Entscheidungsdatum
09.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
L524 2288310-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. XXXX , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines unbefristeten Einreiseverbots, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.05.2024, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2024, Zl. XXXX , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt III.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13.02.2024, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.) Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch IV.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VI.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Am 08.05.2024 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung unentschuldigt nicht teil.
II. Feststellungen:römisch II. Feststellungen:
Der 37-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in XXXX , Türkei, geboren. Er spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei vier Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule, vier Jahre das Lyzeum und zwei Jahre die Universität. In der Türkei war der Beschwerdeführer beruflich als Yachtkapitän tätig.Der 37-jährige Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er wurde in römisch 40 , Türkei, geboren. Er spricht Türkisch und Deutsch. Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei vier Jahre die Grundschule, vier Jahre die Hauptschule, vier Jahre das Lyzeum und zwei Jahre die Universität. In der Türkei war der Beschwerdeführer beruflich als Yachtkapitän tätig.
Der Beschwerdeführer reiste am 20.11.2011 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein, wobei ihm mehrmals Aufenthaltstitel (gültig von 05.12.2011 bis 05.01.2013, von 02.01.2013 bis 05.01.2014, von 02.01.2014 bis 05.01.2015, 02.01.2015 bis 04.01.2016, von 04.01.2016 bis 03.01.2017, von 04.01.2017 bis 03.01.2018) erteilt wurden. Zuletzt verfügte er über einen ab 27.03.2018 gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer hielt sich ab 23.02.2022 nicht mehr in der Bundesrepublik Deutschland auf. Danach wurde kein Aufenthaltstitel mehr erteilt. Über andere bzw. weitere Aufenthaltstitel verfügte der Beschwerdeführer nicht.
Der Beschwerdeführer arbeitete in der Bundesrepublik Deutschland in einer Reinigungsfirma, absolvierte eine Ausbildung zum CNC-Maschinendreher und war bei einem Automobilhersteller tätig. Zuletzt war er ohne Beschäftigung.
Die Eltern des Beschwerdeführers sind bereits verstorben.
Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist türkische, die sechsjährige Tochter ist türkische und deutsche Staatsangehörige. Die Ehegattin und die Tochter leben in Deutschland. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist berufstätig. Auch zwei Onkel und eine Tante des Beschwerdeführers leben in Deutschland.
Zwei Brüder des Beschwerdeführers, Onkel und Tanten des Beschwerdeführers leben in Istanbul, Türkei. Der Beschwerdeführer hielt sich jährlich etwa einen Monat in der Türkei auf. Er befand sich maximal drei Mal pro Jahr in der Türkei.
Der Beschwerdeführer wurde am 30.03.2023 wegen des Verdachts der Begehung eines Mordes festgenommen. Am 01.04.2023 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.07.2023, XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 17.01.2024, XXXX , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.07.2023, römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Oberlandesgerichts römisch 40 vom 17.01.2024, römisch 40 , wurde der Berufung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben.
Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer reiste mit einer Faustfeuerwaffe aus der Bundesrepublik Deutschland an, um seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten. Am 23.02.2022 tötete er diesen in Wien, indem er mit einer Faustfeuerwaffe sechsmal auf diesen schoss und ihm dadurch unter anderem Herzdurchschüsse und mehrfache Verletzungen innerer Organe des Brust- und Bauchraumes zufügte, woraufhin dieser an Verbluten in die Brust- und Bauchhöhle und einem anschließenden Herz-Kreislauf-Versagen verstarb. Zwei Schüsse riefen für sich schon tödliche Verletzungen hervor. Zwei Schüsse wurden von hinten in den Nacken abgegeben.
Bei der Strafbemessung wurde die Begehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend gewertet, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis. Im Rahmen des § 32 Abs. 3 StGB zog das Geschworenengericht ins Kalkül, dass die Tathandlung aus nächster Nähe von einem unbeteiligten Dritten, nämlich einem Freund des Opfers, mitangesehen werden musste. Insbesondere die Art der Tatbegehung, nämlich die Abgabe von sechs Schüssen, wovon zwei für sich tödliche Verletzungen hervorriefen und zwei davon von hinten in den Nacken abgegeben wurde, machte es erforderlich, die Strafe im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens auszumessen.Bei der Strafbemessung wurde die Begehung unter Einsatz einer Waffe erschwerend gewertet, mildernd hingegen der bisher ordentliche Lebenswandel und das Geständnis. Im Rahmen des Paragraph 32, Absatz 3, StGB zog das Geschworenengericht ins Kalkül, dass die Tathandlung aus nächster Nähe von einem unbeteiligten Dritten, nämlich einem Freund des Opfers, mitangesehen werden musste. Insbesondere die Art der Tatbegehung, nämlich die Abgabe von sechs Schüssen, wovon zwei für sich tödliche Verletzungen hervorriefen und zwei davon von hinten in den Nacken abgegeben wurde, machte es erforderlich, die Strafe im obersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens auszumessen.
Dem Strafgericht erschienen zudem die präventiven Aspekte der Bestrafung fallbezogen von essentieller Bedeutung. In Zeiten einer extremen Häufung von Übergriffen gewalttätiger Natur, insbesondere auch unter Verwendung von (Schuss-)Waffen, muss sowohl dem Beschwerdeführer als auch potentiellen Nachahmungstätern mit strikter Deutlichkeit vor Augen geführt werden, dass ein solches Verhalten keinesfalls zu tolerieren ist.
Das Oberlandesgericht XXXX führt aus, dass sich eine äußerst hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers darin offenbart, dass er mit einer Faustfeuerwaffe eigens aus der Bundesrepublik Deutschland anreiste, um seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten. Die Abgabe mehrerer Schüsse gegen das Opfer unmittelbar vor den Augen seines Freundes, der durch das Mitansehen dieser gezielten Tötung Todesangst erlitt, war als besonders rücksichtsloses Verhalten einzustufen, das im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsaspekte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu werten ist. Die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion der Freiheitsstrafe von 20 Jahren entspricht insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Tatmodalitäten (wohlüberlegte und äußerst planvolle Tatbegehung), die nicht nur von einem hohen Handlungsunwert geprägt sind, sondern in denen sich auch eine besonders verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten manifestiert, durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, dem sozialen Störwert und der massiven Rechtsgutbeeinträchtigung. Das Oberlandesgericht römisch 40 führt aus, dass sich eine äußerst hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers darin offenbart, dass er mit einer Faustfeuerwaffe eigens aus der Bundesrepublik Deutschland anreiste, um seinen vermeintlichen Nebenbuhler zu töten. Die Abgabe mehrerer Schüsse gegen das Opfer unmittelbar vor den Augen seines Freundes, der durch das Mitansehen dieser gezielten Tötung Todesangst erlitt, war als besonders rücksichtsloses Verhalten einzustufen, das im Rahmen allgemeiner Strafzumessungsaspekte zum Nachteil des Beschwerdeführers zu werten ist. Die über den Beschwerdeführer verhängte Sanktion der Freiheitsstrafe von 20 Jahren entspricht insbesondere unter Berücksichtigung der konkreten Tatmodalitäten (wohlüberlegte und äußerst planvolle Tatbegehung), die nicht nur von einem hohen Handlungsunwert geprägt sind, sondern in denen sich auch eine besonders verwerfliche Einstellung des Beschwerdeführers gegenüber den rechtlich geschützten Werten manifestiert, durchaus dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, dem sozialen Störwert und der massiven Rechtsgutbeeinträchtigung.
Der Beschwerdeführer bringt zwar sein Bedauern über die Begehung der Tat zum Ausdruck, allerdings richtet sich dieses primär auf die ihn selbst treffenden Folgen der Tat und nicht auf den Umstand, dass er einen Menschen getötet hat. Der Beschwerdeführer gibt seinem Opfer teilweise Schuld an dem vom Beschwerdeführer begangenen Mord.
Der Beschwerdeführer wurde am 17.01.2024 in Strafhaft übernommen. Das errechnete Strafende ist der 06.07.2042 bzw. das tatsächliche am 04.07.2042. Er wurde in der Haft bisher weder von seiner Frau noch seiner Tochter oder sonstigen Angehörigen besucht. Der Kontakt zu seiner Tochter beschränkt sich auf Videokonferenzen.
Der Beschwerdeführer ist gesund und leidet weder an einer schweren körperlichen noch einer schweren psychischen Erkrankung.
Zur Lage in der Türkei:
Sicherheitslage
Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, S. 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, S. 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, S. 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, S. 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, S. 16).Nachdem die Gewalt in den Jahren 2015/2016 in den städtischen Gebieten der Südosttürkei ihren Höhepunkt erreicht hatte, sank das Gewaltniveau wieder (MBZ 18.3.2021, Sitzung 12). Die anhaltenden Bemühungen im Kampf gegen den Terrorismus haben die terroristischen Aktivitäten verringert und die Sicherheitslage verbessert (EC 8.11.2023, Sitzung 50). Obschon die Zusammenstöße zwischen dem Militär und der PKK in den ländlichen Gebieten im Osten und Südosten der Türkei ebenfalls stark zurückgegangen sind (HRW 12.1.2023a), kommt es dennoch mit einiger Regelmäßigkeit zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den türkischen Streitkräften und der PKK in den abgelegenen Bergregionen im Südosten des Landes (MBZ 2.3.2022, Sitzung 13). Die Lage im Südosten gibt laut Europäischer Kommission weiterhin Anlass zur Sorge und ist in der Grenzregion präker, insbesondere nach den Erdbeben im Februar 2023. Die türkische Regierung hat zudem grenzüberschreitende Sicherheits- und Militäroperationen im Irak und Syrien durchgeführt, und in den Grenzgebieten besteht ein Sicherheitsrisiko durch terroristische Angriffe der PKK (EC 8.11.2023, Sitzung 4, 18). Allerdings wurde die Fähigkeit der PKK (und der Kurdistan Freiheitsfalken - TAK), in der Türkei zu operieren, durch laufende groß angelegte Anti-Terror-Operationen im kurdischen Südosten sowie durch die allgemein verstärkte Präsenz von Militäreinheiten der Regierung erheblich beeinträchtigt (Crisis 24 24.11.2022). Die Berichte der türkischen Behörden deuten zudem darauf hin, dass die Zahl der PKK-Kämpfer auf türkischem Boden zurückgegangen ist (MBZ 31.8.2023, Sitzung 16).
Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, S. 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, S. 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).Gelegentliche bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen den Sicherheitskräften einerseits und der PKK und mit ihr verbündeten Organisationen andererseits führen zu Verletzten und Toten unter den Sicherheitskräften, PKK-Kämpfern, aber auch unter der Zivilbevölkerung. Diesbezüglich gibt es glaubwürdige Hinweise, dass die Regierung im Zusammenhang mit ihrem Kampf gegen die PKK zum Tod von Zivilisten beigetragen hat, auch wenn deren Zahl in den letzten Jahren stetig abnahm (USDOS 20.3.2023a, Sitzung 3, 29). Die Anschläge der PKK richten sich hauptsächlich gegen die Sicherheitskräfte, können aber auch Zivilpersonen treffen. Die Sicherheitskräfte unterhalten zahlreiche Straßencheckpoints und sperren ihre Operationsgebiete vor militärischen Operationen weiträumig ab. Die bewaffneten Konflikte in Syrien und Irak können sich auf die angrenzenden türkischen Gebiete auswirken, zum Beispiel durch vereinzelte Granaten- und Raketenbeschüsse aus dem Kriegsgebiet (EDA 2.10.2023), denn die Türkei konzentriert ihre militärische Kampagne gegen die PKK unter anderem mit Drohnenangriffen in der irakischen Region Kurdistan, wo sich PKK-Stützpunkte befinden, und zunehmend im Nordosten Syriens gegen die kurdisch geführten, von den USA und Großbritannien unterstützten Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) (HRW 12.1.2023a). Die türkischen Luftangriffe, die angeblich auf die Bekämpfung der PKK in Syrien und im Irak abzielen, haben auch Opfer unter der Zivilbevölkerung gefordert (USDOS 20.3.2023a, Sitzung 29). Umgekehrt sind wiederholt Anschläge gegen zivile Ziele verübt worden. Das Risiko von Entführungen durch terroristische Gruppierungen aus Syrien kann im Grenzgebiet nicht ausgeschlossen werden (EDA 2.10.2023).
Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem Angriff der PKK auf eine türkische Militärbasis im Nordirak neun Soldaten getötet. Ende Dezember 2023 waren bei einer ähnlichen Aktion zwölf Armeeangehörige ums Leben gekommen. Die türkische Regierung berief umgehend einen Krisenstab ein und holte, wie stets in solchen Fällen, zu massiven Vergeltungsschlägen aus. Bis zum 17.1.2024 waren laut Verteidigungsministerium mehr als siebzig Ziele durch Luftangriffe zerstört worden. Die Türkei beschränkte ihre Vergeltungsaktionen nicht auf den kurdischen Nordirak, sondern griff auch Positionen der SDF sowie Infrastruktureinrichtungen im Nordosten Syriens an. Ankara betrachtet die SDF und vor allem deren wichtigste Einheit, die kurdisch dominierten Volksverteidigungseinheiten (YPG), als Arm der PKK und somit als Staatsfeind (NZZ 18.1.2024; vgl. RND 14.1.2024).Zuletzt kam es im Dezember 2023 und Jänner 2024 zu einer Eskalation. - Am 12.1.2024 wurden bei einem