TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/17 W185 2297438-1

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Veröffentlicht am 17.10.2024
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Entscheidungsdatum

17.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z1
AsylG 2005 §4a
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §61
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 4a heute
  2. AsylG 2005 § 4a gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 4a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 4a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 61 heute
  2. FPG § 61 gültig ab 01.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  3. FPG § 61 gültig von 01.06.2016 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. FPG § 61 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 61 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 61 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


W185 2297438-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. 1402682210-241042501, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2024, Zl. 1402682210-241042501, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 4 a,, 10 Absatz eins, Ziffer eins,, 57 AsylG 2005 sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 07.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zufolge suchte der BF zuvor am 27.07.2016 in Frankreich, am 23.05.2017 in Portugal, am 18.09.2017 in Spanien, am 28.05.2021 wiederum in Frankreich, am 10.05.2024 in Belgien und am 24.06.2024 in Italien um Asyl an.

Im Zuge der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.07.2024 gab der BF zusammengefasst an, der Einvernahme ohne gesundheitliche Probleme folgen zu können und keine Medikamente zu benötigen. In Österreich oder einem anderen EU-Staat habe der BF keine Familienangehörigen. Er sei im Jahr 1999 aus Afghanistan ausgereist und habe sich bis Ende des Jahres 2015 im Iran aufgehalten. Anschließend sei er über den Irak (Aufenthalt siebeneinhalb Jahre), die Türkei (Aufenthalt 20 Tage), Griechenland (Aufenthalt 30 Tage), Italien (Aufenthalt etwa vier Monate), Kroatien (Aufenthalt ein bis zwei Tage) und Slowenien (Aufenthalt ein bis zwei Tage) nach Österreich gelangt. Er habe in keinem dieser Länder um Asyl angesucht und wolle in keines der genannten Länder zurückkehren, da er sich in den durchreisten Ländern „nicht wohlgefühlt“ habe. Zu den Eurodac-Treffern befragt erklärte der BF, „vergessen“ zu haben, dass er auch in weiteren EU-Ländern gewesen sei. Er habe sich auch in Belgien (Aufenthalt zwei Monate), Frankreich (Aufenthalt sechs Monate im Jahr 2021), Spanien (Aufenthalt 4 Jahre), Portugal (Aufenthalt 50 Tage) und erneut in Frankreich (unbekannte Aufenthaltsdauer) aufgehalten. In Spanien habe er um Asyl angesucht. Er habe dort eine Aufenthaltskarte bekommen, die er alle sechs Monate verlängern habe müssen. Er habe Spanien dann verlassen müssen, da sein Aufenthalt nicht mehr verlängert worden sei. Nach Spanien zurückkehren wolle der BF nicht. Sein Zielland sei Österreich; einen Grund hiefür könne er nicht angeben.

Mit Mandatsbescheid vom 07.07.2024 wurde über den BF die Schubhaft verhängt.

Am 09.07.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Art. 18 Abs. 1 lit b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Belgien, die widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Reiseweg und die Annahme, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor seinem Asylantrag in Belgien für mehr als drei Monate verlassen habe (AS 35).Am 09.07.2024 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden: Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Belgien. Dies unter Hinweis auf den Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Belgien, die widersprüchlichen Angaben des BF zu seinem Reiseweg und die Annahme, dass der BF das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor seinem Asylantrag in Belgien für mehr als drei Monate verlassen habe (AS 35).

Mit Schreiben vom 10.07.2024 lehnte Belgien das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit der Begründung ab, dass dem BF in Frankreich subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Die belgische Dublin-Behörde übermittelte das entsprechende Schreiben Frankreichs und gab eine Aliasidentität des BF bekannt (AS 45 f).

In der Folge richtete das Bundesamt am 10.07.2024 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit d Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Frankreich und das o.a. Schreiben Belgiens.In der Folge richtete das Bundesamt am 10.07.2024 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Frankreich. Dies unter Hinweis auf die Eurodac-Treffer der Kategorie "1" zu Frankreich und das o.a. Schreiben Belgiens.

Mit Schreiben vom 19.07.2024 lehnte Frankreich das Wiederaufnahmeersuchen Österreichs mit der Begründung ab, dass dem BF in Frankreich am 30.11.2016 subsidiärer Schutz gewährt worden sei, weshalb die Dublin III-VO gegenständlich nicht anwendbar sei. Eine weitere Aliasidentität des BF wurde bekanntgegeben (AS 57).

Mit Schreiben vom 25.07.2024 wurde der BF zur Einvernahme im Asylverfahren am 30.07.2024 geladen. Mit Schreiben vom selben Tag verzichtete der BF ausdrücklich auf sein Parteiengehör.

Am 25.07.2024 gab der BF eine Erklärung zur Überstellung gemäß der Dublin III-Verordnung ab, in der er ausführte, mit seiner Überstellung in den Mitgliedstaat Frankreich einverstanden zu sein und daran mitwirken werde, dass diese ohne weiteren Verzug erfolgen könne (AS 95ff).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gegen den BF wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.07.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 4 a, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der BF nach Frankreich zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel besonderer Schutz wurde dem BF gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch II.). Gegen den BF wurde gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge dessen Abschiebung nach Frankreich gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.).

Die Feststellungen zur Lage von Schutzberechtigten in Frankreich, Stand 28.03.2024, wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (durch das BVwG gekürzt):

Schutzberechtigte

Anerkannte Flüchtlinge bekommen einen Aufenthaltstitel mit einer Gültigkeit von zehn Jahren, subsidiär Schutzberechtigte eine für vier Jahre befristete Aufenthaltsgenehmigung, die verlängert werden kann (FR/ECRE 5.2023).

Die Familienzusammenführung für anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte unterliegt keinen zeitlichen oder Einkommensbeschränkungen. Schwierig ist oft die Beschaffung von Dokumenten, um die Familieneigenschaft nachzuweisen (FR/ECRE 5.2023).

Personen, die während des Asylverfahrens untergebracht werden, können nach der Gewährung eines Schutzstatus weitere drei Monate (um drei Monate verlängerbar) und im Falle der Ablehnung des Asylantrags einen weiteren Monat lang in der Unterkunft verbleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte können mit den lokalen Behörden einen Integrationsvertrag (Contrat d’intégration républicaine, CIR) abschließen. Während dieser Zeit sind sie auch unterzubringen, was in den Centres provisoires d'hébergement (CPH) geschehen kann. Dort dürfen sie dann neun Monate lang bleiben (um drei Monate verlängerbar). Es gibt (Stand 2021) 8.914 CPH in zwölf französischen Regionen. Nach Beendigung ihres Aufenthalts im CPH, fallen die Begünstigten unter die allgemeinen Regeln für Ausländer und müssen sich auf dem privaten Markt um eine Wohnung bemühen. Die staatlichen Integrationsmaßnahmen sind von Region zu Region unterschiedlich, für die erfolgreiche Integration jedoch möglicherweise nicht ausreichend. Deshalb bieten die NGOs France terre d‘asile und Forum refugiés – Cosi eigene Integrationsprogramme an. Dennoch haben viele Schutzberechtigte keine Unterkunft in Aussicht, wenn sie die Unterbringungseinrichtungen verlassen. Viele Schutzberechtigte leben auf der Straße oder in Behelfssiedlungen. In Paris sind 15 bis 20% der in Behelfssiedlungen lebenden Migranten anerkannte Flüchtlinge (FR/ECRE 5.2023).

Im republikanischen Integrationsvertrag (CIR), verpflichten sich die Betreffenden, die im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit einem OFII-Beamten angeordnete Ausbildung zu absolvieren (OFII o.D.b) und die Grundsätze und Werte der französischen Gesellschaft und der Französischen Republik zu respektieren. Der Staat organisiert dafür ein individuelles Programm, um die Integration zu fördern. Es umfasst die folgenden Leistungen: Ermitteln der individuellen Bedürfnisse für eine Ausbildung und Beratung; ein vier-tägiges Bürgertraining mit einer Gesamtdauer von 24 Stunden; ein vom OFII durchgeführter Test zur Bewertung Ihrer Französischkenntnisse in Wort und Schrift; falls erforderlich ein Sprachkurs auf Level A1 im Ausmaß von bis zu 600 Stunden. Nutznießer werden über die verfügbaren lokalen Dienstleistungen informiert, die den weiteren Integrationsprozess erleichtern und an den Pôle emploi (französisches Arbeitsamt) oder an eine Missionsstation verwiesen, damit Sie ein ausführliches Gespräch zur beruflichen Orientierung und Unterstützung führen können, um ihre berufliche Integration zu fördern (OFII o.D.c).

Ab Statuszuerkennung haben Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt zu denselben Bedingungen wie französische Bürger. Doch sie stoßen in der Praxis trotz Integrationsunterstützung bei der Jobsuche auf verschiedene Hindernisse, z.B. mangelnde Sprachkenntnisse, keine gute Erreichbarkeit der Arbeitsplätze außerhalb der Städte, mangelnde Anerkennung beruflicher Qualifikationen. Im Januar 2021 veröffentlichte das Innenministerium einen nationalen Aufruf zur Einreichung von Projekten für das Jahr 2021 zur Integration von Neuankömmlingen, einschließlich Personen mit internationalem Schutzstatus. Insgesamt wurden 49 Projekte ausgewählt und mit insgesamt vier Millionen Euro gefördert. Eine weitere Aufforderung zur Einreichung von Projekten wurde im Juli 2022 veröffentlicht (FR/ECRE 5.2023).

Schutzberechtigte haben unter denselben Bedingungen Zugang zu sozialen Rechten wie französische Staatsangehörige. Dazu gehören Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen. Für die Bereitstellung dieser Dienste sind mehrere Stellen zuständig, insbesondere auf Departements-Ebene. In der Praxis sind die Schwierigkeiten Schutzberechtigter beim Zugang zu diesen Leistungen dieselben wie für Franzosen. Erschwerend hinzu kommen kann bei ihnen aber der Mangel an Sprachkenntnissen und die mangelnde Kooperationsbereitschaft öffentlicher Stellen (FR/ECRE 5.2023).

Der Zugang zu medizinischer Versorgung ist für Schutzberechtigte derselbe wie jener für Franzosen. Etwaige Schwierigkeiten in diesem Zusammenhang sind dieselben wie für Franzosen (FR/ECRE 5.2023).

Quellen:

-        FR/ECRE - Forum réfugiés (Autor) / European Council on Refugees and Exiles (ECRE) (Veröffentlicher) (5.2023): Country Report: France; 2022 Update, https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/05/AIDA-FR_2022-Update.pdf, Zugriff 8.3.2024

-        OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum b): Our missions, https://www.ofii.fr/en/nos-missions/#partie2, Zugriff 28.3.2024

-        OFII - Office français de l’immigration et de l’intégration [Frankreich] (ohne Datum c): The republican integration contract, https://www.ofii.fr/en/procedure/accueil-integration/, Zugriff 28.3.2024

Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig, ledig und habe keine Kinder. Er sei jung sowie arbeitsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Frankreich im Wege stehen würde. Er sei unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Strafrechtlich sei er unbescholten. Frankreich habe das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden mit der Begründung, dass der BF in Frankreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe, abgelehnt. In Österreich habe der BF keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Es lägen auch keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vor. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stehe fest, dass in Frankreich Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit bestehe. Der BF habe freiwillig auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet und erklärt, nach Frankreich zurückkehren zu wollen. Er habe nicht vorgebracht, in Frankreich Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG sei nicht zu erteilen. Der BF sei seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend in Haft gewesen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im gemäß Art. 8 EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben; die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.Die Behörde führte weiter aus, dass die Identität des BF nicht feststehe. Der Genannte sei Staatsangehöriger Afghanistans, volljährig, ledig und habe keine Kinder. Er sei jung sowie arbeitsfähig und leide an keiner ernsten oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die seiner Rückkehr nach Frankreich im Wege stehen würde. Er sei unrechtmäßig und schlepperunterstützt nach Österreich eingereist. Strafrechtlich sei er unbescholten. Frankreich habe das Wiederaufnahmeersuchen der österreichischen Behörden mit der Begründung, dass der BF in Frankreich den Status des subsidiär Schutzberechtigten erlangt habe, abgelehnt. In Österreich habe der BF keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Es lägen auch keine engen privaten Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen vor. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten stehe fest, dass in Frankreich Verfolgungssicherheit sowie Drittstaatsicherheit bestehe. Der BF habe freiwillig auf sein Recht auf Parteiengehör verzichtet und erklärt, nach Frankreich zurückkehren zu wollen. Er habe nicht vorgebracht, in Frankreich Misshandlungen, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen zu sein. Es bestehe kein Grund, daran zu zweifeln, dass Frankreich seine sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Es sei daher davon auszugehen, dass der BF dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG sei nicht zu erteilen. Der BF sei seit seiner Einreise nach Österreich durchgehend in Haft gewesen. Die Anordnung der Außerlandesbringung verletze den BF nicht im gemäß Artikel 8, EMRK gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben; die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.

Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Frankreich eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 3 und Art. 8 EMRK befürchte. Er habe in Frankreich keinerlei Unterstützung erhalten. In Frankreich habe er keinen Anspruch auf eine Unterkunft und keine Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der BF fürchte, in eine ausweglose Situation zu gelangen. Eine Einvernahme durch das Bundesamt habe nicht stattgefunden, weshalb die die Überstellungsentscheidung für nichtig zu erklären sei, sofern das persönliche Gespräch nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen, welche vom Bundesamt jedoch nicht durchgeführt worden sei. Obwohl die Unterbringungsbedingungen in Frankreich notorisch regelmäßig Art. 3 EMRK verletzen würden, habe das Bundesamt keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Frankreich auseinandergesetzt und gehe auch nicht auf die Versorgungssituation ein. Auch die Länderberichte seien nicht hinreichend ausgewertet worden. Seit Anfang des Jahres 2023 gelte in Frankreich ein Ausnahmezustand und Frankreich sei nicht mehr in der Lage, Dublin-Überstellungen aufzunehmen. Das Aufnahmesystem sei völlig zusammengebrochen und es könnten nicht einmal die allernotwendigsten Grundbedürfnisse für Flüchtlinge bereitgestellt werden. Das sei auch für den BF relevant, weil hinsichtlich der Grundversorgung in Frankreich nicht zwischen Schutzsuchenden und Schutzberechtigten unterschieden werde und beide Gruppen auf dieselben Unterstützungssysteme angewiesen seien. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Frankreich, aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen – unabhängig von seinem Wilen und seinen persönlichen Entscheidungen –, auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es wäre ihm insbesondere nicht möglich, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Art. 3 EMRK relevante Notlage zu geraten. Eine individuelle Zusicherung, dass der BF im Fall der Überstellung nach Frankreich adäquat untergebracht werde, sei nicht eingeholt worden. Sollte der BF nach Frankreich abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er auf der Straße leben müsste und keine ausreichende Versorgung erhalten würde. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Frankreich eine Verletzung der EMRK bedeute und damit unzulässig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.Gegen den o.a. Bescheid des Bundesamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Frankreich eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 3 und Artikel 8, EMRK befürchte. Er habe in Frankreich keinerlei Unterstützung erhalten. In Frankreich habe er keinen Anspruch auf eine Unterkunft und keine Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Der BF fürchte, in eine ausweglose Situation zu gelangen. Eine Einvernahme durch das Bundesamt habe nicht stattgefunden, weshalb die die Überstellungsentscheidung für nichtig zu erklären sei, sofern das persönliche Gespräch nicht im Rechtsmittelverfahren nachgeholt werde. Die belangte Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im konkreten Fall wäre eine Einzelfallprüfung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF eine Verletzung seiner durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohe, erforderlich gewesen, welche vom Bundesamt jedoch nicht durchgeführt worden sei. Obwohl die Unterbringungsbedingungen in Frankreich notorisch regelmäßig Artikel 3, EMRK verletzen würden, habe das Bundesamt keine diesbezüglichen Ermittlungen vorgenommen. Die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht näher mit den Erlebnissen des BF in Frankreich auseinandergesetzt und gehe auch nicht auf die Versorgungssituation ein. Auch die Länderberichte seien nicht hinreichend ausgewertet worden. Seit Anfang des Jahres 2023 gelte in Frankreich ein Ausnahmezustand und Frankreich sei nicht mehr in der Lage, Dublin-Überstellungen aufzunehmen. Das Aufnahmesystem sei völlig zusammengebrochen und es könnten nicht einmal die allernotwendigsten Grundbedürfnisse für Flüchtlinge bereitgestellt werden. Das sei auch für den BF relevant, weil hinsichtlich der Grundversorgung in Frankreich nicht zwischen Schutzsuchenden und Schutzberechtigten unterschieden werde und beide Gruppen auf dieselben Unterstützungssysteme angewiesen seien. Bei einwandfreier Verfahrensführung hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF in Frankreich, aufgrund der ihn erwartenden Lebensbedingungen – unabhängig von seinem Wilen und seinen persönlichen Entscheidungen –, auch unter Aufbringung einer erheblichen Eigeninitiative, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not geraten würde, die es ihm nicht erlauben würde, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Es wäre ihm insbesondere nicht möglich, eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung zu haben. Folglich wäre der BF im Fall der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt, in eine iSd Artikel 3, EMRK relevante Notlage zu geraten. Eine individuelle Zusicherung, dass der BF im Fall der Überstellung nach Frankreich adäquat untergebracht werde, sei nicht eingeholt worden. Sollte der BF nach Frankreich abgeschoben werden, sei davon auszugehen, dass er auf der Straße leben müsste und keine ausreichende Versorgung erhalten würde. Die Behörde hätte bei richtiger rechtlicher Beurteilung feststellen müssen, dass die Abschiebung des BF nach Frankreich eine Verletzung der EMRK bedeute und damit unzulässig sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

Am 24.09.2024 berichtete die LPD Steiermark über ein ungebührliches Verhalten des BF in der Schubhaft. Dem BF seien Handfesseln angelegt worden. Im Zuge der Amtshabndlung sei der Genannte nicht verletzt worden.

Am 14.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF in der Haft seinen Essensteller und seine persönliche Smartcard zerstört habe. Er sei durchsucht und in Sicherungsverwahrung verbracht worden.

Mit Schreiben vom 15.10.2024 wurde mitgeteilt, dass der BF am 15.10.2024 aus der Schubhaft entlassen worden sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. I. dargelegte Verfahrensgang.Festgestellt wird zunächst der unter Pkt. römisch eins. dargelegte Verfahrensgang.

Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 07.07.2024 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie "1" zufolge suchte der BF am 27.07.2016 in Frankreich, am 23.05.2017 in Portugal, am 18.09.2017 in Spanien, am 28.05.2021 wiederum in Frankreich, am 10.05.2024 in Belgien und am 24.06.2024 in Italien um Asyl an.

Der BF ist in Frankreich subsidiär Schutzberechtigter. Der Schutzstatus wurde nicht widerrufen.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den oben wiedergegebenen Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Situation von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Frankreich an.

Das Bundesamt hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Frankreich ausreichend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zukommen.

Den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zu Frankreich ist insbesondere zu entnehmen, dass Schutzberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten – wie Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen – sowie zu medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen wie französische Bürger haben.

Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der BF bei einer Überstellung nach Frankreich als subsidiär Schutzberechtigter dort in eine existenzielle Notlage geraten könnte (siehe auch unten).

Konkrete, in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Überstellung nach Frankreich Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.

Der BF leidet an keinen lebensbedrohenden Krankheiten, die einer Überstellung nach Frankreich entgegenstehen würde. Er ist gesund und benötigt keine Medikamente. In Frankreich sind alle Krankheiten behandelbar und alle gängigen Medikamente erhältlich.

Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.Besondere private, familiäre oder berufliche Bindungen des BF im Bundesgebiet bestehen nicht. Der BF verfügt in Österreich nicht über ein iSd Artikel 8, EMRK schützenswertes Privat- oder Familienleben.

Der BF befand sich in Schubhaft, welche mit Mandatsbescheid vom 07.07.2024 angeordnet wurde. Am 15.10.2024 wurde der Genannte aus der Schubhaft entlassen.

Der BF hat die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt (Anm: für den 30.07.2024) übernommen, jedoch nach ausführlicher Rechtsberatung durch die BBU GmbH ausdrücklich auf sein Parteiengehör verzichtet. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der Behörde ist somit nicht ersichtlich, zumal alle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung vorlagen und die Möglichkeit bestand, im Rahmen eines Rechtsbehelfs seine Argumente vorzubringen.Der BF hat die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt Anmerkung, für den 30.07.2024) übernommen, jedoch nach ausführlicher Rechtsberatung durch die BBU GmbH ausdrücklich auf sein Parteiengehör verzichtet. Ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren seitens der Behörde ist somit nicht ersichtlich, zumal alle wesentlichen Grundlagen für die Entscheidung vorlagen und die Möglichkeit bestand, im Rahmen eines Rechtsbehelfs seine Argumente vorzubringen.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unstrittigen Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des BF und seinen zahlreichen Anträgen auf internationalen Schutz in ganz Europa ergeben sich dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere den Eurodac-Treffermeldungen.

Aus dem Schreiben der französischen Behörde (AS 57) ergibt sich, dass dem BF in Frankreich am 30.11.2016 subsidiärer Schutz zuerkannt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Frankreich inzwischen widerrufen worden wäre, liegen nicht vor.

Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Frankreich beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten aktuellen Quellen. Bei diesen vom Bundesamt sowie vom erkennenden Gericht herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Schutzberechtigten in Frankreich ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Frankreich zukommen – Zugang zum Arbeitsmarkt und zu sozialen Rechten, wie Krankenversicherung, Familien- und Wohngeld, Mindesteinkommen und Zugang zu Sozialwohnungen, sowie zu medizinischer Versorgung zu denselben Bedingungen wie französische Bürger und Integration – ausreichend dargelegt. Bei den Länderfeststellungen handelt es sich um ausreichend ausgewogenes und auch aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln.

Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde hiezu auch nicht substantiiert vorgebracht, dass eine Verletzung des Art 3 EMRK drohen könnte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Frankreich derselbe Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur medizinischen Versorgung zukommt wie französischen Staatsangehörigen. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Frankreich hat der BF nicht berichtet. Konkrete in der Person des BF gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Frankreich sprechen, liegen nicht vor. Es wurde in der Beschwerde hiezu auch nicht substantiiert vorgebracht, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK drohen könnte. Es ist nach dem Gesagten davon auszugehen (und findet dies auch in den Länderberichten Deckung), dass Schutzberechtigten in Frankreich derselbe Zugang zum Arbeitsmarkt, zu sozialen Rechten und zur medizinischen Versorgung zukommt wie französischen Staatsangehörigen. Über konkrete Vorfälle gegen seine Person in Frankreich hat der BF nicht berichtet.

Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der BF nach einer Überstellung nach Frankreich in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Individuelle, unmittelbare und vor allem hinreichend konkrete Bedrohungen, welche den Länderberichten klar und substantiell widersprechen würden, hat der BF nicht dargetan. Eine den BF konkret treffende Bedrohungssituation in Frankreich wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe auch unten).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF beruhen auf dessen eigenen, nicht anzuzweifelnden Angaben. Befunde oder Arztschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK zu tangieren.

Die Feststellungen zur familiären und privaten Situation des BF in Österreich beruhen auf dessen eigenen Angaben.

Dass sich der BF in Schubhaft befand und dort mehrmals „auffällig“ wurde, ergibt sich dem unzweifelhaften Akteninhalt, insbesondere einem IZR-Auszug, sowie den o.a Nachreichungen (Meldungen).

Dass der BF die Ladung zur Einvernahme vor dem Bundesamt übernommen, in der Folge jedoch ausdrücklich auf sein Parteiengehör verzichtet hat, ergibt sich aus der Übernahmebestätigung (AS 89) der Ladung und dem Verzichtsschreiben (AS 95).

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 57 aus 2018,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Nach Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).Paragraph eins, BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes vergleiche Paragraph 75, Absatz 18, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013,).

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:

"§ 4a Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.

§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennParagraph 10, (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]
1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
[…]

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird.

[…]

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57, (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:

1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Ge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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