Entscheidungsdatum
21.10.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W222 2008179-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Obregon als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Bangladesch, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, als gerichtlicher Erwachsenenvertreter, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und §§ 52, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins,, 8 Absatz eins,, 10 Absatz eins, Ziffer 3,, 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und Paragraphen 52,, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am XXXX .2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger von Bangladesch, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am römisch 40 .2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am Tag der Antragstellung wurde er vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen.
Hierbei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Eltern von Waffenschmugglern getötet worden seien, weil sein Vater beabsichtigt habe, diese anzuzeigen. Er selbst sei zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen, sonst hätten sie ihn auch getötet. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei im XXXX 2005 legal unter Verwendung seines Reisepasses vom Flughafen Dhaka über Bahrain nach Amman (Jordanien) geflogen. Dort habe er 2,5 Jahre als XXXX in einer Textilfabrik gearbeitet. Weil er vermutet habe, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde, sei er schlepperunterstützt nach Syrien gereist. Nach kurzen Aufenthalten in Syrien und der Türkei sei er im XXXX per Schlauchboot illegal nach Griechenland eingereist und habe in Athen um Asyl angesucht. Weil sich die Lage dort zunehmend verschlechtert habe, sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist.Hierbei gab er zu seinen Fluchtgründen zu Protokoll, dass seine Eltern von Waffenschmugglern getötet worden seien, weil sein Vater beabsichtigt habe, diese anzuzeigen. Er selbst sei zur Tatzeit nicht zu Hause gewesen, sonst hätten sie ihn auch getötet. Aus Angst um sein Leben habe er die Flucht ergriffen. Zu seiner Reiseroute gab er an, er sei im römisch 40 2005 legal unter Verwendung seines Reisepasses vom Flughafen Dhaka über Bahrain nach Amman (Jordanien) geflogen. Dort habe er 2,5 Jahre als römisch 40 in einer Textilfabrik gearbeitet. Weil er vermutet habe, dass sein Arbeitsvertrag nicht verlängert werden würde, sei er schlepperunterstützt nach Syrien gereist. Nach kurzen Aufenthalten in Syrien und der Türkei sei er im römisch 40 per Schlauchboot illegal nach Griechenland eingereist und habe in Athen um Asyl angesucht. Weil sich die Lage dort zunehmend verschlechtert habe, sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist.
Am XXXX 2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an – bis auf Probleme mit der Nase und gelegentlichen Hörschwierigkeiten – gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Eltern seien im Jahr 1999 erschossen und ihr Haus sei angezündet worden. Sein Vater habe zuvor Waffenschmuggler gesehen und habe zur Polizei gehen wollen. Sein Vater habe mit einer Person, die in Kontakt mit den Waffenschmugglern gewesen sei, auch einen Streit über ein Grundstück gehabt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass er beim Vorfall erst durch das Fenster des Hauses und anschließend zu seiner Tante geflüchtet sei. Daraufhin sei er in einen anderen Stadtteil von XXXX gezogen, wo ihn „die Kriminellen“ mit einem Foto gesucht hätten. Im Jahr XXXX hätten sie ihn gefunden und mit einem Stock geschlagen. Sie hätten ihm gedroht, er werde dem ranghohen Terroristen „ XXXX “ nicht entkommen. Er hätte sich losreißen können, sei erneut in XXXX umgezogen und habe für zwei Jahre in einer Textilfabrik gearbeitet. Im Jahr XXXX seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie der Mörder „ XXXX “ beauftragt hätte, ihn mitzunehmen. Sein damaliger Vermieter sei ihm bei dem Vorfall zu Hilfe gekommen. Der BF sei noch im selben Jahr aus Bangladesch ausgereist. Als er im Jahr XXXX in Griechenland gewesen sei und mit seiner Tante Kontakt aufgenommen hätte, habe sie ihm geraten, nicht nach Bangladesch zurückzukehren, weil Personen nach ihm fragen bzw. ihn suchen würden. In Griechenland sei er zweimal angegriffen und geschlagen worden. Einmal hätten ihn mehreren Personen mit einem Hockeyschläger am Ohr verletzt. Er habe eine Narbe und einen Zahnbruch erlitten. Er sei deswegen in Österreich bei einem Arzt gewesen. Auf Nachfrage, welche seiner Verletzungen aus Bangladesch stamme, gab er an, er sei bei dem Angriff im Jahr XXXX am rechten Ohr verletzt worden. Der BF bestätigte am Ende der Einvernahme und nach Rückübersetzung, dass er den Dolmetscher verstanden und alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Seine Angaben seien inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben worden. Am römisch 40 2014 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge auch als „BFA“ bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Zu seinem Gesundheitszustand befragt gab er an – bis auf Probleme mit der Nase und gelegentlichen Hörschwierigkeiten – gesund zu sein. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, seine Eltern seien im Jahr 1999 erschossen und ihr Haus sei angezündet worden. Sein Vater habe zuvor Waffenschmuggler gesehen und habe zur Polizei gehen wollen. Sein Vater habe mit einer Person, die in Kontakt mit den Waffenschmugglern gewesen sei, auch einen Streit über ein Grundstück gehabt. Der BF gab auf Nachfrage an, dass er beim Vorfall erst durch das Fenster des Hauses und anschließend zu seiner Tante geflüchtet sei. Daraufhin sei er in einen anderen Stadtteil von römisch 40 gezogen, wo ihn „die Kriminellen“ mit einem Foto gesucht hätten. Im Jahr römisch 40 hätten sie ihn gefunden und mit einem Stock geschlagen. Sie hätten ihm gedroht, er werde dem ranghohen Terroristen „ römisch 40 “ nicht entkommen. Er hätte sich losreißen können, sei erneut in römisch 40 umgezogen und habe für zwei Jahre in einer Textilfabrik gearbeitet. Im Jahr römisch 40 seien zwei Männer zu ihm gekommen und hätten ihm mitgeteilt, dass sie der Mörder „ römisch 40 “ beauftragt hätte, ihn mitzunehmen. Sein damaliger Vermieter sei ihm bei dem Vorfall zu Hilfe gekommen. Der BF sei noch im selben Jahr aus Bangladesch ausgereist. Als er im Jahr römisch 40 in Griechenland gewesen sei und mit seiner Tante Kontakt aufgenommen hätte, habe sie ihm geraten, nicht nach Bangladesch zurückzukehren, weil Personen nach ihm fragen bzw. ihn suchen würden. In Griechenland sei er zweimal angegriffen und geschlagen worden. Einmal hätten ihn mehreren Personen mit einem Hockeyschläger am Ohr verletzt. Er habe eine Narbe und einen Zahnbruch erlitten. Er sei deswegen in Österreich bei einem Arzt gewesen. Auf Nachfrage, welche seiner Verletzungen aus Bangladesch stamme, gab er an, er sei bei dem Angriff im Jahr römisch 40 am rechten Ohr verletzt worden. Der BF bestätigte am Ende der Einvernahme und nach Rückübersetzung, dass er den Dolmetscher verstanden und alle seine Fluchtgründe vorgebracht habe. Seine Angaben seien inhaltlich richtig und vollständig wiedergegeben worden.
Mit Schreiben vom XXXX 2014 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem BFA eine Stellungnahme zu dem in der niederschriftlichen Einvernahme überreichten Länderinformationsblatt.Mit Schreiben vom römisch 40 2014 übermittelte die Rechtsvertretung des BF dem BFA eine Stellungnahme zu dem in der niederschriftlichen Einvernahme überreichten Länderinformationsblatt.
Mit Bescheid des BFA vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch (Spruchpunkt römisch II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch III).
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner damaligen Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wurde u.a. ausgeführt, das BFA hätte trotz entsprechenden Vorbringens des BF – er sei mehrfach Gewalteinwirkungen auf den Kopf ausgesetzt gewesen – kein fachärztliches Gutachten eingeholt. Weiters sei der Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Zwar handle es sich im gegenständlichen Fall um keine vom bengalischen Staat ausgehende Verfolgung, der bengalische Staat sei jedoch nicht willens bzw. nicht hinreichend in der Lage, den BF vor (privater) Verfolgung zu schützen. Der Beschwerde beigelegt war ein Empfehlungsschreiben sowie ein Schreiben einer Fachärztin der Neurologie, die aufgrund von gesundheitlichen Beschwerden, die der BF geäußert habe, weitere Untersuchungen empfehle.
Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom XXXX .2014 legte der BF einen radiologischen Befund vom 21.05.2014 vor, wonach bei ihm eine „2 cm große Läsion im Marklager lateral der Cella media rechts“ festgestellt worden sei. Eine eindeutige Zuordnung sei dem Befund zufolge nicht möglich. Am ehesten dürfte ein Zustand nach „Ischämie“ vorliegen.Mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 .2014 legte der BF einen radiologischen Befund vom 21.05.2014 vor, wonach bei ihm eine „2 cm große Läsion im Marklager lateral der Cella media rechts“ festgestellt worden sei. Eine eindeutige Zuordnung sei dem Befund zufolge nicht möglich. Am ehesten dürfte ein Zustand nach „Ischämie“ vorliegen.
Mit Eingabe vom XXXX .2014 legte der BF u.a. ein weiteres Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung für privaten Deutschunterricht, eine Genehmigung des Magistrats der Stadt XXXX über eine gemeinnützige Tätigkeit und einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Neurologie in XXXX vom XXXX .2014 vor, wonach er eine „rezidivierende passagere Desorientiertheit, differenzialdiagnostisch komplex-fokale Anfälle und eine differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsreaktion“ aufweise.Mit Eingabe vom römisch 40 .2014 legte der BF u.a. ein weiteres Empfehlungsschreiben, eine Teilnahmebestätigung für privaten Deutschunterricht, eine Genehmigung des Magistrats der Stadt römisch 40 über eine gemeinnützige Tätigkeit und einen Ambulanzbericht der Universitätsklinik für Neurologie in römisch 40 vom römisch 40 .2014 vor, wonach er eine „rezidivierende passagere Desorientiertheit, differenzialdiagnostisch komplex-fokale Anfälle und eine differenzialdiagnostisch posttraumatische Belastungsreaktion“ aufweise.
Die Staatsanwaltschaft XXXX erhob am XXXX .07.2016 einen Strafantrag gegen den BF. Er habe am XXXX dadurch, dass er mit einem Holzpflock gegen eine Skulptur XXXX “ einschlug, sodass ein Teil der Figur abbrach, eine der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmete fremde Sache beschädigt.Die Staatsanwaltschaft römisch 40 erhob am römisch 40 .07.2016 einen Strafantrag gegen den BF. Er habe am römisch 40 dadurch, dass er mit einem Holzpflock gegen eine Skulptur römisch 40 “ einschlug, sodass ein Teil der Figur abbrach, eine der Verehrung durch eine im Inland bestehende Kirche gewidmete fremde Sache beschädigt.
Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX .11.2016, XXXX , wurde zu Recht erkannt, dass der BF Taten begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 zweiter Fall StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 15 Abs. 1, 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB zuzurechnen wären. Gemäß § 21 Abs. 1 StGB wurde die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Er habe die Taten unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer bipolaren affektiven Störung samt Zustand nach wiederkehrender zornmanisch-psychotischer Entgleisung, begangen. Der BF sei weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen und bestehe ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF unter dem Einfluss seiner Abartigkeit zumindest eine (weitere) gerichtlich strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Da er mangels Krankheitseinsicht die dringend gebotene pharmakologische Therapie verweigert habe, sei kein signifikanter Behandlungserfolg erzielt worden. Nach der Person des BF, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Anlasstaten und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen sei nicht anzunehmen, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und flankierenden Maßnahmen ausreichen werde, um die vom BF ausgehende Gefährlichkeit hintanzuhalten.Mit (rechtskräftigem) Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .11.2016, römisch 40 , wurde zu Recht erkannt, dass der BF Taten begangen habe, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Verbrechen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 269 Absatz eins, zweiter Fall StGB, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, Absatz eins,, 83 Absatz eins,, 84 Absatz 2, StGB und als Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins,, 106 Absatz eins, Ziffer eins, StGB zuzurechnen wären. Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB wurde die Unterbringung des BF in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet. Er habe die Taten unter dem Einfluss einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden, geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad, nämlich einer bipolaren affektiven Störung samt Zustand nach wiederkehrender zornmanisch-psychotischer Entgleisung, begangen. Der BF sei weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen und bestehe ein hochgradiges Gefährlichkeitspotential. Es sei mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der BF unter dem Einfluss seiner Abartigkeit zumindest eine (weitere) gerichtlich strafbare Handlung mit schweren Folgen begehen werde. Da er mangels Krankheitseinsicht die dringend gebotene pharmakologische Therapie verweigert habe, sei kein signifikanter Behandlungserfolg erzielt worden. Nach der Person des BF, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Anlasstaten und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen sei nicht anzunehmen, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und flankierenden Maßnahmen ausreichen werde, um die vom BF ausgehende Gefährlichkeit hintanzuhalten.
Diesem Urteil lag das gerichtlich eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom XXXX .09.2016 zugrunde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Festnahme des BF und während seiner Untersuchungshaft wiederkehrende psychotische Zustände beobachtet worden seien. Das gute und rasche Ansprechen auf eine neuroleptische Medikation würde jedenfalls den Rückschluss auf ein psychotisches Geschehen zulassen. Zur endgültigen diagnostischen Einschätzung bedürfe es einer weiteren Beobachtung des Krankheitsverlaufs. Das vorliegende Krankheitsbild dürfte sich vor dem Hintergrund einer schwierigen Lebensgeschichte und Lebenssituation entwickelt haben und durch einen unerfüllten Beziehungswunsch psychotisch entgleist sein. Die Erfüllung der Kriterien einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad liege im Grenzbereich, werde aber unter Berücksichtigung der Gewalteskalation als gegeben erachtet. Die Gefährlichkeit, die im unbehandelten Zustand vom BF ausgehe, könne nur durch konsequente psychiatrische Behandlung und Observanz hintangehalten werden.Diesem Urteil lag das gerichtlich eingeholte neuropsychiatrische Gutachten vom römisch 40 .09.2016 zugrunde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach der Festnahme des BF und während seiner Untersuchungshaft wiederkehrende psychotische Zustände beobachtet worden seien. Das gute und rasche Ansprechen auf eine neuroleptische Medikation würde jedenfalls den Rückschluss auf ein psychotisches Geschehen zulassen. Zur endgültigen diagnostischen Einschätzung bedürfe es einer weiteren Beobachtung des Krankheitsverlaufs. Das vorliegende Krankheitsbild dürfte sich vor dem Hintergrund einer schwierigen Lebensgeschichte und Lebenssituation entwickelt haben und durch einen unerfüllten Beziehungswunsch psychotisch entgleist sein. Die Erfüllung der Kriterien einer geistigen Abartigkeit von höherem Grad liege im Grenzbereich, werde aber unter Berücksichtigung der Gewalteskalation als gegeben erachtet. Die Gefährlichkeit, die im unbehandelten Zustand vom BF ausgehe, könne nur durch konsequente psychiatrische Behandlung und Observanz hintangehalten werden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch als „BVwG“ bezeichnet) vom XXXX .01.2019 XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der Bescheid des BFA vom XXXX behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA mehrfach auf erlittene Kopfverletzungen hingewiesen habe und sein Verhalten auffällig gewesen sei. Angesichts dessen hätte das BFA dem BF nicht ohne weiteres die Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens vorwerfen dürfen, sondern hätte es ein Gutachten zum gesundheitlichen Status des BF bedurft, um sein Aussageverhalten bewerten zu können. Die Unterbringung des BF zwei Jahre nach der Einvernahme bestätige dies. Das BVwG hege nach der Aktenlage jedoch keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, weshalb von der Rechtswirksamkeit der Zustellungen und der Bevollmächtigung von Vertretern sowie der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen sei.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge auch als „BVwG“ bezeichnet) vom römisch 40 .01.2019 römisch 40 wurde in Erledigung der Beschwerde des BF der Bescheid des BFA vom römisch 40 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA mehrfach auf erlittene Kopfverletzungen hingewiesen habe und sein Verhalten auffällig gewesen sei. Angesichts dessen hätte das BFA dem BF nicht ohne weiteres die Widersprüchlichkeiten seines Vorbringens vorwerfen dürfen, sondern hätte es ein Gutachten zum gesundheitlichen Status des BF bedurft, um sein Aussageverhalten bewerten zu können. Die Unterbringung des BF zwei Jahre nach der Einvernahme bestätige dies. Das BVwG hege nach der Aktenlage jedoch keine Zweifel an der Prozessfähigkeit des BF, weshalb von der Rechtswirksamkeit der Zustellungen und der Bevollmächtigung von Vertretern sowie der Zulässigkeit der Beschwerde auszugehen sei.
Mit Schreiben des BFA vom XXXX .06.2019 an das Bezirksgericht XXXX erfolgte eine Anregung zur Bestellung eines Sachwalters für den BF. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bei seinen Einvernahmen vor den Asylbehörden zwar nicht besonders auffällig gewesen sei bzw. auch keine Anzeichen psychischer Schwächen gezeigt habe. Nach den Ausführungen des BVwG im zurückweisenden Beschluss vom XXXX .01.2019 sowie jenen im neuropsychiatrischen Gutachten vom XXXX .09.2016 hätten sich jedoch Zweifel an der Einvernahme- und Dispositionsfähigkeit des BF ergeben.Mit Schreiben des BFA vom römisch 40 .06.2019 an das Bezirksgericht römisch 40 erfolgte eine Anregung zur Bestellung eines Sachwalters für den BF. Darin wurde ausgeführt, dass der BF bei seinen Einvernahmen vor den Asylbehörden zwar nicht besonders auffällig gewesen sei bzw. auch keine Anzeichen psychischer Schwächen gezeigt habe. Nach den Ausführungen des BVwG im zurückweisenden Beschluss vom römisch 40 .01.2019 sowie jenen im neuropsychiatrischen Gutachten vom römisch 40 .09.2016 hätten sich jedoch Zweifel an der Einvernahme- und Dispositionsfähigkeit des BF ergeben.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .11.2019 wurde für den BF gemäß § 271 ABGB ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich der Vertretung im Asylverfahren und Rechtsmittelverfahren sowie gegenüber dem Vollzugsgericht und der Vollzugsanstalt im Rahmen der Unterbringung gemäß § 21 Abs. 1 StBG bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .11.2019 wurde für den BF gemäß Paragraph 271, ABGB ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit dem Wirkungsbereich der Vertretung im Asylverfahren und Rechtsmittelverfahren sowie gegenüber dem Vollzugsgericht und der Vollzugsanstalt im Rahmen der Unterbringung gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StBG bestellt.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .01.2021 wurde für den BF gemäß § 271 ABGB ein neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit unverändertem Wirkungsbereich bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .01.2021 wurde für den BF gemäß Paragraph 271, ABGB ein neuer gerichtlicher Erwachsenenvertreter mit unverändertem Wirkungsbereich bestellt.
Mit Schreiben vom XXXX .2021 übermittelte das BFA dem Erwachsenenvertreter des BF die Länderinformationsblätter zur Stellungnahme und ersuchte um Übermittlung aktueller Befunde bzw. Gutachten betreffend den BF. Dem kam der Erwachsenenvertreter des BF nicht nach.Mit Schreiben vom römisch 40 .2021 übermittelte das BFA dem Erwachsenenvertreter des BF die Länderinformationsblätter zur Stellungnahme und ersuchte um Übermittlung aktueller Befunde bzw. Gutachten betreffend den BF. Dem kam der Erwachsenenvertreter des BF nicht nach.
Mit Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX .03.2023 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den BF erneuert, der bisherige Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben und die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF mit unverändertem Wirkungsbereich zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.Mit Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .03.2023 wurde die gerichtliche Erwachsenenvertretung für den BF erneuert, der bisherige Erwachsenenvertreter seines Amtes enthoben und die im Spruch genannte Rechtsvertretung des BF mit unverändertem Wirkungsbereich zum neuen gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellt.
Mit Schreiben vom XXXX 2024 übermittelte der im Spruch genannte Erwachsenenvertreter und Rechtsvertretung des BF dem BFA ein aktuelles sachverständiges Gutachten vom XXXX .11.2023, das in der Strafvollzugssache des BF in Auftrag gegeben worden ist, um zu prüfen, ob weiterhin die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß § 21 Abs. 1 StBG vorliegen würden. Der Rechtsvertreter des BF führte aus, dass diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er dem Gutachten zufolge nach wie vor an einer psychischen Erkrankung leide und ihm bei einer Rückkehr eine dem Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung drohe. Weiters lägen aufgrund seiner Erkrankung außerordentliche Umstände vor, weswegen eine Rückkehrentscheidung gegen Art. 2 und 3 EMRK verletzt würde.Mit Schreiben vom römisch 40 2024 übermittelte der im Spruch genannte Erwachsenenvertreter und Rechtsvertretung des BF dem BFA ein aktuelles sachverständiges Gutachten vom römisch 40 .11.2023, das in der Strafvollzugssache des BF in Auftrag gegeben worden ist, um zu prüfen, ob weiterhin die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StBG vorliegen würden. Der Rechtsvertreter des BF führte aus, dass diesem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre, da er dem Gutachten zufolge nach wie vor an einer psychischen Erkrankung leide und ihm bei einer Rückkehr eine dem Artikel 3, EMRK verstoßende Behandlung drohe. Weiters lägen aufgrund seiner Erkrankung außerordentliche Umstände vor, weswegen eine Rückkehrentscheidung gegen Artikel 2 und 3 EMRK verletzt würde.
Das BFA führte Ermittlungen zur Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen für Personen mit Erkrankungen wie jener des BF und von Medikamenten in Bangladesch. Die Staatendokumentation übermittelte mit Schreiben vom XXXX .2024 eine Anfragebeantwortung, der zufolge sämtliche angefragte Behandlungen und Medikamente in der Stadt XXXX verfügbar seien, jedoch die Kosten aus eigenen finanziellen Mitteln zu entrichten wären („to be paid out-of-pocket“).Das BFA führte Ermittlungen zur Verfügbarkeit medizinischer Behandlungen für Personen mit Erkrankungen wie jener des BF und von Medikamenten in Bangladesch. Die Staatendokumentation übermittelte mit Schreiben vom römisch 40 .2024 eine Anfragebeantwortung, der zufolge sämtliche angefragte Behandlungen und Medikamente in der Stadt römisch 40 verfügbar seien, jedoch die Kosten aus eigenen finanziellen Mitteln zu entrichten wären („to be paid out-of-pocket“).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt V.) und setzte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt VI.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.07.2024 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bangladesch ab (Spruchpunkt römisch II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch III.), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch IV.), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und setzte gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest (Spruchpunkt römisch VI.).
Das BFA stellte u.a. fest, dass der BF in Österreich aufgrund schwerer psychischer, gesundheitlicher Probleme in medizinischer Behandlung sei, eine lebensbedrohliche Krankheit jedoch nicht vorliege. Der BF habe sein Herkunftsland im Jahr 2005 verlassen, seinen Angaben (zum Fluchtvorbringen) fehle es an Aktualität. Er habe sowohl in Bangladesch als auch in Europa – z.B. in Griechenland – für seinen Lebensunterhalt sorgen können, indem er beschäftigt gewesen sei. Eine medizinische Behandlung sei in Bangladesch verfügbar. Der BF sei ohne familiäre Anknüpfungspunkte und habe weder in Bangladesch noch in Österreich Angehörige bzw. Verwandte. Er sei nicht Mitglied in einem Verein bzw. in anderen Institutionen. Der BF sei seit November 2016 in diversen Justizanstalten untergebracht. Eine Integration seiner Person in Österreich sei nicht erkennbar.
Begründend führte das BFA hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF aus, dieses sei bereits mit Bescheid vom XXXX als nicht glaubhaft beurteilt worden. Nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis im Jahr 1999 habe er sechs weitere Jahre in seinem Herkunftsland gelebt, sei einer Arbeit nachgegangen und sei erst im Jahr 2005 ausgereist. Er gelte auch nicht als besonders exponierte Person, die in ganz Bangladesch gefunden werden könnte, und sei legal ausgereist. Eine staatliche Verfolgung könne ausgeschlossen werden. Zudem gebe es in seinem Herkunftsland kein funktionierendes Meldewesen. Ihm stehe daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Bangladeschs zur Verfügung. Er stelle aufgrund seines Verhalten in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.Begründend führte das BFA hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF aus, dieses sei bereits mit Bescheid vom römisch 40 als nicht glaubhaft beurteilt worden. Nach dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis im Jahr 1999 habe er sechs weitere Jahre in seinem Herkunftsland gelebt, sei einer Arbeit nachgegangen und sei erst im Jahr 2005 ausgereist. Er gelte auch nicht als besonders exponierte Person, die in ganz Bangladesch gefunden werden könnte, und sei legal ausgereist. Eine staatliche Verfolgung könne ausgeschlossen werden. Zudem gebe es in seinem Herkunftsland kein funktionierendes Meldewesen. Ihm stehe daher eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Bangladeschs zur Verfügung. Er stelle aufgrund seines Verhalten in Österreich eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, das BFA hätte im über zehn Jahre andauernden Verfahren des BF kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei auf sein Fluchtvorbringen nicht eingegangen. Ebenso wenig hätte es aktuelle politische Entwicklungen in Bangladesch berücksichtigt. Der BF wäre bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, jedenfalls könnten ihm die staatlichen Behörden keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen gewähren. Das BFA hätte weiters kein eigenes medizinisches Gutachten eingeholt und erweise sich der Bescheid aus diesem Grund gerade auch im Hinblick auf Spruchpunkt I. als rechtswidrig. Dem BF wäre aufgrund seiner psychischen Erkrankung und der vorliegenden außergewöhnlichen Umstände, die im Falle der Abschiebung des BF zu einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK führen würden, jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Eine Rückkehrentscheidung verstoße auch gegen Art. 8 EMRK, weil sich der BF seit über elf Jahren durchgehend rechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Aufgrund des langjährigen Aufenthalts verfüge er über ausreichend intensive persönliche Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet. Eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sei nicht mehr anzunehmen.Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner im Spruch genannten Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Hierbei wurde ausgeführt, das BFA hätte im über zehn Jahre andauernden Verfahren des BF kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt und sei auf sein Fluchtvorbringen nicht eingegangen. Ebenso wenig hätte es aktuelle politische Entwicklungen in Bangladesch berücksichtigt. Der BF wäre bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, jedenfalls könnten ihm die staatlichen Behörden keinen ausreichenden Schutz vor Verfolgung durch Privatpersonen gewä