TE Bvwg Beschluss 2024/10/31 W203 2296053-1

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Veröffentlicht am 31.10.2024
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Entscheidungsdatum

31.10.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FHG §2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FHG § 2 heute
  2. FHG § 2 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2024
  3. FHG § 2 gültig von 01.01.2024 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  4. FHG § 2 gültig von 01.01.2021 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2020
  5. FHG § 2 gültig von 17.05.2018 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2018
  6. FHG § 2 gültig von 01.10.2017 bis 16.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  7. FHG § 2 gültig von 01.03.2012 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/2011
  8. FHG § 2 gültig von 01.02.2004 bis 29.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2003
  9. FHG § 2 gültig von 01.05.2002 bis 31.01.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2002
  10. FHG § 2 gültig von 01.10.1993 bis 30.04.2002

Spruch


W203 2296053-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 18.03.2024, Zl. XXXX Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Universitätsstudienleiters der Universität Innsbruck vom 18.03.2024, Zl. römisch 40

A)

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Abweisung der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen „Kulturtheorien“, VO 2, sowie Inter-/Transkulturalität, VO 2, des Bachelorstudiums „Europäische Ethnologie“ jeweils für das Wintersemester 2023/24.

2. Mit Bescheid vom 18.03.03.2024 wurde dieser Antrag abgewiesen.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.04.2024 Beschwerde.

4. Mit Schreiben des Vorsitzenden des Senats der Universität Innsbruck vom 21.06.2024 wurde mitgeteilt, dass der Senat in seiner Sitzung am 20.06.2024 den Beschluss gefasst hat, von der Erstellung eines Gutachtens zur Beschwerde abzusehen.

5. Mit Schreiben vom 16.07.2024 (eingelangt am 22.07.2024) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

6. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Beschwerdeführer die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens mit Schreiben vom 21.08.2024 vor. Da das Wintersemester 2023/24 an der Universität Innsbruck bereits abgelaufen sei, erscheine das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden zu sein.

Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit ein, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

7. Der Beschwerdeführer replizierte mit Stellungnahme vom 05.09.2024 hierauf soweit wesentlich, dass es sich nicht um abstrakt-theoretische Rechtsfragen handle, da er als Person konkret betroffen sei und er durch die Verweigerung zur Lehrveranstaltungsanmeldung einen studienrechtlichen und semestermäßig zu beziffernden Nachteil habe, da er die gegenständlichen Lehrveranstaltungen erst in einem künftigen Semester absolvieren könne. Sein rechtliches Interesse sei nicht weggefallen. Selbst wenn der angefochtene Bescheid gegenstandslos geworden wäre, bedeute dies, dass dieser Bescheid ersatzlos wegfallen würde und das Verfahren in das Stadium der Bescheidantragstellung zurückfalle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist seit dem 18.03.2013 ordentlicher Studierender des Masterstudiums „Europäische Ethnologie“ an der Universität Innsbruck.

Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Abweisung der Anmeldung zu den Lehrveranstaltungen und Lehrveranstaltungsprüfungen „Kulturtheorien“, sowie „Inter-/Transkulturalität“, des Bachelorstudiums „Europäische Ethnologie“ jeweils für das Wintersemester 2023/24.

Das Wintersemester 2023/24 endete an der Universität Innsbruck am 29.02.2024.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen und sind unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A)

3.1.1. Rechtsprechung:

Eine Einstellung des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 in iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ist jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche (weiteren) Fälle der Einstellung eintreten können.Eine Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz eins, in in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ist jedenfalls im Fall der Zurückziehung der Beschwerde geboten. Das Gesetz regelt nicht ausdrücklich, welche (weiteren) Fälle der Einstellung eintreten können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich aus § 33 VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung könnten auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden (vgl. VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 und 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; siehe auch 12.07.2023, Ra 2021/18/0241 Rz 4: § 33 Abs. 1 VwGG sei nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes habe; siehe zudem 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 Rz 15 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich aus Paragraph 33, VwGG entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis als Prozessvoraussetzung für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof versteht. Liege diese Voraussetzung schon bei Einbringung einer Revision nicht vor, sei diese unzulässig, falle die Voraussetzung erst nach Einbringung einer zulässigen Revision weg, so führe dies zu einer Einstellung des Verfahrens. Diese Überlegungen über das Bestehen eines Rechtsschutzinteresses als Voraussetzung für eine zulässige Beschwerdeerhebung könnten auch auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht übertragen werden vergleiche VwGH 27.02.2019, Ro 2017/10/0032; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 30.01.2013, 2011/03/0228; 23.10.2013, 2013/03/0111; 09.09.2015, Ro 2015/03/0028 und 28.01.2016, Ra 2015/11/0027; siehe auch 12.07.2023, Ra 2021/18/0241 Rz 4: Paragraph 33, Absatz eins, VwGG sei nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liege insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes habe; siehe zudem 01.12.2022, Ra 2021/07/0033 Rz 15 mwN).

Das Rechtsschutzinteresse bestehe bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des Beschwerdeführers an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse werde daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied mehr mache, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibe oder aufgehoben werde bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für ihn keinen objektiven Nutzen habe, die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besäßen (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/02/0162; 26.06.2018, Ra 2018/05/0022; 05.04.2018, Ra 2017/19/0607; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; jeweils mit Hinweis auf 29.09.2010, 2008/10/0029; 24.01.1995, 93/04/0204).

Ein Rechtsschutzbedürfnis liege dann nicht vor, wenn eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen herbeigeführt werden soll, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen könne. Daraus folge, dass ein Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgericht keinen Anspruch auf die bloße Feststellung der Gesetzwidrigkeit des angefochtenen Bescheides habe; das Verwaltungsgericht sei ebenfalls nicht berufen, eine Entscheidung lediglich über abstrakt-theoretische Rechtsfragen zu treffen, denen keine praktische Relevanz mehr zukommen könne (VwGH 01.02.2023, Ra 2022/09/0139; 31.01.2018, Ra 2018/10/0022; 27.07.2017, Ra 2017/07/0014; jeweils mit Hinweis auf 16.12.2010, 2008/20/0502; 08.09.2015, Ra 2015/18/0088).

3.1.2. In der Sache:

Die Voraussetzungen der Einstellung des Verfahrens aufgrund nachträglich eingetretener Gegenstandslosigkeit sind im vorliegenden Fall deshalb gegeben, weil der Beschwerdeführer explizit die Ausstellung eines Bescheides betreffend die Abweisung näher genannter Lehrveranstaltungs(prüfungs)anmeldungen für das Wintersemester 2023/24, das zum Entscheidungszeitpunkt bereits zur Gänze abgelaufen ist, beantragte. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 05.09.2024 ausführt, dass er die gegenständlichen Lehrveranstaltungen erst in einem künftigen Semester absolvieren könnte, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern er bei hypothetischer Stattgebung seiner Bescheidbeschwerde die gennanten Lehrveranstaltungen im Wintersemester 2023/24, und sohin in der Vergangenheit, absolvieren könnte. Vorliegenden Falls ist es unzweifelhaft, dass die Stattgebung der Beschwerde die Rechtstellung des Beschwerdeführers nicht verbessern kann, weshalb ein rechtliches Interesse des Beschwerdeführers zu verneinen ist. Sofern der Beschwerdeführer weiters ausführt, dass im Falle der Gegenstandslosigkeit der angefochtene Bescheid ersatzlos wegfallen würde und das Verfahren in das Stadium der Bescheidantragstellung zurückfalle, verkennt er den abschließenden Charakter einer Verfahrenseinstellung.

3.1.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.2.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.2.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.2.3 Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

Gegenstandslosigkeit Lehrveranstaltung Lehrveranstaltungsprüfung rechtliches Interesse Verfahrenseinstellung Zeitablauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W203.2296053.1.00

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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