Entscheidungsdatum
06.11.2024Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W294 2301064-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024 zu IFA-Zahl 318827810/24159480, wie folgt zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Konstantin Köck, LL.M., MBA, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Mag. Gregor Klammer, Rechtsanwalt, Goldschmiedgasse 6/6, 1010 Wien, gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024 zu IFA-Zahl 318827810/24159480, wie folgt zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch II. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm Z 3 und Z 4 VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch IV. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte erstmals am 04.08.2003 bei der BPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen zog er diesen Antrag am 20.01.2004 zurück.
Am 20.01.2004 beantragte er die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger, die ihm am 19.01.2005 von der BPD Wien befristet bis 19.01.2006 erteilt wurde.
Am 05.01.2006 beantragte er bei der Magistratsabteilung 35 des Magistrats der Stadt Wien (MA 35) die Erteilung eines Aufenthaltstitels. Am 27.09.2006 wurde er vor der BPD Wien zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme wegen des Verdachts einer Scheinehe niederschriftlich einvernommen.
Nach Einlangen eines Fristerstreckungsantrages und einer schriftlichen Stellungnahme erließ die BPD Wien mit Bescheid vom 20.02.2007 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot gegen den BF.
Am 05.01.2009 erfolgte seine niederschriftliche Einvernahme bei der MA 35.
Der gegen den Bescheid der BPD Wien vom 20.02.2007 erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 10.02.2009 keine Folge gegeben und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot auf 10 Jahre erhöht. Infolge dessen verließ er das Bundesgebiet spätestens am 24.02.2009.
Am 23.04.2009 wurde das Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels von der MA 35 eingestellt.
Der von ihm im Gefolge seiner Rückkehr in das österreichische Bundesgebiet am 09.11.2017 eingebrachte Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot Karte ‚Start-Up‘“, wurde mit rechtskräftigem Bescheid der MA 35 vom 27.12.2017 zurückgewiesen.
Am 03.09.2018 wurde er im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dabei wurde er beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und sein türkischer Reisepass gemäß § 39 BFA-VG sichergestellt sowie Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß § 120 FPG erstattet.Am 03.09.2018 wurde er im Zuge einer Fahrzeugkontrolle von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten. Dabei wurde er beim unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet betreten und sein türkischer Reisepass gemäß Paragraph 39, BFA-VG sichergestellt sowie Anzeige wegen rechtswidrigen Aufenthalts gemäß Paragraph 120, FPG erstattet.
Am 13.09.2018 und am 18.10.2018 beantragte die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF jeweils die Herausgabe des sichergestellten Reisepasses zum Zwecke der Rückkehr des BF in die Türkei.
Am 21.09.2018 wurde er beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
Am 24.10.2018 wurde ihm das mit 03.09.2018 datierte schriftliche Parteiengehör des BFA zugestellt. Er wurde damit von der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Kenntnis gesetzt und zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 14 Tagen aufgefordert.
Am 14.12.2018 gab die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung des BF die Vollmachtserteilung bekannt und beantragte die Erstreckung der Stellungnahmefrist, dem vom BFA stattgegeben wurde.
Am 15.01.2019 langte die entsprechende Stellungnahme beim BFA ein.
Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Dieser seinem ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter am 13.02.2019 zugestellte Bescheid erwuchs am 13.03.2019 in Rechtskraft.
Am 29.05.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z. 3 BFA-VG gegen ihn erlassen. Wegen unbekannten Aufenthalts des BF scheiterte letztlich dessen Festnahme und Außerlandesbringung.Am 29.05.2019 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG gegen ihn erlassen. Wegen unbekannten Aufenthalts des BF scheiterte letztlich dessen Festnahme und Außerlandesbringung.
Er wurde nach seinem Aufgriff durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien am 16.06.2020 polizeilich angehalten.
Am 17.06.2020 stellte er aus dem Stande der Anhaltung seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 19.06.2020 erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Am 02.10.2020 wurde er vom BFA zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.
Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII).
Gegen den ihm am 14.10.2020 persönlich zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz seiner zugleich bevollmächtigten Vertretung vom 30.10.2020 binnen offener Frist Beschwerde in vollem Umfang erhoben.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Mit Festnahmeauftrag vom 30.04.2021 wurde die Festnahme des BF angeordnet.
Mit Bericht der LPD Wien vom 05.05.2021 wurde nach mehrmaligen Versuchen festgestellt, dass er an seiner damaligen Meldeadresse nicht wohnhaft und daher unbekannten Aufenthaltes ist.
Am 01.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 3 Z. 2 BFA-VG erlassen.Am 01.06.2021 wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 2, BFA-VG erlassen.
In einer Anzeige der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 13.12.2021 wurde ausgeführt, dass der BF als Fremder nach der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Durchsetzbarkeit nicht rechtzeitig aus dem Bundesgebiet ausgereist sei und sich am 13.12.2021 unerlaubt im Bundesgebiet aufgehalten, obwohl ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden sei.
Am 13.12.2021 reiste der BF selbstständig aus dem Bundesgebiet wieder aus.
Am 18.10.2022 stellte der BF trotz aufrechten Einreiseverbots seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Am 27.12.2022 erfolgte eine erneute Einvernahme vor dem BFA.
Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII).
Dieser Bescheid wurde dem BF am 12.07.2023 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt. Die Rückkehrentscheidung mit dem dreijährigen Einreiseverbot erwuchs am 10.08.2023 in Rechtskraft.
Am 19.10.2023 wurde neuerlich ein Flug für 24.10.2023 in die Türkei gebucht, da der BF jedoch nicht greifbar war, musste der Flug storniert werden.
Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. § 68 AVG zurückgewiesen.Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Am 18.10.2024 wurde gegen den BF gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen. Am 18.10.2024 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG ein Festnahmeauftrag erlassen.
Am 18.10.2024, um 12:20 Uhr wurde der BF von der LPD Niederösterreich festgenommen und ins PAZ Hernalser Gürtel eingeliefert. Es wurde gleichzeitig ein Flug in die Türkei für 20.10.2024, um 14:35 Uhr gebucht.
Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt.Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt.
In einer Einvernahme vor der LPD Wien am 19.10.2024 führte der BF an, dass er verheiratet sei und seine Ehefrau eine Tochter habe. Er sei selbstständig tätig und habe eine Umzugsfirma. Er habe auch einen Antrag eines Aufenthaltstitels bei der Magistratsabteilung 35 gestellt, welcher noch offen sei. Er werde auch von der Staatsanwaltschaft in der Türkei gesucht und es gebe gegen ihn ein Festnahmeauftrag, weshalb er in der Türkei am Flughafen festgenommen werden könnte.
Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z. 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem BF somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem BF somit gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2024 wurde über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2024 wurde über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.
Begründend wurde ausgeführt, dass der BF trotz aufrechten Einreiseverbotes nach Österreich eingereist sei und im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe. Im bisherigen Verfahren habe er sich unkooperativ verhalten, indem er trotz Ausreiseverpflichtung im Bundesgebiet verblieben sei. Am 18.10.2024 habe der BF aus dem Stande der Schubhaft den insgesamt fünften Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Seine geplante Abschiebung in die Türkei habe aufgrund seines aggressiven Verhaltens und der Weigerung, in das Flugzeug einzusteigen, abgebrochen werden müssen. Er sei im Bundesgebiet zur Effektuierung seiner Abschiebung bereits mehrmals nicht greifbar gewesen. Der BF habe die Ausreise aus Österreich verweigert, obwohl eine gesetzliche Verpflichtung dazu bestanden habe. Obwohl bezüglich seiner Person ein Einreiseverbot bestanden habe, sei er nach Österreich zurückgekehrt und sei bereits zuvor trotz aufrechten Aufenthaltsverbotes wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Der BF sei in keinster Weise integriert, weil zu Österreich weder ausreichende berufliche noch soziale Bindungen bestehen würden. Er sei seit 06.09.2023 verheiratet und habe in Österreich keine Sorgepflichten. Die Ehe sei im Wissen seines unrechtmäßigen Aufenthalts eingegangen worden.
Am 22.10.2024 wurde der Flug in die Türkei für 10.11.2024 mit drei begleitenden Beamten bestätigt.
Am 23.10.2024 wurde von der bevollmächtigten Vertretung wegen der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass der BF nach seiner Festnahme nicht einvernommen worden sei, weshalb der BF seinem Rechtsanwalt kein Einvernahmeprotokoll aushändigen habe können, was zur Rechtswidrigkeit der gesamten Festnahme und Anhaltung führe. Es sei ein Verfahren anhängig, da er Stiefvater seiner minderjährigen Stieftochter sei. Im erlassenen Schubhaftbescheid gehe das BFA nicht auf dieses Vorbringen ein, das laufende Verfahren bei der MA35 werde nicht erwähnt. Sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatszugehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, habe der Vater ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht. Zusammengefasst habe der BF als Stiefvater, welcher mit einer österreichischen Tochter zusammenlebe und für diese auch die Vaterrolle erfülle, ein Aufenthaltsrecht. Da sich der Schubhaftbescheid nicht mit dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt auseinandersetze, sei die Schubhaft jedenfalls rechtswidrig. Im Übrigen sei der BF jederzeit greifbar, werde sich melden und jederzeit für die Behörde verfügbar sein. Eine Schubhaft sei nicht notwendig und daher nicht rechtmäßig. Beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie den Ersatz der Gebühr für den Schriftsatz.
Mit Beschwerdevorlage vom 24.10.2024 führte das BFA in einer Stellungnahme an, dass der BF seine Abschiebung durch aggressives Verhalten selbst vereitelt habe. Weiters sei der Beschwerde entgegenzuhalten, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ kein Hindernis einer Abschiebung sei, da bereits auch eine mit 10.08.2023 rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem dreijährigen Einreiseverbot bestanden habe. Er habe diesen Antrag erst am 02.10.2023 gestellt und sei auch anschließend unbekannten Aufenthaltes und für die Behörde nicht greifbar gewesen. Denn im Zeitraum vom 21.10.2023 bis 24.10.2023 sei versucht worden, ihn für eine Abschiebung am 24.10.2023 festzunehmen. Er habe jedoch an seiner Wohnadresse nicht angetroffen werden können. Kurz nach dem Versuch, habe er wieder einen Asylfolgeantrag gestellt. Es sei ihm seit der Entscheidung im August 2023 bis zur Festnahme am 18.10.2024 die Möglichkeit gegeben freiwillig ausreisen, dem sei er jedoch nicht nachgekommen. Er habe sich einer versuchten Abschiebung entzogen und danach gleich wieder einen Asylfolgeantrag gestellt. Ein Antrag auf Familienangehöriger bei der Magistratsabteilung 35 löse kein Bleiberecht aus, schon gar nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung mit einem dreijähren Einreiseverbot bestehe. Da die Ehefrau auch türkische Staatsbürgerin sei, hätten sie beide sich die nächsten drei Jahre auch mehrmals gemeinsam in der Türkei aufhalten können bzw. wäre auch eine digitale Kommunikation wie Videotelefonie dazwischen möglich gewesen. Wenn so eine tatsächlich gute Vaterbindung zwischen seiner Stieftochter und ihm bestehe, hätte sie mit ihrer Mutter in allen Ferien in die Türkei reisen können. Er hätte die drei Jahre abwarten können und anschließend nach Ablauf dieser über die Österreichische Botschaft in der Türkei einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragen können. Er habe eigenen Angaben zufolge keine Obsorge über seine Stieftochter und könnte sich auch kein Aufenthaltsrecht nach dem NAG von ihr ableiten lassen. Beantragt wurde der Ersatz für den Vorlageaufwand sowie den Schriftsatzaufwand der belangten Behörde sowie in eventu den Ersatz für den Verhandlungsaufwand.
Eine gegen den Schubhaftbescheid eingebrachte Beschwerde vom 23.10.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde darin festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Mit Schriftsatz vom 31.10.2024 wurde vom bevollmächtigten Vertreter des BF Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024 erhoben und darin im Wesentlichen sein Vorbringen in der Beschwerde vom 23.10.2024 wiederholt. Beantragt wurde zudem der Ersatz der Eingabegebühr sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) stellte erstmals am 04.08.2003 bei der BPD Wien einen Antrag auf internationalen Schutz. Nach seiner Heirat mit einer österreichischen Staatsangehörigen zog er diesen Antrag am 20.01.2004 zurück.
Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist und ihm gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.Mit Bescheid des BFA vom 08.02.2019 wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt.
Am 17.06.2020 stellte er aus dem Stande der Anhaltung seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 3 und Z. 6 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem Bescheid des BFA vom 06.10.2020 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und Ziffer 6, FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII).
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.12.2020, L502 2237051-1/5E, wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch VII des angefochtenen Bescheides zu lauten habe: „Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“
Am 18.10.2022 stellte der BF trotz aufrechten Einreiseverbots seinen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII).Mit dem Bescheid des BFA vom 07.07.2023 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde ihm eine 14-tägige Frist zur freiwilligen Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch VI). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen ihn ein dreijähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch VII).
Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. § 68 AVG zurückgewiesen.Am 31.10.2023 stellte der BF einen weiteren, vierten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 17.06.2024 gem. Paragraph 68, AVG zurückgewiesen.
Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. § 40 Abs. 5 BFA-VG persönlich zugestellt.Am 18.10.2024, um 16:05 Uhr stellte der BF einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und wurde ihm am 19.10.2024, um 17:50 Uhr der Aktenvermerk zur Aufrechterhaltung der Anhaltung gem. Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG persönlich zugestellt.
Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß § 12a Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. § 12 AsylG wurde dem BF somit gem. § 12a Abs. 4 AsylG nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid vom 19.10.2024 wurde gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG nicht vorliegt. Der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12, AsylG wurde dem BF somit gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt.
Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2024, Zl. 318827810/24159480 ordnete das BFA über den BF gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Mit Mandatsbescheid vom 21.10.2024, Zl. 318827810/24159480 ordnete das BFA über den BF gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.
Der BF befindet sich seit dem 21.10.2024, 12:15, in Schubhaft.
Eine gegen den Schubhaftbescheid erhobene Beschwerde vom 23.10.2024 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 30.10.2024 als unbegründet abgewiesen und es wurde festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde der Antrag des BF auf Kostenersatz abgewiesen und dem BF aufgetragen, dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Am 31.10.2024 erhob der BF durch seine Rechtsvertretung die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft seit dem 31.10.2024.
1.2. Zur Person des BF
Die Identität des BF steht fest. Der türkische BF ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter. Der BF wird seit 21.10.2024 durchgehend in Schubhaft angehalten.
Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen bei dem BF vor. Er hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
Der BF weist in Österreich keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf.
1.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Es besteht gegen den BF eine rechtskräftige und durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme mitsamt einem dreijährigen Einreiseverbot.
Der BF fiel durch aggressives Verhalten im Zuge eines Abschiebeversuchs am 20.10.2024 auf.
Der BF hält sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung bisher nicht nachgekommen und trotz aufrechten Einreiseverbotes wieder ins Bundesgebiet zurückgekehrt. Der BF stellte im Stande der Schubhaft rechtsmissbräuchlich einen Folgeantrag, um die Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, nämlich seine unmittelbar bevorstehende Abschiebung zu verzögern bzw. zu verhindern.
Der BF ist nicht bereit, freiwillig in die Türkei zurückzukehren. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der BF untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten bzw. sich in anderes Land absetzen, um sich einer Abschiebung in die Türkei zu entziehen.
Der BF hat in Österreich am 06.09.2023 eine türkische Staatsbürgerin in Österreich geehelicht. In Österreich lebt die Ehefrau des BF mit ihrer Stieftochter. Der BF hat keine Sorgepflichten gegenüber seiner Stieftochter. Der BF ist selbstständig tätig und hat eine Umzugsfirma. Er weist keine aufrechte Versicherung auf und geht keiner legalen Beschäftigung nach.
Der BF ist nicht kooperativ und nicht vertrauenswürdig. Der BF versucht, sich vor den Behörden im Verborgenen zu halten. Der BF ist entgegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung mitsamt einem verhängten Einreiseverbot erneut unberechtigt ins österreichische Bundesgebiet zurückgekehrt, hat insgesamt fünf unberechtigte Anträge auf internationalen Schutz gestellt und versucht auch weiter, sich dem Verfahren zu entziehen oder unterzutauchen und seine Rückkehr oder Abschiebung zu umgehen oder zu behindern.
Die weitere Vorgehensweise ist die Rückführung des BF in die Türkei. Abschiebungen in die Türkei sind realistisch möglich und ist die Abschiebung bereits für den 10.11.2024 fixiert. Die Abschiebung des BF innerhalb der zulässigen Schubhaftdauer ist somit maßgeblich wahrscheinlich.
Seit der mit Erkenntnis vom 30.10.2024 vorgenommen letzten Schubhaftüberprüfung haben sich im Verfahren keine wesentlichen Änderungen ergeben.
2. Beweiswürdigung
2.1. Zum Verfahrensgang
Die Feststellungen zum bisherigen Verfahren stützen sich insbesondere auf die unbedenklichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid bzw. in der Stellungnahme des BFA, denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde. Zudem stützen sich die Feststellungen auf eine Einsichtnahme in den vorgelegten Akt. Einsicht genommen wurde zudem in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres, in das Grundversorgungs-Informationssystem sowie in das Zentrale Melderegister.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
Identität und Staatsangehörigkeit des BF waren anhand des sichergestellten türkischen Reisepasses feststellbar.
Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, finden sich im Verwaltungsakt nicht. Da seine Anträge auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen bzw. zurückgewiesen wurden, handelt es sich bei dem BF weder um einen Asylberechtigten noch um eine subsidiär Schutzberechtigten. Seine Unbescholtenheit ergibt sich aus einem aktuellen Strafregisterauszug.
Die Feststellung zur Anhaltung des BF in Schubhaft seit 21.10.2024 12:15, ergibt sich aus Eintragungen in der Anhaltedatei.
Aus den Akten haben sich keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde dies auch nicht behauptet. Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.3. Zur Fluchtgefahr, zum Sicherungsbedarf und zur Verhältnismäßigkeit
Die Feststellungen zur Einreise in das Bundesgebiet und zu dem im Ergebnis unbegründeten fünf Anträgen auf internationalen Schutz des BF, über welche rechtskräftig negativ bzw. zurückweisend entschieden wurde, ergeben sich nachvollziehbar aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insb. den Angaben des BF in seinem Verfahren auf internationalen Schutz und den diesbezüglich vollinhaltlich abweisenden bzw. zurückweisenden Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Ebenfalls wurde Einsicht in die entsprechenden Eintragungen im Zentralen Fremdenregister genommen.
Die Feststellungen zur Wiedereinreise des BF trotz Rückkehrentscheidung mitsamt einem dreijährigen Einreiseverbot ergeben sich unmittelbar aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, insbesondere aus dem Erkennt