TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/31 W203 2297657-1

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Veröffentlicht am 31.10.2024
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Entscheidungsdatum

31.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
UG §78 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 78 heute
  2. UG § 78 gültig ab 01.05.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. UG § 78 gültig von 28.05.2021 bis 30.04.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2021
  4. UG § 78 gültig von 01.10.2017 bis 27.05.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  5. UG § 78 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  6. UG § 78 gültig von 01.10.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2009
  7. UG § 78 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2009

Spruch


W203 2297657-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Technischen Universität Wien vom 01.02.2024, Zl. XXXX betreffend Anerkennung von Prüfungen nach § 78 Abs. 1 UG zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die BeschwerdeXXXX gegen den Bescheid der Vizerektorin für Lehre der Technischen Universität Wien vom 01.02.2024, Zl. römisch 40 betreffend Anerkennung von Prüfungen nach Paragraph 78, Absatz eins, UG zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Am 22.03.2023 beantragte der zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zugelassene Beschwerdeführer die Prüfung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“, die er an der XXXX (Türkei) absolviert hat, für die Prüfung über die Lehrveranstaltung „VO Werkstoffkunde metallischer Werkstoffe“ an der TU Wien anzuerkennen.1.       Am 22.03.2023 beantragte der zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zugelassene Beschwerdeführer die Prüfung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“, die er an der römisch 40 (Türkei) absolviert hat, für die Prüfung über die Lehrveranstaltung „VO Werkstoffkunde metallischer Werkstoffe“ an der TU Wien anzuerkennen.

2.       Mit Schriftsatz vom 21.06.2023 erhob der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungsfrist.

3.       Mit Bescheid vom 01.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen („Lernergebnisse“) gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG abgewiesen.3.       Mit Bescheid vom 01.02.2024 wurde der Antrag des Beschwerdeführers aufgrund des Vorliegens wesentlicher Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen („Lernergebnisse“) gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG abgewiesen.

4.       Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 26.03.2024 Beschwerde.

5.       Mit elektronischer Eingabe vom 19.08.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist zum Bachelorstudium Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau an der Technischen Universität Wien (TU Wien) zugelassen.

Er absolvierte 2015 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“ an der XXXX (Türkei). Die Lernergebnisse dieser Lehrveranstaltung stellen sich wie folgt dar:Er absolvierte 2015 die Prüfung über die Lehrveranstaltung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“ an der römisch 40 (Türkei). Die Lernergebnisse dieser Lehrveranstaltung stellen sich wie folgt dar:

„1. To know atomic and crystalline structures of materials,

2. To explain the defects in solids and their effects on properties,

3. To know the diffusion process in solids and carry out diffusion calculations,

4. To know the methods of testing materials and the factors affecting the mechanical properties of

materials

5. To understand the mechanisms leading failure in materials, and the cautions to be

6. To know the constitution and use of equilibrium diagrams of industrial alloys,

7. To know the properties, shaping, treating and the application areas of industrial“

Diese Prüfung begehrt der Beschwerdeführer für die Lehrveranstaltung „VO Werkstoffkunde metallischer Werkstoffe“ für sein genanntes Studium an der TU Wien anzuerkennen. Die Lernergebnisse dieser Lehrveranstaltung stellen sich wie folgt dar:

„• die Zusammenhänge von atomaren Bindungen, Kristallstrukturen und den sich daraus

ergebenden Materialeigenschaften zu verstehen.

• die Auswirkungen von Defekten in der Kristallstruktur zu beschreiben (Materials are like people:

Defects make them interesting) Kein Rubin ohne "Defekte" in dessen Korundstruktur.

• zu verstehen wie sich Kristallkeime bilden und wachsen.

• die unterschiedlichsten Gefügeerscheinungen der Materialien zu erläutern (am Beispiel Stahl

und Gusseisen werden entsprechende Phasenumwandlungen und die daraus resultierenden

Mikrostrukturen diskutiert).

• zu verstehen, dass gerade die 1-dimensionalen Kristalldefekte (sogenannte Versetzungen)

maßgeblich zu den besonderen Eigenschaften der Metalle beitragen.“

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Rechtsgrundlage:

§ 78 Abs. 1 UG lautet:Paragraph 78, Absatz eins, UG lautet:

„Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Kompetenzen

§ 78. (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wennParagraph 78, (1) Positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen sind anzuerkennen, wenn

1. keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen und

2. sie an einer der folgenden Bildungseinrichtungen abgelegt wurden:

a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß § 51 Abs. 2 Z 1;a) einer anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung gemäß Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer eins ;,

b) einer berufsbildenden höheren Schule in den für die künftige Berufstätigkeit erforderlichen berufsqualifizierenden Fächern;

c) einer allgemeinbildenden höheren Schule unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder der sportlichen Ausbildung in künstlerischen und künstlerisch-wissenschaftlichen sowie in sportlichen und sportlich-wissenschaftlichen Fächern.“

3.1.2. Materialien:

Aus den parlamentarischen Materialien zu BGBl. I Nr. 93/2021 (ErlRV 662 BlgNR, XXVII. GP,
S. 26 f) ergibt sich Folgendes:
Aus den parlamentarischen Materialien zu Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021, (ErlRV 662 BlgNR, römisch 27 . GP,
S. 26 f) ergibt sich Folgendes:

„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. § 78 UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der ‚Gleichwertigkeit‘ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der ‚Gleichwertigkeit‘ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer ‚Gleichwertigkeit‘ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Abs. 1 abgebildet:„Die Anerkennung von Prüfungen, anderen Studienleistungen, Tätigkeiten und Qualifikationen im Sinne des Lissabonner Anerkennungsübereinkommens wurde völlig neugestaltet und erweitert. Paragraph 78, UG geht in der neuen Ausgestaltung vom Konzept der ‚Gleichwertigkeit‘ ab und stellt die Anerkennung von Lernergebnissen in den Mittelpunkt. Daher ist die bisher ergangene Rechtsprechung zum Begriff der ‚Gleichwertigkeit‘ als überholt anzusehen. In Zukunft ist nicht mehr das Vorliegen einer ‚Gleichwertigkeit‘ zu prüfen, sondern grundsätzlich zu prüfen, ob wesentliche Unterschiede in Hinblick auf die Lernergebnisse bestehen. Der Regelfall ist in Absatz eins, abgebildet:

Gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. (…)Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG sind daher positiv beurteilte Prüfungen und andere Studienleistungen anzuerkennen, wenn keine wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen (Lernergebnisse) bestehen. (…)

Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß § 78 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Z 2 lit. a UG sind demnach insbesondere:Die Kriterien bei der Beurteilung des Vorliegens von (nicht) wesentlichen Unterschieden bei der Anerkennung von Prüfungen und anderen Studienleistungen gemäß Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, i.V.m. Ziffer 2, Litera a, UG sind demnach insbesondere:

1. Qualität (Qualitätssicherung des Studienprogramms)

2. Niveau (Bildungsniveau des Studienprogramms)

3. Workload (Lernpensum)

4. Profil (Zweck oder Inhalt)

5. Lernergebnisse (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen).“

3.1.3. Umgelegt auf das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Der belangten Behörde ist nicht entgegenzutreten, wenn sie den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der in Rede stehenden Prüfung abweist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass die an der XXXX (Türkei) absolvierte Prüfung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“, nicht für die Prüfung über die Lehrveranstaltung „VO Werkstoffkunde metallischer Werkstoffe“ an der TU Wien anzuerkennen ist. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die schlüssige gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. XXXX vom 24.05.2023 (im Bescheid als „Gegenüberstellung (…)“ bezeichnet), in der er ausführt, dass – basierend auf einer Gegenüberstellung – wesentliche Abweichungen der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen in ihren Lernergebnissen (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) vorliegen. Der Beschwerdeführer ist dieser gutachterlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde ausführt, es liege eine schriftliche Bestätigung der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen des ehemals zuständigen Studiendekans vor, ist dem entgegenzusetzen, dass selbst unter der Annahme, dass auf dem durch den Beschwerdeführer als Anhang zur Beschwerde vorgelegten Ausdruck der Kursbeschreibung der genannten Lehrveranstaltung an der türkischen Universität tatsächlich die Unterfertigung des ehemals zuständigen Studiendekans mit der Anmerkung „OK“ stehen sollte, dies nichts darüber aussagt, für welche Lehrveranstaltung an der TU Wien dies gelten sollte und ist diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Gleichsam ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien bei der Beurteilung der wesentlichen Unterschiede (nach § 78 Abs. 1 Z 1 UG) nachträglich andere Lernergebnisse herangezogen worden, nicht nachzuvollziehen, zumal die Lernergebnisse der Lehrveranstaltung an der TU Wien, wie sie in dem vom Beschwerdeführer selbst als Anhang zur Beschwerde vorgelegten Dokument ersichtlich sind, ident mit jenen Lernergebnissen sind, die in der gutachterlichen Stellungnahme, die dem Bescheid zugrunde liegt, für die Lehrveranstaltung an der TU Wien angeführt sind.Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid an, dass die an der römisch 40 (Türkei) absolvierte Prüfung „MMM 2027 Mühendislik Malzemeleri (Engineering Materials)“, nicht für die Prüfung über die Lehrveranstaltung „VO Werkstoffkunde metallischer Werkstoffe“ an der TU Wien anzuerkennen ist. Die belangte Behörde stützte sich dabei auf die schlüssige gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Prof. Dr. römisch 40 vom 24.05.2023 (im Bescheid als „Gegenüberstellung (…)“ bezeichnet), in der er ausführt, dass – basierend auf einer Gegenüberstellung – wesentliche Abweichungen der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen in ihren Lernergebnissen (erworbene Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen) vorliegen. Der Beschwerdeführer ist dieser gutachterlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Bescheidbeschwerde ausführt, es liege eine schriftliche Bestätigung der Gleichwertigkeit der in Rede stehenden Lehrveranstaltungen des ehemals zuständigen Studiendekans vor, ist dem entgegenzusetzen, dass selbst unter der Annahme, dass auf dem durch den Beschwerdeführer als Anhang zur Beschwerde vorgelegten Ausdruck der Kursbeschreibung der genannten Lehrveranstaltung an der türkischen Universität tatsächlich die Unterfertigung des ehemals zuständigen Studiendekans mit der Anmerkung „OK“ stehen sollte, dies nichts darüber aussagt, für welche Lehrveranstaltung an der TU Wien dies gelten sollte und ist diesbezüglich für den Beschwerdeführer nichts gewonnen. Gleichsam ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, es seien bei der Beurteilung der wesentlichen Unterschiede (nach Paragraph 78, Absatz eins, Ziffer eins, UG) nachträglich andere Lernergebnisse herangezogen worden, nicht nachzuvollziehen, zumal die Lernergebnisse der Lehrveranstaltung an der TU Wien, wie sie in dem vom Beschwerdeführer selbst als Anhang zur Beschwerde vorgelegten Dokument ersichtlich sind, ident mit jenen Lernergebnissen sind, die in der gutachterlichen Stellungnahme, die dem Bescheid zugrunde liegt, für die Lehrveranstaltung an der TU Wien angeführt sind.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach § 78 Abs. 1 UG somit zurecht abgewiesen und war daher die dagegen gerichtete Beschwerde ebenso abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers nach Paragraph 78, Absatz eins, UG somit zurecht abgewiesen und war daher die dagegen gerichtete Beschwerde ebenso abzuweisen.

3.1.4. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:

Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Eine – vom Beschwerdeführer nicht beantragte – mündliche Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Aus den Akten lässt sich erkennen, dass die mündliche Erörterung der Sache keine weitere Klärung erwarten lässt. Dem Absehen von der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.

3.1.5. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im konkreten Fall auf die klare Rechtslage bzw. den eindeutigen Gesetzeswortlaut der anzuwendenden Bestimmungen des Universitätsgesetzes sowie die einschlägigen Gesetzesmaterialien (Erläuternde Bemerkungen) stützen (siehe zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).

3.2.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Anerkennung von Prüfungen Anerkennungsantrag Bachelorstudium Gutachten Kompetenzen Universität wesentliche Unterschiede

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2297657.1.00

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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