TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/15 W177 2285996-1

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Veröffentlicht am 15.10.2024
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Entscheidungsdatum

15.10.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGVG §28
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W177 2285996-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom XXXX Zahl: XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Volker NOWAK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom römisch 40 Zahl: römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.07.2024 zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.römisch II. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan erteilt.

III.    Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.römisch III.    Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für ein Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III. bis VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch IV. Die Spruchpunkte römisch III. bis römisch VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

I.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwester würden, sowie seine Ehefrau und die beiden Kinder, noch in Afghanistan leben. In Österreich oder im sonstigen Europa habe der BF keine weiteren Verwandten. Sein Heimatland habe er im August 2021 verlassen. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich gekommen, von wo aus er in die Schweiz und nach Frankreich weitergezogen ist und er seit dem 22.08.2023 wieder nach Österreich zurückgekommen sei, wo er nach Rücküberstellung aus Frankreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge kurz „BF“), ein afghanischer Staatsbürger, reiste illegal ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde er durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Er gab an, aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar zu stammen sowie paschtunischer Volksgruppenzugehörigkeit zu sein und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Seine Muttersprache sei Dari. Er sei in zwölf Jahre in die Schule gegangen und zuletzt Hilfsarbeiter gewesen. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwester würden, sowie seine Ehefrau und die beiden Kinder, noch in Afghanistan leben. In Österreich oder im sonstigen Europa habe der BF keine weiteren Verwandten. Sein Heimatland habe er im August 2021 verlassen. Er sei über den Iran, die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich gekommen, von wo aus er in die Schweiz und nach Frankreich weitergezogen ist und er seit dem 22.08.2023 wieder nach Österreich zurückgekommen sei, wo er nach Rücküberstellung aus Frankreich gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass sein Leben in Gefahr sei, weil er für eine NGO tätig gewesen sei. Er sei für eine Impffirma tätig gewesen und die Taliban hätten seine Freunde umgebracht. Er selbst sei bedroht und ihm der Vorwurf gemacht worden, dass er ein Spion sei. Er habe danach das Land verlassen und sei nach Europa gegangen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban.

I.1.2. Am 21.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Dari auch Paschtu spreche. Er keine Tazkira oder seinen abgelaufenen Reisepass vorlegen, weil diese in Afghanistan wären und die Post dort nicht funktioniere. Er vermeinte, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er stamme aus den Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, wo er auch geboren worden und aufgewachsen sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht habe und von 2018 bis kurz vor der Machtergreifung der Taliban als Impfkraft für Polio gearbeitet. Afghanistan habe er legal mit einem iranischen Visum verlassen. Er sei alleine nach der Beerdigung seines Cousins ausgereist. Dies sei 15 Tage nach der Machtergreifung der Taliban gewesen. Die Impfungen habe er für das Rote Kreuz durchgeführt, wobei die Mitarbeiter in mehreren Gruppen aufgeteilt gewesen wären. Seine Gruppe habe 15 Personen umfasst. Sie hätte Listen bekommen und wären die Dörfer abgefahren, um die Impfungen an Kleinkinder von der Geburt bis zu fünf Jahren zu verabreichen. Dies habe immer einen Tag lang gedauert. Die Wege wurden zumeist zu Fuß zurückgelegt. Das Rote Kreuz habe einen manchmal zu einem Ausgangspunkt gebracht.römisch eins.1.2. Am 21.12.2023 wurde der BF vom zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Nach eingehender Belehrung gab der BF, dass er gesund sei und neben Dari auch Paschtu spreche. Er keine Tazkira oder seinen abgelaufenen Reisepass vorlegen, weil diese in Afghanistan wären und die Post dort nicht funktioniere. Er vermeinte, bei der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Moslem. Er stamme aus den Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, wo er auch geboren worden und aufgewachsen sei. Er habe zwölf Jahre die Schule besucht habe und von 2018 bis kurz vor der Machtergreifung der Taliban als Impfkraft für Polio gearbeitet. Afghanistan habe er legal mit einem iranischen Visum verlassen. Er sei alleine nach der Beerdigung seines Cousins ausgereist. Dies sei 15 Tage nach der Machtergreifung der Taliban gewesen. Die Impfungen habe er für das Rote Kreuz durchgeführt, wobei die Mitarbeiter in mehreren Gruppen aufgeteilt gewesen wären. Seine Gruppe habe 15 Personen umfasst. Sie hätte Listen bekommen und wären die Dörfer abgefahren, um die Impfungen an Kleinkinder von der Geburt bis zu fünf Jahren zu verabreichen. Dies habe immer einen Tag lang gedauert. Die Wege wurden zumeist zu Fuß zurückgelegt. Das Rote Kreuz habe einen manchmal zu einem Ausgangspunkt gebracht.

Er sei seit 2019 traditionell verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter. Neben seiner Ehefrau und seinen Kindern würden in Afghanistan noch zwei Brüder und drei Schwestern im Elternhaus leben. Sein Vater und der ältere Bruder würden die Familie versorgen. Es gebe noch zahlreiche weitschichtige Verwandte in Afghanistan, die sich ebenfalls den Lebensunterhalt verdienen könnten. Er sei mit seiner Familie in Kontakt und wisse, dass die Armut groß sei. Sein Vater sei schon alt und seine Schwestern dürften nicht mehr in die Schule gehen.

Er habe in Österreich keine Verwandten und lebe hier von der Grundversorgung. Er sei in seinem Heimatland weder politisch aktiv gewesen noch habe er Probleme mit den Behörden gehabt noch habe er strafbare Handlungen begangen.

Zu seinem Fluchtgrund gefragt, gab der BF an, dass er am zweiten Tag seines Dienstes vom neuen Dienstplan im Laufe des Tages einen Anruf erhalten habe. Er habe in einem Dorf bereits sechs Häuser besucht gehabt und dort die Kinder geimpft. Bei Anruf sei ihm mitgeteilt worden, dass ein anderes Team angegriffen worden sei und er sich versteckt halten sollte. Nach einer Stunde wäre das Team vom Roten Kreuz abgeholt und ins Büro gebracht worden. Dort hätten sie erfahren, dass zwei Kollegen getötet worden wären. Am nächsten Tag hätten ihnen der Leiter der Klinik mitgeteilt, dass aufgrund der schlechten Sicherheitslage mit der Arbeit pausiert werde. Die Taliban, die nur zwei Monate danach das gesamte Land eingenommen hätten, würden die Impftrupps als Informanten sehen, die sich bloß tarnen und die Stützpunkte der Taliban verraten würden. Er habe daher Angst vor den Taliban gehabt und das Land verlassen.

Persönlich habe er auch dreimal Drohanrufe erhalten. Bei ersten Mal sei ihm gesagt worden, dass er ein Informant der Regierung sei und er die Arbeit niederlegen solle. Jedes Mal habe er Todesdrohungen erhalten. Den letzten Anruf habe er etwa einen Monat vor seiner Ausreise erhalten. Er glaube, dass es die Taliban gewesen wären. Den ersten Anruf habe er erhalten, nachdem er bereits aufgehört habe zu arbeiten. Der BF habe den Taliban immer mitgeteilt, dass er kein Informant sei und ihnen seinen Aufenthaltsort nicht verraten. Nach dem dritten Anruf habe er seine SIM-Karte zerstört. Die Drohanrufe wären jeweils drei bzw. vier Tage nach dem vorherigen Anruf getätigt worden. Die Todesdrohungen der Taliban wären der fluchtauslösende Grund gewesen. Er sei erst 15 Tage nach der Machtergreifung ausgereist, weil er die Flucht organisieren habe müssen. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst von den Taliban getötet zu werden.

Nach Vorhalt und Erörterung der Länderberichte wurde dem BF mitgeteilt, dass sein Antrag wohl in allen Spruchpunkten negativ beurteilt werde. Darauf vermeinte der BF, dass die Taliban mittlerweile auch bei seinem Vater gewesen wären und nach dem BF gefragt hätten. Dies sei einen Monat nach seiner Ausreisegewesen. Sein Vater sei am Telefon erleichtert gewesen, dass der BF nicht mehr zu Hause gewesen wäre. Nähere Details habe ihm sein Vater nicht gesagt. Daraufhin vorgehalten, dass er gesagt habe, dass die Taliban nur durch diese drei Anrufe Interesse am BF bekundet hätten, gab der BF an, dass er stimme, denn beim letzten Vorfall sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Danach erfolgte die wortwörtliche Rückübersetzung und der BF bestätigte, dass alles richtig aufgenommen worden wäre. Er auch über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt worden. Er habe nichts mehr hinzuzufügen und den Dolmetscher einwandfrei verstanden. Danach bestätigte er mit seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift.

I.1.3. Mit Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).römisch eins.1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Ebenso wurde Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt römisch III.). Weiters wurde gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.). und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch VI.).

Begründend wurde im Wesentlichen angeführt, dass der BF, dessen Identität in Ermangelung der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht festgestellt habe werden können. Bezüglich seiner Angaben zu seinem Wohnort, seinen familiären Verhältnissen und seinem Bildungsweg sei der BF plausibel gewesen, sodass daran nicht zu zweifeln gewesen wäre.

Eine asylrechtlich relevante Verfolgung habe der BF nicht glaubhaft vorbringen können. Die Verfolgungsgründe habe der BF auch nur sehr oberflächlich und extrem vage schildern können, weshalb von einem gedanklichen Konstrukt ausgegangen werden müsse. Das Vorbringen sei sowohl widersprüchlich als auch wenig plausibel gewesen. So habe der BF in der freien Erzählung in keiner Weise die telefonischen Bedrohungen erwähnt. Daher sei der Rückschluss zu treffen gewesen, dass das Vorbringen des BF nicht tatsachengetreu gewesen sei, zumal die fluchtlauslösenden Vorfälle nicht erst auf Nachfrage geschildert werden würden. Trotz der Aufforderung detailgetreue Angaben zu machen, sei der BF in der freien Erzählung sehr vage geblieben und habe auch auf Nachfrage keine Details zu den Drohanrufen geben können und sei bei einer pauschalierten Schilderung geblieben.

Auffallend sei es auch gewesen, dass der BF keinerlei Sorgen um die Mitmenschen geäußert habe und er auch nur beiläufig erwähnte, dass sein Vater von den Taliban heimgesucht worden sei, nachdem der BF schon ausgereist gewesen sei. Dieser Teil des Vorbringens sei völlig unglaubwürdig gewesen. Er sei ebenfalls völlig vage und detailarm geschildert worden und wenn sich dies tatsächlich zugetragen hätte, dann wäre diese Interessenbekundung der Taliban ein zentraler Vorfall, den man von Anfang an schildern und keineswegs unerwähnt lassen würde. Abgesehen davon hätten die Taliban ganz andere Möglichkeiten gehabt, dem BF habhaft zu werden, wenn diese tatsächlich Interesse am BF gehabt hätten. Die Taliban würden vor dem Waffengebrauch nicht zurückschrecken, sodass Drohanrufe oder eine Hausdurchsuchung sicher kein effektives Mittel wären, um den BF zu eliminieren.

Ebenso habe der BF das Land nicht fluchtartig und sogar legal verlassen können, sodass eine Verfolgung auch aus diesem Grund sehr unwahrscheinlich sei. Eine Verfolgung sei auch deswegen unwahrscheinlich, weil die Familie seither auch keine Repressalien zu gegenwärtigen habe und sämtliche Familienmitglieder und Verwandte nach wie vor völlig unbehelligt in Afghanistan leben würden.

Daher sei das Vorbringen des BF in einer Gesamtschau nicht glaubwürdig gewesen und habe daher auch keine individuelle, persönliche betreffende und glaubhaft gemachte Verfolgungshandlung beinhaltet. Daher habe nicht erkannt werden können, dass der BF aus asylrechtlich relevanten Gründen sein Heimatland verlassen habe.

Eine Gefahrenlage im Sinne der Art.2 und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar sei zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.Eine Gefahrenlage im Sinne der Artikel und 3 EMRK würde beim BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht vorliegen. Es bestünde daher im Falle seiner Rückkehr auch keine reale Gefahr, die einer Zuerkennung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würde. Eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Nangarhar sei zumutbar. Dieser Ort stünde ihm als innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung, zumal er arbeitsfähig und arbeitswillig sei und er dort über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge. Ebenfalls könnten er auf Rückkehrhilfe oder die Hilfe seiner Familie zurückgreifen. Betreffend die Rückkehrentscheidung würden die öffentlichen Interessen überwiegen.

I.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet.römisch eins.1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die BBU GmbH für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt. Ebenso wurde mit Verfahrensanordnung vom 09.01.2024 ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet.

I.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich § 3 sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Personen, die den ehemaligen Sicherheitskräften und der vorigen Regierung nahegestanden wären oder die für internationale Organisationen tätig gewesen wären. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Dem BF würde daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. In Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.römisch eins.1.5. Gegen den Bescheid des BFA richtete sich die am 30.01.2024 beim BFA eingelangte und fristgerecht durch seine rechtsfreundliche Vertretung, nunmehr die BBU GmbH, in vollem Umfang erhobene Beschwerde. In dieser wurde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren und mangelhafte Länderfeststellungen sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung moniert. Bezüglich Paragraph 3, sei das Vorbringen des BF mit den Länderberichten, die vom Vorgehen gegen die Gegner des Regimes und von neuen Methoden der Taliban zur Ausfindigmachung dieser Personen berichten und in denen auch von den Konsequenzen betreffend die Personen, die den ehemaligen Sicherheitskräften und der vorigen Regierung nahegestanden wären oder die für internationale Organisationen tätig gewesen wären. Seit der Machtübernahme der Taliban habe sich die Situation für politisch Oppositionelle noch einmal verschlechtert. Ebenfalls drohe ihm eine asylrechtlich relevante Verfolgung, weil er als verwestlicht angesehen werde. Hierzu reiche bereits ein Aufenthalt im Westen aus. Dem BF würde daher in Afghanistan eine asylrechtliche relevante Verfolgung drohen. In Folge einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei der bekämpfte Bescheid rechtswidrig erlassen worden.

Ebenfalls seien die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan noch immer derart schlecht, dass dem BF eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. eine Niederlassung in Afghanistan nicht zumutbar sei. Daher hätte die belangte Behörde, bei ordnungsgemäßer Heranziehung der Länderberichte, dem BF zumindest den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkennen müssen. Der BF habe sich in der kurzen Zeit seines Aufenthaltes gut integriert und stelle keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, weshalb die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt hätte werden müssen.

Es werde daher beantragt, dem BF Asyl zu gewähren, in eventu ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen oder die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

I.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2024, eingelangt beim BVwG am 06.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.römisch eins.1.6. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 01.02.2024, eingelangt beim BVwG am 06.02.2024, vorgelegt. Das BFA beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen.

I.1.7. Mit Schreiben vom 22.04.2024 legte der BF ein Empfehlungsschreiben betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.römisch eins.1.7. Mit Schreiben vom 22.04.2024 legte der BF ein Empfehlungsschreiben betreffend eine ehrenamtliche Tätigkeit und eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vor.

I.1.8. Mit Schreiben vom 19.07.2024 legte die Rechtsvertretung ein afghanisches Bestätigungsschreiben, dass der BF als Impfassistent tätigt gewesen sei vor. Dies diene zum Beweis, dass der BF tatsächlich für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet habe. Ebenso wurden ein Video und Bilder vorgelegt, die zeigen würden, dass das Haus der Eltern durch Überschwemmungen stark zerstört worden sei. Ebenso wurden zum Beweise seiner voranschreitenden Integration Kursbesuchsbestätigungen und Unterstützungsschreiben vorgelegt.römisch eins.1.8. Mit Schreiben vom 19.07.2024 legte die Rechtsvertretung ein afghanisches Bestätigungsschreiben, dass der BF als Impfassistent tätigt gewesen sei vor. Dies diene zum Beweis, dass der BF tatsächlich für eine ausländische Hilfsorganisation gearbeitet habe. Ebenso wurden ein Video und Bilder vorgelegt, die zeigen würden, dass das Haus der Eltern durch Überschwemmungen stark zerstört worden sei. Ebenso wurden zum Beweise seiner voranschreitenden Integration Kursbesuchsbestätigungen und Unterstützungsschreiben vorgelegt.

I.1.9. Am 23.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.1.9. Am 23.07.2024 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, seiner Rechtsvertretung, sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari statt. Das BFA als belangte Behörde verzichtete unentschuldigt auf eine Teilnahme an der Verhandlung.

Nach der eigehenden Belehrung des BF wurde auf die Verlesung der Aktenteile verzichtet. und das bisherige Vorbringen und der Akteninhalt für den BF mündlich zusammengefasst und mit diesem die vorläufige Beurteilung der politischen und menschen-rechtlichen Situation im Herkunftsstaat erörtert. Ebenso erfolgte eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Verlesen wurde der Schriftsatz des BF vom 19.07.2024, beiliegende Lichtbilder wurden vorgezeigt, ebenso ein digital übermitteltes Video. Die Rechtsvertretung des BF legte Medienberichte über die aktuelle Flutkatastrophe in Afghanistan vor. Diese wurden verlesen und als Sammelbeilage 1 im Akt genommen.

Der BF gab an zwölf Jahre in Nangarhar in die Schule gegangen zu sein. Er könne in Paschtu, Dari und teilweise auf Deutsch lesen und schreiben. Der BF könne sich noch an die Befragung/en bei der Polizei und die Einvernahme/n beim Bundesamt (BFA) erinnern und habe damals die Wahrheit gesagt. Dies würde er heute auch so wiederholen. Bezüglich etwaiger Korrekturen oder Neuerungen verweise er seinen Schriftsatz.

Über seine beruflichen Tätigkeiten in Afghanistan befragt, gab der BF an, im Impfbereich gearbeitet und seinem Vater auf dem Feld geholfen zu haben. Im Impfbereich habe er während und nach der Schulzeit gearbeitet. Wie er im Jahre 2018 in der elften Klasse gewesen sei, habe er mit dieser Tätigkeit begonnen. Das Impfprogramm sei von einer Klinik organisiert worden. Er sei zu zwei Ärzten zugeteilt worden und man habe am Morgen die Klinik verlassen und sei zu Ortschaft gegangen, wo die Kinder von 0 bis 5 Jahre geimpft worden wären. Der kleine Finger der geimpften Kinder sei mit einem schwarzen Marker markiert worden und es sei die Anzahl der Kinder auf die Tür geschrieben worden. Nach einer Mittagspause wäre die Arbeit weitergegangen. Diejenigen, die nicht angetroffen worden wären, wären später erneut aufgesucht worden. Nach der Arbeit wären die ganzen Sachen zurück zur Klinik gebracht und abgegeben worden. Es habe sechs Teams mit insgesamt zwölf Personen gegeben. Es wären immer zwei Personen ein Team gewesen.

Ärzte wären bei den Hausbesuchen nicht dabei gewesen. Es habe zur Ausbildung einen Trainingstag und dann drei Arbeitstage gegeben. Ein weiterer Tag sei für diejenigen gedacht gewesen, die nicht dabei gewesen wären.

Die Mitarbeiter der Teams wären allesamt Bewohner aus seinem Heimatdistrikt gewesen. Er sei in der Klink von einem Arzt gefragt worden, ob er in diesem Bereich arbeiten möchte. Zu diesem Zeitpunkt habe er keine Arbeit gehabt und daher zugesagt. Am Anfang habe er pro Monat 1.800 Afghani bekommen. Im Jahr 2021 sei sein Gehalt dann 2.000 Afghani geworden. Es sei gegen Kinderlähmung geimpft worden und er habe diese Tätigkeit von 16.04.2018 bis zum 20.06.2021 ausgeübt.

Das Impfprogramm habe nur einmal im Monat stattgefunden. Einmal pro Monat habe es einen Trainingstag gegeben und dreimal im Monat haben es einen Arbeitstag gegeben. Bei der Einschulung sei abgelesen worden, wie zu impfen sei. Es sei immer nur Polio geimpft worden und insgesamt habe man immer fünf Tage im Monat dafür aufwenden müssen. An den restlichen Tagen sei er in die Schule gegangen oder habe auf der Landwirtschaft seines Vaters gearbeitet. Dies wäre gepachtete Grundstücke gewesen. Die Ernte sei auf drei Teile aufgeteilt worden. Zwei Teile habe der Besitzer bekommen und einen Teil seine Familie.

Er habe zwei Brüder und drei Schwestern und sei der Ältester in der Familie. Es sei auch nur der BF verheiratet. Sein Vater habe auch eine kleine, mobile Mühle, um Weizen zu mahlen. Es sei eine kleine mobile Mühle, die mit Wasserkraft angetrieben werde. Diese habe er auch gegen Weizen oder Geld vermietet. Die Einkünfte hätten für den Haushalt halbwegs gereicht.

Er selbst sei gesund. Der alte Mann auf dem Video sei sein Vater. Das Video habe sein Cousin gefilmt. Sein Vater, seine Mutter, seine Geschwister und seine Frau mit den Kindern würden alle noch in Ihrem Dorf leben.

Über Einzelheiten zu den Übergriffen auf das Impfteam gefragt, führte der BF aus, dass am 30.03.2021 zwei Männer und zwei Frauen aus anderen Teams umgebracht worden wären. Diese hätten einen anderen Supervisor gehabt. Er selbst habe nach diesem Vorfall noch drei Monate lang Impfungen durchgeführt.

Der Dolmetscher übersetze die mit Schriftsatz vorgelegte Bestätigung, der zu entnehme sei, dass der BF von 16.04.2018 bis 20.06.2021 freiwillig am Impfprogramm teilgenommen habe. Er habe nach diesem Vorfall im März 2021 noch drei Monate diese Tätigkeit ausgeübt, weil danach die Sicherheitslage etwas besser geworden wäre. Die Bezirksbeamten hätten versprochen, dass sie vor den Teams zu diesen Orten gehen und kontrollieren würden, ob alles passe. Er habe danach noch gearbeitet, aber mit großer Angst.

Auf die Frage, woran man erkenne, dass er sich an die in Österreich geltenden sogenannten westlichen Gebräuche und Sitten gewohnt habe, vermeinte der BF, dass er gerne, so wie alle anderen Europäer täglich arbeiten gehen und ein normales Leben führen wolle. Er wolle sehr gerne eine Ausbildung machen.

Gefragt, was der über die Ärzte angeben könnte, beantwortete der BF dahingehend, dass diese ihre Trainer gewesen wären und sie den Impfstoff von ihnen in der Klinik übernommen hätten. Mehr wisse er nicht, aber er glaube, dass sie diesen von einer Organisation namens XXXX bekommen haben.Gefragt, was der über die Ärzte angeben könnte, beantwortete der BF dahingehend, dass diese ihre Trainer gewesen wären und sie den Impfstoff von ihnen in der Klinik übernommen hätten. Mehr wisse er nicht, aber er glaube, dass sie diesen von einer Organisation namens römisch 40 bekommen haben.

Die in Afghanistan lebende Familie lebe von den Einkünften der Mühle. Diese Mühle sei von den Schäden durch die Überschwemmung nicht betroffen gewesen, jedoch sei das Haus der Familie zerstört worden. Diese lebe jetzt in einem Zimmer im Haus seines Onkels. Dieses sei etwas halbe Stunde mit dem Auto von seinem Elternhaus entfernt.

Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß § 29 Abs. 3 VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.Danach wurde die mündliche Verhandlung geschlossen. Gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG entfiel die Verkündung der Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den zugrundeliegenden Verwaltungsakt, insbesondere durch Einsicht in die im Verfahren vorgelegten Dokumente, Unterlagen und Befragungsprotokolle, Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Einsicht in die ins Verfahren eingebrachten Länderberichte, in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF führt den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Afghanistan. Der BF ist der Volksgruppe der Paschtunen zugehörig und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Er spricht sowohl Dari als auch Paschtu.

Der BF ist in Afghanistan stammt aus XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Nangarhar, wo er sich die meiste Zeit seines Lebens in und bis zu seiner erstmaligen und legalen Ausreise aus Afghanistan lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht, danach Berufserfahrung in einem Impftteam und in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.Der BF ist in Afghanistan stammt aus römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Nangarhar, wo er sich die meiste Zeit seines Lebens in und bis zu seiner erstmaligen und legalen Ausreise aus Afghanistan lebte. Der BF hat in Afghanistan zwölf Jahre die Schule besucht, danach Berufserfahrung in einem Impftteam und in der familieneigenen Landwirtschaft gesammelt.

Er reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 11.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF leidet aktuell an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig.

Er ist verheiratet und hat einen Sohn und eine Tochter. Seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwester leben, so wie seine Ehefrau und die beiden Kinder, noch in Afghanistan. In Österreich oder im sonstigen Europa habe der BF keine weiteren Verwandten. Anzeichen für ein sonstiges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Nicht festgestellt werden kann, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund einer Bedrohung aufgrund einer Bedrohung durch die Taliban konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt droht.

Nicht festgestellt werden kann, dass der BF in Afghanistan aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des BF in Afghanistan festgestellt werden.

Dem BF droht wegen seiner ethnisch-religiösen Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Paschtunen konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt in Afghanistan.

Es wird festgestellt, dass der BF als Rückkehrer mit westlicher Orientierung oder als vom Islam abgefallener Apostat in Afghanistan einer Verfolgung nicht ausgesetzt wäre. Darüber hinaus wäre der BF aufgrund seines Aufenthalts in einem europäischen Land in Afghanistan einer psychischen oder physischen Gewalt nicht ausgesetzt.

1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der BF ist mit den kulturellen Gepflogenheiten und der Sprache seines Herkunftsstaates vertraut, wuchs innerhalb eines afghanischen Familienverbandes auf und wurde zum weitaus überwiegenden Teil seines Lebens innerhalb dessen sozialisiert.

Der BF ist ein junger, generell gesunder, arbeits- und selbsterhaltungsfähiger Mann und leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für die Rückführung nach Afghanistan darstellen würde.

Dem BF würde jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der derzeit herrschenden allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage infolge der Machtübernahme der Taliban (im gesamten Staatsgebiet) die reale Gefahr drohen, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Unterkunft und Kleidung nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose Situation bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Ihm wäre es nicht möglich, im Fall einer Niederlassung Fuß zu fassen und in Afghanistan ein Leben ohne unbillige Härte zu führen, zumal er auf kein tragfähiges soziales Netz zurückgreifen kann. Zu diesem Schluss ist im Zuge einer Einzelfallprüfung auszugehen, zumal die Angehörigen in Afghanistan im Zuge eines Hochwassers ihr Haus verloren haben.

Der BF wäre daher in der Gesamtbetrachtung aufgrund seiner individuellen Umstände und der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BF der subsidiäre Schutz zu gewähren.Der BF wäre daher in der Gesamtbetrachtung aufgrund seiner individuellen Umstände und der Volatilität der Sicherheitslage bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr einer Verletzung seinen Rechte gemäß Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt. Daher ist dem BF der subsidiäre Schutz zu gewähren.

1.4. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der BF hält sich seit seiner Einreise zumeist in Österreich auf, jedenfalls seit der Stellung seines Asylantrages im April 2023 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er hat sich die Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und erste Integrationsschritte gesetzt.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers – Afghanistan:

Aufgrund der im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten aktuellen Erkenntnisquellen werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF getroffen:

Bezogen auf die Situation des BF sind folgende Länderfeststellungen als relevant zu werten (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 10.04.2024, Version 11):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-04-05 15:33

Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vgl. VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).Die politischen Rahmenbedingungen in Afghanistan haben sich mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 grundlegend verändert (AA 26.6.2023). Die Taliban sind zu der ausgrenzenden, auf die Paschtunen ausgerichteten, autokratischen Politik der Taliban-Regierung der späten 1990er-Jahre zurückgekehrt (UNSC 1.6.2023a). Sie bezeichnen ihre Regierung als das "Islamische Emirat Afghanistan" (USIP 17.8.2022; vergleiche VOA 1.10.2021), den Titel des ersten Regimes, das sie in den 1990er-Jahren errichteten, und den sie während ihres zwei Jahrzehnte andauernden Aufstands auch für sich selbst verwendeten. Das Emirat ist um einen obersten Führer, den Emir, herum organisiert, von dem man glaubt, dass er von Gott mit der Autorität ausgestattet ist, alle Angelegenheiten des Staates und der Gesellschaft zu beaufsichtigen. Seit ihrer Machtübernahme hat die Gruppe jedoch nur vage erklärt, dass sie im Einklang mit dem "islamischen Recht und den afghanischen Werten" regieren wird, und hat nur selten die rechtlichen oder politischen Grundsätze dargelegt, die ihre Regeln und Verhaltensweise bestimmen (USIP 17.8.2022). Die Verfassung von 2004 ist de facto ausgehebelt. Ankündigungen über die Erarbeitung einer neuen Verfassung sind bislang ohne sichtbare Folgen geblieben. Die Taliban haben begonnen, staatliche und institutionelle Strukturen an ihre religiösen und politischen Vorstellungen anzupassen. Im September 2022 betonte der Justizminister der Taliban, dass eine Verfassung für Afghanistan nicht notwendig sei (AA 26.6.2023).

Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vgl. REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vgl. DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vgl. HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vgl. USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vgl. Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).Nach ihrer Machtübernahme in Afghanistan übernahmen die Taliban auch schnell staatliche Institutionen (USIP 17.8.2022) und erklärten Haibatullah Akhundzada zu ihrem obersten Führer (Afghan Bios 7.7.2022a; vergleiche REU 7.9.2021a, VOA 19.8.2021). Er kündigte an, dass alle Regierungsangelegenheiten und das Leben in Afghanistan den Gesetzen der Scharia unterworfen werden (ORF 8.9.2021; vergleiche DIP 4.1.2023). Haibatullah hat sich dem Druck von außen, seine Politik zu mäßigen, widersetzt (UNSC 1.6.2023a) und baut seinen Einfluss auf Regierungsentscheidungen auf nationaler und subnationaler Ebene auch im Jahr 2023 weiter aus (UNGA 20.6.2023). Es gibt keine Anzeichen dafür, dass andere in Kabul ansässige Taliban-Führer die Politik wesentlich beeinflussen können. Kurz- bis mittelfristig bestehen kaum Aussichten auf eine Änderung (UNSC 1.6.2023a). Innerhalb weniger Wochen nach der Machtübernahme kündigten die Taliban "Interims"-Besetzungen für alle Ministerien bis auf ein einziges an, wobei die Organisationsstruktur der vorherigen Regierung beibehalten wurde (USIP 17.8.2022) - das Ministerium für Frauenangelegenheiten blieb unbesetzt und wurde später aufgelöst (USIP 17.8.2022; vergleiche HRW 4.10.2021). Alle amtierenden Minister waren hochrangige Taliban-Führer; es wurden keine externen politischen Persönlichkeiten ernannt, die überwältigende Mehrheit war paschtunisch, und alle waren Männer. Seitdem haben die Taliban die interne Struktur verschiedener Ministerien mehrfach geändert und das Ministerium für die Verbreitung der Tugend und die Verhütung des Lasters wiederbelebt, das in den 1990er-Jahren als strenge "Sittenpolizei" berüchtigt war, die strenge Vorschriften für das soziale Verhalten durchsetzte (USIP 17.8.2022). Bezüglich der Verwaltung haben die Taliban Mitte August 2021 nach und nach die Behörden und Ministerien übernommen. Sie riefen die bisherigen Beamten und Regierungsmitarbeiter dazu auf, wieder in den Dienst zurückzukehren, ein Aufruf, dem manche von ihnen auch folgten (ICG 24.8.2021; vergleiche USDOS 12.4.2022a), wobei weibliche Angestellte aufgefordert wurden, zu Hause zu bleiben (BBC 19.9.2021; vergleiche Guardian 20.9.2021). Die für die Wahlen zuständigen Institutionen, sowie die Unabhängige Menschenrechtskommission, der Nationale Sicherheitsrat und die Sekretariate der Parlamentskammern wurden abgeschafft (AA 26.6.2023).

Der Ernennung einer aus 33 Mitgliedern bestehenden geschäftsführenden Übergangsregierung im September 2021 folgten zahlreiche Neuernennungen und Umbesetzungen auf nationaler, Provinz- und Distriktebene in den folgenden Monaten, wobei Frauen weiterhin gar nicht und nicht-paschtunische Bevölkerungsgruppen nur in geringem Umfang berücksichtigt wurden (AA 26.6.2023).

Die Regierung der Taliban wird von Mohammad Hassan Akhund geführt. Er ist Vorsitzender der Minister, eine Art Premierminister. Akhund ist ein wenig bekanntes Mitglied des höchsten Führungszirkels der Taliban, der sogenannten Rahbari-Schura, besser bekannt als Quetta-Schura (NZZ 8.9.2021; vgl. REU 7.9.2021b, Afghan Bios 18.7.2023).Die Regierung

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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