Entscheidungsdatum
08.10.2024Norm
BBG §40Spruch
W141 2293387-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 19.01.2024, OB: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard HÖLLERER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stephan WAGNER sowie den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom 19.01.2024, OB: römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21. Mai 2024, betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer hat am 10.01.2024 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) unter Vorlage medizinischer Beweismittel einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses eingebracht.
1.1. In der von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 18.01.2024 wurden von einem Facharzt für Orthopädie keine wesentlichen Änderungen des Leidenszustandes im Vergleich zu einem in Folge eines früheren Antrags auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 19.05.2023 eingeholten Gutachtens vom selben Arzt festgestellt. In diesem Gutachten wurde der Grad der Behinderung in Höhe von 20 von Hundert eingestuft.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. §§ 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurückgewiesen, da in der Sache bereits mit Bescheid vom 11.07.2023 rechtskräftig entschieden wurde.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.01.2024 wurde der Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses gem. Paragraphen 41 und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG) zurückgewiesen, da in der Sache bereits mit Bescheid vom 11.07.2023 rechtskräftig entschieden wurde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist und der Beschwerdeführer keine offenkundige Änderung seiner Gesundheitsschädigung glaubhaft geltend machen konnte.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des BBG über die Ausstellung von Behindertenpässen.
3. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband am 27.02.2024, eingelangt am 01.03.2024, fristgerecht Beschwerde eingebracht. Mit der Vorlage weiterer medizinischer Beweismittel wurde um Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2024 und die Ausstellung eines Behindertenpasses gebeten.
4. Im Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage vom 11.03.2024 von einem Facharzt für Unfallchirurgie und Arzt für Allgemeinmedizin sowie das Sachverständigengutachten aufgrund einer persönlichen Untersuchung vom 12.04.2024 von einer Fachärztin für innere Medizin, ebenso wie die Gesamtbeurteilung beider Gutachten vom 15.04.2024 durch dieselbe Ärztin, kamen zu dem Ergebnis, dass der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.
5. Am 21.05.2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, in der sie die Beschwerde abweist. Begründend wird ausgeführt, dass die Zurückweisung des Antrags zwar zu Unrecht erfolgte, die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses aber nicht vorlägen, da der Grad der Behinderung 20 v.H. betrage.
6. Am 07.06.2024 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband, einen Vorlageantrag bei der belangten Behörde.
8. Am 11.06.2024 ist der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
9. Mit Schreiben vom 02.10.2024 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Mit Schreiben vom 02.10.2024 wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer zurückgezogen.
2. Beweiswürdigung:
Das Schreiben vom 02.10.2024 ist eindeutig formuliert und lässt keinen Zweifel am Willen des Beschwerdeführers offen die Beschwerde zurückzuziehen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses und Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus § 31 Abs. 3 VwGVG eine sinngemäße Anwendung.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG sind die Erkenntnisse zu begründen. Für Beschlüsse ergibt sich aus Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG eine sinngemäße Anwendung.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 Abs. 4 AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 31 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 28, K 3).
Da der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 19.01.2024 zurückgezogen hat, war das eingeleitete Verfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W141.2293387.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024