Entscheidungsdatum
05.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2201996-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. XXXX , betreffend Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika Sanglhuber LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Irak, vertreten durch den Verein „Flüchtlingsprojekt Ute Bock“, Zohmanngasse 28, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Erlassung einer Rückkehrentscheidung, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG behoben.römisch II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch II. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese gemäß Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 21.10.2013 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.06.2018 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Es wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 (richtig: 2022), I404 2201996-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2022, E 550/2022-10, ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies die erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2023, Ra 2022/20/0328-10, zurück.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach.
2. Am 09.10.2023 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dazu wurde er am selben Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 08.03.2024 erfolgte die Einvernahme vor dem BFA.
Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2024, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des BFA vom 17.05.2024, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkte römisch IV. und römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2024, L524 2201996-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG zuerkannt.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.06.2024, L524 2201996-2/4Z, wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG zuerkannt.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Sunnit. Er ist geschieden und kinderlos. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch. Er stammt aus Bagdad, besuchte dort mehrere Jahre die Schule und absolvierte im Anschluss ein Studium an der Universität. Nicht festgestellt werden kann, welcher beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer zu welchem Zeitpunkt nachgegangen ist.
Im Irak leben nach wie vor Angehörige des Beschwerdeführers, zu denen er Kontakt hat.
Im Jahr 2011 verließ der Beschwerdeführer den Irak und stellte in den Niederlanden einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 02.12.2011 abgelehnt wurde. Der Beschwerdeführer kehrte daraufhin im Jahr 2012 nach Bagdad zurück und reiste im Juli 2013 auf legalem Weg in die Türkei aus. Im Anschluss reiste er illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 21.10.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer reiste mit seiner damaligen Ehefrau und deren Sohn nach Österreich ein. Im Jahr 2017 erfolgte die Scheidung von der Ehegattin. Zu seiner ehemaligen Ehefrau und ihrem Sohn besteht kein Kontakt mehr.
Zur Begründung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er wegen seiner Tätigkeit beim Geheimdienst bedroht worden und deshalb geflüchtet sei. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 21.10.2013 gab der Beschwerdeführer an, bei der Sicherheitspolizei im Irak angestellt gewesen und von einer iranischen Gruppe aufgefordert worden zu sein, Häftlinge zu entlassen und dann mit dem Tode bedroht worden zu sein, als er der Aufforderung nicht nachkam. Vor der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer am 05.03.2014 wiederum an, Sicherheitsoffizier gewesen zu sein, wobei er Terroristen festnehmen und Akten anlegen hätte müssen. Als er bestimmte Akten nicht überliefern hätte wollen, sei er gewarnt worden, dass er getötet werden solle. Es habe außerdem ein Attentat auf ihn gegeben, woraufhin der Beschwerdeführer nach „Holland“ geflüchtet sei. Dort sei ihm Asyl gewährt worden, jedoch sei er wieder in den Irak zurückgekehrt, weil Leute des irakischen Geheimdienstes zu ihm gekommen seien und ihm gesagt hätten, dass seine Familie getötet würde, wenn er nicht zurückkomme. Nach seiner Rückkehr seien seine Schwester und ihr Mann getötet worden, sein Vater ins Gefängnis und sein Bruder verhaftet worden. Bei seiner Einvernahme am 26.06.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er vor seiner Ausreise für zwei Monate inhaftiert und gefoltert worden sei. Nach seiner Entlassung habe er wieder eine Stelle als Offizier bei der Sicherheitspolizei erhalten. Am 06.07.2017 gab der Beschwerdeführer vor dem BFA an, auf der Abschussliste einer schiitischen Miliz gewesen zu sein, weil er der Baath-Partei angehört habe. Nachdem die Regierung aus Schiiten bestünde, würden alle Sunniten im Land bekämpft und getötet. Als Geheimdienstoffizier unter Saddam Hussein habe er Beschuldigte einvernommen. Wegen dieser Tätigkeit sei er 2005 von Milizen festgenommen worden und eineinhalb Jahre in Haft gewesen. Nach seiner Freilassung sei er zum Geheimdienst zurückgekehrt, bis er 2010 nach Holland geflüchtet sei.
Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2018 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen.
Die gegen den Bescheid des BFA erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 (richtig: 2022), I404 2201996-1/28E, als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht versagte dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen die Glaubwürdigkeit. Es ist dem Beschwerdeführer in einer Zusammenschau nicht gelungen, ein gleichbleibendes, nachvollziehbares und plausibles Vorbringen zu seinen ausreisekausalen Gründen zu erstatten und vermochte er aus diesem Grund nicht glaubhaft zu machen, dass er im Irak je für eine Sicherheitsbehörde tätig und somit tatsächlich der Gefahr einer individuell gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt war.
Hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass eine depressive Anpassungsstörung und eine verlängerte depressive Reaktion diagnostiziert wurden. Diesbezüglich befand sich der Beschwerdeführer seit August 2019 in laufender Psychotherapie und wurde medikamentös mit Escitalopram Ex, Venlafaxin retard 150mg, Trittico retard 150mg und Quetialan 25mg behandelt. Festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer weder eine schwere depressive Episode, noch eine Psychose oder konkrete Selbstmordgefährdung vorliegt. In physischer Hinsicht litt der Beschwerdeführer an einer Schilddrüsenunterfunktion, welche mit Euthyrox 125mg behandelt wurde. Außerdem nahm der Beschwerdeführer Allopurinol 300mg und Naproxen ein. Zudem erlitt er im Irak eine Schussverletzung, welche bereits in den Niederlanden und erneut in Österreich komplikationslos operativ behandelt wurde und im Zeitpunkt des Erkenntnisses vom 13.01.2021 (richtig: 2022) bereits ausgeheilt war. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 25.08.2022, E 550/2022-10. Der Verwaltungsgerichtshof wies die erhobene Revision mit Beschluss vom 24.01.2023, Ra 2022/20/0328-10, zurück.
Der Beschwerdeführer stellte am 09.10.2023 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Er stützte seinen Antrag im Wesentlichen darauf, dass seine Asylgründe noch immer aufrecht seien, weil sein Leben im Irak aufgrund der Mitgliedschaft bei der Baath-Partei bedroht sei. Er sei immer schon Mitglied der Partei gewesen. Aus einem Schreiben gehe hervor, dass alle Mitglieder dieser Partei von irakischen Behörden festgenommen und getötet werden sollten.
Beim Beschwerdeführer wurden eine schwere depressive Episode (F32.2), eine Angststörung (F41.-), Suizidalität; sonstige Symptome, die die Stimmung betreffen (R45.8) und Suizidversuche im Vorfeld (Z91.8) diagnostiziert. Derzeit ist eine Suizidalität stark vorhanden. Im Falle der Überstellung in den Irak ist eine suizidale Einengung bis hin zur Durchführung des Suizids zu erwarten. Außerdem leidet der Beschwerdeführer an Hypothyreose und Hyperurikämie. Die Medikamente Venlafaxin Krka Retkps 150mg, Quetialan Ftbl 25mg, Trittico Ret Tbl 150mg, Allopurinol G.L.Tbl 300 mg, Euthyrox Tbl 125 mcg und Zaffranax Kps Posit.Stimmung sind erforderlich. Weiters sind regelmäßige fachpsychiatrische Observierungen und Therapie notwendig.
III. Beweiswürdigung:römisch III. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben und den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Verfahren zum internationalen Schutz.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seinem Familienstand, seinen Sprachkenntnissen, seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit ergeben sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 (richtig: 2022), I404 2201996-1/28E. Entgegen seiner Aussagen im Erstverfahren, wonach er zwölf Jahre die Schule besucht und anschließend ein Studium der Politikwissenschaft absolviert habe, gab er in seiner Einvernahme zum Folgeantrag vor dem BFA am 08.03.2024 an, 14 Jahre die Schule besucht und anschließend „Jus“ an der Universität studiert zu haben (AS 281). Dahingestellt bleiben kann mangels Entscheidungsrelevanz die konkrete Dauer seiner Schulausbildung und die Studienrichtung.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Irak wiesen schon im Erstverfahren gravierende Unstimmigkeiten auf und sind auch nicht mit den Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2024 in Einklang zu bringen. Während er in der Einvernahme vor dem BFA am 05.03.2014 angab, dass seine Schwester und ihr Mann getötet worden sein, gab er nunmehr an, dass seine Schwester mit ihren Kindern in einem Flüchtlingsheim lebe und ihr Mann getötet worden sei (AS 285). Bei lebensnaher Betrachtung ist – wie schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.01.2021 (richtig: 2022) – festzustellen, dass sich einige seiner Angehörigen nach wie vor im Irak aufhalten. Dass er zu seiner Mutter und Schwester aktuell Kontakt hat, geht aus seinen eigenen Angaben im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA am 08.03.2024 hervor (AS 283).
Die Feststellung zur damaligen Ehefrau und deren Sohn ergeben sich ebenso aus den rechtskräftigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts im Vorverfahren sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor dem BFA (AS 279, 285).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA (AS 277 ff), dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom 20.09.2023 (AS 121) sowie dem Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen vom 09.04.2024 (AS 357 ff).
Die Feststellungen zum Verlassen seines Heimatlandes, den in den Niederlanden gestellten Antrag auf internationalen Schutz, der erneuten Ausreise aus dem Irak, der anschließenden Einreise in Österreich und den von ihm angegebenen Fluchtgründen im Rahmen seines ersten Antrags auf internationalen Schutz ergeben sich aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.01.2021 (richtig: 2022) und der Niederschrift im Verfahren vor dem BFA vom 06.07.2017.
Die Feststellung zu den im gegenständlichen Verfahren angegebenen Gründen zur Erlangung internationalen Schutzes ergibt sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und vor dem BFA. Der Beschwerdeführer gab in der Erstbefragung an, dass seine alten Asylgründe noch aufrecht seien. Er werde bei den irakischen Behörden und Geheimdienst gesucht (AS 33). In der Einvernahme vor dem BFA gab er an, dass sein Leben im Irak bedroht sei. Wenn man Mitglied der Baath-Partei gewesen sei, werde man im Irak getötet (AS 287). Aus keiner der im Folgeverfahren getätigten Aussagen geht ein neues Fluchtvorbringen hervor, hat doch der Beschwerdeführer schon im Vorverfahren explizit auf seine Mitgliedschaft bei der Baath-Partei hingewiesen, die seinen Angaben nach schon damals ausschlaggebend dafür sein sollte, dass er getötet werden würde.
Über das Fluchtvorbringen, wonach der Beschwerdeführer wegen seiner Baath-Mitgliedschaft bedroht sei, wurde bereits rechtskräftig entschieden, mag dieses auch nicht zusätzlich in Form eines Schreibens, sondern mündlich in der Einvernahme vor dem BFA vorgebracht worden sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers erachtete das Bundesverwaltungsgericht als nicht glaubhaft, da es ihm nicht gelungen ist, ein gleichbleibendes, nachvollziehbares und plausibles Vorbringen zu seinen ausreisekausalen Gründen zu erstatten. Auf Grund des Fehlens konkreterer Angaben, fehlender Details, der mangelnden Plausibilität der Aussage, dass ein Freund, der sich der neuen Regierung im Irak angeschlossen hätte, dem Beschwerdeführer geheime Regierungsdokumente zugespielt hätte die seine Verfolgungsgefahr untermauern würden (AS 287), und dem Umstand, dass jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung im Irak zu beschaffen ist, weist das Vorbringen des Beschwerdeführers keinen glaubhaften Kern auf.
IV. Rechtliche Beurteilung:römisch IV. Rechtliche Beurteilung:
A) Teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung:
I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):römisch eins. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Status des Asylberechtigten):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet.
Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).Die Rechtskraft einer früher in der gleichen Angelegenheit ergangenen Erledigung steht einer neuen Sachentscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nur dann nicht entgegen, wenn in den für die Entscheidung maßgebenden Umständen eine Änderung eingetreten ist. Die objektive (sachliche) Grenze dieser Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", d.h. durch die Identität der Sache, über die formell rechtskräftig abgesprochen wurde, mit der im neuerlichen Abspruch erfassten bestimmt. Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung der in der Vorentscheidung als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 26.04.2019, Ra 2019/20/0174 unter Hinweis auf VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143, mwN).
Bei wiederholten Anträgen auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung – nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen – berechtigen und verpflichten, der rechtlich für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (vgl