TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/30 W173 2278232-1

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Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Norm

Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1
BBG §42
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W173 2278232-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX , vom 08.08.2023, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit MÖSLINGER-GEHMAYR als Vorsitzende und die Richterin Mag. Benedikta TAURER sowie die fachkundige Laienrichterin Verena KNOGLER, BA, MA als Beisitzerinnen über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom 08.08.2023, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass liegen nicht vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX , geboren am XXXX , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) war bereits Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie eines mit 31.05.2023 befristeten Parkausweises. 1. Herr römisch 40 , geboren am römisch 40 , (in der Folge: Beschwerdeführer, BF) war bereits Inhaber eines befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 50 % und der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie eines mit 31.05.2023 befristeten Parkausweises.

Am 21.02.2023 stellte er erneut Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle XXXX (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss medizinscher Unterlagen. Konkrete Gesundheitsschädigungen gab er hierbei nicht an. Am 21.02.2023 stellte er erneut Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 (Sozialministeriumservice, in der Folge: belangte Behörde) unter Anschluss medizinscher Unterlagen. Konkrete Gesundheitsschädigungen gab er hierbei nicht an.

1.1. In Hinblick auf diese früheren Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Parkausweises stammte das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr.in XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin. 1.1. In Hinblick auf diese früheren Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der genannten Zusatzeintragung sowie auf Ausstellung eines Parkausweises stammte das zuletzt eingeholte Gutachten von Dr.in römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin.

Die Sachverständige Dr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 23.01.2019, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus: Die Sachverständige Dr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 23.01.2019, basierend auf der Aktenlage, im Wesentlichen Folgendes aus:

„…………………

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses und eines Parkausweises.

Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen.

Pflegegeldgutachten, PVA vom 19.05.2017, Pflegestufe 1

Diagnose:

Tumorresektion rechter Oberschenkel mit Implantation einer Resektionsendoprothese am 16.04.2018

Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie bei Osteosarkom des rechten Oberschenkels

Zusammenfassung:

Er ist mit 2 Stützkrücken in der Wohnung mobil

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel:

Mediaktion: Valaciclovir 500mg, Pantoloc, Fragmin, Gutalax, Hylocomod Augentropfen,

Concor 2,5mg, Zofran, Magnesium verla, Lioresal, Mexalen, Mirtabene, Passedan, Mogadon, Sertralin. Hilfsmittel: Stützkrücken, WC-Sitzerhöhung;

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Osteosarkom des rechten Oberschenkels;

Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie und Tumorresektion rechter Oberschenkel mit Implantation einer Resektionsendoprothese

4/2018 - innerhalb der Heilungsbewährung mit weiterführender Behandlungsnotwendigkeit;

13.01.03

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Das Leiden Nummer 1 bestimmt den Gesamtgrad der Behinderung von 50 %.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Keine.

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Erstgutachten.

Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung:

Erstgutachten.

?

Dauerzustand

?

Nachuntersuchung 5/2023 - weil Heilungsbewährung abgeschlossen ist.

 

Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:

? JA ? NEIN

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

??

??

??

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

??

??

??

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist gehörlos

??

??

??

ist schwer hörbehindert

??

??

??

ist taubblind

??

??

??

ist Epileptikerin oder Epileptiker

??

??

??

Bedarf einer Begleitperson

??

??

??

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

??

??

??

Ist Orthesenträger oder Orthesenträgerin

??

??

??

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

??

??

??

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

         

1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Infolge eines Osteosarkoms mit Zustand nach Implantation einer Resektionsendoprothese ist die Mobilität noch erheblich eingeschränkt (NU 5/2023).

2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor?

Nein.

…………………..

Begründung:

Es liegen keine medizinischen Indikationen für oben genannte Zusatzeintragungen wegen Krankendiätverpflegung vor.

Ist Prothesenträger: Resektionsendoprothese re.;

……………………“

2. Aufgrund der für Mai 2023 angeordneten Nachuntersuchung in Zusammenhang mit den aktuellen Anträgen des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß § 29b StVO (Parkausweis) holte die belangte Behörde ein Gutachten von DDr.in XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein. 2. Aufgrund der für Mai 2023 angeordneten Nachuntersuchung in Zusammenhang mit den aktuellen Anträgen des BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung“ sowie auf Ausstellung eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) holte die belangte Behörde ein Gutachten von DDr.in römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, ein.

2.1. Die Sachverständige DDr.in XXXX führte in ihrem Gutachten vom 04.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.04.2023, im Wesentlichen Folgendes aus: 2.1. Die Sachverständige DDr.in römisch 40 führte in ihrem Gutachten vom 04.07.2023, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des BF am 04.04.2023, im Wesentlichen Folgendes aus:

„ ……………………

Anamnese:

Letzte Begutachtung am 14.01.2019, AG

1 Osteosarkom des rechten Oberschenkels, Zustand nach neoadjuvanter Chemotherapie und Tumorresektion

rechter Oberschenkel mit Implantation einer Resektionsendoprothese 4/2018 50%

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

Nachuntersuchung 5/2023 - weil Heilungsbewährung abgeschlossen ist.

Infolge eines Osteosarkoms mit Zustand nach Implantation einer Resektionsendoprothese ist die Mobilität noch erheblich eingeschränkt (NU 5/2023).

Zwischenanamnese seit 1/2019:

09/2019 Explantation dist. Femurteil sowie Implantation eines neuen dist. Femurteils rechts nach Sturz und Lockerung

03/2021 neuerlich Revision mit Wechsel bei Lockerung der distalen Komponente

Derzeitige Beschwerden:

„Probleme im rechten Kniegelenk habe ich vor allem durch die eingeschränkte Beugefähigkeit.“

Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:

Medikamente: 0

Allergie: 0

Nikotin: 0

Hilfsmittel: 0  

Sozialanamnese:

Ledig, keine Kinder, lebt in Lebensgemeinschaft in Wohnung im 3. Stwk mit Lift

Zustellfirma, Bürotätigkeit, Vollzeit  

Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):

Parkausweis befristet bis 31.05.2023

XXXX 23.03.2021 (Revisionsgrund: römisch 40 23.03.2021 (Revisionsgrund:

Systemlockerung (Prothesenlockerung links) St.p. Osteosarkom des re Oberschenkels, G3, epitheloidzellige Variante, abortiv osteoidbildend (ED 12/2017) St.p. Tumorresektion und Rekonstruktion mittels interkalärem Zimmerbiomet OSS System mit Kompressverankerung im Bereich des proximalen distalen Femurs rechts 04/2018 St.p. Explantation dist. Femurteil sowie Implantation eines neuen dist. Femurteils rechts 09/2019 nach Sturz und Lockerung im dist. Anteil)

Ambulanzbesuch XXXX 10.10.2019 (Kontrolle bei Z.n. Prothesenrevision auf der rechten Seite bei Z.n. Osteosarkom Z.n. Chemotherapie.)
Ambulanzbesuch römisch 40 10.10.2019 (Kontrolle bei Z.n. Prothesenrevision auf der rechten Seite bei Z.n. Osteosarkom Z.n. Chemotherapie.)

XXXX 05.09.2019 (periprothetische Femurfraktur rechts, römisch 40 05.09.2019 (periprothetische Femurfraktur rechts,

Explantation dist. Femurteil sowie Implantation eines neuen dist. Femurteils rechts 09/2019 nach Sturz und Lockerung im dist. Anteil)

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut, 33a

Ernährungszustand:

gut

Größe: 179,00 cm  Gewicht: 86,00 kg  Blutdruck:

Klinischer Status – Fachstatus:

Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor. Halsvenen nicht gestaut.

Thorax: symmetrisch.

Atemexkursion seitengleich, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose.

Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar.

Integument: unauffällig

Schultergürtel und beide oberen Extremitäten:

Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Sämtliche Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Schultern, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig. Kraft, Tonus und Trophik unauffällig.

Nacken- und Schürzengriff sind uneingeschränkt durchführbar.

Becken und beide unteren Extremitäten:

Freies Stehen sicher möglich, Zehenballen-, Fersen- und Einbeinstand möglich.

Hocken ist möglich.

Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse.

Beinlänge: rechts – 0,5 cm

Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine trophischen Störungen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben.

Kniegelenk rechts: Umfangsvermehrung und Überwärmung, ggr. Erguss, Narbe lateral von der rechten Hüfte bis zum proximalen Unterschenkel

Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig.

Aktive Beweglichkeit: Hüften rechts ggr. eingeschränkt, links frei, Kniegelenk rechts 0/0/70, links 0/0/130, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich.

Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 60° bei KG 5 möglich.

Wirbelsäule:

Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, regelrechte Krümmungsverhältnisse.

Hartspann. Kein Klopfschmerz über der Wirbelsäule.

Aktive Beweglichkeit:

HWS: in allen Ebenen frei beweglich

BWS/LWS: FBA: 10 cm, in allen Ebenen frei beweglich

Lasegue bds. negativ.

Gesamtmobilität – Gangbild:

Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen ohne Hilfsmittel, das Gangbild ist ggr. rechts hinkend.

Status Psychicus:

Allseits orientiert; Antrieb und Stimmungslage unauffällig

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

Tumorresektionsendoprothese rechtes Kniegelenk, Zustand nach mehreren Revisionen

Wahl dieser Position, da höhergradig eingeschränkte Beugefähigkeit des Kniegelenks, berücksichtigt geringgradig eingeschränkte Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks

02.05.04

50


Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

-

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

-

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Neubezeichnung von Leiden 1 nach Ablauf der Heilungsbewährung und Zustand nach 2-maliger Revision.

Keine Änderung der Höhe der Einstufung, da eine höhergradig eingeschränkte Beugefähigkeit des Kniegelenks gegeben ist.

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

-

??Dauerzustand

Aufgrund der vorliegenden funktionellen Einschränkungen liegen die medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme nachstehender Zusatzeintragungen vor:

Ja

Nein

Nicht

geprüft

Die / Der Untersuchte

??

??

??

ist überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen

??

??

??

ist blind (entsprechend Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist Orthesenträgerin oder Orthesenträger

??

??

??

ist hochgradig sehbehindert (entspr. Bundespflegegeldgesetz)

??

??

??

ist gehörlos

??

??

??

ist schwer hörbehindert

??

??

??

ist taubblind

??

??

??

ist Epileptikerin oder Epileptiker

??

??

??

ist Trägerin oder Träger eines Cochlea-Implantates

??

??

??

Bedarf einer Begleitperson

??

??

??

ist Trägerin oder Träger von Osteosynthesematerial

??

??

??

ist Prothesenträgerin oder Prothesenträger

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?

Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen belastungsabhängige Probleme vor allem im Bereich des rechten Kniegelenks vor, welche die Steh- und Gehleistung mäßig einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein zurückgelegt werden. Eine Gehhilfe wird nicht verwendet. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine erheblichen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert, Festhalten ist möglich. Die mit den Gesundheitseinschränkungen einhergehenden Beschwerden, Schmerzen, sind mit Schmerzmittel bei Bedarf kompensierbar, eine erhebliche Einschränkung der Gesamtmobilität und des Gangbilds ist nicht objektivierbar. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.

Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt ein Immundefekt vor im Rahmen dessen trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit und wiederholt außergewöhnliche Infekte wie atypische Pneumonien auftreten?

nein

…………………

Begründung:

Resektionsendoprothese rechtes Kniegelenk

Stellungnahme zu Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:

im Vergleich zu Vorgutachten ist eine Besserung eingetreten, die behinderungsbedingte Erfordernis der Verwendung von 2 Stützkrücken ist nicht mehr gegeben. Die höhergradig eingeschränkte Beugefähigkeit des Kniegelenks führt zu keiner erheblichen Beeinträchtigung der Gesamtmobilität und des Überwindens von Stufen, da ausreichend kompensierbar.

……………………“

3. Das von der belangten Behörde eingeholte Gutachten vom 04.07.2023 wurde dem Parteiengehör unterzogen. Der BF gab dazu keine Stellungnahme ab.

4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 wurde der Antrag des BF vom 21.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen DDr.in XXXX vom 04.07.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, keinen Ausweis gemäß § 29b StVO (Parkausweis) auszustellen. 4. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.08.2023 wurde der Antrag des BF vom 21.02.2023 auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf das Gutachten der Sachverständigen DDr.in römisch 40 vom 04.07.2023, welches einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden würde. Der BF erfülle nicht die Voraussetzung für die begehrte Zusatzeintragung. Abschließend wurde angemerkt, keinen Ausweis gemäß Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) auszustellen.

5. Mit E-Mail vom 17.09.2023, bei der belangten Behörde am 18.09.2023 eingelangt, erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wandte er sich gegen die durch DDr.in XXXX durchgeführte Untersuchung. Seiner Ansicht nach sei sie zu ungenau und zu schnell vorgegangen. Unter Vorlage eines ärztlichen Schreibens des XXXX , vom 08.09.2023 ersuchte er erneut um Ausstellung eines Parkausweises. Im genannten Schreiben befürwortet der behandelnde Arzt Ass.Prof.Priv.Doz.Dr. XXXX einen Behindertenparkplatz für den BF und sprach sich demnach für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dabei bezog er sich auf allfällige Risiken für Protheseninfekte oder periprothetische Frakturen im Zuge möglicher Stürze des BF.5. Mit E-Mail vom 17.09.2023, bei der belangten Behörde am 18.09.2023 eingelangt, erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Darin wandte er sich gegen die durch DDr.in römisch 40 durchgeführte Untersuchung. Seiner Ansicht nach sei sie zu ungenau und zu schnell vorgegangen. Unter Vorlage eines ärztlichen Schreibens des römisch 40 , vom 08.09.2023 ersuchte er erneut um Ausstellung eines Parkausweises. Im genannten Schreiben befürwortet der behandelnde Arzt Ass.Prof.Priv.Doz.Dr. römisch 40 einen Behindertenparkplatz für den BF und sprach sich demnach für eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus. Dabei bezog er sich auf allfällige Risiken für Protheseninfekte oder periprothetische Frakturen im Zuge möglicher Stürze des BF.

6. Am 20.09.2023 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

7. Aufgrund des Vorbringens des BF und seines zuletzt in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreibens des XXXX vom 08.09.2023 holte das Bundeverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Mag. DDr. XXXX , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für XXXX , ein.7. Aufgrund des Vorbringens des BF und seines zuletzt in Vorlage gebrachten ärztlichen Schreibens des römisch 40 vom 08.09.2023 holte das Bundeverwaltungsgericht ein weiteres Sachverständigengutachten von Mag. DDr. römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin, Fachärztin für römisch 40 , ein.

7.1. Die Sachverständige Mag. DDr. XXXX führte in ihrem Aktengutachten vom 28.06.2024 auszugsweise Folgendes aus:7.1. Die Sachverständige Mag. DDr. römisch 40 führte in ihrem Aktengutachten vom 28.06.2024 auszugsweise Folgendes aus:

„………………………………….

Befunde:

Abl. 35 XXXX 08.09.2023Abl. 35 römisch 40 08.09.2023

(Z.n. Osteosarkom des Femurs rechts mit aufwandiger endoprothetischer Versorgung. In Zusammenhang mit dieser endoprothetischen Rekonstruktion ist dem Patienten die Zurücklegung längerer Gehstrecken nur sehr erschwert und eingeschränkt möglich. Bei ihm besteht auch ein bestätigter Behinderungsgrad von 50 Prozent. Insbesondere die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sollte bei dem Patienten aufgrund einer Sturzgefahr und des damit verbundenen Risikos für tiefe Protheseninfekte oder periprothetische Frakturen vermieden werden. Insofern unterstützen wir das Begehr des Patienten, den beantragten Behindertenparkplatz weiterhin verwenden zu dürfen und bestätigen die diesbezügliche klinische Notwendigkeit aus medizinischer Sicht.)

Abl. 16 Ambulanzbesuch Amb. XXXX 10.102019Abl. 16 Ambulanzbesuch Amb. römisch 40 10.102019

(Kontrolle bei Z.n. Prothesenrevision auf der rechten Seite bei Z.n. Osteosarkom und Z.n. Chemotherapie.)

Abl. 14-16 RS XXXX 01.10.2019 Abl. 14-16 RS römisch 40 01.10.2019

(Implantatbruch bei intercalärem OSS Femur Reimplantation einer Teilendoprothese des Kniegelenks

Explantation einer Teilendoprothese des Kniegelenks rechts

St.p. Resektion und Implantation einer interkalären Prothese 04/18 St.p. adjuv. und neoadjuv. Chemotherapie

im Röntgen zeigt sich eine Verkippung des distalen Femurteils, geplant ist nun eine Revision des distalen Femurteils.)

Abl. 10-12 XXXX 16.03.2021 bis 23.03.2021 Abl. 10-12 römisch 40 16.03.2021 b

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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