Entscheidungsdatum
31.10.2024Norm
BDG 1979 §92Spruch
W136 2006857-4/3E
W136 2135730-2/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Anträge von XXXX auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, W136 2006857-2/5E, und vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E abgeschlossenen Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Anträge von römisch 40 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, W136 2006857-2/5E, und vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E abgeschlossenen Verfahren:
A) Die Anträge werden gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Anträge werden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
1. Mit undatiertem am 09.06.2020 bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller XXXX die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereicht vom 13.05.2016, GZ W136 2006857-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.03.2021 GZ W136 2006857-3/2E als unzulässig zurückgewiesen.1. Mit undatiertem am 09.06.2020 bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller römisch 40 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereicht vom 13.05.2016, GZ W136 2006857-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.03.2021 GZ W136 2006857-3/2E als unzulässig zurückgewiesen.
2. Mit Antrag vom 30.04.2024, beim BVwG am 03.05.2024 eingelangt, beantragte der Antragsteller erneut die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens sowie des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E, dem damaligen Rechtsvertreter am 04.04.2017 mittels elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, abgeschlossenen Verfahrens. Ausgeführt wurde, dass ein näher genannter Sachverständiger am 17.04.2024 bei seiner Befragung vor der BDB erläutert habe, dass der Antragsteller im Zeitraum 2015 – 2019 nicht schuldfähig gewesen sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der oben unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.Der oben unter römisch eins. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
1. § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, lautet auszugsweise: 1. Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, lautet auszugsweise:
§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
1.das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder
[…]
(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.
[…]
Wie oben ausgeführt, wurden die beiden Verfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller nunmehr begehrt, vor acht bw. sieben Jahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht. Wie oben ausgeführt, wurden die beiden Verfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller nunmehr begehrt, vor acht bw. sieben Jahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist Wiederaufnahmeantrag ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2006857.4.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024