TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/30 G315 2289956-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2289956-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zahl: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt MMag. Dr. Franz Stefan PECHMANN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.03.2024, Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.05.2024,

1. zu Recht erkannt:

A.I.)   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B.I.)   Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.I.)   Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

A.II.)  Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird als unzulässig zurückgewiesen.

B.II.)  Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.II.)  Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) stellte am 28.11.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) und legte mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz „BF“ genannt) stellte am 28.11.2023 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG („Aufenthaltsberechtigung plus“) und legte mit dem Antrag folgende Unterlagen vor:

?        Kopie eines serbischen Reisepasses des BF

?        Untermietvertrag vom 22.10.2020 lautend auf Frau XXXX ?        Untermietvertrag vom 22.10.2020 lautend auf Frau römisch 40

?        Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom 31.10.2023 lautend auf den Namen des BF

?        Kopie einer E-Card lautend auf den Namen des BF

?        Handschriftliche Antragsbegründung der Ehefrau des BF vom 28.11.2023

?        Serbische Geburtsurkunde

?        Meldebestätigung vom 30.10.2023

2. Mit Verfahrensanordnung bzw. Verbesserungsauftrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 02.02.2024 wurde der BF vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und wurde ihm die Nachreichung diverser Dokumente sowie die Beantwortung verschiedener Fragen binnen 2 Wochen aufgetragen.

3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.02.2024 – beim BFA am selben Tag einlangend – wurde der Antrag vom 28.11.2023 in einen solchen nach § 55 Abs. 2 AsylG („Aufenthaltsberechtigung“) abgeändert. Der Verfahrensanordnung vom 02.02.2024 wurde entsprochen, die gestellten Fragen beantwortet und folgende Unterlagen nachgereicht:3. Mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 22.02.2024 – beim BFA am selben Tag einlangend – wurde der Antrag vom 28.11.2023 in einen solchen nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG („Aufenthaltsberechtigung“) abgeändert. Der Verfahrensanordnung vom 02.02.2024 wurde entsprochen, die gestellten Fragen beantwortet und folgende Unterlagen nachgereicht:

?        Namensschild lautend auf den Namen des BF für das Projekt „ XXXX “?        Namensschild lautend auf den Namen des BF für das Projekt „ römisch 40 “

?        Eidesstaatliche Erklärung der Ehefrau des BF vom 21.02.2024, wonach sich ihr Ehemann in dem dort genannten Zeitraum bei ihr aufgehalten hat

?        Prüfungsanmeldebestätigung vom 22.02.2024 (ÖSD Prüfung A1) adressiert an den BF

?        der bereits einmal vorgelegte Untermietvertrag vom 22.10.2020

?        Meldebestätigungen betreffend die Ehefrau und Kinder des BF

?        Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe

?        Bescheid vom 24.10.2023 über die Zuerkennung der Mindestsicherung

?        Kopien der Aufenthaltstitel (Ehefrau und Kinder)

?        Mitteilung vom 01.02.2024 über den Anspruch auf Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz

?        Mitteilung zu einem Antrag in Bezug auf einen Aufenthaltstitel für XXXX ?        Mitteilung zu einem Antrag in Bezug auf einen Aufenthaltstitel für römisch 40

?        Geburtsurkunden der Kinder

?        Serbische Heiratsurkunde

?        Kopie des Reisepasses des BF

4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).4. Mit gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.03.2024 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch III.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch IV.).

Zusammengefasst führte die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge auch kurz „BFA“ genannt) im Wesentlichen begründend aus, dass der BF nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels sei, die erlaubte Aufenthaltsdauer massiv überschritten und die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen bewusst verletzt habe. Der negative Abschluss des „NAG-Verfahrens“ betreffend einen beantragten Aufenthaltstitel sei dem BF bewusst gewesen und seine in diesem Zusammenhang getätigte Aussage als Schutzbehauptung zu werten. Nach Abschluss des NAG-Verfahrens seien auch keinerlei Schritte gesetzt worden, um den Aufenthalt zu legalisieren. Zwar habe der BF in Person seiner Gattin und minderjährigen Kinder ein Familienleben im Bundesgebiet, doch sei dieses während eines unsicheren Aufenthaltsstatus begründet worden. Der BF sei bewusst in das Bundesgebiet eingereist, um während seines unklaren Aufenthaltsstatus ein Familienleben zu gründen und sich hierdurch einen Aufenthaltstitel zu erschleichen. Seiner Familie sei es zumutbar das Familienleben in Serbien fortzusetzen. Der Kontakt könne alternativ auch durch moderne Kommunikationsmittel sowie Besuche aufrechterhalten werden. Die Reisebewegungen des BF würden verdeutlichen, dass auch bisher die Aufrechterhaltung des Familienlebens über gegenseitige Besuche, sowie Telefonate möglich gewesen sei und funktioniert habe. Verlässliche Kontakte der Kinder zu beiden Elternteilen seien durch die Möglichkeit von gegenseitigen Besuchen – ergänzt durch Kontakt über moderne Kommunikationsmittel – gewährleistet. Die minderjährigen Kinder des BF würden von Geburt an bei deren Mutter leben und sei eine Einbindung des BF in deren aktive Erziehung und Pflege aufgrund seiner regelmäßigen Reisebewegungen und den teilweise monatelangen Abwesenheiten als relativ anzusehen. Der BF sei in Serbien aufgewachsen, dort sozialisiert worden und in Österreich nicht integriert, obwohl er schon seit etwa 10 Jahren zwischen Österreich und Serbien pendle. Vielmehr sei er auf finanzielle Zuwendungen seiner Gattin, welche selbst finanzielle Zuwendungen der Republik in Anspruch nehme, angewiesen. Die restliche Familie des BF halte sich in Serbien auf und sei sein Aufenthalt stets befristet und von kurzer Dauer gewesen.

Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG sowie der Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung jeweils vom 08.03.3034 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 14.03.2024 zugestellt. Der Bescheid samt Informationsschreiben zur Rechtsberatung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG sowie der Verfahrensanordnung zur verpflichtenden Rückkehrberatung jeweils vom 08.03.3034 wurden dem Rechtsvertreter des BF am 14.03.2024 zugestellt.

5. Gegen den gegenständlich angefochten Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.04.2024 – beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer meritorischen Entscheidung insofern abzuändern, dass dem Antrag nach § 55 Abs. 1 in eventu Abs. 2 AsylG stattgegeben wird. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig ist. Außerdem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.5. Gegen den gegenständlich angefochten Bescheid des BFA erhob der BF mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 05.04.2024 – beim BFA am selben Tag per E-Mail einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie den angefochtenen Bescheid im Rahmen einer meritorischen Entscheidung insofern abzuändern, dass dem Antrag nach Paragraph 55, Absatz eins, in eventu Absatz 2, AsylG stattgegeben wird. In eventu wurde beantragt den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückzuverweisen, allenfalls die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, allenfalls festzustellen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig ist. Außerdem wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF verheiratet sei, drei minderjährige Kinder und somit ein Familienleben im Bundesgebiet habe. Seine Ehegattin verfüge über einen Daueraufenthalt in Österreich und alle drei Kinder hätten Rot-Weiß-Rot-Karten-Plus. Der BF habe mit seiner Heirat sowie der Geburt seiner Kinder keinesfalls die „Erschleichung eines Aufenthaltstitels“ beabsichtigt. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung – VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046 – sei nicht einschlägig, da sich der BF nicht mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe schlichtweg keine andere Möglichkeit als nach § 55 AsylG zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen. Bereits im Jahr 2017 habe der BF den Versuch unternommen seinen Aufenthalt durch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „RWR-Plus“ zu legalisieren, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Der BF sei ein aktiver Vater, sorge für seine Kinder, begleite sie in die Schule, unterstütze bei Hausaufgaben und spiele eine entscheidende Rolle in deren Leben. Insbesondere der älteste Sohn sei sehr auf den BF angewiesen und bei dessen Abwesenheit betrübt. Die Abwesenheit des BF stelle eine emotionale Herausforderung für dessen Kinder dar, weshalb der Eingriff in das Familienleben unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzulässig und unverhältnismäßig sei. Die Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren seien nicht in einem anpassungsfähigen Alter. Bei Kleinkindern sei es auch lebensfremd, anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder, welche bereits schulische Verpflichtungen haben, in der Lage seien den BF häufig zu besuchen. Die Ehegattin des BF halte sich schon seit ihrem 9. Lebensjahr in Österreich auf, die Kinder seien hier geboren und liege der Lebensmittelpunkt der Familie eindeutig in Österreich, weshalb eine Übersiedlung nach Serbien nicht angedacht werden könne. Bereits im Jahr 2017 habe der BF einen Deutschkurs besucht und vertiefe er aktuell seine Deutschkenntnisse. Außerdem liege bereits eine Einstellungszusage vor, weshalb der Aufenthalt des BF zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruhe auf Umständen, welche nicht bloß vorübergehend seien. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF verheiratet sei, drei minderjährige Kinder und somit ein Familienleben im Bundesgebiet habe. Seine Ehegattin verfüge über einen Daueraufenthalt in Österreich und alle drei Kinder hätten Rot-Weiß-Rot-Karten-Plus. Der BF habe mit seiner Heirat sowie der Geburt seiner Kinder keinesfalls die „Erschleichung eines Aufenthaltstitels“ beabsichtigt. Die von der belangten Behörde in diesem Zusammenhang angeführte Rechtsprechung – VwGH 20.08.2019, Ra 2019/18/0046 – sei nicht einschlägig, da sich der BF nicht mehrere Jahre hindurch unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Der BF habe schlichtweg keine andere Möglichkeit als nach Paragraph 55, AsylG zu einem Aufenthaltstitel zu gelangen. Bereits im Jahr 2017 habe der BF den Versuch unternommen seinen Aufenthalt durch einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „RWR-Plus“ zu legalisieren, welcher jedoch abgewiesen worden sei. Der BF sei ein aktiver Vater, sorge für seine Kinder, begleite sie in die Schule, unterstütze bei Hausaufgaben und spiele eine entscheidende Rolle in deren Leben. Insbesondere der älteste Sohn sei sehr auf den BF angewiesen und bei dessen Abwesenheit betrübt. Die Abwesenheit des BF stelle eine emotionale Herausforderung für dessen Kinder dar, weshalb der Eingriff in das Familienleben unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unzulässig und unverhältnismäßig sei. Die Kinder im Alter von 6 und 9 Jahren seien nicht in einem anpassungsfähigen Alter. Bei Kleinkindern sei es auch lebensfremd, anzunehmen, dass ein Elternteil mit dem Kind über elektronische Medien angemessenen sozialen Kontakt halten könne. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Kinder, welche bereits schulische Verpflichtungen haben, in der Lage seien den BF häufig zu besuchen. Die Ehegattin des BF halte sich schon seit ihrem 9. Lebensjahr in Österreich auf, die Kinder seien hier geboren und liege der Lebensmittelpunkt der Familie eindeutig in Österreich, weshalb eine Übersiedlung nach Serbien nicht angedacht werden könne. Bereits im Jahr 2017 habe der BF einen Deutschkurs besucht und vertiefe er aktuell seine Deutschkenntnisse. Außerdem liege bereits eine Einstellungszusage vor, weshalb der Aufenthalt des BF zu keiner Belastung einer Gebietskörperschaft führen werde. Die drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens beruhe auf Umständen, welche nicht bloß vorübergehend seien.

Mit der Beschwerde wurden folgende Unterlagen eingebracht:

?        ÖSD Zertifikat A1 samt Ergebnismitteilung („bestanden“) vom 08.03.2024

?        das bereits einmal vorgelegte Namensschild zum Projekt „ XXXX “?        das bereits einmal vorgelegte Namensschild zum Projekt „ römisch 40 “

?        Einstellungszusage vom 03.04.2024

6. Mit Schreiben vom 08.04.2024 – einlangend am 10.04.2024 – legte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt der zugehörigen Verwaltungsakten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Schriftsatz vom 17.05.2024 – eingelangt am 21.05.2021 – wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?        Ein Foto, die den BF im „ XXXX “ zeigen sollten?        Ein Foto, die den BF im „ römisch 40 “ zeigen sollten

?        Überweisungsbestätigung in Höhe von EUR 3.700,00 an den BF vom 03.05.2024

8. Am 24.04.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, dessen Rechtsvertreter, einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und der Zeugin XXXX statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des BF der Antrag gestellt, den Akt zum früheren Verfahren des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beizuschaffen und es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:8. Am 24.04.2024 fand eine mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit des BF, dessen Rechtsvertreter, einer Dolmetscherin für die Sprache Serbisch und der Zeugin römisch 40 statt. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. In der mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des BF der Antrag gestellt, den Akt zum früheren Verfahren des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beizuschaffen und es wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

?        Bestätigung Ute Bock Flüchtlingsprojekt vom 23.04.2024, wonach der BF für einen A2-Kurs auf der Warteliste stünde

Im Zuge der Verhandlung wurden die Reisepassdaten des BF und seiner Ehefrau in Kopie zum Akt genommen.

9. Mit Schreiben des BVwG vom 28.05.2024 wurde in Entsprechung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrages, der Akt zum dem Jahr 2018 eingeleiteten Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei der zuständigen Behörde angefordert. Zudem ergingen Anfragen betreffend die Zustellung des Bescheides.

Mit Schreiben vom 20.06.2024 – einlangend am 25.06.2024 – wurde dem Bundesverwaltungsgericht der angeforderte Akt zur kurzfristigen Einsichtnahme übermittelt.

10. Mit E-Mail der Rechtsvertretung des BF vom 07.06.2024 wurden folgende Unterlagen eingebracht:

?        Serbische Strafregisterauskunft

?        Schulbesuchsbestätigung

?        Mitteilung Kindergruppe

11. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.08.2024 an den BF bzw. dessen Rechtsvertreter wurde mitgeteilt, dass der Akt der Stadt Wien zum Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beigeschafft wurde und wurden die daraus kopierten Auszüge übermittelt. Es wurde mitgeteilt, dass davon auszugehen ist, dass sich der BF seit 2018 seines illegalen Aufenthaltes bewusst sein musste und wurde eine Frist von 2 Wochen zur Äußerung eingeräumt.

12. Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des BF vom 20.08.2024 erfolgte eine diesbezügliche Äußerung.

13. Seitdem sind keine weiteren Stellungnahmen eingebracht worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am XXXX in XXXX geboren (vgl. Kopie des bis 05.01.2032 gültigen serbischen Reisepasses, AS 19; Auszug aus dem serbischen Geburtenbuch). Er spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Deutsch. Die Deutschkenntnisse des BF reichen lediglich zur Beantwortung einfachster Alltagsfragen (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 3 ff; ÖSD Zertifikat A1 vom 08.03.2024). Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 3). 1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger und am römisch 40 in römisch 40 geboren vergleiche Kopie des bis 05.01.2032 gültigen serbischen Reisepasses, AS 19; Auszug aus dem serbischen Geburtenbuch). Er spricht Serbisch als Muttersprache und etwas Deutsch. Die Deutschkenntnisse des BF reichen lediglich zur Beantwortung einfachster Alltagsfragen vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 3 ff; ÖSD Zertifikat A1 vom 08.03.2024). Der BF ist gesund und benötigt keine Medikamente vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 3).

1.2. Der BF erfuhr seine Schulbildung in Serbien und arbeitete dort überwiegend auf Baustellen. Er war in den Bereichen Renovierung und Objektreinigung tätig (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 6).1.2. Der BF erfuhr seine Schulbildung in Serbien und arbeitete dort überwiegend auf Baustellen. Er war in den Bereichen Renovierung und Objektreinigung tätig vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 6).

1.3. Der BF ist seit 09.03.2016 mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX in XXXX , verheiratet und lebt mit ihr seit 2013 in einer Beziehung (vgl. Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 09.03.2016; Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 12; Kopie des bis 20.08.2031 gültigen serbischen Reisepasses). 1.3. Der BF ist seit 09.03.2016 mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 in römisch 40 , verheiratet und lebt mit ihr seit 2013 in einer Beziehung vergleiche Kopie der serbischen Heiratsurkunde vom 09.03.2016; Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 12; Kopie des bis 20.08.2031 gültigen serbischen Reisepasses).

Die Ehefrau des BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wurde in Serbien geboren, kam im Alter von etwa 9 Jahren nach Österreich und erfuhr hier ab der 3. Klasse Volksschule ihre Schulbildung. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, bezieht Mindestsicherung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Kopie des Aufenthaltstitels, AS 127; Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 14 ff; Bescheid vom 24.10.2023 über die Zuerkennung der Mindestsicherung).Die Ehefrau des BF verfügt über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“, wurde in Serbien geboren, kam im Alter von etwa 9 Jahren nach Österreich und erfuhr hier ab der 3. Klasse Volksschule ihre Schulbildung. Sie verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, bezieht Mindestsicherung und geht keiner Erwerbstätigkeit nach vergleiche Kopie des Aufenthaltstitels, AS 127; Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 14 ff; Bescheid vom 24.10.2023 über die Zuerkennung der Mindestsicherung).

1.4. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Kinder, nämlich XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , welche allesamt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen und in Österreich geboren wurden (vgl. Kopien der Geburtsurkunden, AS 139 ff; Kopien der Aufenthaltstitel, AS 127). Die Kinder sprechen Deutsch und Serbisch (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 13 f).1.4. Der BF hat mit seiner Ehefrau drei minderjährige Kinder, nämlich römisch 40 , geboren am römisch 40 , römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche allesamt über einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen und in Österreich geboren wurden vergleiche Kopien der Geburtsurkunden, AS 139 ff; Kopien der Aufenthaltstitel, AS 127). Die Kinder sprechen Deutsch und Serbisch vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 13 f).

Sein Sohn XXXX besucht in Österreich seit 07.09.2020 die Volksschule. Aus einem Schreiben der Schulleiterin geht hervor, dass dieser den BF vermisse, da er ihn nur unregelmäßig sehen könne und es aus pädagogischer Sicht für alle Kinder wichtig sei, dass sie sowohl Mutter als auch Vater an ihrer Seite haben. Gerade Burschen würden eine männliche Bezugsperson benötigen. Sie plädiere dafür, dass die Familie des BF die Möglichkeit erhält permanent zusammen zu leben. Der Sohn des BF benötige beide Bezugspersonen und löse es unnötiges seelisches Leid aus, XXXX immer wieder der Trennung von seinem Vater auszusetzen. Dies könne psychische Einschränkungen beim Kind hervorrufen und der Sohn des BF wünsche sich seinen Vater an seiner Seite zu haben (vgl. Schreiben der Schulleiterin der XXXX vom 05.06.2024, OZ 9).Sein Sohn römisch 40 besucht in Österreich seit 07.09.2020 die Volksschule. Aus einem Schreiben der Schulleiterin geht hervor, dass dieser den BF vermisse, da er ihn nur unregelmäßig sehen könne und es aus pädagogischer Sicht für alle Kinder wichtig sei, dass sie sowohl Mutter als auch Vater an ihrer Seite haben. Gerade Burschen würden eine männliche Bezugsperson benötigen. Sie plädiere dafür, dass die Familie des BF die Möglichkeit erhält permanent zusammen zu leben. Der Sohn des BF benötige beide Bezugspersonen und löse es unnötiges seelisches Leid aus, römisch 40 immer wieder der Trennung von seinem Vater auszusetzen. Dies könne psychische Einschränkungen beim Kind hervorrufen und der Sohn des BF wünsche sich seinen Vater an seiner Seite zu haben vergleiche Schreiben der Schulleiterin der römisch 40 vom 05.06.2024, OZ 9).

Seine Tochter XXXX wird seit fünfeinhalb Jahren und sein Sohn XXXX seit etwa einem Jahr in der multilingualen Kindergruppe „ XXXX “ in Wien betreut. Auch sein Sohn XXXX besuchte für etwa zwei Jahre diese Kindergruppe. Aus einem Schreiben des Kindertreffs geht hervor, dass sich die Kinder sehr darüber freuen würden, wenn sie den BF sehen. Die Anwesenheit und aktive Beteiligung des BF beeinflusse das Wohlbefinden der Kinder und wenn diese vom BF zur Gruppe gebracht oder abgeholt würden, zeige sich häufig eine spürbare Freude und Zufriedenheit. Die Familie des BF sei liebevoll und es bestehe eine starke familiäre Bindung (vgl. Schreiben „ XXXX “ vom 05.06.2024, OZ 9).Seine Tochter römisch 40 wird seit fünfeinhalb Jahren und sein Sohn römisch 40 seit etwa einem Jahr in der multilingualen Kindergruppe „ römisch 40 “ in Wien betreut. Auch sein Sohn römisch 40 besuchte für etwa zwei Jahre diese Kindergruppe. Aus einem Schreiben des Kindertreffs geht hervor, dass sich die Kinder sehr darüber freuen würden, wenn sie den BF sehen. Die Anwesenheit und aktive Beteiligung des BF beeinflusse das Wohlbefinden der Kinder und wenn diese vom BF zur Gruppe gebracht oder abgeholt würden, zeige sich häufig eine spürbare Freude und Zufriedenheit. Die Familie des BF sei liebevoll und es bestehe eine starke familiäre Bindung vergleiche Schreiben „ römisch 40 “ vom 05.06.2024, OZ 9).

1.5. Abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 5). In Serbien leben die Mutter und der Bruder des BF, sowie die Familie des Bruders. Die Mutter des BF besitzt ein Haus in Serbien. Zu seinen Verwandten besteht telefonischer Kontakt und wird er von diesen auch finanziell unterstützt (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 7 und 12; Stellungnahme vom 22.02.2024).1.5. Abgesehen von seiner Ehefrau und den Kindern leben keine Familienangehörigen des BF in Österreich vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 5). In Serbien leben die Mutter und der Bruder des BF, sowie die Familie des Bruders. Die Mutter des BF besitzt ein Haus in Serbien. Zu seinen Verwandten besteht telefonischer Kontakt und wird er von diesen auch finanziell unterstützt vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 7 und 12; Stellungnahme vom 22.02.2024).

1.6. In den Zeiträumen von XXXX war der BF mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den Zeiträumen von XXXX bis heute, war bzw. ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell wohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in der XXXX (vgl. ZMR-Auszug vom 11.09.2024; Verfahrensanordnung vom 02.02.2024, AS 57 iVm Stellungnahme vom 22.02.2024, AS 75).1.6. In den Zeiträumen von römisch 40 war der BF mit einem Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den Zeiträumen von römisch 40 bis heute, war bzw. ist der BF mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Aktuell wohnt er gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen drei minderjährigen Kindern in der römisch 40 vergleiche ZMR-Auszug vom 11.09.2024; Verfahrensanordnung vom 02.02.2024, AS 57 in Verbindung mit Stellungnahme vom 22.02.2024, AS 75).

1.7. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern tatsächlich nie länger zusammen in Serbien lebte, wie er angab (vgl. Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 7 und 15). 1.7. Es kann nicht festgestellt werden, ob der BF mit seiner Ehefrau und seinen Kindern tatsächlich nie länger zusammen in Serbien lebte, wie er angab vergleiche Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 7 und 15).

1.8. Der BF reiste seit dem Jahr 2022 immer wieder zwischen Österreich und Serbien hin und her. Für die Zeit davor liegen keine Reisepassdaten vor (im Behörden- und Gerichtsakt erliegende Kopien des Reisepass, gültig ab 05.01.2022).

Der ebenfalls in Kopie vorleigende Reisepass der Ehefrau ist seit August 2021 gültig. Den – schlecht lesbaren – Daten ist zu entnehmen, dass in den Jahren 2021 bis 2023 eine Vielzahl von Grenzübertritten nach Ungarn, Rumänien und Serbien stattfanden. Die Ehefrau ist seit 2002 jedenfalls durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Zuletzt verließ der BF seinen Herkunftsstaat im September 2023.

Er überschritt nach seinen Einreisen in Österreich wiederholt erheblich die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen (vgl. Ein- und Ausreisestempel Reisepass iVm ZMR-Auszug vom 11.09.2024 iVm Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 9; Untermietvertrag vom 22.10.2020). Er überschritt nach seinen Einreisen in Österreich wiederholt erheblich die sichtvermerksfreie Aufenthaltsdauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen vergleiche Ein- und Ausreisestempel Reisepass in Verbindung mit ZMR-Auszug vom 11.09.2024 in Verbindung mit Verhandlungsniederschrift vom 24.05.2024, PS 9; Untermietvertrag vom 22.10.2020).

Der BF unternahm keine Schritte, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und rechtfertigte seinen Verbleib im Bundesgebiet mit seinem hier bestehenden Familienleben (vgl. Verfahrensanordnung vom 02.02.2024, AS 57 iVm Stellungnahme vom 22.02.2024, AS 75).Der BF unternahm keine Schritte, um seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und rechtfertigte seinen Verbleib im Bundesgebiet mit seinem hier bestehenden Fa

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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