Entscheidungsdatum
11.10.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
I406 2296778-1/2E
I406 2296781-1/2E
I406 2296782-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , und 3. XXXX , geb. XXXX , alle Staatsangehörige der Türkei, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zlen. XXXX , XXXX und XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle Staatsangehörige der Türkei, die minderjährige Beschwerdeführerin vertreten durch ihre Eltern, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 24.06.2024, Zlen. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , zu Recht:
A)
Den Beschwerden wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide werden behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, eine dreiköpfige Familie, reisten gemeinsam unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am 14.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung begründete der Erstbeschwerdeführer seinen Asylantrag damit, dass er Erdbebenopfer sei und sie alles verloren hätten. Bis jetzt habe er mit seiner Familie in einem Container gelebt. Sie würden keine Unterstützung vom türkischen Staat bekommen, da sie Kurden seien. Sie erführen Rassismus, Unterdrückung und Diskriminierung, da auch seine Frau eine syrische Kurdin sei. Sie seien nicht anerkannt in der Türkei. Weitere Fluchtgründe habe er nicht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab in ihrer Erstbefragung an, im Jahr 2014 ihrer Familie in die Türkei gefolgt zu sein und seitdem in der Türkei gelebt zu haben. 2019 habe sie einen türkischen Staatsangehörigen geheiratet und eine Familie gegründet. Wegen des Erdbebens hätten sie ihr gesamtes Hab und Gut verloren und würden auf der Straße leben. Da sie Syrerin sei, sei ihr Mann von seinen Landesangehörigen gemobbt worden. Sie hätten keine Unterstützung durch den Staat bekommen. Daher hätten sie sich entschieden, das Land zu verlassen und nach Deutschland zu gehen.
2. Am 17.06.2024 wurde der Erstbeschwerdeführer und am 07.05.2024 wurde die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich einvernommen.
Als der Erstbeschwerdeführer gebeten worden ist, seine Gründe für die Ausreise aus der Türkei zu schildern, erstattete er folgendes Vorbringen:
„Erst möchte ich sagen, dass ich die Wahrheit sage. Meine Frau ist syrische Staatsbürgerin, meine Familie war dagegen und hat mir Vorwürfe gemacht, weil ich eine Ausländerin heiratete. Der zweite Grund ist, dass die Kurden von den Türken nicht korrekt behandelt werden, ständig unter Druck und Gewalt leiden. Das ist eh auf der ganzen Welt bekannt. Zum Beispiel, wenn man sich als Kurde in der Türkei selbständig machen will, ist immer ein Stein im Weg, man bekommt die Erlaubnis von der Stadt nicht. Beim Heiraten sagte die Behörde zu mir, warum ich eine Syrerin heirate und keine Türkin. Man wird immer beleidigt und niedergemacht, egal wohin man geht. Ich habe beim Erdbeben alles verloren, das ist mein dritter Fluchtgrund. Ich kann in der Türkei nicht mehr neu anfangen, weil ich alles verloren. Mein Hauptgrund ist, dass ich Kurde bin und ich in der Türkei diskriminiert werde. Es kann sein, dass ich wegen meiner Psyche manchmal falsche Antworten bei der Polizei gegeben habe, dafür entschuldige ich mich.“
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in ihrer Einvernahme am 07.05.2024 folgendes vor:
„Ich flüchtete mit meiner Familie aus Syrien wegen dem Krieg. Bevor ich heiratete erlebte ich Rassismus und Ungerechtigkeit in der Türkei. Meine Familie, ich meine meine Eltern, stellte einen Antrag, für eine Reisegenehmigung. Ich heiratete meinen Mann. Weil er ein Kurde und gegen den Staat ist, hatte er Probleme. Für mich und meine Familie gab es in der Türkei keine Sicherheit und keine Zukunft mehr. Ich möchte, dass meine Kinder die Schule besuchen dürfen. Hier gibt es Rechte und Gerechtigkeit. Ich möchte hier Kinder haben und sie groß ziehen können. Wir lebten lange in der Türkei und hatten selten die Chance auf ein normales Leben. Wir hatten nie das Gefühl, dass wir in diesem Land aufgenommen worden sind.“
Für die Drittbeschwerdeführerin machten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin keine eigenen Fluchtgründe geltend.
3. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf die Türkei als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Türkei zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
4. Gegen diese Bescheide richten sich die im vollen Umfang erhobenen Beschwerden vom 18.07.2024.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Sachverhalt:
Der volljährige Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Beschwerdeführerin sind Staatsangehörige von der Türkei und gehören der Volksgruppe der Kurden an.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind miteinander verheiratet und bekennen sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Sie haben eine gemeinsame Tochter, die im Jahr 2021 in der Türkei geborene minderjährige Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam unrechtmäßig ins Bundesgebiet ein und stellten am 14.10.2023 Anträge auf internationalen Schutz, wobei die Zweitbeschwerdeführerin ihren Asylantrag unter der Angabe, Staatsangehörige von Syrien zu sein, stellte.
Mit dem Bescheid vom 24.06.2024, Zl. XXXX , in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei ab.Mit dem Bescheid vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , in dem festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei, wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Türkei ab.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen und aus dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. XXXX .Die Feststellungen ergeben sich aus den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in den Erstbefragungen sowie in den niederschriftlichen Einvernahmen und aus dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 .
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Behebung der angefochtenen Bescheide:
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 2 Abs 1 Z 17 AsylG ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4,, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den konkreten Fall
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. XXXX , hat das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf die Türkei abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , hat das Bundesamt den Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl sowie subsidiären Schutz in Bezug auf die Türkei abgewiesen.
Bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist jeweils auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Sowohl § 3 als auch § 8 AsylG beziehen sich auf den Herkunftsstaat eines Fremden. Nach der Legaldefinition in § 2 Z 17 AsylG ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes. Bei der Prüfung eines Antrages auf internationalen Schutz ist jeweils auf den Herkunftsstaat eines Asylwerbers Bedacht zu nehmen. Sowohl Paragraph 3, als auch Paragraph 8, AsylG beziehen sich auf den Herkunftsstaat eines Fremden. Nach der Legaldefinition in Paragraph 2, Ziffer 17, AsylG ist der Herkunftsstaat jener Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Im konkreten Fall wurde im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. XXXX , festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei. Im konkreten Fall wurde im angefochtenen Bescheid vom 24.06.2024, Zl. römisch 40 , festgestellt, dass die Zweitbeschwerdeführerin syrische Staatsangehörige sei.
Das Bundesamt bezog sich jedoch bei der Prüfung ihres Asylantrags auf die Türkei. Die ersten beiden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides ergingen somit in Bezug auf die Türkei und nicht hinsichtlich des Herkunftsstaats der Zweitbeschwerdeführerin. Der Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführerin ist Syrien und nicht die Türkei.
Da der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz auf einen unrichtigen Herkunftsstaat geprüft worden ist, muss ein neuer Bescheid in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien erlassen werden.
Nachdem die vom Bundesamt erlassene Rückkehrentscheidung gegen die Zweitbeschwerdeführerin und die auf die Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte mit der Entscheidung über den Asylantrag zusammenhängen, waren diese Spruchpunkte ebenfalls zu beheben.
Die Aufhebung des Bescheides eines Familienangehörigen schlägt im Familienverfahren auch auf die Bescheide der übrigen Familienangehörigen durch. Die Entscheidung über den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin bzw. der Umstand, ob ihr der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, kommt maßgebliche Bedeutung zu.
Sollte das Bundesamt der Zweitbeschwerdeführerin einen Schutzstatus zuerkennen, wäre in weiterer Folge zu prüfen, ob der Erstbeschwerdeführer und die minderjährige Beschwerdeführerin denselben Schutz erhalten.
Insgesamt waren daher die angefochtenen Bescheide zu beheben.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Im konkreten Fall war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen.
Schlagworte
Asylverfahren Bescheidbehebung Familienangehöriger Familienverfahren Herkunftsstaat Rückkehrentscheidung behoben StaatsangehörigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I406.2296782.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024