Entscheidungsdatum
06.11.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W135 2287615-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 17.01.2024, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ivona GRUBESIC als Vorsitzende und die Richterin Mag. Carmen LOIBNER-PERGER sowie den fachkundigen Laienrichter DI Herbert KASBERGER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Kärnten, vom 17.01.2024, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3,, 2. Satz Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 29.03.2022 im Wege ihrer Rechtsvertretung einen Antrag auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz ein. Den Antrag begründete die Beschwerdeführerin damit, dass etwa zwei Tage nach der am 04.12.2021 verabreichten dritten Impfung mit dem Impfstoff MODERNA (gegen Covid-19) erste Beschwerden, wie ein Schwindelgefühl und Rücken- bzw. Ganzkörperschmerzen, aufgetreten seien. Es sei das Gefühl eines Rheuma-Schubes gewesen. Sie habe ein ständiges Kältegefühl und Nervenschmerzen, insbesondere im Gesicht, verspürt. Auch habe sie Kau- und Schluckbeschwerden gehabt und einige Tage keine Nahrung aufnehmen können bzw. fortlaufend erbrechen müssen, sodass eine starke Gewichtsabnahme von ca. 9 kg in fünf Wochen eingetreten sei. Nebenher habe sich eine Bewegungsstörung bemerkbar gemacht, sie habe immer wieder mit Händen und Füßen unkontrolliert ausgeschlagen, ebenso hätten die unkontrollierten Bewegungen auch den Kopf und die Zunge betroffen und es seien starke Sprachstörungen aufgetreten. Das Sprachvermögen sei immer noch beeinträchtigt. Im Bereich der linken unteren Extremität sei es zu einer Überbewegung gekommen, der unkontrollierte Vorgang habe nur kurzfristig unterdrückt werden können. Bei Untersuchungen am 16.12.2021 sei zudem ein Nierenversagen aufgefallen und die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Ereignisse auch eine starke Depressivität entwickelt. Zudem wurden auch folgende Gesundheitsschädigungen geltend gemacht: trockener brennender Mund, geschwollene Zunge und schmerzhafte Mundschleimhaut, gerötete Augen und Sehstörungen sowie choreatiforme Hyperkinesen der linken Körperseite und des Gesichts. Dem Antrag wurden Kopien von Impfbestätigungen beigelegt.
Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2023, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 führte der Gutachter zusammengefasst aus, das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild entspreche einer choreatiformen Bewegungsstörung und kognitiven Störungen nach der dritten Impfung gegen SARS-CoV-2. Daraus ergebe sich eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung, es sei eine medikamentöse Therapie, eine regelmäßige neurologische Kontrolle und die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich. Die (choreatiformen, myokloniformen, dyskinetischen, ballistischen) Bewegungsstörungen und die kognitiven Störungen würden nach Impfungen gegen SARS-CoV-2 in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur beschrieben und diskutiert. Die im Akt aufliegenden Befunde würden auch den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung am 04.12.2021 dokumentieren. Ärztliche Befunde, die an einem Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung zweifeln lassen würden, seien nicht vorliegend. Es spreche daher erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang. Es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang, da die ersten Symptome unmittelbar nach der Impfung eingesetzt hätten. Eine solche Impfkomplikation sei in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben und werde diskutiert. Zudem finde sich keine andere mögliche Erklärung der Ätiologie in der gutachterlichen Prüfung und in den vorliegenden Unterlagen. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung könne daher schlüssig als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen Impfung gegen SARS-CoV-2 erklärt werden. Die angeschuldigte Impfung könne für die Gesundheitsschädigung als kausal angesehen werden. Die Impfung habe eine über zumindest drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung und auch eine schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 1 StGB verursacht.Nach Einholung sämtlicher medizinischer Unterlagen wurde seitens der belangten Behörde ein ärztliches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 30.05.2023, eingeholt. In diesem medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2023 führte der Gutachter zusammengefasst aus, das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild entspreche einer choreatiformen Bewegungsstörung und kognitiven Störungen nach der dritten Impfung gegen SARS-CoV-2. Daraus ergebe sich eine maßgebliche Funktionsbeeinträchtigung, es sei eine medikamentöse Therapie, eine regelmäßige neurologische Kontrolle und die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich. Die (choreatiformen, myokloniformen, dyskinetischen, ballistischen) Bewegungsstörungen und die kognitiven Störungen würden nach Impfungen gegen SARS-CoV-2 in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur beschrieben und diskutiert. Die im Akt aufliegenden Befunde würden auch den Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung am 04.12.2021 dokumentieren. Ärztliche Befunde, die an einem Zusammenhang der vorliegenden Gesundheitsschädigung mit der Impfung zweifeln lassen würden, seien nicht vorliegend. Es spreche daher erheblich mehr für einen ursächlichen Zusammenhang. Es bestehe ein klarer zeitlicher Zusammenhang, da die ersten Symptome unmittelbar nach der Impfung eingesetzt hätten. Eine solche Impfkomplikation sei in der wissenschaftlichen Literatur beschrieben und werde diskutiert. Zudem finde sich keine andere mögliche Erklärung der Ätiologie in der gutachterlichen Prüfung und in den vorliegenden Unterlagen. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung könne daher schlüssig als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen Impfung gegen SARS-CoV-2 erklärt werden. Die angeschuldigte Impfung könne für die Gesundheitsschädigung als kausal angesehen werden. Die Impfung habe eine über zumindest drei Monate andauernde Gesundheitsschädigung und auch eine schwere Körperverletzung gemäß Paragraph 84, Absatz eins, StGB verursacht.
In der Folge ersuchte die belangte Behörde den Ärztlichen Dienst um Einschätzung der aus den geltend gemachten Gesundheitsschädigungen resultierenden Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie um Einschätzung, ob und in welchem Ausmaß der Impfschaden Pflege und Wartung erfordere.
Der Ärztliche Dienst gelangte in seiner Stellungnahme vom 05.12.2023 für den Zeitraum ab 06.12.2021 (anhaltend) zu folgender Einschätzung:
Gesundheitsschädigung
Richtsatzposition
Minderung der Erwerbsfähigkeit
Kausalität
Dyskinetische Bewegungsstörung
Unterer Rahmensatzwert unter Berücksichtigung der Gangstörung mit leichten kognitiven Einschränkungen, aber keiner Rollstuhlpflicht. Gleichzuhaltende Position, da eine dyskinetische Bewegungsstörung der Symptomatik einer Chorea Huntington gleichzusetzen ist.
gZ IV/p/551
50 v.H.
1/1
In der Stellungnahme wurde weiters ausgeführt, dass in den angeführten Zeiträumen keine Pflege und Wartung erforderlich gewesen sei. Eine weitere Besserung der Symptomatik sei anzunehmen, sodass eine Nachuntersuchung im Dezember 2024 sinnvoll erscheine.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30.11.2023 wurde der Beschwerdeführerin das eingeholte Sachverständigengutachten und die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Leidenszustand „Dyskinetische Bewegungsstörung“ und der am 04.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung gegeben sei. Es sei beabsichtigt, für die Zeit ab 01.01.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. zu gewähren. Ein Anspruch auf Pflegezulage habe nicht festgestellt werden können. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen eingeräumt.
In Folge einer gewährten Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin am 12.01.2024 im Wege ihrer Rechtsvertretung u.a. eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2023 in Vorlage. Daraus ergibt sich, das die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 2 bezieht bzw. bezog.
Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2024 erkannte die belangte Behörde für die Zeit ab 06.12.2021 die Gesundheitsschädigung „Dyskinetische Bewegungsstörung“ gemäß §§ 1b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (MODERNA) an (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass gemäß § 2 Abs. 1 Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten seien (Spruchpunkt II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß §§ 2 Abs. 1 lit. c Z 1 und 3 Impfschadengesetz iVm §§ 21, 23 bis 25, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit ab 01.01.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich EUR 334,50 und für die Zeit ab 01.01.2024 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich EUR 367,00 gewährt (Spruchpunkt III.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde hingegen gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Z 2 Impfschadengesetz iVm § 27 Heeresversorgungsgesetz abgelehnt (Spruchpunkt IV.). In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte neurologische Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 05.12.2023. Laut der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 05.12.2023 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen benötigt, sodass ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei. Mit angefochtenem Bescheid vom 17.01.2024 erkannte die belangte Behörde für die Zeit ab 06.12.2021 die Gesundheitsschädigung „Dyskinetische Bewegungsstörung“ gemäß Paragraphen eins b und 3 Impfschadengesetz als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen COVID-19-Impfung (MODERNA) an (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Impfschadengesetz als Entschädigung die Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens und für Maßnahmen der Rehabilitation zu leisten seien (Spruchpunkt römisch II.). Der Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins und 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraphen 21,, 23 bis 25, 55 und 70 Heeresversorgungsgesetz in der bis 30.06.2016 geltenden Fassung für die Zeit ab 01.01.2022 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich EUR 334,50 und für die Zeit ab 01.01.2024 eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v.H. in Höhe von monatlich EUR 367,00 gewährt (Spruchpunkt römisch III.). Der Anspruch auf Zuerkennung einer Pflegezulage wurde hingegen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera c, Ziffer 2, Impfschadengesetz in Verbindung mit Paragraph 27, Heeresversorgungsgesetz abgelehnt (Spruchpunkt römisch IV.). In der Begründung stützte sich die Behörde auf das eingeholte neurologische Sachverständigengutachten sowie auf die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 05.12.2023. Laut der Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 05.12.2023 habe die Beschwerdeführerin zu keiner Zeit Hilfe für lebenswichtige Verrichtungen benötigt, sodass ein Anspruch auf Pflegezulage nicht gegeben sei.
Mit Eingabe vom 05.02.2024 wurde u.a. eine Verständigung der Pensionsversicherungsanstalt über die Leistungshöhe zum 01.01.2024 betreffend die Beschwerdeführerin nachgereicht. Daraus ergibt sich, das die Beschwerdeführerin Pflegegeld der Stufe 3 bezieht.
Gegen den Bescheid vom 17.01.2024 erhob die Beschwerdeführerin selbst mit Schreiben vom 29.02.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin brachte sie zusammengefasst vor, vor der dritten Corona-Impfung habe sie ein ganz normales Leben führen können. Nach dieser Impfung sei sie stark eingeschränkt in ihrer Sprache und in ihren gesamten Bewegungen, begleitet von starken Konzentrationsstörungen. Dieser prekäre Zustand werde nicht mehr besser, sondern laufend schlechter. Die angebotene Summe erscheine ihr daher als sehr wenig und unangemessen. Sie ersuche um eine Nachbesserung der Beschädigtenrente.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.03.2024 zur Entscheidung vorgelegt.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin selbständig eingebrachten Beschwerde erging seitens des Bundesverwaltungsgerichtes am 05.03.2024 eine telefonische Anfrage an die ausgewiesene Rechtsvertretung zur Frage, ob das Vollmachtsverhältnis weiterhin bestehe. Die Rechtsvertretung gab bekannt, nicht gewusst zu haben, dass die Beschwerdeführerin bereits selbständig eine Beschwerde eingebracht habe. Die Rechtsvertretung habe am Vortag ebenfalls eine Bescheidbeschwerde an die belangte Behörde übermittelt und gehe von einem aufrechten Vollmachtsverhältnis aus.
Mit Eingabe vom 11.03.2024 reichte die ausgewiesene Rechtsvertretung die von ihr beim Sozialministeriumservice eingebrachte Beschwerde nach. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes zur Minderung der Erwerbsfähigkeit stehe im Widerspruch zum eingeholten neurologischen Gutachten. Das Gutachten sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Die Ärztin, welche die Einschätzung vorgenommen habe, habe die Beschwerdeführerin niemals persönlich gesehen und die Einschätzung rein aufgrund der Aktenlage vorgenommen. Die herangezogene Richtsatzposition sehe bezüglich der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Spannweite von 50 % bis 90 % vor. Warum lediglich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % angenommen worden sei, sei nicht begründet worden. Darüber hinaus habe sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin drastisch verschlechtert und eine Besserung desselben sei nicht anzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei zwischenzeitig auf eine 24-Stunden-Pflege angewiesen, an ein selbständiges Leben sei nicht mehr zu denken. Sie sei in Folge der Impfung so hilflos, dass sie für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedürfe. Es sei ein umfangreicher Pflege- und Wartungsaufwand erforderlich und sie sei rückwirkend zum 01.12.2023 in die Pflegestufe 3 eingestuft worden. Die lediglich auf der Aktenlage basierende und erst zwei Jahre nach der angeschuldigten Impfung vorgenommene Einschätzung des Ärztlichen Dienstes könne daher für die Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin nicht herangezogen werden. Für die Beurteilung der Pflegezulage sei die Einschätzung des Ärztlichen Dienstes überdies nicht brauchbar, da darin auf die Umstände für die Beurteilung der Zuerkennung der Pflegezulage keine Rücksicht genommen werde. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin auch wahlärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müssen, da die entsprechende Therapie – eine Immuntherapie – bei anderen Ärzten nicht beansprucht werden könne. Der Beschwerdeführerin seien daher ausdrücklich die Kosten für diese Immuntherapie und für künftige Immuntherapien zu ersetzen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Der Beschwerdenachreichung wurde ein Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 05.12.2023 betreffend die Neubemessung des Pflegegeldes sowie Unterlagen bezüglich der 24-Stunden-Pflege angeschlossen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), § 28 VwGVG, Anm. 11.). Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.).
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.
Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht (vgl. auch Art. 130 Abs. 4 Z 1 B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz aus, dass vom prinzipiellen Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auszugehen ist. Nach der Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kommt bereits nach ihrem Wortlaut die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht vergleiche auch Artikel 130, Absatz 4, Ziffer eins, B-VG). Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Ist die Voraussetzung des § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden. Ist die Voraussetzung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG erfüllt, hat das Verwaltungsgericht (sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist) in der Sache selbst zu entscheiden.
Das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, verlangt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird.
Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl. Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben angeführten Erkenntnis ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer „Delegierung“ der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Entschädigung von Impfschäden (Impfschadengesetz) lauten (auszugsweise):
„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.„§ 1b. (1) Der Bund hat ferner für Schäden nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu leisten, die durch eine Impfung verursacht worden sind, die nach einer gemäß Absatz 2, erlassenen Verordnung zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen ist.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung jene Impfungen zu bezeichnen, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft zur Abwehr einer Gefahr für den allgemeinen Gesundheitszustand der Bevölkerung im Interesse der Volksgesundheit empfohlen sind.
(3) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes ist Entschädigung jedenfalls für Schäden zu leisten, die durch im jeweils ausgestellten Mutter-Kind-Paß genannte Impfungen verursacht worden sind.
§ 2. (1) Als Entschädigung sind zu leisten:Paragraph 2, (1) Als Entschädigung sind zu leisten:
a) Übernahme der Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens:
1. ärztliche Hilfe;
2. Versorgung mit den notwendigen Arznei-, Verband- und Heilmitteln;
3. Versorgung mit orthopädischen Behelfen;
4. Pflege und Behandlung in Krankenanstalten und Kuranstalten in der allgemeinen Pflegegebührenklasse;
5. die mit der Behandlung verbundenen unvermeidlichen Reise- und Transportkosten, erforderlichenfalls auch für eine Begleitperson;
b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der lit. a Z 1 bis 5;b) Übernahme der Kosten für Maßnahmen zur Rehabilitation unter sinngemäßer Anwendung der Litera a, Ziffer eins bis 5;
c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der geltenden Fassung:c) wiederkehrende Geldleistungen im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Geldleistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der geltenden Fassung:
1. Beschädigtenrente gemäß §§ 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß § 24 Abs. 8 HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;1. Beschädigtenrente gemäß Paragraphen 21 und 23 bis 25 HVG. Kann auf Grund des Alters, in dem die Schädigung erlitten wurde, keine Ausbildung gemäß Paragraph 24, Absatz 8, HVG festgestellt werden, ist die Bemessungsgrundlage entsprechend der Einstufung in den gehobenen Dienst (Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe b samt Verwaltungsdienstzulage) und für Zeiträume nach dem 1. Jänner 1999 nach dem Entlohnungsschema v (Entlohnungsgruppe v2, Bewertungsgruppe v2/1) nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948-VBG zu errechnen;
2. Pflegezulage gemäß § 27 HVG;2. Pflegezulage gemäß Paragraph 27, HVG;
d) im Falle des Todes des Impfgeschädigten infolge des Impfschadens Hinterbliebenenversorgung im gleichen Ausmaß wie die entsprechenden Leistungen nach dem Heeresversorgungsgesetz:
1. Sterbegeld gemäß § 30 HVG;1. Sterbegeld gemäß Paragraph 30, HVG;
2. Witwenrente gemäß §§ 32 bis 34, 36 und 37 Abs. 1 HVG;2. Witwenrente gemäß Paragraphen 32 bis 34, 36 und 37 Absatz eins, HVG;
3. Waisenrente gemäß §§ 32, 38 bis 41 HVG.3. Waisenrente gemäß Paragraphen 32,, 38 bis 41 HVG.
(2) Abweichend von den in Abs. 1 lit. c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist(2) Abweichend von den in Absatz eins, Litera c und d angeführten Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes ist
a) Beschädigtenrente und Pflegezulage erst nach Vollendung des 15. Lebensjahres des Impfgeschädigten,
b) für Impfgeschädigte vor Vollendung des 15. Lebensjahres an Stelle von Beschädigtenrente und Pflegezulage ein Pflegebeitrag in der Höhe von zwei Dritteln der sonst gebührenden Pflegezulage,
c) für die Dauer einer zwei Monate überschreitenden Unterbringung in einer Krankenanstalt, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Anstalt, die mit der Gewährung der vollen Verpflegung verbunden ist, die Pflegezulage nicht und die Beschädigtenrente nur zu einem Viertel zu leisten.
§ 2a. (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 Abs. 1 StGB bewirkt worden ist.Paragraph 2 a, (1) Hat die Schädigung Dauerfolgen nicht bewirkt, gebührt eine Entschädigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nur, wenn durch die Impfung eine schwere Körperverletzung im Sinne des Paragraph 84, Absatz eins, StGB bewirkt worden ist.
(2) Die Entschädigung nach Abs. 1 ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.(2) Die Entschädigung nach Absatz eins, ist grundsätzlich als einmalige pauschalierte Geldleistung im Betrag von 883,56 Euro zu leisten. Dieser Betrag erhöht sich für jeden Tag, an dem beim Geschädigten Anstaltsbedürftigkeit gegeben war, um ein Dreißigstel der Pflegezulage der höchsten Stufe.
(3) Eine über den im Abs. 2 genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a und b nachweist.(3) Eine über den im Absatz 2, genannten Betrag hinausgehende Entschädigung setzt voraus, daß der Geschädigte den Pauschalbetrag übersteigende Kosten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b nachweist.
(4) Eine Entschädigung nach Abs. 2 oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.(4) Eine Entschädigung nach Absatz 2, oder 3 steht einer Entschädigung für später hervorkommende Dauerfolgen nicht entgegen und ist auf eine solche nicht anzurechnen.
§ 3. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2013)Paragraph 3, Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2013,)
(2) Über Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die §§ 2, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Abs. 1, 71, 72, 73a, 82, 83 Abs. 1, 85 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Abs. 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden. (3) Soweit dieses Bundesgesetz nicht Abweichendes bestimmt, sind die Paragraphen 2,, 31a, 54 bis 60, 65 bis 67, 69, 70 Absatz eins,, 71, 72, 73a, 82, 83 Absatz eins,, 85 Absatz eins, erster Satz und Absatz 2,, 86, 87, 88, 88a, 92 bis 94a und 98a Absatz 7 und 8 HVG sinngemäß anzuwenden.
…
§ 8a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“Paragraph 8 a, Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“
Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), BGBl. Nr. 27/1964 in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, lauten (auszugsweise):Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, in der bis 30.06.2016 gültigen Fassung, lauten (auszugsweise):
„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 27, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 anzuerkennen.„§ 2. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 27,, 28) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, anzuerkennen.
(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.
…
§ 21. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (§ 2) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 21, (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung über drei Monate nach dem Eintritt der Gesundheitsschädigung (Paragraph 2,) hinaus um mindestens 20 vH vermindert ist; die Beschädigtenrente gebührt für die Dauer der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 vH. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung im Hinblick auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.
(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) durch Verordnung aufzustellen.(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Diese Richtsätze sind durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) durch Verordnung aufzustellen.
…
§ 27. Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der §§ 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.“Paragraph 27, Beschädigten ist auf Antrag zur Beschädigtenrente nach Maßgabe der Paragraphen 18 und 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 eine Pflegezulage zu gewähren.“
Die einschlägigen verwiesenen Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 (KOVG 1957) lauten (auszugsweise):
„§ 18. (1) Zur Beschädigtenrente wird eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, daß er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.“
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, BGBl. II Nr. 526/2006 idF BGBl. II Nr. 577/2020, lauten auszugsweise:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über empfohlene Impfungen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 526 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 577 aus 2020,, lauten auszugsweise:
„§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen„§ 1. Impfungen im Sinne des Paragraph eins b, Absatz 2, des Impfschadengesetzes sind Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. COVID-19,
2. …“
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus den folgenden Gründen als mangelhaft:
Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen der Antragstellung als Folge der angeschuldigten, am 04.12.2021 verabreichten dritten Impfung mit dem Impfstoff MODERNA (gegen Covid-19) Ganzkörperschmerzen, Rückenschmerzen, Schwindelgefühle, unwillkürliche/unkontrollierte Bewegungen der Hände und Beine, choreatiforme Hyperkinesen an der linken Körperseite und im Gesicht, einen trockenen brennenden Mund, eine schmerzhafte Mundschleimhaut, eine Schwellung der Zunge, starke Sprachstörungen sowie gerötete Augen und Sehstörungen geltend.
Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, Dr. XXXX , vom 12.06.2023, basierend auf einer eingehenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.05.2023, ein. Darin gelangte der beigezogene neurologische Gutachter zu dem Ergebnis, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild einer choreatiformen Bewegungsstörung und kognitiven Störungen nach der dritten Impfung gegen SARS-CoV-2 entspreche. Daraus würden sich maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, insbesondere seiein eine medikamentöse Therapie, eine regelmäßige neurologische Kontrolle und die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung könne schlüssig als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen Impfung gegen SARS-CoV-2 erklärt werden und könne die angeschuldigte Impfung damit kausal für die Gesundheitsschädigung angesehen werden. Die belangte Behörde holte daraufhin ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie, Dr. römisch 40 , vom 12.06.2023, basierend auf einer eingehenden persönlichen Begutachtung der Beschwerdeführerin am 30.05.2023, ein. Darin gelangte der beigezogene neurologische Gutachter zu dem Ergebnis, dass das bei der Beschwerdeführerin vorliegende Krankheitsbild einer choreatiformen Bewegungsstörung und kognitiven Störungen nach der dritten Impfung gegen SARS-CoV-2 entspreche. Daraus würden sich maßgebliche Funktionsbeeinträchtigungen ergeben, insbesondere seiein eine medikamentöse Therapie, eine regelmäßige neurologische Kontrolle und die ständige Betreuung der Beschwerdeführerin erforderlich. Die geltend gemachte Gesundheitsschädigung könne schlüssig als Folge der am 04.12.2021 vorgenommenen Impfung gegen SARS-CoV-2 erklärt werden und könne die angeschuldigte Impfung damit kausal für die Gesundheitsschädigung angesehen werden.