssignatur bitte "Elektronisch gefertigt" nach den Beilagen einfügen

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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