Entscheidungsdatum
23.09.2024Norm
FPG §67Spruch
G314 2226323-2/10E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 06.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
ENDERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch II. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beschwerdeführer (BF), ein am XXXX in der ungarischen Stadt XXXX geborener ungarischer Staatsangehöriger, spricht Ungarisch und Deutsch. Er absolvierte die Pflichtschule in Ungarn und machte anschließend eine Lehre zum XXXX , die er jedoch nicht abschloss. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Schwester hält sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich zunächst ab Ende XXXX ebenfalls in Österreich auf und war hier ab XXXX 2018 immer wieder erwerbstätig. Am XXXX wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt. Der Beschwerdeführer (BF), ein am römisch 40 in der ungarischen Stadt römisch 40 geborener ungarischer Staatsangehöriger, spricht Ungarisch und Deutsch. Er absolvierte die Pflichtschule in Ungarn und machte anschließend eine Lehre zum römisch 40 , die er jedoch nicht abschloss. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. Seine Schwester hält sich seit vielen Jahren im Bundesgebiet auf. Der BF hielt sich zunächst ab Ende römisch 40 ebenfalls in Österreich auf und war hier ab römisch 40 2018 immer wieder erwerbstätig. Am römisch 40 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer ausgestellt.
Ab XXXX lebte der BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX und deren XXXX geborenem Sohn. Am XXXX wurde ungarische Staatsangehörige XXXX , der gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, geboren. Ab römisch 40 lebte der BF in Österreich in einem gemeinsamen Haushalt mit der ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 und deren römisch 40 geborenem Sohn. Am römisch 40 wurde ungarische Staatsangehörige römisch 40 , der gemeinsame Sohn des BF und seiner Lebensgefährtin, geboren.
Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 Abs 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 SMG) rechtskräftig zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zeitraum XXXX bis XXXX Suchtgift (Marihuana bzw. Cannabiskraut) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Außerdem wurde er im Bundesgebiet wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung bzw. unter Suchtmitteleinfluss, der Verweigerung der Vorführung vor einen Arzt trotz der Vermutung, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe sowie dem wiederholten und beharrlichen Benützen von Mautstrecken ohne Entrichtung der Maut) vorwiegend mit Geldstrafen, zum Teil aber auch mit primären Freiheitsstrafen rechtskräftig bestraft. Wegen dieser Verfehlungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid erließ es gegen ihn gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit 1 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG) rechtskräftig zu einer einmonatigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 Suchtgift (Marihuana bzw. Cannabiskraut) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen hatte. Außerdem wurde er im Bundesgebiet wegen einer Vielzahl von Verwaltungsübertretungen im Straßenverkehr (unter anderem wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkberechtigung bzw. unter Suchtmitteleinfluss, der Verweigerung der Vorführung vor einen Arzt trotz der Vermutung, dass er ein Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe sowie dem wiederholten und beharrlichen Benützen von Mautstrecken ohne Entrichtung der Maut) vorwiegend mit Geldstrafen, zum Teil aber auch mit primären Freiheitsstrafen rechtskräftig bestraft. Wegen dieser Verfehlungen leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gegen ihn ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein. Mit dem dieses Verfahren abschließenden Bescheid erließ es gegen ihn gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein mit 1 ½ Jahren befristetes Aufenthaltsverbot und erteilte ihm einen einmonatigen Durchsetzungsaufschub. Der BF erhob dagegen eine Beschwerde.
Während des Beschwerdeverfahrens bedrohte er am XXXX seine Lebensgefährtin mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einem Streit sinngemäß äußerte, dass er ihr, wenn sie alleine seien, die Gebärmutter heraustreten und den Schädel abreißen werde. Er hatte unmittelbar vor der Tat Suchtgift konsumiert. Gegen ihn wurde daraufhin ein 14-tägiges Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen.Während des Beschwerdeverfahrens bedrohte er am römisch 40 seine Lebensgefährtin mit der Zufügung einer Körperverletzung gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er in einem Streit sinngemäß äußerte, dass er ihr, wenn sie alleine seien, die Gebärmutter heraustreten und den Schädel abreißen werde. Er hatte unmittelbar vor der Tat Suchtgift konsumiert. Gegen ihn wurde daraufhin ein 14-tägiges Betretungs- und Annäherungsverbot erlassen.
Mit Erkenntnis vom XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF gegen die Erlassung des mit 1 ½ Jahren befristeten Aufenthaltsverbots als unbegründet ab. Daraufhin reiste er aus dem Bundesgebiet aus. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde des BF gegen die Erlassung des mit 1 ½ Jahren befristeten Aufenthaltsverbots als unbegründet ab. Daraufhin reiste er aus dem Bundesgebiet aus.
Im XXXX kehrten der BF, seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder nach Österreich zurück und wohnten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in XXXX . Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Am XXXX lenkte er ein Auto ohne Lenkberechtigung, während er ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzte. Trotz der Vermutung, dass er dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war, verweigerte er die Vorführung vor einen Arzt. Dazu kam, dass er weder eine Warneinrichtung noch Verbandszeug mitführte. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn rechtskräftig jeweils eine Geldstrafe (EUR 1.900, EUR 120, EUR 5.400, EUR 30 und EUR 30) verhängt.Im römisch 40 kehrten der BF, seine Lebensgefährtin und die beiden Kinder nach Österreich zurück und wohnten zunächst in einer gemeinsamen Wohnung in römisch 40 . Der BF ging in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Am römisch 40 lenkte er ein Auto ohne Lenkberechtigung, während er ein Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung benutzte. Trotz der Vermutung, dass er dabei in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand war, verweigerte er die Vorführung vor einen Arzt. Dazu kam, dass er weder eine Warneinrichtung noch Verbandszeug mitführte. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde gegen ihn rechtskräftig jeweils eine Geldstrafe (EUR 1.900, EUR 120, EUR 5.400, EUR 30 und EUR 30) verhängt.
Anfang XXXX trennt sich XXXX vom BF. Daraufhin bedrohte er sie am XXXX in drei kurz aufeinander folgenden Telefonaten mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Ich trete deinen Magen aus …“, „Ich reiße deinen Kopf ab“ und „Jetzt kommen sie [gemeint seine Angehörigen aus Ungarn] raus und ziehen deine Gebärmutter runter“. Auch vor diesen Taten hatte er Suchtgift konsumiert. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde er wegen des Vorfalls vom XXXX und wegen des Vorfalls vom XXXX 2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§ 107 Abs 1 StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das weitgehende Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung dagegen als erschwerend berücksichtigt. Anfang römisch 40 trennt sich römisch 40 vom BF. Daraufhin bedrohte er sie am römisch 40 in drei kurz aufeinander folgenden Telefonaten mit der Zufügung von Körperverletzungen gefährlich, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er äußerte: „Ich trete deinen Magen aus …“, „Ich reiße deinen Kopf ab“ und „Jetzt kommen sie [gemeint seine Angehörigen aus Ungarn] raus und ziehen deine Gebärmutter runter“. Auch vor diesen Taten hatte er Suchtgift konsumiert. Der BF wurde noch am selben Tag verhaftet und in der Folge in Untersuchungshaft genommen. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde er wegen des Vorfalls vom römisch 40 und wegen des Vorfalls vom römisch 40 2023 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (Paragraph 107, Absatz eins, StGB) rechtskräftig zu einer siebenmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ein fünfmonatiger Strafteil für eine dreijährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wurden das weitgehende Geständnis als mildernd, die einschlägige Vorstrafe und die Tatwiederholung dagegen als erschwerend berücksichtigt.
Der BF wurde bis XXXX in der Justizanstalt XXXX angehalten, wo er den unbedingten Strafteil und mehrere Verwaltungsstrafen verbüßte. Danach wurde er im Polizeianhaltezentrum XXXX in Verwaltungsstrafhaft angehalten, aus der er am XXXX wegen gesundheitsbedingter Haftunfähigkeit entlassen wurde. Es ist nicht bekannt, wo er sich seither aufhält. Der BF wurde bis römisch 40 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten, wo er den unbedingten Strafteil und mehrere Verwaltungsstrafen verbüßte. Danach wurde er im Polizeianhaltezentrum römisch 40 in Verwaltungsstrafhaft angehalten, aus der er am römisch 40 wegen gesundheitsbedingter Haftunfähigkeit entlassen wurde. Es ist nicht bekannt, wo er sich seither aufhält.
Der BF weist in Ungarn vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. XXXX wurde er wegen Diebstahls zu einer einjährigen, zunächst auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe verurteilt, wobei die Strafnachsicht XXXX anlässlich einer Folgeverurteilung widerrufen wurde. XXXX folgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls, diesmal zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Im XXXX wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im XXXX folgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Suchtgiftdelikten, die XXXX in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde. Der BF weist in Ungarn vier rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf. römisch 40 wurde er wegen Diebstahls zu einer einjährigen, zunächst auf Bewährung ausgesetzten Freiheitstrafe verurteilt, wobei die Strafnachsicht römisch 40 anlässlich einer Folgeverurteilung widerrufen wurde. römisch 40 folgte eine weitere Verurteilung wegen Diebstahls, diesmal zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten. Im römisch 40 wurde der BF wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Im römisch 40 folgte die Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen Suchtgiftdelikten, die römisch 40 in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wurde.
Der BF und seine ehemalige Lebensgefährtin haben ihre Beziehung nicht wieder aufgenommen.
Der BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und damit EWR-Bürger gemäß § 2 Abs 4 Z 8 FPG. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen stellt sein persönlichen Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Der BF ist Staatsangehöriger von Ungarn und damit EWR-Bürger gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen und der Wirkungslosigkeit der bisherigen Sanktionen stellt sein persönlichen Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt.
Der BF hielt sich nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots nur kurz im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs 1 zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden ist.Der BF hielt sich nach dem Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbots nur kurz im Bundesgebiet auf, sodass der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG anzuwenden ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer allfälligen Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Hier reicht der seit der Haftentlassung des BF verstrichene Zeitraum jedenfalls noch nicht aus, um von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der durch die strafgerichtliche Verurteilung indizierten Gefährlichkeit ausgehen zu können.
Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich einige Zeit als Arbeitnehmer in Österreich aufhielt und sein XXXX geborener Sohn hier lebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Der BF kann den Kontakt zu ihm aber auch bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen. Das Aufenthaltsverbot greift in das Privat- und Familienleben des BF ein, weil er sich einige Zeit als Arbeitnehmer in Österreich aufhielt und sein römisch 40 geborener Sohn hier lebt. Die Verhältnismäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ist daher unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Der BF kann den Kontakt zu ihm aber auch bei Besuchen außerhalb des österreichischen Bundesgebiets pflegen.
Aufgrund der Straftaten des BF in Österreich und der Wirkungslosigkeit sämtlicher Sanktionen in Zusammenschau mit den sonstigen Verstößen gegen die öffentliche Ordnung überwiegt im Ergebnis das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung trotz des Privat- und Familienlebens des BF im Inland sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass die Erlassung eines Aufenthaltsverbots dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Auch dessen vom BFA rechtskonform mit sechs Jahren bemessene Dauer ist nicht zu beanstanden.
Die Festsetzung eines Durchsetzungsaufschubs ist entbehrlich, zumal sich der BF aktuell nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Aufenthaltsverbots. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei dieser Entscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüberhinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs 4 VwGVG gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 06.09.2024 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, weil innerhalb der zweiwöchigen Frist kein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G314.2226323.2.01Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024