Entscheidungsdatum
08.11.2024Norm
BEinstG §14Spruch
G309 2299294-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, im Verfahren des XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2024, OB: XXXX , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden, sowie die Richterin Mag. Beatrix LEHNER und die fachkundige Laienrichterin Maria HIERZER als Beisitzerinnen, im Verfahren des römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, vom 28.05.2024, OB: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, beschlossen:
A) Das Verfahren wird mangels Beschwerde gemäß 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.A) Das Verfahren wird mangels Beschwerde gemäß 28 Absatz eins, VwGVG eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte am 24.04.2024 im Wege der Zentralen Poststelle des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark (im Folgenden: belangte Behörde), einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag waren medizinische Beweismittel (Befunde udgl.) angeschlossen.
2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin eingeholt.
3. Mit Schreiben vom 26.04.2024 wurde dem BF das Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt und eine Frist für eine Stellungnahme eingeräumt.
4. Einlangend am 24.05.2024 übermittelte der BF ein als „Stellungnahme Parteiengehör […..]“ bezeichnetes Schreiben an die belangte Behörde.
5. Am 28.05.2024 erließ die belangte Behörde einen Bescheid, mit welchem sie den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten abwies. Begründet wurde die Abweisung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 40 von Hundert.
6. In weiterer Folge veranlasste die belangte Behörde die Begutachtung des BF durch eine Ärztin für Allgemeinmedizin.
7. Der Beschwerdeakt und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch die belangte Behörde einlangend mit 19.09.2024 vorgelegt.
8. Das BVwG stellte am 24.09.2024 eine Anfrage an die belangte Behörde, da im Verwaltungsakt keine Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.05.2024 vorhanden war.
9. Die belangte Behörde teilte mit, dass es keine förmliche Beschwerde gibt, die Stellungnahme sei als Anlass für eine beabsichtigte Beschwerdevorentscheidung genommen worden, diese habe aber wegen Fristablauf nicht mehr erstellt werden können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt den vorgelegten Verwaltungsakten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe des BF, welche unstrittig vor der Erlassung eines Bescheides bei der belangten Behörde einlangte, ist nicht als Beschwerde im Sinne des Art 130 Ab1 Z 1 B-VG anzusehen. Die als „Stellungnahme“ bezeichnete Eingabe des BF, welche unstrittig vor der Erlassung eines Bescheides bei der belangten Behörde einlangte, ist nicht als Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Ab1 Ziffer eins, B-VG anzusehen.
Eine nach Bescheiderlassung eingebrachte Beschwerde ist im Akt nicht vorhanden.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG (Behinderteneinstellungsgesetz) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 BBG (Bundesbehindertengesetz) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. Die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, BBG (Bundesbehindertengesetz) genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, BBG anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
2.2. Zur Einstellung des Verfahrens A).:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 7 Abs. 1 Z 4 VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen erlassene Bescheide.
Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:
1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides oder der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt,
2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
4. das Begehren und
5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.
Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu § 63 Abs. 3 AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof judizierte zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG, bei der Auslegung des Begriffs „begründeter Berufungsantrag“ sei kein übertriebener Formalismus anzuwenden. Es sei vielmehr der wesentliche Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lasse, und die Art des in diesem gestellten Begehren maßgebend. Daran anknüpfend wurde diese Rechtsprechungslinie auf die Beschwerdebegründung und den Beschwerdeantrag übertragen und festgehalten, es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass die grundsätzlichen Anforderungen an bei Verwaltungsgerichten eingebrachte Beschwerden gegenüber den Anforderungen des AVG an Berufungen verschärft werden sollten. Demnach genüge es, wenn das vor dem Verwaltungsgericht erhobene Rechtsmittel erkennen lasse, was die Partei anstrebe und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaube (VwGH 23.05.2022, Ra 2021/06/0223, mwN).
Die unrichtige Bezeichnung des Schriftsatzes oder das gänzliche Fehlen der Bezeichnung als Berufung schadet nicht, wenn sich aus Berufungserklärung und -antrag unmissverständlich das Begehren der Partei nach einer Berufungsentscheidung durch die im Instanzenzug übergeordnete Behörde ergibt. Bleiben Zweifel, hat die Behörde den wahren Parteiwillen zu ermitteln.
Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an (VwGH 18.9.2002, 2000/07/0086). Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Parteienerklärungen, somit auch Anbringen im Verfahren ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen (VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185).
Die Anwendung des Grundsatzes, dass es in der Beurteilung von Parteienvorbringen nicht auf Bezeichnungen und zufällige verbale Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel eines Parteischrittes, setzt voraus, dass eine der Auslegung zugängliche Parteienerklärung überhaupt vorliegt, und dass der Wille der Partei aus ihrem Vorbringen mit Eindeutigkeit erschlossen werden kann. Nicht kommt der Behörde die Aufgabe zu, den Sinn einer unklaren, mehr als eine Deutung zulassenden Parteienbekundung in der Richtung zu bestimmen, die für den Standpunkt der Partei nach Beurteilung der Behörde am günstigsten wäre, und damit gleichsam stellvertretend für die Partei eine Entscheidung zu treffen, die sie in der Wahl ihrer unklaren, mehrdeutigen Formulierung vermieden hatte. Erst recht kann auch bei rechtsschutzfreundlicher Interpretation von Parteienerklärungen nicht die Befugnis oder Pflicht der Behörde abgeleitet werden, von der Partei tatsächlich nicht erstattete Erklärungen aus der Erwägung als erstattet zu fingieren, dass der Kontext des Parteienvorbringens die Erstattung der nichterstatteten Erklärung nach behördlicher Beurteilung als notwendig, ratsam oder empfehlenswert erscheinen lasse (VwGH 08.04.1992, 91/13/0123).
Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig.Nur wenn erkennbar ist, worauf die Eingabe gerichtet ist (als welches Anbringen sie intendiert ist), kann ein Abweichen von den für ein solches Anbringen normierten Anforderungen bzw. die Notwendigkeit von bestimmten „Verbesserungen“ im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgestellt werden. Andernfalls ist (noch) kein Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG durchzuführen bzw. eine Zurückweisung auf Grund dieser Bestimmung unzulässig.
Im vorliegenden Fall gab der BF in seiner Stellungnahme vom 13.05.2024, eingelangt am 24.05.2024, zu erkennen, dass er mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht einverstanden sei.
Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2024 darlegt, dass sie dieses Schreiben als Beschwerde gedeutet habe, kann es keinesfalls als förmliche Beschwerde im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG gesehen werden, da dieses Schreiben schon vor der Erlassung des Bescheides (28.05.2024) erging. Die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der noch gar nicht erlassen wurde ist nicht möglich. Eine förmliche Beschwerde nach Bescheiderlassung wurde nicht eingebracht.Auch wenn die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26.09.2024 darlegt, dass sie dieses Schreiben als Beschwerde gedeutet habe, kann es keinesfalls als förmliche Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gesehen werden, da dieses Schreiben schon vor der Erlassung des Bescheides (28.05.2024) erging. Die Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der noch gar nicht erlassen wurde ist nicht möglich. Eine förmliche Beschwerde nach Bescheiderlassung wurde nicht eingebracht.
Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.Da keine Beschwerde vorliegt, kommt auch ein Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht in Betracht, zumal dieser das Vorliegen einer Beschwerde überhaupt voraussetzt. Es darf nämlich eine Parteienerklärung (Eingabe, Anbringen), die nach objektiver Auslegung des erklärten Parteiwillens keine Beschwerde darstellt, nicht nachträglich im Wege einer Mängelbehebung in eine wirksam eingebrachte Beschwerde umgewandelt werden.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG darstellen. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte u.a. über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Daraus folgt, dass eine Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts wegen eines von der belangten Behörde vorgelegten Anbringens ein Beschwerdeverfahren durchzuführen und über dieses Anbringen zu entscheiden, nur bei Anbringen besteht, die eine (Bescheid)Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG darstellen.
Da dem vorliegenden Anbringen jedoch keine taugliche Beschwerde zu Grunde liegt ist es dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, fallbezogen eine Sachentscheidung zu treffen.
Das durch die Vorlage einer vermeintlichen Beschwerde anhängig gewordene Verfahren war sohin mit Beschluss einzustellen.
2.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 2 VwGVG unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte das Durchführen einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unterbleiben.
3. Zu Spruchteil B (Unzulässigkeit der Revision):
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
VerfahrenseinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G309.2299294.1.00Im RIS seit
21.11.2024Zuletzt aktualisiert am
21.11.2024