TE Bvwg Beschluss 2024/7/17 G315 2284082-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.07.2024
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Entscheidungsdatum

17.07.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
VwGVG §33
VwGVG §7 Abs4
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 67 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. VwGVG § 33 heute
  2. VwGVG § 33 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2020
  3. VwGVG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  5. VwGVG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016

Spruch


G315 2284082-1/15E
G315 2284082-2/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin 1.) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.01.2024 und 2.) über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin 1.) über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.01.2024 und 2.) über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.11.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Anton KARNER:

A)       

I.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.römisch eins.       Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II.      Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.römisch II.      Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 30.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark vom 30.11.2023 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch II.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch III.).

Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides, welche auch in die Sprache Rumänisch übersetzt wurde, lautet:

„Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.

Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen.

Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.

Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http://www.bfa.gv.at

Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 18 Abs. 5 BFA-VG).“Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG).“

Der Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 30.11.2023 ist auf Deutsch sowie auf Rumänisch folgendes zu entnehmen:Der Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2023 ist auf Deutsch sowie auf Rumänisch folgendes zu entnehmen:

„Für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wir Ihnen die untenstehende Organisation als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. Sie haben zudem die Möglichkeit, sich durch den Rechtsberater im Beschwerdeverfahren einschließlich einer mündlichen Verhandlung, vertreten zu lassen. Für eine allfällige Beschwerdeerhebung (gegen alle oder einzelne Spruchpunkte, in denen Sie nicht Recht bekommen haben) setzen Sie sich bitte aufgrund der laufenden Rechtsmittelfrist unverzüglich mit Ihrem Rechtsberater in Verbindung. Ein Ersuchen auf Vertretung ist ebenfalls an den Rechtsberater zu richten.“

Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 30.11.2023 wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 07.12.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer persönlich am 13.12.2023 abgeholt.Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2023 wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 07.12.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer persönlich am 13.12.2023 abgeholt.

2. Per E-Mail der nunmehrigen Rechtsvertretung vom 09.01.2024, beim Bundesamt am selben Tag einlangend, wurde das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid erhoben und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am 11.01.2024 einlangten.

4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2024 wurde dem Beschwerdeführer (unter anderem) ausgehend vom Beginn der Abholfrist des Bescheides mit 07.12.2023 und der persönlichen Übernahme des Bescheides durch den Beschwerdeführer am 13.12.2023 die Verspätung der am 09.01.2024 einlangenden Beschwerde vorgehalten und er dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens dazu unter Anführung einschlägiger Judikatur und Rechtsgrundlagen Stellung zu nehmen und allfällig vorhandene Belege für das Vorbringen vorzulegen.

5. Mit am 16.01.2024 einlangender Stellungnahme der Rechtsvertretung wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer am 09.01.2024 in der Kanzlei der Rechtsvertretung erschienen sei, da der Beschwerdeführer die vierwöchige Beschwerdefrist derart berechnet habe, dass diese mit „faktischer“ Zustellung zu laufen beginne. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer zuvor auch nicht im fremdenrechtlichen Verfahren vertreten. Es liege zu Gunsten des Beschwerdeführers „culpa levissima“ vor und werde unter einem ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, da ein unabwendbares Ereignis (Irrtum) vorliege und maximal minderes Verschulden. Die Kanzlei des Rechtsvertreters sei zudem bis 08.01.2024 geschlossen und für den Beschwerdeführer vorab nicht erreichbar gewesen. Der Antrag werde fristgerecht gestellt, da erst jetzt das unabwendbare Ereignis (Irrtum) hervorgekommen sei.

Darüber hinaus wurde noch inhaltliches Vorbringen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers erstattet.

Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht wolle dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattgeben, die Beschwerde damit als fristgerecht eingebracht sehen und der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot stattgeben.

6. Nach ergänzenden Ermittlungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend des ausstehenden Strafantrittes des Beschwerdeführers beim zuständigen Landesgericht für Strafsachen sowie dem Bundesamt erging mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.03.2024 eine Anfrage an die Rechtsvertretung zum Aufenthaltsort des Beschwerdeführers sowie unter einem eine Aufforderung zur Mitwirkung.

In Bezug auf die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe wurde zudem festgehalten, dass ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis und der behauptete mindere Grad des Verschuldens bisher nicht nachvollziehbar argumentiert worden sei. Es wurde dazu auf die Judikatur nach § 71 AVG verwiesen und der Beschwerdeführer eingeladen, dazu binnen einer Woche eine schriftliche Stellungahme abzugeben. In Bezug auf die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe wurde zudem festgehalten, dass ein unabwendbares bzw. unvorhergesehenes Ereignis und der behauptete mindere Grad des Verschuldens bisher nicht nachvollziehbar argumentiert worden sei. Es wurde dazu auf die Judikatur nach Paragraph 71, AVG verwiesen und der Beschwerdeführer eingeladen, dazu binnen einer Woche eine schriftliche Stellungahme abzugeben.

7. Per E-Mail vom 27.03.2024 gab die Rechtsvertretung bekannt, bisher bereits alle Fragen beantwortet zu haben. Die Strafe des Beschwerdeführers sei durch die Untersuchungshaft mitsamt bedingter Entlassung verbüßt. Der Rechtsvertreter habe den Beschwerdeführer jedoch nicht im Strafverfahren vertreten. Es gäbe keine weitere Strafe und handle es sich um ein einmaliges Fehlverhalten. Der Beschwerdeführer befinde sich aktuell in Rumänien, habe sich dementsprechend mit seinem Wohnsitz im Bundesgebiet abgemeldet und werde sich bei „Wiedereintritt“ wieder anmelden. Eine aktuelle Gefahr für nationale österreichische Interessen gehe vom Beschwerdeführer nicht aus.

Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Haft, zu deren Antritt er von den Justizbehörden aufgefordert worden war, nicht angetreten hat, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers oder dessen Rechtsvertreter nicht entnehmen.

Zum Wiedereinsetzungsantrag ergingen ebenfalls keine Ausführungen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht holte in weiterer Folge noch eine aktuelle Haftauskunft des Beschwerdeführers ein, welche am 03.07.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte. Daraus ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer seit 27.06.2024 im Bundesgebiet neuerlich in Untersuchungshaft befindet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt. 1.1. Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird auch als relevanter Sachverhalt festgestellt.

1.2. Darüber hinaus werden nachfolgende Feststellungen getroffen:

1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, war in Österreich bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet (vgl. Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 109; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.07.2024):1.2.1. Der Beschwerdeführer, ein rumänischer Staatsangehöriger, war in Österreich bisher mit nachfolgenden Wohnsitzen gemeldet vergleiche Kopie des rumänischen Personalausweises, AS 109; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.07.2024):

?        10.02.2023 bis 31.08.2023 Hauptwohnsitz

?        26.09.2023 bis 20.10.2023 Hauptwohnsitz Justizanstalt

?        25.10.2023 bis 07.03.2024 Hauptwohnsitz

?        27.06.2024 bis laufend Hauptwohnsitz Justizanstalt

1.2.2. Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 30.11.2023 wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 07.12.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer persönlich am 13.12.2023 abgeholt (vgl. aktenkundiger Zustellnachweis, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.07.2024).1.2.2. Die Zustellung dieses Bescheides sowie die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG vom 30.11.2023 wurde per RSa-Schreiben an die zum Zustellzeitpunkt aufrechte Meldeadresse des damals noch unvertretenen Beschwerdeführers laut Zentralem Melderegister vorgenommen. Das Schreiben wurde beim Zustellpostamt mit Beginn der Abholfrist 07.12.2023 hinterlegt und vom Beschwerdeführer persönlich am 13.12.2023 abgeholt vergleiche aktenkundiger Zustellnachweis, AS 195; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 01.07.2024).

1.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an einen Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG oder einen Rechtsvertreter sowie auch nicht an das Bundesamt betreffend den konkreten Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist gewandt. Er hat die Frist ausgehend von der persönlichen Abholung des Bescheides bei der Post am 13.12.2023 selbst berechnet und sich erst am 09.01.2024 zur Beschwerdeerhebung an den Rechtsvertreter gewandt (vgl. Akteninhalt; Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, OZ 3). 1.2.3. Der Beschwerdeführer hat sich nicht an einen Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG oder einen Rechtsvertreter sowie auch nicht an das Bundesamt betreffend den konkreten Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist gewandt. Er hat die Frist ausgehend von der persönlichen Abholung des Bescheides bei der Post am 13.12.2023 selbst berechnet und sich erst am 09.01.2024 zur Beschwerdeerhebung an den Rechtsvertreter gewandt vergleiche Akteninhalt; Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, OZ 3).

1.2.4. Die Beschwerde wurde am 09.01.2024 beim Bundesamt eingebracht (vgl. AS 239 f).1.2.4. Die Beschwerde wurde am 09.01.2024 beim Bundesamt eingebracht vergleiche AS 239 f).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die oben getroffenen Feststellungen resultieren aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer an einen Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG oder den Rechtsvertreter sowie auch nicht an das Bundesamt betreffend den konkreten Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist gewandt hat. Das Vorbringen, wonach er die Frist ausgehend von der persönlichen Abholung des Bescheides bei der Post am 13.12.2023 selbst berechnet und sich erst am 09.01.2024 zur Beschwerdeerhebung an den Rechtsvertreter gewandt hat, wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.Es wurde zu keiner Zeit vorgebracht, dass sich der Beschwerdeführer an einen Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG oder den Rechtsvertreter sowie auch nicht an das Bundesamt betreffend den konkreten Beginn des Fristenlaufs der Beschwerdefrist gewandt hat. Das Vorbringen, wonach er die Frist ausgehend von der persönlichen Abholung des Bescheides bei der Post am 13.12.2023 selbst berechnet und sich erst am 09.01.2024 zur Beschwerdeerhebung an den Rechtsvertreter gewandt hat, wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

3.1. § 61 AVG lautet:3.1. Paragraph 61, AVG lautet:

„§ 61. (1) Die Rechtsmittelbelehrung hat anzugeben, ob gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann, bejahendenfalls welchen Inhalt und welche Form dieses Rechtsmittel haben muss und bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist es einzubringen ist.

(2) Enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde.

(3) Ist in dem Bescheid eine längere als die gesetzliche Frist angegeben, so gilt das innerhalb der angegebenen Frist eingebrachte Rechtsmittel als rechtzeitig.

(4) Enthält der Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über die Behörde, bei der das Rechtsmittel einzubringen ist, so ist das Rechtsmittel auch dann richtig eingebracht, wenn es der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, oder bei der angegebenen Behörde eingebracht wurde.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998)“(5) Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,)“

Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Z 1).Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG oder wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG beträgt sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung (Ziffer eins,).

Der gegenständliche Bescheid vom 30.11.2023 und die Information zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ebenfalls vom 30.11.2023 wurden dem Beschwerdeführer unstrittig an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung gemäß § 17 ZustG mit Beginn der Abholfrist am 07.12.2023 zugestellt. Der gegenständliche Bescheid vom 30.11.2023 und die Information zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ebenfalls vom 30.11.2023 wurden dem Beschwerdeführer unstrittig an seiner aufrechten Meldeadresse durch Hinterlegung gemäß Paragraph 17, ZustG mit Beginn der Abholfrist am 07.12.2023 zugestellt.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, daher dem 07.12.2023, als zugestellt.Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Frist, daher dem 07.12.2023, als zugestellt.

Die vierwöchige Beschwerdefrist endete daher ausgehend von der Zustellung am 07.12.2023 grundsätzlich mit Ablauf des 04.01.2024.

3.2. Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 33 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 119/2020 lautet:3.2.1. Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 33, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2020, lautet:

„§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,
(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Absatz 2, ist der Antrag binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. Paragraph 15, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,
(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen
1.         nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4,, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.
2.         nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.“

Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt (vgl. etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. betreffend § 33 Abs. 1 VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein Paragraph 33, VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die Paragraphen 71,, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt vergleiche etwa VwGH vom 05.12.2018, Ra 2018/20/0441; VwGH vom 28.09.2016, Ro 2016/16/0013). Der VwGH hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu Paragraph 71, AVG entwickelten Grundsätze auf Paragraph 33, VwGVG übertragbar sind vergleiche betreffend Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG VwGH 25.11.2015, Ra 2015/06/0113; 08.06.2015, Ra 2015/08/0005, VwGH 17.03.2015, Ra 2014/01/0134).

Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte § 71 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:Der mit „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ betitelte Paragraph 71, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) lautet:

„§ 71. (1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn:
1.         die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
2.         die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, daß kein Rechtsmittel zulässig sei.

(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

(3) Im Fall der Versäumung einer Frist hat die Partei die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.

(5) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt.

(6) Die Behörde kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(7) Der Wiedereinsetzungsantrag kann nicht auf Umstände gestützt werden, die die Behörde schon früher für unzureichend befunden hat, um die Verlängerung der versäumten Frist oder die Verlegung der versäumten Verhandlung zu bewilligen.“

Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Um die Wiedereinsetzung zu rechtfertigen, muss das Ereignis für den Wiedereinsetzungswerber entweder unvorhergesehen oder unabwendbar gewesen sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes ("oder") genügt das Vorliegen eines der beiden Momente, um den Wiedereinsetzungsanspruch zu begründen (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht3 Rz 605 FN 1188). Die Partei (der Antragsteller) muss an der zeitgerechten Vornahme einer befristeten Prozesshandlung durch ein Ereignis verhindert gewesen sein, das sie (er) nicht vorhergesehen hat oder dessen Eintritt sie (er) nicht abwenden konnte (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 37 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; vgl. auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vgl. auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vgl. auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vgl. auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG § 72 Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht (von dieser Partei) nicht erwartet werden konnte (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; vergleiche auch VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; 03.04.2001, 2000/08/0214). Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und dem konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“ (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 24. 11. 1986, 86/10/0169; 15. 9. 2005, 2004/07/0135). Das im Begriff der „Unvorhergesehenheit“ gelegene Zumutbarkeitsmoment ist dahingehend zu verstehen, dass die erforderliche zumutbare Aufmerksamkeit dann noch gewahrt ist, wenn die Partei an der Versäumung der Prozesshandlung kein Verschulden (nur ein minderer Grad des Versehens [Rz 40 ff]; vergleiche auch VwSlg 18.708 A/2013) trifft (VwGH 28.04.1994, 94/16/0066; 02.09.1998, 98/12/0173; 11.06.2003, 2003/10/0114). Wurde zB ein Schriftstück nicht eingeschrieben aufgegeben, hat die Partei den Umstand, dass es bei der Behörde, an die es adressiert war, nicht eingelangt ist, offensichtlich nicht einberechnet. Er konnte im Hinblick auf die Zuverlässigkeit des Postverkehrs auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht von ihr nicht erwartet werden, weshalb es sich iSd Judikatur des VwGH um ein unvorhergesehenes Ereignis handelt (VwGH 26.05.1999, 99/03/0078; 29.09.2000, 99/02/0356; VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch VwGH 13.07.2015, Ra 2015/02/0050). Gleiches muss gelten, wenn der Beschwerdeführer unmittelbar vor Ablauf der Frist per E-Mail an die Behörde herantritt und dies fehlschlägt (VwSlg 18.619 A/2013; vergleiche auch Vogl, ZVG 2019, 225 f). Andere Beispiele für ein unvorhergesehenes Ereignis wären etwa eine Erkrankung oder eine Naturkatastrophe (Hengstschläger/Leeb6 Rz 605; Herrnritt 143), ein Eisenbahnunglück oder eine Autopanne (Herrnritt 143) (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 72, Rz 38 [Stand 01.01.2020, rdb.at]).

Ein unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann (VwGH 28.02.1974, 1700/73; 24.01.1996, 94/12/0179; 31.03.2005, 2005/07/0020). Mit dem Begriff „unabwendbar“ stellt das Gesetz objektiv auf die Möglichkeiten des Durchschnittsmenschen (VwGH 24.11.1986, 86/10/0169; vgl. auch VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen unter Berufung auf Fasching, Kommentar II 727; VwGH 23.05.1996, 96/15/0052) ab, dh es kommt darauf an, dass der Eintritt des Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht abgewendet werden kann (VwSlg 9024 A/1976 verst. Sen; VwGH 10.10.1991, 91/06/0162; 03.04.2001, 2000/08/0214), auch wenn er diesen voraussah (vgl. zu § 308 BAO VwGH 31. 10. 1991,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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