Norm
BDG 1979 §43 Abs1 und Abs2Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, alkoholisierter ZustandText
Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 25, hat nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am 11. September 2024 gegen den Beamten, Beamter, in Anwesenheit des Disziplinarbeschuldigten und seines Verteidigers XY sowie der Disziplinaranwältin zu Recht erkannt:
Der Beamte, geb. N.N.,
ist schuldig,
er hat am 27.02.2024 im Zuge der Kursfahrt von N.N. nach N.N. gegen 8.47 Uhr auf der N.N. Richtung N.N. in alkoholisiertem Zustand (Alkoholgehalt der Atemluft 0,19 mg/l) einen Auffahrunfall mit einem weißen BMW verursacht, wobei sich 10 bis 15 Fahrgäste im Bus befunden haben.
Der Beamte hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar gegen § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten). Der Beamte hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat dadurch schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, und zwar gegen Paragraph 43, Absatz eins und Absatz 2, BDG 1979 (allgemeine Dienstpflichten). Der Beamte hat daher Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 begangen.
Es wird über die Disziplinarbeschuldigten gemäß § 126 Abs. 2 BDG 1979 iVm § 92 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 Es wird über die Disziplinarbeschuldigten gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, BDG 1979
die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 9.500,00 €
(in Worten: neuntausendfünfhundert)
verhängt.
Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben.Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 Verfahrenskosten in Höhe von 500 € vorgeschrieben.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 (vierundzwanzig) Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 (vierundzwanzig) Monatsraten bewilligt.
Begründung
I. Verwendete Abkürzungen:römisch eins. Verwendete Abkürzungen:
AS – Aktenseite
BDB – Bundesdisziplinarbehörde
BDG 1979 – Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
BH – Bezirkshauptmannschaft
BVwG – Bundesverwaltungsgericht
DB – Disziplinarbeschuldigter
PTSG – Poststrukturgesetz
StA – Staatsanwaltschaft
StGB – Strafgesetzbuch
StPO - Strafprozessordnung
VwGH – Verwaltungsgerichtshof
ua. – unter anderem
II. Beweismittelrömisch II. Beweismittel
Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß § 126 Abs. 1 BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:Angeführt werden jene Beweismittel, die gemäß Paragraph 126, Absatz eins, BDG 1979 Gegenstand des Beweisverfahrens der mündlichen Verhandlung waren und die den in der Folge als erwiesen festgestellten Sachverhalt begründen:
● Aktenübermittlung an BDB (AS 1),
● Disziplinaranzeige vom 27.03.2024, GZ N.N. (AS 1a und 3),
● Disziplinaranzeige vom 27.03.2024, Verkehrsleitung N.N. (AS 5 bis 11),
● Pressemeldung vom 27.02.2024 (AS 13),
● Dienste IST (AS 15, 17),
● Beschuldigtenvernehmung dem Beamten N.N. am 27.02.2024, GZ N.N., (AS 19 bis 27),
● Dienstfreistellung vom 27.02.2024 (AS 29),
● Niederschrift Regionalmanagement N.N. vom 7.03.2024 (AS 31 bis 41),
● Bescheid des Personalamtes der Öst. Postbus AG vom 25.03.2024 über die vorläufige Suspendierung (AS 43 bis 49),
● Dienstbeschreibung vom 22.03.2024 (AS 51),
● Bezugsabrechnung März 2024 (AS 53 bis 59),
● Auszug aus Google Maps (AS 61),
● KFZ Schadenmeldung vom 27.02.2024 (AS 63 bis 65),
● Medienberichte (AS 67 bis 75),
● Kostenaufstellung vom 15.03.2024 (AS 77 bis 79)
● Medienberichte (AS 81 bis 85),
● Aufforderung Stellungnahme Beschuldigter (AS 87 bis 96),
● Aufforderung an Dienstbehörde, ob Strafverfahren (AS 99 bis 101),
● Benachrichtigung StA N.N. vom 28.03.2024, GZ N.N., Einstellung Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO (AS 105 bis 108),
● Schreiben der BDB vom 9.04.2024 an Dienstbehörde, ob Verwaltungsstrafverfahren (AS 109 bis 115),
● Schreiben BH N.N. vom 18.04.2024 (AS 117 bis 119),
● Parteiengehör N.N. im Suspendierungsverfahren (AS 121 bis 134),
● Vollmachtsanzeige und Antrag auf Fristerstreckung (AS 135 bis139),
● Suspendierungsbescheid von 10.05.2025 zur Kenntnis (AS 141),
● Mail der Dienstbehörde vom 23.05.2024 betr. Einstellung des Ermittlungsverfahrens der StA N.N. (AS 143 bis 149),
● Stellungnahme im Disziplinarverfahren verbunden mit Antrag auf Aufhebung der Suspendierung vom 28.05.2024 (AS 151 bis 156), Strafverfügung der BH N.N. von 21.05.2024, GZ N.N. (AS 157 bis 161),
● Umlaufbeschluss Juni 2024 (AS 163),
● Einleitungsbescheid vom 10.06.2024 (AS 165 bis 189),
● Ausschreibung der mündlichen Verhandlung für den 11.09.2024 (AS 191 bis 201),
● Dienstbeschreibung und Monatsbezug September 2024 (AS 203 bis 221),
● Verhandlungsschrift vom 11.09.2024 (AS 223 bis 233).
●
III. Sachverhaltrömisch III. Sachverhalt
Als erwiesener Sachverhalt wird festgestellt:
Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus AG gemäß § 17 Abs.1a Z 3 PTSG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Er wird in der Verkehrsstelle N.N., Lenkdienst N.N., als Buslenker verwendet (AS 7).Der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Postbus AG gemäß Paragraph 17, Absatz , Ziffer 3, PTSG zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Er wird in der Verkehrsstelle N.N., Lenkdienst N.N., als Buslenker verwendet (AS 7).
Am 26.02.2024 hat der Beamte in einem Lokal in N.N. ungefähr zwischen 17:00 Uhr und 22.00 Uhr ein paar Bier (zwischen fünf und sieben) getrunken. Die genaue Anzahl an Bieren und der genaue Zeitablauf sind der Beamte nicht mehr genau in Erinnerung (AS 7).
Am 27.02.2024 im Zuge seines Dienstes „N.N.“ ist der Beamte auf der Linie XX gegen 8:47 Uhr bei der Kursfahrt von N.N. nach N.N. vom Bahnhof in N.N. losgefahren und auf der N.N. Richtung Kreuzung mit der N.N. gefahren. Dort musste er hinter einem weißen BMW vor einer roten Ampel anhalten. Nachdem die Ampel auf grün geschaltet hat, sind sowohl der weiße BMW als auch der Beamte mit dem Omnibus losgefahren. Der BMW hat nach links geblinkt. Der Beamte ist davon ausgegangen, dass der Abbiegevorgang ohne weiteres Anhalten des weißen BMW erfolgen würde, weshalb er seine Fahrtgeschwindigkeit (ca. 10-20 km/h) nicht verringert hat. Der weiße BMW ist aber vor dem Einbiegevorgang noch einmal stehen geblieben, weshalb der Beamte mit dem Omnibus auf den PKW hinten aufgefahren ist. Der BMW ist dann noch 1,5-2 Meter in die Kreuzung eingerollt. Aufgrund der kaputten Heckscheibe des weißen BMWs war die Straße voller Scherben und Splitter (AS 7).Am 27.02.2024 im Zuge seines Dienstes „N.N.“ ist der Beamte auf der Linie römisch XX gegen 8:47 Uhr bei der Kursfahrt von N.N. nach N.N. vom Bahnhof in N.N. losgefahren und auf der N.N. Richtung Kreuzung mit der N.N. gefahren. Dort musste er hinter einem weißen BMW vor einer roten Ampel anhalten. Nachdem die Ampel auf grün geschaltet hat, sind sowohl der weiße BMW als auch der Beamte mit dem Omnibus losgefahren. Der BMW hat nach links geblinkt. Der Beamte ist davon ausgegangen, dass der Abbiegevorgang ohne weiteres Anhalten des weißen BMW erfolgen würde, weshalb er seine Fahrtgeschwindigkeit (ca. 10-20 km/h) nicht verringert hat. Der weiße BMW ist aber vor dem Einbiegevorgang noch einmal stehen geblieben, weshalb der Beamte mit dem Omnibus auf den PKW hinten aufgefahren ist. Der BMW ist dann noch 1,5-2 Meter in die Kreuzung eingerollt. Aufgrund der kaputten Heckscheibe des weißen BMWs war die Straße voller Scherben und Splitter (AS 7).
Die im Omnibus anwesenden Fahrgaste erlitten durch diesen Auffahrunfall keine Verletzungen. Der Lenker des weißen BMWSs wurde aufgrund einer vorliegenden Herzschwäche und Schwindel (aufgrund des Schreckens) mit der Rettung ins Spital gebracht. Die Beifahrerin fuhr als Begleitperson mit.
Nach der Vermessung und Fotodokumentation des Unfallortes durch die Polizei wurde der Beamte angewiesen den Omnibus wegzustellen, um den Unfallort säubern zu können. Der Beamte hat den Omnibus am Bahnhof N.N. abgestellt und ist dann zu Fuß zurück zum Unfallort gegangen.
Der zuständige Disponent wurde von dem Beamten umgehend nach dem Unfall telefonisch über den Sachverhalt informiert.
Der in der Folge von der Polizei vorgenommene Alkoholtest hat eine Alkoholisierung von 0,38 Promille (bzw. 0,19 mg/l) am geeichten Automaten ergeben. Das Polizeikommando N.N., Polizeiinspektion N.N., hat der Beamte am 27.02.2024 als der Beamte zum Verdacht auf fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr zum Nachteil von zwei Personen einvernommen (GZ PAD N.N., AS 19 bis 27).
Der Beamte wurde mit Schreiben vom 27.02.2024 aufgrund des Verdachts der Dienstpflichtverletzung mit sofortiger Wirkung bis auf Widerruf vom Dienst freigestellt (AS 29).
Mit Bescheid vom 25.03.2024, GZ PAD-N.N., wurde der Beamte vorläufig vom Dienst suspendiert (AS 43 bis 49).
Die BDB hat mit Bescheid vom 10.05.2024 der Beamte vom Dienst suspendiert.
Die StA N.N. gab bekannt, dass das wegen § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde (AS 143 bis 149) und die BH N.N. hat mit Strafverfügung vom 21.05.2024 eine Geldstrafe im Ausmaß von € 365,- verhängt (AS 151 bis 161).Die StA N.N. gab bekannt, dass das wegen Paragraph 88, StGB (fahrlässige Körperverletzung) geführte Ermittlungsverfahren eingestellt wurde (AS 143 bis 149) und die BH N.N. hat mit Strafverfügung vom 21.05.2024 eine Geldstrafe im Ausmaß von € 365,- verhängt (AS 151 bis 161).
Mit 28.05.2024 hat der DB den Antrag gestellt die Suspendierung aufzuheben und diesem Antrag ist die Bundesdisziplinarbehörde mit Bescheid vom 10.06.2024 gefolgt (siehe Bezugsakt GZ N.N.).
Die Suspendierung wurde aufgehoben zumal auch kein Führerscheinentzug vorlag und der EB wurde ebenfalls mit 10.06.2024 gefasst.
Die Höhe des durch den Verkehrsunfall am Omnibus verursachten Schadens beläuft sich auf EUR 5.779,09 (AS 77, 79).
Mit Schreiben vom 28.03.2024, GZ N.N., gab die StA N.N. bekannt, dass das wegen § 88 StGB (fahrlässige Körperverletzung) geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14tägiger Dauer zur Folge hatte und der Täter nicht grob fahrlässig im Sinne des § 6 Abs. 3 StGB gehandelt hat, daher der Strafausschließungsgrund des § 88 Abs. 2 Z 2 StGB vorliegt (AS 143, 144).Mit Schreiben vom 28.03.2024, GZ N.N., gab die StA N.N. bekannt, dass das wegen Paragraph 88, StGB (fahrlässige Körperverletzung) geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO mit der Begründung eingestellt wurde, dass die Tat keine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit einer anderen Person von mehr als 14tägiger Dauer zur Folge hatte und der Täter nicht grob fahrlässig im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, StGB gehandelt hat, daher der Strafausschließungsgrund des Paragraph 88, Absatz 2, Ziffer 2, StGB vorliegt (AS 143, 144).
Die BH N.N. verhängte mit Strafverfügung vom 21.05.2024, GZ N.N., eine Geldstrafe von € 365,00, weil der DB den Omnibus mit dem Kennzeichen BD-15591 (A) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,19 mg/l gelenkt hat, obwohl Lenker von Fahrzeugen der Klasse D diese Fahrzeuge nur lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Der Beschuldigte hat dadurch § 37 Abs. 1 iVm § 20 Abs. 4 FSG verletzt. Mit diesem Delikt ist eine Vormerkung im Führerscheinregister für 2 Jahre verbunden (AS 157 bis 161).Die BH N.N. verhängte mit Strafverfügung vom 21.05.2024, GZ N.N., eine Geldstrafe von € 365,00, weil der DB den Omnibus mit dem Kennzeichen BD-15591 (A) mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,19 mg/l gelenkt hat, obwohl Lenker von Fahrzeugen der Klasse D diese Fahrzeuge nur lenken dürfen, wenn der Alkoholgehalt der Atemluft nicht mehr als 0,05 mg/l beträgt. Der Beschuldigte hat dadurch Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 20, Absatz 4, FSG verletzt. Mit diesem Delikt ist eine Vormerkung im Führerscheinregister für 2 Jahre verbunden (AS 157 bis 161).
In der mündlichen Verhandlung am 11. September 2024 bekennt sich der DB hinsichtlich der im Einleitungsbeschluss aufgelisteten Vorwürfe schuldig (AS 226) und beteuert, dass es ihm leid tue und er das mit dem Restalkohol eigentlich total unterschätzt habe.
In seinem Schlusswort führt der Beamte aus (AS 233): „Ja, wie gesagt, ich habe das unterschätzt und ich werde das in Zukunft ganz anders machen. Also mehr darüber nachdenken!“
IV. Rechtslagerömisch IV. Rechtslage
Nachstehend angeführte Rechtsgrundlagen sind durch den gesetzten Sachverhalt berührt:
Rechtslage:
§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 lautet:Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 lautet:
Allgemeine DienstpflichtenV. Rechtliche Würdigungrömisch fünf. Rechtliche Würdigung
Würdigung zu § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979Würdigung zu Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979
§ 43 Abs. 1 BDG 1979 verpflichtet Beamtinnen und Beamte die allgemeinen Dienstpflichten einzuhalten, d.h. ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.Paragraph 43, Absatz eins, BDG 1979 verpflichtet Beamtinnen und Beamte die allgemeinen Dienstpflichten einzuhalten, d.h. ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
Ebenso wie die Verpflichtung zu „treuem“ hält auch jene zu „gewissenhaften“ Handeln den Beamten zu einem fleißigen, sorgfältigen, genauen, zuverlässigem und aufrichtigem Verhalten bei Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben an; er hat auf diese Weise ständig auf die Interessen des Dienstes – unter Hintanstellung seiner eigenen – Bedacht zu nehmen (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 155).
Die Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholbeeinträchtigtem Zustand stellt generell bei keinem Verkehrsteilnehmer ein bloßes Kavaliersdelikt dar; schon gar nicht gilt dies für Lenker von (Post-)Autobussen, für die ein absolutes Alkoholverbot im Dienst statuiert ist.
Das Lenken eines Omnibusses in alkoholisierten Zustand stellt für jeden Omnibuslenker die wohl schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung dar. Er gefährdet damit nicht nur die Fahrgäste, die er zu befördern hat, sondern erschüttert das Vertrauen des Dienstgebers in seine Zuverlässigkeit auf das Schwerste.
Die strenge Einhaltung des absoluten Alkoholverbotes (0,0 ‰) zählt also zu den grundlegendsten Pflichten eines im Omnibus-Lenkdienst verwendeten Beamten und bildet diese die Voraussetzung für einen geordneten Dienstbetrieb. Die Alkoholisierung eines Omnibus-Lenkers im Dienst stellt damit ohne Zweifel eine objektiv ganz gravierende Beeinträchtigung des Dienstbetriebes und auch des korrekten Verhaltens gegenüber der Kollegenschaft sowie der Allgemeinheit dar. Im Lenkdienst von Postautobussen gilt das Gebot absoluter Nüchternheit im Sinne von 0,00 ‰ Alkoholgehalt der Atemluft.
Die vorliegende Strafverfügung der BH N.N. vom 21.05.2024 begründet im Weiteren den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG 1979, da das Vertrauen der Allgemeinheit in das Unternehmen Österreichische Postbus AG jedenfalls verloren geht, wenn Beamte gegen gesetzlich geschützte Grundprinzipien verstoßen und alkoholisiert einen Bus im Linienverkehr lenken. Der Senat 25 der BDB vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften ein Verhalten gesetzt wird, das geeignet ist, den Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten nach § 43 Abs.2 BDG 1979 zu begründen.Die vorliegende Strafverfügung der BH N.N. vom 21.05.2024 begründet im Weiteren den Verdacht der Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979, da das Vertrauen der Allgemeinheit in das Unternehmen Österreichische Postbus AG jedenfalls verloren geht, wenn Beamte gegen gesetzlich geschützte Grundprinzipien verstoßen und alkoholisiert einen Bus im Linienverkehr lenken. Der Senat 25 der BDB vertritt die Auffassung, dass grundsätzlich bei jedem Verstoß gegen verwaltungsstrafrechtliche Vorschriften ein Verhalten gesetzt wird, das geeignet ist, den Verdacht der Verletzung der Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz , BDG 1979 zu begründen.
Der Beamte hat daher durch sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979 begangen.Der Beamte hat daher durch sein Verhalten eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 BDG 1979 begangen.
VI. Verschuldenrömisch VI. Verschulden
Die BDB, Senat 25, rechnet dem DB bei dem von ihm gesetzten Sachverhalt auch ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit zu. Fahrlässig handelt (§ 6 StGB), wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit), fahrlässig handelt aber auch, wer einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (bewusste Fahrlässigkeit) (vgl. N.N., Das Disziplinarrecht der Beamten, 4, S. 41f).Die BDB, Senat 25, rechnet dem DB bei dem von ihm gesetzten Sachverhalt auch ein Verschulden in Form der Fahrlässigkeit zu. Fahrlässig handelt (Paragraph 6, StGB), wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (unbewusste Fahrlässigkeit), fahrlässig handelt aber auch, wer einen solchen Sachverhalt verwirklicht, ihn aber nicht herbeiführen will (bewusste Fahrlässigkeit) vergleiche N.N., Das Disziplinarrecht der Beamten, 4, Sitzung 41f).
Grob fahrlässig handelt, wer das gewöhnliche Maß an nie ganz vermeidbaren Fahrlässigkeitshandlungen des täglichen Lebens ganz erheblich übersteigt. Das Kriterium der groben Fahrlässigkeit ist deliktspezifisch zu beurteilen und im vorliegenden Fall ergibt sich diese Schuldform aus der Beschuldigtenvernehmung in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2024, bei der der DB ein umfassendes Geständnis ablegte und zugab, dass er seinen Restalkohol total unterschätzt habe.
Der Beamte ist seit 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und man darf ihm zu Recht das Wissen um seine Dienstpflichten zubilligen.
Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der DB in allen Punkten des umseits angeführten Spruches grob fahrlässig zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß § 91 BDG 1979 gegeben.Die bewirkten Verletzungen der Dienstpflichten hat der DB in allen Punkten des umseits angeführten Spruches grob fahrlässig zu verantworten und es sind somit Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraph 91, BDG 1979 gegeben.
VII. Strafbemessungrömisch VII. Strafbemessung
Rechtslage
§ 92 BDG 1979 lautet:Paragraph 92, BDG 1979 lautet:
Disziplinarstrafen§ 93 BDG 1979 lautet:Paragraph 93, BDG 1979 lautet:
Strafbemessung§ 117 Abs.1 und Abs. 2 lautet:Paragraph 117, Absatz und Absatz 2, lautet:
Kosten§ 284 Abs. 115 lautet:Paragraph 284, Absatz 115, lautet:
In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“In Interpretation des Paragraph 93, BDG 1979 hat der VwGH unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens vergleiche die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 93, BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 Gesetzgebungsperiode 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Die BDB, Senat 25, billigt dem Unrechtsgehalt der Tat hohes Gewicht zu. Wie vorne ausgeführt, stellt die Teilnahme am Straßenverkehr in alkoholbeeinträchtigtem Zustand generell bei keinem Verkehrsteilnehmer ein bloßes Kavaliersdelikt dar; schon gar nicht gilt dies für Lenker von (Post-)Autobussen, für die ein absolutes Alkoholverbot im Dienst statuiert ist. Das Lenken eines Omnibusses in alkoholisierten Zustand stellt für jeden Omnibuslenker die wohl schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung dar. Er gefährdet damit nicht nur die Fahrgäste, die er zu befördern hat, sondern erschüttert das Vertrauen des Dienstgebers in seine Zuverlässigkeit auf das Schwerste.
Zukunftsprognose:
Wie der VwGH festgehalten hat, ist der persönliche Eindruck eines Beschuldigten hinsichtlich seiner Persönlichkeit und seines Charakters in der mündlichen Verhandlung von besonderer Bedeutung. (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009)
Hier ist zunächst festzuhalten, dass der Disziplinarbeschuldigte auf den Senat 25 einen guten Eindruck machte. Die Disziplinarbeschuldigte zeigte sich einsichtig und bereute sein Verhalten.
Außerdem zeigt die im Akt aufliegende Dienstbeschreibung ein überzeugendes Bild.
Im Hinblick auf den Umstand, dass der DB bisher unbescholten ist, ein Geständnis abgelegt hat und keine Erschwerungsgründe vorliegen, geht der Senat 25 der BDB davon aus, dass sich der Disziplinarbeschuldigte hinkünftig an seine Dienstpflichten hält.
Strafrahmen
Von den gemäß § 92 Abs. 1 BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 25, die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu beachten.Von den gemäß Paragraph 92, Absatz eins, BDG 1979 möglichen Disziplinarstrafen erachtet die BDB, Senat 25, die Festsetzung einer Geldstrafe aufgrund der Art und Umstände der Tat und der Schwere des Disziplinarvergehens sowie der Verantwortung des DB als zutreffende Sanktion. Bei der Ausmessung der Disziplinarstrafe sind die Gebote der Spezialprävention und der Generalprävention gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 zu beachten.
Es ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um Beamtinnen und Beamte von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen entgegenzuwirken.
Die Festsetzung der Disziplinarstrafe ist aus spezialpräventiven Gründen geboten, weil der DB noch im Aktivstand des Unternehmens Postbus tätig ist. Daher ist er weiterhin angehalten das strikte Alkoholverbot bei Dienstverrichtung zu beachten. Die Verhängung einer Geldstrafe ist erforderlich, um zu garantieren, dass das Unternehmen Postbus in Zukunft durch ein gleichartiges Verhalten von den Beamten keinen Schaden nimmt.
Ebenso ist die Disziplinarstrafe der Geldstrafe aus generalpräventiven Gründen festzusetzen. Ein gelinderes Mittel als jenes der Geldbuße kann schon allein deshalb nicht verhängt werden, weil Disziplinarverfahren im Unternehmen Postbus nicht geheim bleiben. Die Sanktion soll das strikte Alkoholverbot im Unternehmen Postbus untermauern. Mit einer Geldbuße wäre der geforderten Generalprävention nicht Genüge getan. Überdies soll die Disziplinarstrafe auch den Kolleginnen und Kollegen im Unternehmen Postbus AG vor Augen führen, dass eine rechtskonforme Verhaltensweise geboten ist und Verstöße auch entsprechend sanktioniert werden.
Milderungs- und Erschwernisgründe
Mildernd wird das von den Beamten in der mündlichen Verhandlung abgegebene umfassende Geständnis, die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit sowie die ausgezeichnete Dienstbeschreibung gewertet. Als erschwerend wird kein Umstand gewertet. Die BDB, Senat 25, billigt dem objektiven Unrechtsgehalt der betroffenen Dienstpflichtverletzung hohes Gewicht zu.
Strafhöhe
Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei darauf Rücksicht zu nehmen ist, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen.
Bei den Beamten muss aufgrund seines gesetzten Verhaltens sichergestellt werden, dass er sich in Zukunft gesetzeskonform verhält. Bei der Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe ist auch auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des DB Bedacht zu nehmen. Daher war im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung am 11. September 2024 bekannt gegebene Vermögenslage zu berücksichtigen. Der Senat 25 der BDB erkennt in der Ausmessung der Geldstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen. Auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wurde Bedacht genommen.
Der Monatsbezug des Beamten errechnet sich aus dem Grundbezug von € 3.299,67 und der Dienstzulage von € 579,99 und ergibt in Summe € 3.879,66. Somit ist der Strafrahmen der Disziplinarstrafe der Geldstrafe mit € 19.398,3 bestimmt.
Die festgesetzte Geldstrafe von € 9.500, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich unter Bedachtnahme auf die Tat am untersten Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß § 92 BDG 1979. Die festgesetzte Geldstrafe von € 9.500, -- findet in diesem Rahmen Deckung und bewegt sich unter Bedachtnahme auf die Tat am untersten Rand der Möglichkeit einer zu verhängenden Geldstrafe gemäß Paragraph 92, BDG 1979.
Gemäß § 127 Abs. 2 BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 (vierundzwanzig) Monatsraten bewilligt.Gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG 1979 wird die Abstattung der Geldstrafe in 24 (vierundzwanzig) Monatsraten bewilligt.
Die BDB erkennt die Ausmessung dieser Disziplinarstrafe unter Hinweis auf sämtliche dargelegten Erwägungen als der Schwere der Tat und der Schuld angemessen und ausgewogen.
VIII. Kostenentscheidungrömisch VIII. Kostenentscheidung
Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf § 117 Abs. 2 BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß § 284 Abs. 115 BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde nach dem 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, § 117 Abs. 2 in der nun geltenden Fassung anzuwenden.Die Entscheidung über die Kosten bezieht sich auf Paragraph 117, Absatz 2, BDG 1979 in der seit 1. Jänner 2023 geltenden Fassung. Gemäß Paragraph 284, Absatz 115, BDG 1979 ist auf Disziplinarverfahren, die von der Disziplinarbehörde nach dem 31. Dezember 2022 eingeleitet werden, Paragraph 117, Absatz 2, in der nun geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024