Entscheidungsdatum
24.10.2024Norm
AlVG §10Spruch
W255 2271240-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Natascha BAUMANN, MA und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Antrag von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael CELAR, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:
A)
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß § 32 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen. Der Antrag auf Wiederaufnahme wird gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Antragsteller stand zuletzt ab 17.03.2016 im Bezug von Arbeitslosengeld und steht seit 05.07.2016 mit Unterbrechungen durch kurze Dienstverhältnisse und den Bezug von Krankengeld im Bezug von Notstandshilfe.
1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 12.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe. 1.2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (in der Folge: AMS) vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verloren habe.
1.3. Am 20.04.2023 brachte der Antragsteller fristgerecht Beschwerde gegen den unter Punkt 1.2. genannten Bescheid des AMS ein.
1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , bestätigt. 1.4. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, wurde die Beschwerde des Antragstellers abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , bestätigt.
1.5. Am 28.04.2023 beantragte der Antragsteller fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
1.6. Am 04.05.2023 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
1.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, bestätigt. Dieses Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19.06.2023 persönlich ausgefolgt.
1.8. Am 05.09.2024 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Begründend führte er aus, er habe am 23.08.2024 Kenntnis von einem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten erlangt, dem zu entnehmen sei, dass eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Kellner nicht zumutbar sei und Tätigkeiten im überwiegend ausgeübten Beruf als Kellner ebenso nicht zumutbar seien. Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wäre ihm die damals zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen und hätte auch keine Leistungssperre gemäß § 10 AlVG verhängt werden dürfen. Er habe zum Zeitpunkt seiner Beschwerde keine Kenntnis von dem Gutachten gehabt, sondern erst davon erfahren, als ihn sein neuer AMS-Betreuer bei einem Termin am 23.08.2024 darüber informiert habe, dass eine Stellenzuweisung als Kellner gar nicht zumutbar sei. Das Gutachten sei weder bei der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde, noch vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, darauf in seiner Beschwerde hinzuweisen. 1.8. Am 05.09.2024 brachte der Antragsteller den gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ein. Begründend führte er aus, er habe am 23.08.2024 Kenntnis von einem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten erlangt, dem zu entnehmen sei, dass eine Tätigkeit in seinem erlernten Beruf als Kellner nicht zumutbar sei und Tätigkeiten im überwiegend ausgeübten Beruf als Kellner ebenso nicht zumutbar seien. Unter Zugrundelegung dieses Sachverständigengutachtens wäre ihm die damals zugewiesene Beschäftigung nicht zumutbar gewesen und hätte auch keine Leistungssperre gemäß Paragraph 10, AlVG verhängt werden dürfen. Er habe zum Zeitpunkt seiner Beschwerde keine Kenntnis von dem Gutachten gehabt, sondern erst davon erfahren, als ihn sein neuer AMS-Betreuer bei einem Termin am 23.08.2024 darüber informiert habe, dass eine Stellenzuweisung als Kellner gar nicht zumutbar sei. Das Gutachten sei weder bei der Beschwerdevorentscheidung von der belangten Behörde, noch vom Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt worden. Er habe auch keine Möglichkeit gehabt, darauf in seiner Beschwerde hinzuweisen.
2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1. Feststellungen
2.1.1. Das AMS erließ am 15.11.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 04.12.2022 verloren habe. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Erledigung sowie die darauf bezugnehmende Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2023, GZ: W269 2265703-1/10E, zurückgewiesen und festgestellt, dass seitens des AMS kein wirksamer Bescheid erlassen worden war, da dieser keine Signatur aufgewiesen hatte. 2.1.1. Das AMS erließ am 15.11.2022 eine als Bescheid bezeichnete Erledigung, in deren Spruch festgestellt wurde, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 07.11.2022 bis 04.12.2022 verloren habe. Die Beschwerde des Antragstellers gegen diese Erledigung sowie die darauf bezugnehmende Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2023 wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2023, GZ: W269 2265703-1/10E, zurückgewiesen und festgestellt, dass seitens des AMS kein wirksamer Bescheid erlassen worden war, da dieser keine Signatur aufgewiesen hatte.
2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG verloren hat. Die am 20.04.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: XXXX , bestätigt. 2.1.2. Mit Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , wurde festgestellt, dass der Antragsteller den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum von 10.10.2022 bis 20.11.2022 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG verloren hat. Die am 20.04.2023 fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, abgewiesen und der Bescheid des AMS vom 12.04.2023, VN: römisch 40 , bestätigt.
2.1.3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, wurde die Beschwerde des Antragstellers als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 25.04.2023, GZ: WF 2023-0566-9-014070, bestätigt. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
2.1.4. Am 05.09.2024 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Antrag auf Wiederaufnahme des unter Punkt 2.1.3. genannten Verfahrens ein.
2.1.5. Der Antragsteller begründete seinen Antrag auf Wiederaufnahme mit einem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums (im Folgenden: BBRZ) vom 03.08.2022, von dem er erst am 23.08.2024 Kenntnis erlangt habe. Bei diesem Gutachten handelt es sich nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel. Der Antragsteller erlangte bereits am 22.08.2022 Kenntnis von dem Gutachten und hat nicht dargetan, wieso er dieses Gutachten nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren hätte vorlegen können.
2.2. Beweiswürdigung
2.2.1. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.2. Die Feststellungen zur der als Bescheid bezeichneten Erledigung des AMS vom 15.11.2022, der Beschwerde, der Beschwerdevorentscheidung und zu dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.04.2023, GZ: W269 2265703-1/10E (Punkt 2.1.1.), gründen sich auf die Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
2.2.3. Die Feststellungen betreffend den Bescheid des AMS vom 12.04.2023, der Beschwerde und der Beschwerdevorentscheidung (Punkt 2.1.2.) gründen sich auf die Einsichtnahme in den zur GZ: W255 2271240-1 geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts und sind unstrittig.
2.2.4. Die Feststellungen hinsichtlich des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, basieren ebenfalls auf der Einsichtnahme in den zu dieser GZ geführten Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Dass dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus den im Akt einliegenden RSa-Kuverts und der Übernahmebestätigung. Dem Antragsteller wurde eine Ausfertigung des Erkenntnisses zunächst am 23.05.2023 übermittelt und stand ab 26.05.2023 in der Post-Geschäftsstelle zur Abholung bereit. Er hat diesen RSa-Brief nicht behoben, sodass dieser an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde. Der Antragsteller stellte einen Antrag auf Neuzustellung, sodass ihm am 13.06.2023 das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erneut per RSa-Brief übermittelt wurde. Der Antragssteller hat auch diesen RSa-Brief nicht behoben, sodass dieser wiederum an das Bundesverwaltungsgericht retourniert wurde. Am 19.06.2023 wurde dem Antragsteller persönlich eine Kopie des Erkenntnisses vom 23.05.2023 ausfolgt, sodass er das Erkenntnis spätestens an diesem Tag erhalten hat. Es ist überdies auch unstrittig, dass das Erkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2.5. Die Feststellung, dass der Antrag auf Wiederaufnahme des unter Punkt 2.1.3. genannten Verfahrens am 05.09.2024 beim Bundesverwaltungsgericht einlangte (Punkt 2.1.4.) basiert auf dem Verfahrensakt.
2.2.6. Hinsichtlich der Feststellungen betreffend das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten des BBRZ vom 03.08.2022, auf das sich der Antrag auf Wiederaufnahme stützt, sowie die Feststellung, dass es sich dabei nicht um ein neu hervorgekommenes Beweismittel handelt (Punkt 2.1.5.), ist auszuführen wie folgt:
Der Antragsteller brachte vor, er habe erst im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen AMS-Berater am 23.08.2024 von dem Gutachten erfahren und habe dieses Gutachten deswegen nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren vorlegen können. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Der Antragsteller erlangte laut einem Aktenvermerk des AMS vom 22.08.2022 spätestens an diesem Tag Kenntnis von dem Gutachten. Aus einer Einsichtnahme in den am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W269 2265703-1 geführten Akt, in dem dieser Aktenvermerk einliegt, ergibt sich, dass sich der Antragsteller am 22.08.2022 wegen einer Sperre gemäß § 11 AlVG beim AMS erkundigt hat. Der AMS-Betreuer hat ihn über die Bezugseinstellung informiert und den BBRZ-Bericht (= das „Gutachten“, mit dem der BF seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme begründet) mit dem Antragsteller besprochen. Vermerkt wurde auch, dass der Antragsteller angegeben habe, weiterhin seinen ersten Berufswunsch (Kellner) ausüben zu wollen, weswegen dieser im Akt belassen wurde. Der zuständige AMS-Betreuer hat den Antragsteller daher bereits am 22.08.2022 über das BBRZ-Gutachten und dessen Inhalt informiert. Dies ist auch insofern schlüssig, als dem Gutachten eine persönliche Untersuchung des Antragstellers am 01.08.2022 vorangegangen war und der Antragsteller wusste, dass seine Untersuchung vom 01.08.2022 ausschließlich dem Zweck diente, zeitnah ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten zu verfassen. Der Antragsteller musste daher am Tag der Untersuchung erwarten, dass kurz nach der Untersuchung ein Sachverständigengutachten erstellt werden würde. Dies war auch der Fall und wurde mit dem Antragsteller am 22.08.2022 besprochen. Der Antragsteller brachte vor, er habe erst im Rahmen eines Gesprächs mit seinem neuen AMS-Berater am 23.08.2024 von dem Gutachten erfahren und habe dieses Gutachten deswegen nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren vorlegen können. Dieses Vorbringen entspricht nicht den Tatsachen. Der Antragsteller erlangte laut einem Aktenvermerk des AMS vom 22.08.2022 spätestens an diesem Tag Kenntnis von dem Gutachten. Aus einer Einsichtnahme in den am Bundesverwaltungsgericht zur GZ: W269 2265703-1 geführten Akt, in dem dieser Aktenvermerk einliegt, ergibt sich, dass sich der Antragsteller am 22.08.2022 wegen einer Sperre gemäß Paragraph 11, AlVG beim AMS erkundigt hat. Der AMS-Betreuer hat ihn über die Bezugseinstellung informiert und den BBRZ-Bericht (= das „Gutachten“, mit dem der BF seinen verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme begründet) mit dem Antragsteller besprochen. Vermerkt wurde auch, dass der Antragsteller angegeben habe, weiterhin seinen ersten Berufswunsch (Kellner) ausüben zu wollen, weswegen dieser im Akt belassen wurde. Der zuständige AMS-Betreuer hat den Antragsteller daher bereits am 22.08.2022 über das BBRZ-Gutachten und dessen Inhalt informiert. Dies ist auch insofern schlüssig, als dem Gutachten eine persönliche Untersuchung des Antragstellers am 01.08.2022 vorangegangen war und der Antragsteller wusste, dass seine Untersuchung vom 01.08.2022 ausschließlich dem Zweck diente, zeitnah ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten zu verfassen. Der Antragsteller musste daher am Tag der Untersuchung erwarten, dass kurz nach der Untersuchung ein Sachverständigengutachten erstellt werden würde. Dies war auch der Fall und wurde mit dem Antragsteller am 22.08.2022 besprochen.
Der Antragsteller erlangte sohin spätestens am 22.08.2022 Kenntnis von dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten (BBRZ-Bericht) und nicht, wie im gegenständlichen Antrag vorgebracht, am 23.08.2024. Es ist somit nicht nachvollziehbar, wieso der Antragsteller im vorliegenden Antrag auf Wiederaufnahme vorbringt, erst am 23.08.2024 von dem Gutachten erfahren zu haben.
Aus weiteren Aktenvermerken des AMS geht darüber hinaus ebenfalls hervor, dass der Antragsteller trotz des (zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden und ihm bekannten) Gutachtens weiterhin als Kellner vermittelt werden wollte. So wurde am 12.09.2022 vermerkt, dass der Antragsteller laut Bericht des BBRZ nicht mehr als Kellner vermittelbar sei, er aber ausdrücklich eine überregionale Vermittlung als Kellner wünsche. Am 05.10.2022 gab er gegenüber dem AMS an, ab November oder Dezember 2022 wieder als Saisonarbeiter in der Gastronomie arbeiten zu wollen und sich laufend zu bewerben. Soweit der Antragsteller daher vorbringt, dass die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten nicht berücksichtigt hätten, ist dies unzutreffend. Das Gutachten wurde seitens des AMS bereits im Zusammenhang mit dem oben erwähnten anderen Verfahren betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß § 11 AlVG berücksichtigt. Die Zuweisung der im abgeschlossenen Verfahren fraglichen Beschäftigung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, sodass im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ist, wie dieser zu der Auffassung gelangte, dass das Gutachten seitens des AMS nicht berücksichtigt worden wäre.Aus weiteren Aktenvermerken des AMS geht darüber hinaus ebenfalls hervor, dass der Antragsteller trotz des (zum damaligen Zeitpunkt bereits vorliegenden und ihm bekannten) Gutachtens weiterhin als Kellner vermittelt werden wollte. So wurde am 12.09.2022 vermerkt, dass der Antragsteller laut Bericht des BBRZ nicht mehr als Kellner vermittelbar sei, er aber ausdrücklich eine überregionale Vermittlung als Kellner wünsche. Am 05.10.2022 gab er gegenüber dem AMS an, ab November oder Dezember 2022 wieder als Saisonarbeiter in der Gastronomie arbeiten zu wollen und sich laufend zu bewerben. Soweit der Antragsteller daher vorbringt, dass die belangte Behörde sowie das Bundesverwaltungsgericht das Gutachten nicht berücksichtigt hätten, ist dies unzutreffend. Das Gutachten wurde seitens des AMS bereits im Zusammenhang mit dem oben erwähnten anderen Verfahren betreffend den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 11, AlVG berücksichtigt. Die Zuweisung der im abgeschlossenen Verfahren fraglichen Beschäftigung erfolgte auf ausdrücklichen Wunsch des Antragstellers, sodass im gegenständlichen Fall nicht nachvollziehbar ist, wie dieser zu der Auffassung gelangte, dass das Gutachten seitens des AMS nicht berücksichtigt worden wäre.
Es ist sohin nicht ersichtlich, wieso der Antragsteller vorbringt, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, in der Beschwerde auf das Gutachten hinzuweisen, obwohl ihm einerseits zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 20.04.2023 das Gutachten – wie oben dargelegt – bereits bekannt war, und er andererseits auch am 05.10.2022 vom des AMS zu den Gründen für die Nichtannahme bzw. das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses niederschriftlich einvernommen wurde. Der Antragsteller hat von der Möglichkeit, Einwendungen hinsichtlich der körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit zu erheben, keinen Gebrauch gemacht. Es wäre ihm also jedenfalls möglich gewesen, dass – dem AMS ohnehin bekannte – Gutachten vorzulegen und darauf zu verweisen, dass er – ungeachtet seines expliziten Wunsches, in der Gastronomie arbeiten zu wollen – Einwendungen – hinsichtlich der vermittelten Beschäftigung hat.
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Antragsteller bereits am 22.08.2022 Kenntnis von dem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten des BBRZ erlangte, und nicht, wie vorgebracht, am 23.08.2024. Das Gutachten des BBRZ wurde mit dem Antragsteller seitens des AMS besprochen und wünschte der Antragsteller ausdrücklich eine Vermittlung in ein Dienstverhältnis in der Gastronomie. Sohin konnte der Antragsteller nicht glaubhaft machen, dass es sich bei dem Gutachten des BBRZ um ein neues Beweismittel oder um neue Tatsachen handelt, die ohne sein Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
2.3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6,, 7 BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
2.3.1. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebende Bestimmung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lautet:
„Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1. das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
3. das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder3. das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde oder
4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren des Verwaltungsgerichtes die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
(4) Das Verwaltungsgericht hat die Parteien des abgeschlossenen Verfahrens von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind die für seine Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.“
2.3.2. Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrags
2.3.2.1. Gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.2.3.2.1. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten.
Im gegenständlichen Fall begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, beendeten Verfahrens. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig und somit ein im Sinne des § 32 VwGVG abgeschlossenes Verfahren. Im gegenständlichen Fall begehrte der Antragsteller die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 23.05.2023, GZ: W255 2271240-1/4E, beendeten Verfahrens. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig und somit ein im Sinne des Paragraph 32, VwGVG abgeschlossenes Verfahren.
2.3.2.2. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat.
2.3.2.3. Die in § 32 Abs. 2 VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A; VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem § 69 Abs 1 Z 1 bis 4 AVG bzw § 32 Abs 1 Z 1 bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050)2.3.2.3. Die in Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG 2014 geregelte subjektive Frist beginnt bereits mit Kenntnis des Antragstellers von dem Sachverhalt, der den Wiederaufnahmegrund bilden soll, zu laufen; entscheidend ist die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.9.2018, Ra 2018/09/0050 und 1.7.2019, Ra 2019/14/0261). Dies gilt auch dann, wenn die in Rede stehenden Tatsachen der Partei noch vor Abschluss des Verfahrens bekannt geworden sind vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050; VwGH 09.09.1959, 1650/58 = VwSlg. Nr. 5035/A; VwGH 06.11.2019, Ra 2018/12/0020). Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei davon Kenntnis genommen hat, dass Umstände (Sachverhaltselemente) vorliegen, die eine Wiederaufnahme gem Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 AVG bzw Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 VwGVG zu rechtfertigen vermögen (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050)
Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte der Antragsteller bereits am 22.08.2022 Kenntnis von dem Gutachten, das den Wiederaufnahmegrund bilden soll. Ihm war sohin bereits vor Einleitung des abgeschlossenen Verfahrens die Existenz dieses Gutachtens bewusst, sodass sich der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet erweist. Dass dem Antragsteller zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst war, dass es sich um einen Wiederaufnahmegrund handelt, ist in Anwendung der oben zitierten VwGH-Rechtsprechung unerheblich.
Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, 90/06/0013; 15.07.2003, 2003/05/0080). Aus diesem Grund war der Antrag auf Wiederaufnahme des am 23.05.2023 zur GZ: W255 2271240-1 abgeschlossenen Verfahrens als verspätet zurückzuweisen.
2.3.3. Im Übrigen wäre dem Antrag auf Wiederaufnahme auch dann kein Erfolg beschieden und dieser abzuweisen, wenn von der Rechtzeitigkeit des Antrags ausgegangen würde:
2.3.3.1. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG stellt auf neue Tatsachen und Beweismittel ab, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dabei handelt es sich um nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind. 2.3.3.1. Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG stellt auf neue Tatsachen und Beweismittel ab, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Dabei handelt es sich um nova reperta, die bereits vor Abschluss des Verfahrens vorhanden waren, aber erst danach hervorgekommen sind.
Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an; auch leichte Fahrlässigkeit genügt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 37). Bei der Beurteilung des Verschuldens ist das Maß dafür ein solcher Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten aufgewendet werden kann. Konnte die Partei eine Tatsache (oder ein Beweismittel) bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit schon im Verwaltungsverfahren geltend machen, unterließ sie es aber, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 10.10.2001, 98/03/0259). Auf den Grad des Verschuldens kommt es nicht an; auch leichte Fahrlässigkeit genügt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 37).
Im gegenständlichen Fall stützt der Antragsteller die Wiederaufnahme des Verfahrens zusammengefasst darauf, dass er erst am 23.08.2024 Kenntnis von einem arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachten erlangt habe, aus dem hervorgeht, dass eine Tätigkeit im Beruf als Kellner nicht zumutbar sei. Der Antragsteller bringt vor, dass dieses Gutachten von der belangten Behörde und vom Bundesverwaltungsgericht nicht berücksichtigt worden sei und er selbst keine Möglichkeit gehabt habe, darauf in seiner Beschwerde hinzuweisen.
Bei dem Gutachten handelt es sich entgegen des Vorbringens des Antragstellers um ein Beweismittel, das bei Abschluss des wiederaufzunehmenden Verfahrens (GZ: W255 2271240-1) schon vorhanden war und somit nicht um ein Beweismittel, das erst nach Abschluss des Verfahrens hervorgekommen ist (nova reperta) und deshalb von der Partei im Verfahren nicht geltend gemacht und von der belangten Behörde nicht berücksichtigt werden hätte konnen. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, erlangte der Antragsteller bereits am 22.08.2022 Kenntnis von dem in Frage stehenden Gutachten des BBRZ. Er hätte sowohl im behördlichen Verfahren, als auch im Beschwerdeverfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, auf das Gutachten hinzuweisen oder dieses vorzulegen. Der Antragsteller konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass eine Vorlage des Gutachtens des BBRZ ohne sein Verschulden nicht möglich war.
2.3.3.2. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren (vgl. VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).2.3.3.2. Die Wiederaufnahme eines Verfahrens dient jedenfalls nicht dazu, Versäumnisse während eines Verwaltungsverfahrens zu sanieren vergleiche VwGH 22.12.2005, 2004/07/0209). Die neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismittel müssen entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens die Eignung aufweisen, eine im Hauptinhalt des Spruches anders lautende Entscheidung herbeizuführen. Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066).
Der belangten Behörde war das Gutachten bekannt und wurde von dieser auch insofern berücksichtigt, als dieses Gutachten mit dem Antragsteller besprochen und den ausdrücklichen Wünschen des Antragstellers entsprochen wurde. Es weist daher auch keine Eignung auf, für sich oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens eine im Hauptinhalt des Spruchs anderslautende Entscheidung herbeizuführen, da der Antragsteller trotz des der belangten Behörde bekannten und von dieser berücksichtigten Gutachtens weiter in der Gastronomie vermittelt werden wollte.
2.3.3.3. Ein tauglicher Wiederaufnahmegrund liegt demzufolge gegenständlich nicht vor. Das arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten stellt keine neu hervorgekommene Tatsache oder Beweismittel dar. Auch wurde es im Verfahren nicht ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht und ist überdies weder alleine, noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens geeignet, voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeizuführen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fristversäumung Gutachten Kenntnis Verspätung Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W255.2271240.2.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024