TE Vwgh Beschluss 1995/4/5 95/18/0487

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Veröffentlicht am 05.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des M in W, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 8. Jänner 1995, Zl. 103.251/2-III/11/94, betreffend Versagung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Begründung

I.

Mit dem obzitierten im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des M auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäß § 5 Abs. 1 AufG und § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG abgewiesen.

Dem vorliegenden Wiedereinsetzungsantrag zufolge wurde dieser Bescheid dem Antragsteller am 23. Jänner 1995 zugestellt. Dieser habe den Bescheid am 28. Februar 1995 seinem Vertreter übergeben. Letzterer sei am 6. März 1995 unvorhergesehenermaßen erkrankt, an diesem Tag nicht dispositionsfähig und auch nicht in der Kanzlei anwesend gewesen. Diese Dispositionsunfähigkeit werde durch Vorlage eines ärztlichen Attestes vom 10. März 1995 belegt. Im Hinblick auf die auf ein unvorhergesehenes Ereignis zurückzuführende Versäumung der Beschwerdefrist werde - unter gleichzeitiger Nachholung der Beschwerde - die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.

II.

Der am 10. März 1995 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist rechtzeitig (§ 46 Abs. 3 VwGG); er ist auch begründet.

Mit dem dem Gerichtshof vorgelegten, mit 30. März 1995 datierten Attest des Dr. F, praktischer Arzt in W, bestätigt dieser, daß der Vertreter des Antragstellers in seiner Behandlung stehe und am 6. März 1995 - das war der letzte Tag der sechswöchigen Beschwerdefrist - wegen Erkrankung (Diagnose: präkomatöser Zustand) "nicht ausgehfähig und nicht dispositionsfähig (war)".

Damit ist der im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt hinlänglich bescheinigt und daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Sachverhalt sind die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, weil eine die Dispositionsfähigkeit des Antragstellervertreters ausschließende Krankheit als ein die Einhaltung der Beschwerdefrist hinderndes Ereignis i.S. des § 46 Abs. 1 VwGG zu werten ist (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, auf den Seiten 654 f zitierten hg. Entscheidungen).

Dem Antrag war demnach stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180487.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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