TE Bvwg Beschluss 2024/11/4 W217 2277891-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.11.2024
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Entscheidungsdatum

04.11.2024

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 12.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  3. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  4. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W217 2277891-2/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia STIEFELMEYER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien, vom 22.01.2024, OB: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Ausstellung eines Behindertenpasses, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Begründung:

I.       Verfahrensgang:römisch eins.       Verfahrensgang:

1.       Frau XXXX (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 16.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.1.       Frau römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführerin) begehrte am 16.01.2023 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice; auch belangte Behörde genannt) einlangend die Ausstellung eines Behindertenpasses.

2.       Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.07.2023 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest.2.       Die belangte Behörde holte daraufhin ein auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin basierendes Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, ein. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.07.2023 einen Gesamtgrad der Behinderung von 30% fest.

3.       Mit Schreiben vom 21.07.2023 übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin dieses Gutachten zur Kenntnis und allfälliger Stellungnahme. Eine Stellungnahme wurde von der Beschwerdeführerin jedoch nicht abgegeben.

4.       Mit Bescheid vom 04.09.2023 wurde der Antrag auf Ausstellung des Behindertenpasses abgewiesen. Begründend wurde auf das Ergebnis des ärztlichen Begutachtungsverfahrens hingewiesen, wonach der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin 30% betrage. Damit erfülle sie nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses.

5.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe starke Schmerzen im Bauch und habe sich von 20.06.2023 – 08.07.2023 im Krankenhaus XXXX stationär wegen eines Bauchdeckenabszesses links aufgehalten. Befunde betreffend ihre Allergien habe sie noch keine erhalten, werde diese jedoch sodann nachreichen. Sie trage an beiden Füßen Stützstrümpfe wegen der Thrombose, seit 20.06.2023. Eine OP sei im Winter geplant. Weiters leide sie unter Parodontose. Auch sei sie seit 2007 regelmäßig bei Dr. XXXX in psychotherapeutischer Behandlung.5.       Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, sie habe starke Schmerzen im Bauch und habe sich von 20.06.2023 – 08.07.2023 im Krankenhaus römisch 40 stationär wegen eines Bauchdeckenabszesses links aufgehalten. Befunde betreffend ihre Allergien habe sie noch keine erhalten, werde diese jedoch sodann nachreichen. Sie trage an beiden Füßen Stützstrümpfe wegen der Thrombose, seit 20.06.2023. Eine OP sei im Winter geplant. Weiters leide sie unter Parodontose. Auch sei sie seit 2007 regelmäßig bei Dr. römisch 40 in psychotherapeutischer Behandlung.

6.       Die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht am 12.09.2023 ein.

7.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2023, Zl. W217 2277891-1/10E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lediglich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erfolgten Anamnese würden jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit anschließender Zusammenfassung der Gutachten unbedingt erforderlich sei, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.7.       Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2023, Zl. W217 2277891-1/10E, wurde der Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen. Darin führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, die belangte Behörde habe zur Überprüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin lediglich ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt. Aufgrund der im Rahmen der persönlichen Untersuchung erfolgten Anamnese würden jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Einholung eines Gutachtens der Fachrichtung Neurologie/Psychiatrie mit anschließender Zusammenfassung der Gutachten unbedingt erforderlich sei, um eine vollständige und ausreichend qualifizierte Prüfung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin zu gewährleisten. Dieser Beschluss erwuchs in Rechtskraft.

8.       In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. Frau Dr.in XXXX , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält darin nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2023 fest:8.       In der Folge holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten ein. Frau Dr.in römisch 40 , Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, hält darin nach einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 16.11.2023 fest:

„(…)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressive Störung mit Somatisierung

Oberer Rahmensatz, da neben affektive und somatischen Störungen auch kognitive Einbußen dokumentiert

03.05.01

40

2

Chronisch venöse Insuffizienz beidseits, Zustand nach Krampfadernoperation bds., Z.n. Thrombose

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da operative Intervention bereits erfolgt, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, Stützstrumpf etabliert

05.08.01

20

3

Abnützungen Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da ohne relevantes funktionelles Defizit

02.01.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Allergie: maßgebliche funktionelle Einschränkungen sind mittels aktueller Befundberichte nicht belegt.

COPD, da keine aktuelle Lungenfunktion vorliegend

Zustand nach Bauchdeckenabszess li. 6/23, da keine anhaltende Funktionseinschränkung daraus ableitbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: Erhöhung um 1 Stufe zum Vorgutachten 6/23, da Verschlechterung auch unter Einbeziehung des vorliegenden klinisch psychologischen Testes und der aktuellen Untersuchung

Leiden 2 und 3: keine Änderung nachvollziehbar

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

Erhöhung um 1 Stufe

X        Dauerzustand

(…)“

9.       Mit Schreiben vom 20.11.2023 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin unter Beilage dieses Gutachtens das Ergebnis der Beweisaufnahme mit. Diese erhob unter Beilage weiterer medizinischer Befunde in der Folge Einwendungen gegen das Ergebnis.

10.      Daraufhin wurde Frau Dr.in XXXX mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens aufgrund der Aktenlage beauftragt. Diese hält in ihrem Gutachten vom 15.12.2023 fest:10.      Daraufhin wurde Frau Dr.in römisch 40 mit der Erstellung eines weiteren Gutachtens aufgrund der Aktenlage beauftragt. Diese hält in ihrem Gutachten vom 15.12.2023 fest:

„(…)

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:

Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos.Nr.

Gdb %

1

depressive Störung mit Somatisierung

Oberer Rahmensatz, da neben affektive und somatischen Störungen auch kognitive Einbußen dokumentiert

03.05.01

40

2

Chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD), Zentrilobuläres

Lungenemphysem, Nikotinabusus

Unterer Rahmensatz, da mittelgradige Obstruktion mit Monotherapie

06.06.02

30

3

Chronisch venöse Insuffizienz beidseits, Zustand nach Krampfadernoperation bds., Z,n, Venenentzündung

1 Stufe über unterem Rahmensatz, da operative Intervention

erforderlich, keine wesentliche Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit, Stützstrumpf etabliert.

05.08.01

20

4

Abnützungen Wirbelsäule

Unterer Rahmensatz, da ohne relevantes funktionelles Defizit, ohne

schwerwiegende radiologische Veränderungen

02.01.01

10

         Gesamtgrad der Behinderung  40 v. H.

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die Auswirkungen des führende Leiden 1 werden durch jene der anderen Leiden nicht erhöht bei fehlender wechselseitiger relevanter Leidensbeeinflussung.

Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:

Allergie: maßgebliche funktionelle Einschränkungen lassen sich nicht ableiten, keine Dauertherapie Zustand nach Bauchdeckenabszess li. 6/23, da keine anhaltende Funktionseinschränkung daraus ableitbar

Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten:

Leiden 1: keine Änderung zum Vorgutachten 16 11 2023 nachvollziehbar, keine neue Befundvorlage

Leiden 2: neu aufgenommen, nach Befundvorlage

Leiden 3: keine Änderung, da keine neuen Aspekte

Leiden 4: keine Änderung, da keine neuen Aspekte

Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zu Vorgutachten:

keine Änderung zum Vorgutachten 16 11 2023

X        Dauerzustand

(…)“

11.     Mit Bescheid vom 22.01.2024 hat die belangte Behörde den Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen, gegen den rechtzeitig von der Beschwerdeführerin durch deren rechtsfreundliche Vertretung unter Vorlage einer Vollmacht am 07.03.2024 Beschwerde erhoben wurde. Unter Vorlage weiterer Befunde wurde moniert, aufgrund der langjährigen und schweren psychischen Erkrankung wäre für die unter der lfd.Nr. 1 angeführten Gesundheitsschädigung jedenfalls ein Grad der Behinderung von 50 v.H. festzustellen gewesen, da eine Angststörung, vegetative Symptome vorliegen würden und auch soziale Rückzugstendenzen sowie eine Arbeitsunfähigkeit gegeben seien.

12.      Am 27.03.2024 langte der Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.

13.     Dieses lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2024 zu einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 15.10.2024, 10:00 Uhr, ein.13.     Dieses lud die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29.04.2024 zu einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 15.10.2024, 10:00 Uhr, ein.

14.      Am 22.10.2024 langte die Honorarnote des Sachverständigen vom 15.10.2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Hinweis „Leistung: Nicht erschienen“.

15.      Mit Schreiben vom 21.10.2024 wurde die Beschwerde vom 07.03.2024 zurückgezogen.

II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II.     Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

Zu A)

Da die gegenständliche Beschwerde mit Schreiben vom 21.10.2024 zurückgezogen wurde, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W217.2277891.2.00

Im RIS seit

21.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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