Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
AuslBG §12bSpruch
W167 2275607-1/17Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Dolmetschers XXXX betreffend die Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Farsi in der mündlichen Verhandlung vom XXXX beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE über den gebührenrechtlichen Antrag des nichtamtlichen Dolmetschers römisch 40 betreffend die Tätigkeit als Dolmetsch für die Sprache Farsi in der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 beschlossen:
A)
Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß Honorarnote vom XXXX mit Die Dolmetschgebühren werden antragsgemäß Honorarnote vom römisch 40 mit
€ 209,20 (exklusive USt)
bestimmt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Die Beziehung des nichtamtlichen Dolmetschers war für die Durchführung der Verhandlung erforderlich. Er beantragte für die Teilnahme an der Verhandlung Gebühren in der im Spruch angeführten Höhe. Die Partei, welche die Kosten zu tragen hat, erhob keine Einwendungen gegen die antragsgemäße Bestimmung der Dolmetschgebühren.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Festsetzung der Dolmetschgebühren
Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der überarbeiteten Honorarnote verzeichneten Gebühren. Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (§ 39 Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).Das Bundesverwaltungsgericht hegt keine Bedenken gegen die Höhe der in der überarbeiteten Honorarnote verzeichneten Gebühren. Daher waren diese Gebühren in antragsgemäßer Höhe zu bestimmen (Paragraph 39, Absatz 3 Ziffer 2 GebAG).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig.
Schlagworte
Dolmetscher Dolmetschgebühren Gebührenbestimmung - GerichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W167.2275607.1.01Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024