TE Bvwg Beschluss 2024/10/22 W112 1319885-3

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Veröffentlicht am 22.10.2024
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Entscheidungsdatum

22.10.2024

Spruch




W112 1319885-3/70E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 27.09.2024 MÜNDLICH VERKÜNDETEN BESCHLUSSES

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, Zl. D6 319885-1/2008/17E, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA RUSSISCHE FÖDERATION, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2024 und 27.09.2024 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, Zl. D6 319885-1/2008/17E, abgeschlossenen Verfahrens über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA RUSSISCHE FÖDERATION, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.03.2024 und 27.09.2024 beschlossen:

A) Das Verfahren wird gemäß § 32 VwGVG nicht wiederaufgenommen.A) Das Verfahren wird gemäß Paragraph 32, VwGVG nicht wiederaufgenommen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.Gemäß Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 31 Abs. 3 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß § 29 Abs. 4 iVm § 31 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 27.09.2024 verkündeten Beschlusses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 3, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Beschlusses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Hinweis:

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 82 Abs. 3b VfGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß § 25a Abs. 4a VwGG iVm § 29 Abs. 4 VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG in Verbindung mit Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr zu lässig.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung Wiederaufnahmeantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W112.1319885.3.00

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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