TE Bvwg Beschluss 2024/10/31 W136 2135730-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2024
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Entscheidungsdatum

31.10.2024

Norm

BDG 1979 §92
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §32 Abs2
  1. BDG 1979 § 92 heute
  2. BDG 1979 § 92 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 92 gültig von 09.07.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  4. BDG 1979 § 92 gültig von 01.01.2012 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 92 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. BDG 1979 § 92 gültig von 05.03.1983 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 137/1983
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W136 2006857-4/3E
W136 2135730-2/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Anträge von XXXX auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, W136 2006857-2/5E, und vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E abgeschlossenen Verfahren:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Anträge von römisch 40 auf Wiederaufnahme der mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.05.2016, W136 2006857-2/5E, und vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E abgeschlossenen Verfahren:

A) Die Anträge werden gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Anträge werden gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

1. Mit undatiertem am 09.06.2020 bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller XXXX die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereicht vom 13.05.2016, GZ W136 2006857-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.03.2021 GZ W136 2006857-3/2E als unzulässig zurückgewiesen.1. Mit undatiertem am 09.06.2020 bei der Disziplinarkommission für Beamte und Lehrer eingelangten Antrag begehrte der Antragsteller römisch 40 die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgereicht vom 13.05.2016, GZ W136 2006857-2/5E rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens. Dieser Antrag wurde mit Beschluss vom 15.03.2021 GZ W136 2006857-3/2E als unzulässig zurückgewiesen.

2. Mit Antrag vom 30.04.2024, beim BVwG am 03.05.2024 eingelangt, beantragte der Antragsteller erneut die Wiederaufnahme des oben genannten Verfahrens sowie des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2017, GZ W136 2135730-1/19E, dem damaligen Rechtsvertreter am 04.04.2017 mittels elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, abgeschlossenen Verfahrens. Ausgeführt wurde, dass ein näher genannter Sachverständiger am 17.04.2024 bei seiner Befragung vor der BDB erläutert habe, dass der Antragsteller im Zeitraum 2015 – 2019 nicht schuldfähig gewesen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben unter I. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.Der oben unter römisch eins. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage.

2. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. § 32 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, lautet auszugsweise: 1. Paragraph 32, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, lautet auszugsweise:

§ 32. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn

1.das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, oder

[…]

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

[…]

Wie oben ausgeführt, wurden die beiden Verfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller nunmehr begehrt, vor acht bw. sieben Jahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach § 32 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht. Wie oben ausgeführt, wurden die beiden Verfahren, deren Wiederaufnahme der Antragsteller nunmehr begehrt, vor acht bw. sieben Jahren rechtskräftig abgeschlossen, weshalb der Antrag auf Wiederaufnahme als unzulässig zurückzuweisen war. Eine amtswegige Wiederaufnahme kommt mangels eines Hinweises auf Vorliegen eines Wideraufnahmegrundes nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Frist Wiederaufnahmeantrag Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W136.2135730.2.00

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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