Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
AuslBG §4Spruch
W167 2299284-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wegen des Widerrufs der am XXXX erteilten Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer für den Zeitraum vom XXXX für die XXXX , beschlossen und zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt vom römisch 40 , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wegen des Widerrufs der am römisch 40 erteilten Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer für den Zeitraum vom römisch 40 für die römisch 40 , beschlossen und zu Recht erkannt:
A)
1. Der Antrag auf Bescheiderlassung vom XXXX wird als unzulässig zurückgewiesen.1. Der Antrag auf Bescheiderlassung vom römisch 40 wird als unzulässig zurückgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX ersatzlos behoben. 2. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 ersatzlos behoben.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte A.1. und A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.1. und A.2. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Zum Asylverfahren des BF
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz abgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz abgewiesen. Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.
2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom XXXX wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX zurückgewiesen. Dem Rechtsvertreter des BF im Verfahren wurde das Erkenntnis am XXXX per ERV zugstellt. 2. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 zurückgewiesen. Dem Rechtsvertreter des BF im Verfahren wurde das Erkenntnis am römisch 40 per ERV zugstellt.
3. Der BF erhob Revision, welche der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom XXXX als unzulässig zurückwies.3. Der BF erhob Revision, welche der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit Beschluss vom römisch 40 als unzulässig zurückwies.
Zum Verfahren betreffend die gegenständliche Beschäftigungsbewilligung
4. Das Unternehmen (Mitbeteiligte = MB) beantragte XXXX eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer.4. Das Unternehmen (Mitbeteiligte = MB) beantragte römisch 40 eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer.
5. Mit Bescheid vom XXXX des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde oder AMS) wurde die Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer für die MB für den Zeitraum vom XXXX verlängert. 5. Mit Bescheid vom römisch 40 des Arbeitsmarktservice (belangte Behörde oder AMS) wurde die Beschäftigungsbewilligung für den BF für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer für die MB für den Zeitraum vom römisch 40 verlängert.
6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom XXXX widerrief die belangte Behörde gemäß § 9 Abs. 2 lit. a AuslBG die am XXXX erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von XXXX . Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich kein Aufenthaltsrecht mehr besitze und sich daher die Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 AuslBG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wesentlich geändert hätten. 6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom römisch 40 widerrief die belangte Behörde gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera a, AuslBG die am römisch 40 erteilte Beschäftigungsbewilligung für den Zeitraum von römisch 40 . Als Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der BF in Österreich kein Aufenthaltsrecht mehr besitze und sich daher die Voraussetzungen gemäß Paragraph 4, Absatz eins bis 3 AuslBG für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung wesentlich geändert hätten.
7. Der vertretene BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid nur gegenüber der MB erlassen und eine Bescheidausfertigung an den BF zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung sei angefügt, dass dem BF kein Rechtsmittel zustehe, sondern nur der MB. Außerdem gebe es den § 20 Abs. 5 AuslBG nicht mehr. Des Weiteren verletze der angefochtene Bescheid den BF in seinem Recht auf Aufenthalt und Fortsetzung seiner legalen selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Art. 6 Abs. 1 des Assoziationsratsbeschlusses 1/1980 (ARB 1/80). Zudem könne die Beschäftigungsbewilligung nur bei einer Änderung des Sachverhaltes widerrufen werden, wenn jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von Anfang an nicht vorgelegen seien, könne diese nicht nach § 9 AuslBG widerrufen werden. 7. Der vertretene BF erhob dagegen fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der angefochtene Bescheid nur gegenüber der MB erlassen und eine Bescheidausfertigung an den BF zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei. In der Rechtsmittelbelehrung sei angefügt, dass dem BF kein Rechtsmittel zustehe, sondern nur der MB. Außerdem gebe es den Paragraph 20, Absatz 5, AuslBG nicht mehr. Des Weiteren verletze der angefochtene Bescheid den BF in seinem Recht auf Aufenthalt und Fortsetzung seiner legalen selbstständigen Erwerbstätigkeit gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Assoziationsratsbeschlusses 1/1980 (ARB 1/80). Zudem könne die Beschäftigungsbewilligung nur bei einer Änderung des Sachverhaltes widerrufen werden, wenn jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung von Anfang an nicht vorgelegen seien, könne diese nicht nach Paragraph 9, AuslBG widerrufen werden.
8. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung des Widerrufsbescheides und die Beschwerde jeweils zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unrichtige negative Rechtsmittelbelehrung beeinträchtige die Bescheidqualität nicht, der Bescheid sei rechtswirksam auch dem Antragsteller gegenüber erlassen und zugestellt worden bzw. dass die Beschäftigungsbewilligung ex lege aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am XXXX erloschen sei, es somit für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mache, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde, der BF daher durch den Widerrufsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sei und somit keine Beschwerdelegitimation des BF bestehe. 8. Mit gegenständlicher Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wies die belangte Behörde den Antrag auf Erlassung des Widerrufsbescheides und die Beschwerde jeweils zurück. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die unrichtige negative Rechtsmittelbelehrung beeinträchtige die Bescheidqualität nicht, der Bescheid sei rechtswirksam auch dem Antragsteller gegenüber erlassen und zugestellt worden bzw. dass die Beschäftigungsbewilligung ex lege aufgrund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses am römisch 40 erloschen sei, es somit für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mache, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde, der BF daher durch den Widerrufsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt worden sei und somit keine Beschwerdelegitimation des BF bestehe.
9. Der vertretene BF beantragte die Vorlage der Beschwerdevorentscheidung vor das BVwG.
10. Die belangte Behörde legte dem BVwG die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang XXXX illegal in Österreich ein und stellte XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am XXXX in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom XXXX wies der VwGH die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurück.1.1. Der BF ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste Anfang römisch 40 illegal in Österreich ein und stellte römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am römisch 40 in Rechtskraft. Mit Erkenntnis vom römisch 40 wies der VwGH die dagegen erhobene Revision als unzulässig zurück.
Mit Ausnahme des vorläufigen Aufenthaltsrechts während des Verfahrens auf internationalen Schutz verfügte der BF bislang über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen, er hält sich ohne Aufenthaltstitel in Österreich auf.
1.2. Ab dem Jahr XXXX verfügte der BF über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer bei der MB, welche für den Zeitraum von XXXX verlängert wurde. Von XXXX war der BF als Arbeiter bei der MB erwerbstätig. Am XXXX wurde das Beschäftigungsverhältnis von BF und der MB aufgelöst.1.2. Ab dem Jahr römisch 40 verfügte der BF über eine Beschäftigungsbewilligung für die berufliche Tätigkeit als Zimmerer bei der MB, welche für den Zeitraum von römisch 40 verlängert wurde. Von römisch 40 war der BF als Arbeiter bei der MB erwerbstätig. Am römisch 40 wurde das Beschäftigungsverhältnis von BF und der MB aufgelöst.
1.3. Mit Bescheid vom XXXX wurde die Beschäftigungsbewilligung widerrufen. Dieser Bescheid wurde der MB zugestellt. Eine Bescheidausfertigung mit folgender Rechtsmittelbelehrung wurde dem Rechtsvertreter des BF am XXXX zugestellt: „Gegen diesen Bescheid steht Ihnen kein Rechtsmittel zu. Ein solches kann nur die_der antragstellende Arbeitgeber_in geltend machen.“ 1.3. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde die Beschäftigungsbewilligung widerrufen. Dieser Bescheid wurde der MB zugestellt. Eine Bescheidausfertigung mit folgender Rechtsmittelbelehrung wurde dem Rechtsvertreter des BF am römisch 40 zugestellt: „Gegen diesen Bescheid steht Ihnen kein Rechtsmittel zu. Ein solches kann nur die_der antragstellende Arbeitgeber_in geltend machen.“
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich unbestritten aus der Aktenlage.
Zu 1.1. Insbesondere ergeben sich diese aus dem in der Beschwerde zitierten rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom XXXX , womit die Beschwerde des BF dortigen Verfahren gegen den Bescheid des BFA vom XXXX abgewiesen wurde. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des BF, wonach die Legalität seines Aufenthalts ein persönlicher Umstand sei (Beschwerde S. 5) und seiner der Berufung auf ARB 1/80 (Vorlageantrag S. 8 ff.).Zu 1.1. Insbesondere ergeben sich diese aus dem in der Beschwerde zitierten rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , womit die Beschwerde des BF dortigen Verfahren gegen den Bescheid des BFA vom römisch 40 abgewiesen wurde. Dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist, ergibt sich auch aus dem Vorbringen des BF, wonach die Legalität seines Aufenthalts ein persönlicher Umstand sei (Beschwerde Sitzung 5) und seiner der Berufung auf ARB 1/80 (Vorlageantrag Sitzung 8 ff.).
Zu 1.2. Diese Feststellungen beruhen den Bescheiden des AMS vom XXXX (Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung), vom XXXX (angefochtener Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) sowie dem Versicherungsdatenauszug, in welchem das Dienstverhältnis des BF mit der MB vom XXXX ersichtlich ist. Aktenkundig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem BF und der MB mit XXXX aufgelöst wurde (VwAkt ON 5 Abmeldung an die Sozialversicherung: einvernehmliche Lösung, ON 6 Meldung des Endes der Beschäftigung durch den Arbeitgeber und ON 7 Enddatum der Versicherungszeit beim Arbeitgeber). Dies wurde auch nicht bestritten.Zu 1.2. Diese Feststellungen beruhen den Bescheiden des AMS vom römisch 40 (Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung), vom römisch 40 (angefochtener Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) sowie dem Versicherungsdatenauszug, in welchem das Dienstverhältnis des BF mit der MB vom römisch 40 ersichtlich ist. Aktenkundig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem BF und der MB mit römisch 40 aufgelöst wurde (VwAkt ON 5 Abmeldung an die Sozialversicherung: einvernehmliche Lösung, ON 6 Meldung des Endes der Beschäftigung durch den Arbeitgeber und ON 7 Enddatum der Versicherungszeit beim Arbeitgeber). Dies wurde auch nicht bestritten.
Zu 1.3. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und der Beschwerde.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, zudem ist der Sachverhalt als geklärt anzusehen, es sind lediglich Rechtsfragen zu beurteilen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zum Antrag vom XXXX auf Bescheiderlassung3.1. Zum Antrag vom römisch 40 auf Bescheiderlassung
Der VwGH vertritt in ständiger und langjähriger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine übergangene Partei eines Mehrparteienverfahrens, sobald der Bescheid gegenüber einer Partei erlassen ist, bereits vor der Zustellung des Bescheids an sie ein Rechtsmittel erheben kann, wobei sie freilich dabei zu erkennen gibt, auf die Zustellung des Bescheids zu verzichten. (VwGH 17.10.2018, Ra 2018/11/0181).
Wie bereits die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend ausgeführt hat, wurde der Bescheid im Mehrparteienverfahren jedenfalls durch Zustellung an die MB erlassen. Daher ist eine neuerliche Bescheiderlassung in der gegenständlichen Sache schon aus diesem Grund nicht möglich und kann daher auch nicht beantragt werden.
Soweit der BF vorbrachte, dass der gegenständliche Bescheid ausschließlich gegenüber der MB erlassen und dem BF nur zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, ist anzumerken, dass gemäß § 20 Abs. 3 AuslBG dem BF eine Bescheidausfertigung über den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung zuzustellen war, was im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde nachweislich erfolgte. Soweit der BF vorbrachte, dass der gegenständliche Bescheid ausschließlich gegenüber der MB erlassen und dem BF nur zur Kenntnisnahme übermittelt worden sei, ist anzumerken, dass gemäß Paragraph 20, Absatz 3, AuslBG dem BF eine Bescheidausfertigung über den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung zuzustellen war, was im gegenständlichen Fall durch die belangte Behörde nachweislich erfolgte.
Eine fehlende oder die geltend gemachte fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung ist zudem kein wesentliches Bescheidmerkmal und führt nicht zur absoluten Nichtigkeit (vergleiche dazu Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 438).
Im Übrigen wird auf die angeführte Judikatur verwiesen, wonach die Erhebung der Beschwerde als Verzicht auf die Zustellung des Bescheides zu werten ist.
Somit war der Antrag des BF auf Bescheiderlassung als unzulässig zurückzuweisen, wie dies auch bereits im Spruch der Beschwerdevorentscheidung erfolgt ist.
3.2. Zur Beschwerde gegen Widerrufs-Bescheid
3.2.1. Zur fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung
Der BF ist, wie richtigerweise in der Beschwerde bemängelt und von der belangten Behörde dies in der Beschwerdevorentscheidung aufgegriffen wurde, im Verfahren betreffend den Widerruf der Beschäftigungsbewilligung grundsätzlich beschwerdelegitimiert (vergleiche auch VwGH 23.04.2013, 2011/09/0135).
Zur vorgebrachten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom XXXX ist anzuführen, dass gemäß § 61 Abs. 1 AVG im Zuge der Rechtsmittelbelehrung anzugeben ist, ob und innerhalb welcher Frist gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Enthält ein Bescheid fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vergleiche § 61 Abs. 1 AVG).Zur vorgebrachten fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom römisch 40 ist anzuführen, dass gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AVG im Zuge der Rechtsmittelbelehrung anzugeben ist, ob und innerhalb welcher Frist gegen den Bescheid ein Rechtsmittel erhoben werden kann und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Enthält ein Bescheid fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei, so gilt das Rechtsmittel als rechtzeitig eingebracht, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (vergleiche Paragraph 61, Absatz eins, AVG).
Da der BF durch seine bevollmächtigte Vertretung die Beschwerde innerhalb der gesetzlichen Frist bei der belangten Behörde einbrachte, heilte der Mangel der falschen Rechtsmittelbelehrung.
3.2.2. Zum Widerruf bzw. Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung
Der BF bringt vor, dass er aufgrund der zweimaligen Erteilung von Beschäftigungs-bewilligungen dem Art. 6 Abs. 1 erster Spiegelstrich des ARB 1/80 unterliege und ihm daher aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und das Recht auf Weiterbeschäftigung zukomme.Der BF bringt vor, dass er aufgrund der zweimaligen Erteilung von Beschäftigungs-bewilligungen dem Artikel 6, Absatz eins, erster Spiegelstrich des ARB 1/80 unterliege und ihm daher aufgrund seiner legalen unselbständigen Erwerbstätigkeit unmittelbar aus ARB 1/80 ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht und das Recht auf Weiterbeschäftigung zukomme.
Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des § 14f AuslBG ist ebenso wie der des § 9 (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des § 16 (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS des § 68 Abs 6 AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw Erlaubnisse ermächtigt. (VwGH 07.07.1999, 97/09/0340)Das Rechtsinstitut des Widerrufes ist im AVG nicht ausdrücklich genannt. Es handelt sich dabei um einen Fall der Durchbrechung der Rechtskraft eines Bescheides durch Aufhebung desselben. Der Widerruf des Paragraph 14 f, AuslBG ist ebenso wie der des Paragraph 9, (Widerruf der Beschäftigungsbewilligung) und des Paragraph 16, (Widerruf des Befreiungsscheines) AuslBG eine Verwaltungsvorschrift iS des Paragraph 68, Absatz 6, AVG, welche die Behörde unter bestimmten Voraussetzungen zur Zurücknahme rechtskräftig erteilter Bewilligungen bzw Erlaubnisse ermächtigt. (VwGH 07.07.1999, 97/09/0340)
Abgesehen davon, verlieren Beschäftigungsbewilligungen mit Ablauf ihrer Geltungsdauer, aber auch mit tatsächlicher Beendigung der bewilligten Beschäftigung ihre Gültigkeit. Mit der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung erlöschen alle sich aus der Beschäftigungsbewilligung ergebenden Rechtswirkungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den:die Ausländer:in ex lege. Ein behördlicher Akt (z.B. Widerruf), mit dem das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung festgestellt wird, ist nicht erforderlich. (vgl. Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 § 7 insbes. Rz 7 und 13)Abgesehen davon, verlieren Beschäftigungsbewilligungen mit Ablauf ihrer Geltungsdauer, aber auch mit tatsächlicher Beendigung der bewilligten Beschäftigung ihre Gültigkeit. Mit der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung erlöschen alle sich aus der Beschäftigungsbewilligung ergebenden Rechtswirkungen sowohl für den Arbeitgeber als auch für den:die Ausländer:in ex lege. Ein behördlicher Akt (z.B. Widerruf), mit dem das Erlöschen der Beschäftigungsbewilligung festgestellt wird, ist nicht erforderlich. vergleiche Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht3 Paragraph 7, insbes. Rz 7 und 13)
Im gegenständlichen Fall war daher ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung aus den Gründen des § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 AuslBG gar nicht mehr möglich, da die erteilte Beschäftigungsbewilligung mit der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung am XXXX ex lege erloschen ist. Im gegenständlichen Fall war daher ein Widerruf der Beschäftigungsbewilligung aus den Gründen des Paragraph 9, Absatz eins, oder Absatz 2, AuslBG gar nicht mehr möglich, da die erteilte Beschäftigungsbewilligung mit der tatsächlichen Beendigung der Beschäftigung am römisch 40 ex lege erloschen ist.
Im Bescheid XXXX wurde daher eine nicht mehr vorliegende Beschäftigungs-bewilligung widerrufen, da diese bereits ex lege am XXXX erloschen war. Es wurde daher eine Entscheidung getroffen, die nicht hätte ergehen dürfen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde dies auch in richtiger Weise ausgeführt. Die Auffassung der belangten Behörde, dass keine Beschwerdelegitimation des BF aufgrund des ex-lege-Erlöschens vorliege und daher eine Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen habe, wird allerdings nicht geteilt.Im Bescheid römisch 40 wurde daher eine nicht mehr vorliegende Beschäftigungs-bewilligung widerrufen, da diese bereits ex lege am römisch 40 erloschen war. Es wurde daher eine Entscheidung getroffen, die nicht hätte ergehen dürfen. In der Begründung der Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde dies auch in richtiger Weise ausgeführt. Die Auffassung der belangten Behörde, dass keine Beschwerdelegitimation des BF aufgrund des ex-lege-Erlöschens vorliege und daher eine Zurückweisung der Beschwerde zu erfolgen habe, wird allerdings nicht geteilt.
[E]ine rechtswidrige - den Ausgangsbescheid entweder bestätigende oder in rechtswidriger (etwa nicht weit genug gehender) Weise abändernde - Beschwerdevorentscheidung ist ihrerseits abzuändern (das heißt: durch ein rechtmäßiges Erkenntnis zu ersetzen) oder gegebenenfalls - wenn eine Entscheidung in der betreffenden Sache gar nicht hätte ergehen dürfen - ersatzlos zu beheben. (VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0145, vergleiche auch VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026)
Daher war der Bescheid vom XXXX zu beheben und es war spruchgemäß zu entscheiden.Daher war der Bescheid vom römisch 40 zu beheben und es war spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Klarstellung wird Folgendes festgehalten: Die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung vom XXXX ist bereits mit der Beendigung der Beschäftigung am XXXX ex lege erloschen. Diese Beschäftigungsbewilligung tritt daher trotz der ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung nicht wieder in Kraft. Da der Widerrufs-Bescheid vom XXXX durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde, tritt auch dieser trotz Behebung der Beschwerdevorentscheidung nicht wieder in Kraft.Zur Klarstellung wird Folgendes festgehalten: Die ursprünglich erteilte Beschäftigungsbewilligung vom römisch 40 ist bereits mit der Beendigung der Beschäftigung am römisch 40 ex lege erloschen. Diese Beschäftigungsbewilligung tritt daher trotz der ersatzlosen Behebung der Beschwerdevorentscheidung nicht wieder in Kraft. Da der Widerrufs-Bescheid vom römisch 40 durch die Beschwerdevorentscheidung ersetzt wurde, tritt auch dieser trotz Behebung der Beschwerdevorentscheidung nicht wieder in Kraft.
Da die Beschäftigungsbewilligung bereits vor Bescheiderlassung aufgrund der Beendigung der Beschäftigung ex lege erloschen war, geht auch die Argumentation des BF im Hinblick auf § 4c AuslBG iVm Art. 6 ARB 1/80 ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Art. 6 ARB nicht vorliegen. Der BF gehört nicht dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne der europäischen und österreichischen Rechtsprechung an, dies auch im Hinblick auf seine illegale Einreise, sein bis zur Rechtskraft der Entscheidung über sein in Österreich anhängiges Asylverfahren vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG und seinen seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fehlenden Aufenthaltstitel in Österreich. Auch der BF selbst geht zu Recht davon aus, dass Art. 13 ARB 1/80 nicht zur Anwendung kommt, zumal diese Stillhalteklausel einen „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt und eine „ordnungsgemäße“ Beschäftigung voraussetzt (vergleiche VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004). Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 als auch iSd Art. 13 ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen (vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Art 6 Abs. 1 ARB nicht begründen (vgl. VwGH 12.04.2000, 97/09/02029; betreffend ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Verfahren zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist: VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257). Seit XXXX verfügt der BF zudem über kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr und erfüllt daher auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht.Da die Beschäftigungsbewilligung bereits vor Bescheiderlassung aufgrund der Beendigung der Beschäftigung ex lege erloschen war, geht auch die Argumentation des BF im Hinblick auf Paragraph 4 c, AuslBG in Verbindung mit Artikel 6, ARB 1/80 ins Leere. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Artikel 6, ARB nicht vorliegen. Der BF gehört nicht dem regulären österreichischen Arbeitsmarkt im Sinne der europäischen und österreichischen Rechtsprechung an, dies auch im Hinblick auf seine illegale Einreise, sein bis zur Rechtskraft der Entscheidung über sein in Österreich anhängiges Asylverfahren vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG und seinen seit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens fehlenden Aufenthaltstitel in Österreich. Auch der BF selbst geht zu Recht davon aus, dass Artikel 13, ARB 1/80 nicht zur Anwendung kommt, zumal diese Stillhalteklausel einen „ordnungsgemäßen“ Aufenthalt und eine „ordnungsgemäße“ Beschäftigung voraussetzt (vergleiche VwGH 18.04.2018, Ra 2018/22/0004). Die Ordnungsmäßigkeit einer während eines bestimmten Zeitraumes ausgeübten Beschäftigung sowohl iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB 1/80 als auch iSd Artikel 13, ARB 1/80 ist anhand der Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu prüfen (vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/09/0057). Die vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG kann eine „ordnungsgemäße Beschäftigung“ iSd Artikel 6, Absatz eins, ARB nicht begründen vergleiche VwGH 12.04.2000, 97/09/02029; betreffend ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Verfahren zur Klärung, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist: VwGH 25.10.2023, Ra 2021/21/0257). Seit römisch 40 verfügt der BF zudem über kein Aufenthaltsrecht in Österreich mehr und erfüllt daher auch die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG nicht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
Schlagworte
Antragszurückweisung Behebung der Entscheidung Beschäftigungsbewilligung Bescheiderlassung ex lege - Wirkung Mehrparteienverfahren Widerruf ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2299284.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024