TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/30 W294 2301320-1

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Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1 Z3
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W294 2301320-1/61E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwältin, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 188011003/241550922, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.10.2024, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt, und Mag. Andrea Blum, Rechtsanwältin, Mozartstraße 11/6, A-4020 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.10.2024, Zl. 188011003/241550922, und die Anhaltung in Schubhaft seit dem 16.10.2024, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen.

IV. Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsbürger, reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt eine Aufenthalts- bzw. Beschäftigungsbewilligung.

Der BF wurde am 07.05.2021, rechtskräftig mit 11.05.2021, vom Landesgericht (LG) Linz strafgerichtlich verurteilt.

Mit Mail vom 28.03.2022 langte eine Bevollmächtigungsanzeige seiner anwaltlichen Vertretung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein.

Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Am 16.09.2022 langte im Gefolge eines Auskunftsersuchens des BFA vom 08.09.2022 ein Antwortschreiben des Magistrats Linz zum Aufenthaltsstatus des BF ein.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 16.09.2022 wurde ihm von Amts wegen gemäß Paragraph 52, BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

Gegen den seiner Vertretung am 16.09.2022 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner Vertretung vom 14.10.2022 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Die Beschwerdevorlage langte am 20.10.2022 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Beschwerdeverfahren der zuständigen Gerichtsabteilung L502 zugewiesen.

Am 21.10.2022 wurde die Justizanstalt Stein um telefonische Mitteilung des Datums einer allfällig vorzeitigen bedingten Entlassung des BF aus der Strafhaft ersucht.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zum Fluchtgrund befragt an, dass er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Im Falle einer Rückkehr befürchte, dass ihn die türkische Polizei Probleme bereiten würde, da er in Österreich wegen terroristischen Aktivitäten verurteilt worden sei und deswegen aktuell in Haft sei. Bei einer Einreise würde ihn die türkische Polizei sofort verhaften. Auf die weitere Frage, ob er konkrete Hinweise habe, dass er im Falle einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen rechnen könnte, entgegnete der BF, dass es sein könne, dass er aufgrund seiner Verurteilung von der türkischen Polizei misshandelt werde. In der Türkei sei ihm von diversen Personen dazu geraten worden, nicht mehr in die Türkei zurückzukehren. Er fürchte sich vor Befragungen durch die türkische Polizei.

In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt. In einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe bzw. bestanden habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei bereits im Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden. Hierzu werde auf die Entscheidung des BFA vom 16.09.2022 zu Zahl 188011003/107620045 verwiesen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Aktuell verbüße er seine mehrjährige Strafhaft in der Justizanstalt Stein. Er befinde sich nicht bloß kurzfristig in Haft, seine reguläre Entlassung sei mit 17.10.2024, 05:50 Uhr (= 16.10.2024, 08:00 Uhr) errechnet bzw. in Aussicht genommen. Er habe kurz vor der bevorstehenden Entlassung aus der Gerichtshaft und nach Zustellung des zuvor erlassenen Schubhaftbescheides einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit stelle sich als erheblich geschmälert bzw. enorm belastet dar. Sein bisher gezeigtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sein bisheriges Gesamtverhalten rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF habe die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden.Begründend wurde ausgeführt, dass gegen den BF zum Zeitpunkt der Stellung seines Antrages auf internationalen Schutz eine aufrechte aufenthaltsbeendende Maßnahme bestehe bzw. bestanden habe. Aufgrund seiner Straffälligkeit sei bereits im Jahr 2022 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen worden. Hierzu werde auf die Entscheidung des BFA vom 16.09.2022 zu Zahl 188011003/107620045 verwiesen. Er sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Aktuell verbüße er seine mehrjährige Strafhaft in der Justizanstalt Stein. Er befinde sich nicht bloß kurzfristig in Haft, seine reguläre Entlassung sei mit 17.10.2024, 05:50 Uhr (= 16.10.2024, 08:00 Uhr) errechnet bzw. in Aussicht genommen. Er habe kurz vor der bevorstehenden Entlassung aus der Gerichtshaft und nach Zustellung des zuvor erlassenen Schubhaftbescheides einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit stelle sich als erheblich geschmälert bzw. enorm belastet dar. Sein bisher gezeigtes Fehlverhalten stelle eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit dar. Sein bisheriges Gesamtverhalten rechtfertige die Annahme, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv gefährdet. Der BF habe die Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 278 b, Absatz 2,, 15 StGB und das Verbrechen der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB begangen und sei zu einer Freiheitsstrafe von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden.

Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er wegen seinen Krampfadern am Fuß operiert werden müsse. Zudem habe er Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nehme deswegen Medikamente ein. Er könne aktuell keine Dokumente vorlegen. Befragt, wann er das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, erklärte der BF, dass er zuletzt im Jahr 2018 eingereist sei und sich damals einen Monat in der Türkei aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Eltern besucht und sich an seinem Geburtsort in seinem Heimatdorf aufgehalten. Die Frage, ob er in der Türkei gearbeitet habe, wurde vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Einreise im Jahr 1997 sei gut gewesen, er habe in Ägypten studieren können. Zur Frage, ob er noch Kontakte zu familiären oder anderen sozialen Kontakten in der Türkei habe, entgegnete der BF, dass er in der Türkei noch zwei Schwestern habe und mit diesen ein oder zweimal im Monat in Kontakt stehe. Seine Eltern würden einen Daueraufenthalt EU verfügen. Sie hätten ein Einfamilienhaus in Zengen. Auf Vorhalt, dass mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2022 die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei bzw. seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG vom VfGH am 15.03.2023 und vom VwGH am 18.01.2024 abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien und auf die Frage, weshalb er am 11.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich vor seinem Entlassungstermin die Hinweise für Anschuldigungen verdichtet hätten. Wenn er früher gewusst hätte, dass es gegen ihn etwas gebe, hätte er sofort einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten, befragt und misshandelt werde. Überdies habe er in der Türkei noch nie gearbeitet und werde keine Unterstützung erhalten bzw. die Verurteilung in Österreich werde auch in der Türkei ersichtlich sein. Des Weiteren würde auch von seiner Kernfamilie getrennt werden. Auf Nachfrage, ob sich seit der Entscheidung des BFA am 16.09.2022 Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben hätten, replizierte der BF, dass er ohnehin in Haft gewesen sei, er nur mit seiner Ehefrau gesprochen habe, die ihm erklärt habe, bei den Kindern in Österreich zu bleiben. Zum weiteren Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, Zl. 21 Hv 23/20w, vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach § 246 Abs. 1 und 2 StGB gemäß § 336 StPO freigesprochen worden sei und mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.10.2019, Zl. 16 Hv 4/19i, also jenen Teilen, die von der mit Urteil vom 23.04.2020 des Obersten Gerichtshofes, Zl. 11 Os 9/20p-9, erfolgten Aufhebung nicht umfasst gewesen seien, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. §§ 278b Abs. 2, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden sei und seine Verurteilung einen Ausschlussgrund gem. § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG darstelle, brachte der BF vor, dass er in Österreich bleiben wolle. Nachgefragt, wie er zu seiner Verurteilung stehe, erklärte der BF, dass er seine Verurteilung akzeptieren müsse und noch vorsichtiger sein werde. Er wolle nur weiterhin mit seiner Familie zusammenleben. Auf Nachfrage, wieso er sich in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung betätigt habe, entgegnete der BF, dass er niemals aktiv gewesen sei und immer gegen den IS gewesen sei. Er sei zu Hochzeiten nach Wien eingeladen worden und durch unaufmerksame Beziehungen habe die Staatsanwaltschaft bestimmte Rückschlüsse auf Straftaten gezogen. Deshalb müsse er nunmehr noch vorsichtiger agieren. Auf Aufforderung, zu erläutern, wie es zu seiner Verurteilung gekommen sei, obwohl er offenbar nichts gemacht habe, räumte der BF ein, dass er wegen der finanziellen Unterstützung eines Jugendlichen in Ägypten beteiligt gewesen sei, im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen sei und 20 bis 30 Jugendliche gewarnt habe. Auf Nachfrage, wann er erfahren habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten, replizierte der BF, dass er diese Informationen vor drei oder vier Monaten erhalten habe. Auf die weitere Frage, wieso er nicht bereits vor drei oder vier Monaten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er in Haft gewesen sei und erst im Zuge eines Ausganges die Möglichkeit gehabt habe, mit diversen Personen zu sprechen. Seine Bekannten hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, verhaftet zu werden. Er kenne die genauen Namen der Personen jedoch nicht, die ihm diese Mitteilung gemacht hätten. Befragt, ob es eine konkrete Bedrohungslage gebe, von der er berichten könne, entgegnete der BF, dass es zwei Namen gebe und jemand aus Ankara seinen Bruder die Empfehlung gegeben habe, dass der BF nicht mehr in die Türkei zurückkehren sollte bzw. die Polizei Fragen gestellt habe. In Haft habe er jedoch keine konkreten Handlungen setzen können. Nachgefragt, wieso die Sicherheitsbehörden in der Türkei an seiner Person interessiert seien, erwiderte der BF, dass die Türkei sehr ernst und rigoros gegen terroristische Gruppen kämpfe und er in Österreich wegen der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Es bestehe aus seiner Sicht die Gefahr, in der Türkei wegen seiner Verbindung zum IS strafrechtlich verfolgt zu werden. Beantragt wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen. Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, AsylG vor dem BFA einvernommen und führte im Zuge dessen an, dass er wegen seinen Krampfadern am Fuß operiert werden müsse. Zudem habe er Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nehme deswegen Medikamente ein. Er könne aktuell keine Dokumente vorlegen. Befragt, wann er das letzte Mal in der Türkei gewesen sei, erklärte der BF, dass er zuletzt im Jahr 2018 eingereist sei und sich damals einen Monat in der Türkei aufgehalten habe. Während seines Aufenthalts in der Türkei habe er seine Eltern besucht und sich an seinem Geburtsort in seinem Heimatdorf aufgehalten. Die Frage, ob er in der Türkei gearbeitet habe, wurde vom BF verneint. Die wirtschaftliche Situation in der Türkei vor seiner Einreise im Jahr 1997 sei gut gewesen, er habe in Ägypten studieren können. Zur Frage, ob er noch Kontakte zu familiären oder anderen sozialen Kontakten in der Türkei habe, entgegnete der BF, dass er in der Türkei noch zwei Schwestern habe und mit diesen ein oder zweimal im Monat in Kontakt stehe. Seine Eltern würden einen Daueraufenthalt EU verfügen. Sie hätten ein Einfamilienhaus in Zengen. Auf Vorhalt, dass mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot erlassen und mit Erkenntnis des BVwG vom 25.11.2022 die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen worden sei bzw. seine Rechtsmittel gegen die Entscheidung des BVwG vom VfGH am 15.03.2023 und vom VwGH am 18.01.2024 abgelehnt bzw. zurückgewiesen worden seien und auf die Frage, weshalb er am 11.10.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, dass sich vor seinem Entlassungstermin die Hinweise für Anschuldigungen verdichtet hätten. Wenn er früher gewusst hätte, dass es gegen ihn etwas gebe, hätte er sofort einen Asylantrag gestellt. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, dass er bei der Einreise in die Türkei angehalten, befragt und misshandelt werde. Überdies habe er in der Türkei noch nie gearbeitet und werde keine Unterstützung erhalten bzw. die Verurteilung in Österreich werde auch in der Türkei ersichtlich sein. Des Weiteren würde auch von seiner Kernfamilie getrennt werden. Auf Nachfrage, ob sich seit der Entscheidung des BFA am 16.09.2022 Änderungen in Bezug auf Ihr Privat- und Familienleben ergeben hätten, replizierte der BF, dass er ohnehin in Haft gewesen sei, er nur mit seiner Ehefrau gesprochen habe, die ihm erklärt habe, bei den Kindern in Österreich zu bleiben. Zum weiteren Vorhalt, dass er mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 7.5.2021, Zl. 21 Hv 23/20w, vom Anklagevorwurf des Verbrechens der staatsfeindlichen Verbindung nach Paragraph 246, Absatz eins und 2 StGB gemäß Paragraph 336, StPO freigesprochen worden sei und mit den in Rechtskraft erwachsenen Teilen des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 17.10.2019, Zl. 16 Hv 4/19i, also jenen Teilen, die von der mit Urteil vom 23.04.2020 des Obersten Gerichtshofes, Zl. 11 Os 9/20p-9, erfolgten Aufhebung nicht umfasst gewesen seien, wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung gem. Paragraphen 278 b, Absatz 2,, 15 StGB sowie des Verbrechens der kriminellen Organisation gem. Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 5 ½ (fünfeinhalb) Jahren verurteilt worden sei und seine Verurteilung einen Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG darstelle, brachte der BF vor, dass er in Österreich bleiben wolle. Nachgefragt, wie er zu seiner Verurteilung stehe, erklärte der BF, dass er seine Verurteilung akzeptieren müsse und noch vorsichtiger sein werde. Er wolle nur weiterhin mit seiner Familie zusammenleben. Auf Nachfrage, wieso er sich in einer terroristischen bzw. kriminellen Vereinigung betätigt habe, entgegnete der BF, dass er niemals aktiv gewesen sei und immer gegen den IS gewesen sei. Er sei zu Hochzeiten nach Wien eingeladen worden und durch unaufmerksame Beziehungen habe die Staatsanwaltschaft bestimmte Rückschlüsse auf Straftaten gezogen. Deshalb müsse er nunmehr noch vorsichtiger agieren. Auf Aufforderung, zu erläutern, wie es zu seiner Verurteilung gekommen sei, obwohl er offenbar nichts gemacht habe, räumte der BF ein, dass er wegen der finanziellen Unterstützung eines Jugendlichen in Ägypten beteiligt gewesen sei, im Herzen jedoch immer gegen den IS gewesen sei und 20 bis 30 Jugendliche gewarnt habe. Auf Nachfrage, wann er erfahren habe, dass ihm im Falle einer Rückkehr in die Türkei Probleme drohen könnten, replizierte der BF, dass er diese Informationen vor drei oder vier Monaten erhalten habe. Auf die weitere Frage, wieso er nicht bereits vor drei oder vier Monaten den Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, gab der BF an, dass er in Haft gewesen sei und erst im Zuge eines Ausganges die Möglichkeit gehabt habe, mit diversen Personen zu sprechen. Seine Bekannten hätten ihm mitgeteilt, dass die Polizei nach ihm gefragt habe, weshalb er davon ausgegangen sei, verhaftet zu werden. Er kenne die genauen Namen der Personen jedoch nicht, die ihm diese Mitteilung gemacht hätten. Befragt, ob es eine konkrete Bedrohungslage gebe, von der er berichten könne, entgegnete der BF, dass es zwei Namen gebe und jemand aus Ankara seinen Bruder die Empfehlung gegeben habe, dass der BF nicht mehr in die Türkei zurückkehren sollte bzw. die Polizei Fragen gestellt habe. In Haft habe er jedoch keine konkreten Handlungen setzen können. Nachgefragt, wieso die Sicherheitsbehörden in der Türkei an seiner Person interessiert seien, erwiderte der BF, dass die Türkei sehr ernst und rigoros gegen terroristische Gruppen kämpfe und er in Österreich wegen der terroristischen Vereinigung verurteilt worden sei. Es bestehe aus seiner Sicht die Gefahr, in der Türkei wegen seiner Verbindung zum IS strafrechtlich verfolgt zu werden. Beantragt wurde die Einvernahme mehrerer Zeugen.

Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass sein Asylverfahren mittlerweile zugelassen sei und faktischer Abschiebschutz bestehe. Er habe kein wie immer geartetes Interesse, unter zu tauchen. Er werde im Fall der Enthaftung bei meiner Familie Wohnsitz nehmen, mich um seine Frau und seine Kinder kümmern und sei auch bereit, seinen Reisepass abzugeben und sich täglich bei der Polizei zu melden. Es gebe daher zahlreiche gelindere Mittel, die ein allfälliges Sicherungsbedürfnis des Staats ausreichend substituieren könnten. In die Türkei könne und wolle er nicht zurückkehren, da er dort keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Er habe mehrere Ausgänge und Freigänge gehabt und sich in der Außenstelle Mautern der JA Stein frei bewegen können. Er habe in diesem Zeitraum genug Möglichkeiten gehabt, zu flüchten und sich dem Zugriff der Fremdenbehörde zu entziehen, habe dies aber nicht gemacht. Auch dies bestätige, dass keine Fluchtgefahr bestehe. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 24.10.2024 ausgeführt, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in den Fokus der österreichischen Staatsschutzbehörden geraten sei. Mit Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (LVT OÖ) vom 07.09.2015, Zl. E1/112459/2014, sei gegen den BF der Verdacht nach § 278a StGB (kriminelle Organisation), § 278b StGB (terroristische Vereinigung), § 278d StGB (Terrorismusfinanzierung) und § 320 Abs. 1a StGB (Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) erhoben worden. Am 17.04.2019 sei der BF (sowie weitere Tatverdächtige bzw. Beschuldigte) nach Festnahmeanordnung des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 1 Bs 25/19i, festgenommen, in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich seit 17.04.2019 durchgehend in Haft (zuletzt bis 16.10.2024 in der JA Stein) befunden. Der BF habe sich bisher nicht gewillt gezeigt, selbstständig bzw. freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Auch habe der BF aus Eigenem nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2022 habe der BF zu Protokoll gegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Eine freiwillige Ausreise sei keine Option (siehe EV vom 28.04.2022, S. 18). Der für den 23.10.2024 organisierte bzw. festgelegte (zwangsweise) Vorführungstermin vor eine türkische Botschaftsdelegation habe letztlich aufgrund der kürzlich erfolgten Asylantragstellung wieder storniert werden müssen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass es sich beim BF um einen gerichtlich verurteilten Straftäter nach §§ 278a, 278b StGB handele. Er sei von einem Geschworenengericht zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung sei inakzeptabel und könne, vor allem auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nach wie vor keine Reue bzw. Schuldeinsicht zeige, nur auf eine von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr schließen lassen. Die nun kürzlich demonstrierte (im Grunde angekündigte) Verhaltensweise, nämlich die Stellung eines Asylantrages zu einem Zeitpunkt, als dem BF die zeitnah bevorstehenden behördlichen Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Haftentlassung (Anschlussschubhaft) auch schriftlich bzw. bescheidmäßig zur Kenntnis gebracht worden seien, belaste seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zusätzlich enorm. Das Bundesamt gehe daher begründet davon aus, dass der BF auch weiterhin sämtliche Mittel, Möglichkeiten und Gelegenheiten nutzen wird, um weitere behördliche Verfahren und Maßnahmen zu verzögern, zu erschweren oder zu hintertreiben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der BF am weiteren BFA-Verfahren - auf freiem Fuß belassen – ordentlich mitwirken werde. Der BF sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und kann seinen Lebensunterhalt selbständig nicht legal finanzieren. Er sei als mittellos anzusehen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten. In einer Stellungnahme wurde vom BFA am 24.10.2024 ausgeführt, dass der BF während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in den Fokus der österreichischen Staatsschutzbehörden geraten sei. Mit Abschlussbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung Oberösterreich (LVT OÖ) vom 07.09.2015, Zl. E1/112459/2014, sei gegen den BF der Verdacht nach Paragraph 278 a, StGB (kriminelle Organisation), Paragraph 278 b, StGB (terroristische Vereinigung), Paragraph 278 d, StGB (Terrorismusfinanzierung) und Paragraph 320, Absatz eins a, StGB (Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) erhoben worden. Am 17.04.2019 sei der BF (sowie weitere Tatverdächtige bzw. Beschuldigte) nach Festnahmeanordnung des Oberlandesgerichtes Graz, Zl. 1 Bs 25/19i, festgenommen, in die Justizanstalt Graz-Jakomini eingeliefert und in Untersuchungshaft genommen worden. Er habe sich seit 17.04.2019 durchgehend in Haft (zuletzt bis 16.10.2024 in der JA Stein) befunden. Der BF habe sich bisher nicht gewillt gezeigt, selbstständig bzw. freiwillig das Bundesgebiet zu verlassen. Auch habe der BF aus Eigenem nicht an der Beschaffung eines Reisedokumentes mitgewirkt: Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 28.04.2022 habe der BF zu Protokoll gegeben, nicht rückkehrwillig zu sein. Eine freiwillige Ausreise sei keine Option (siehe EV vom 28.04.2022, Sitzung 18). Der für den 23.10.2024 organisierte bzw. festgelegte (zwangsweise) Vorführungstermin vor eine türkische Botschaftsdelegation habe letztlich aufgrund der kürzlich erfolgten Asylantragstellung wieder storniert werden müssen. Zusammengefasst werde festgehalten, dass es sich beim BF um einen gerichtlich verurteilten Straftäter nach Paragraphen 278 a,, 278b StGB handele. Er sei von einem Geschworenengericht zu einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Die vom BF im österreichischen Bundesgebiet offen dargelegte höchst verwerfliche Gesinnung sei inakzeptabel und könne, vor allem auch in Zusammenschau mit der Tatsache, dass der BF nach wie vor keine Reue bzw. Schuldeinsicht zeige, nur auf eine von ihm für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im österreichischen Bundesgebiet ausgehende tatsächliche, gegenwärtige, erhebliche Gefahr schließen lassen. Die nun kürzlich demonstrierte (im Grunde angekündigte) Verhaltensweise, nämlich die Stellung eines Asylantrages zu einem Zeitpunkt, als dem BF die zeitnah bevorstehenden behördlichen Zwangsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Haftentlassung (Anschlussschubhaft) auch schriftlich bzw. bescheidmäßig zur Kenntnis gebracht worden seien, belaste seine persönliche Vertrauens- und Glaubwürdigkeit zusätzlich enorm. Das Bundesamt gehe daher begründet davon aus, dass der BF auch weiterhin sämtliche Mittel, Möglichkeiten und Gelegenheiten nutzen wird, um weitere behördliche Verfahren und Maßnahmen zu verzögern, zu erschweren oder zu hintertreiben. Die Behörde habe keinerlei Grund zur Annahme, dass der BF am weiteren BFA-Verfahren - auf freiem Fuß belassen – ordentlich mitwirken werde. Der BF sei nicht zur Arbeitsaufnahme berechtigt und kann seinen Lebensunterhalt selbständig nicht legal finanzieren. Er sei als mittellos anzusehen. Beantragt wurde, den BF zum Ersatz der Kosten zu verpflichten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum bisherigen Verfahren:

Der BF reiste 1997 in das österreichische Bundesgebiet ein und erhielt in weiterer Folge am 11.03.2008 einen Daueraufenthalt - EU.

Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt. Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 278 b, Absatz 2,, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Der BF wurde sodann in Strafhaft angehalten.

Am 28.04.2022 wurde er im Stande der Strafhaft zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen im Beisein seines Vertreters vom BFA niederschriftlich einvernommen.

Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z. 5, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2022 wurde gegen ihn gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch II.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5,, 6 und 9 FPG wurde gegen ihn ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch III.). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch IV.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die gegen den Bescheid am 14.10.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.11.2022, L502 2261111-2/6E, wurde die gegen den Bescheid am 14.10.2022 erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wurde als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch II.).

Am 8.10.2024 stellte der BF über seine bevollmächtigte Vertretung einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Verfahrensanordnung gem. § 13 AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt. In einer Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, AsylG vom 11.10.2024 wurde dem BF der Verlust seines Aufenthaltsrechts wegen Straffälligkeit mitgeteilt.

Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.Mit Bescheid vom 11.10.2024, 188011003/ 241550922, wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 1 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme angeordnet. Zudem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des BF aus der Gerichtshaft eintreten.

Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. § 6 AsylG vor dem BFA einvernommen.Am 16.10.2024 wurde der BF zum Antrag auf internationalen Schutz sowie dem Ausschlussgrund gem. Paragraph 6, AsylG vor dem BFA einvernommen.

Am 23.10.2024 wurde gegen den Mandatsbescheid vom 11.10.2024 sowie die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde erhoben.

1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft

Der BF trägt den im Spruch angeführten Namen und das Geburtsdatum und ist Staatsangehöriger der Türkei. Seine Identität steht fest. Er besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Der BF wird seit 16.10.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.

Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim BF vor. Der BF leidet unter Bluthochdruck und Diabetes bzw. damit verbundene Nierenprobleme und nimmt deswegen Medikamente ein.

Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer und psychologischer Versorgung.

1.3. Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit:

Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß §§ 278b Abs. 2, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß § 278a StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.Der BF wurde am 7.5.2021 vom Landesgericht Linz, HV 23/2020w, wegen der Verbrechen der terroristischen Vereinigung gemäß Paragraphen 278 b, Absatz 2,, 15 StGB und der kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt.

Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken einen Standort und Stützpunkt terroristischer Vereinigungen in Österreich formte. Überdies warb er abgesondert zu verfolgenden Personen für terroristische Vereinigungen an, indem er diese Personen in seinen Vorträgen, Predigten und in persönlichen Gesprächen die Teilnahme an dem als „Dschihad“ bezeichneten Glaubenskrieg zur Errichtung des als „Islamischer Staats“ (Kalifat) bezeichneten und schließlich sich weltweit erstreckenden Gottesstaates als die religiöse Pflicht jedes Muslims darstellte und diese zumindest jungen Muslime aufforderte, sich in Erfüllung dieser von ihm so bezeichneten Pflicht an den terroristischen Vereinigungen zu beteiligen und für die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen gestalteten und sich schließlich weltweit erstreckenden Gottesstaates zu kämpfen.
Erschwerend wurden das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen sowie der verwerfliche Beweggrund, als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie die unverschuldet lange Verfahrensdauer (§ 34 Abs. 2 StGB) in die Urteilserwägungen miteinbezogen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass sich der BF als Vordenker der radikal islamistischen Szene betätigte und dabei die Errichtung eines nach radikal islamistischen Grundsätzen ausgerichteten Gottesstaates bewarb, zur Unterstützung dieser terroristischen Vereinigungen aufforderte und im Zusammenwirken einen Standort und Stützpunkt terroristischer Vereinigungen in Österreich formte. Überdies warb er abgesondert zu verfolgenden Personen für ter

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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