TE Bvwg Erkenntnis 2024/11/14 L507 2242942-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.11.2024
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Entscheidungsdatum

14.11.2024

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art133 Abs4
Richtlinie 2011/95/EU Status-RL Art12 Abs1 lita Satz2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L507 2242942-1/32E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 und 23.04.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. staatenlos, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2021, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.12.2022 und 23.04.2024 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz iVm
Art. 12 Abs. 1 lit. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz in Verbindung mit
Art. 12 Absatz eins, Litera a, Satz 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein staatenloser Palästinenser sunnitischen Glaubens, stellte am 17.11.2020, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.11.2020 brachte der Beschwerdeführer vor, dass in Syrien Krieg herrsche und es für Palästinenser schon vorher nicht leicht gewesen sei. Durch den Krieg sei es noch schlimmer geworden. Als Palästinenser könne er nicht wieder nach Syrien zurück, weil man keine Rechte habe. Es sei nicht sein Land.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.03.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Syrien im Flüchtlingslager XXXX gelebt habe und Ende 2012 Syrien verlassen habe. Er sei legal in den Libanon gegangen, habe diesen Ende 2019 aber verlassen und sei wieder nach Syrien gegangen. Seine Frau und seine Kinder seien schon vor ihm dorthin gegangen. Er sei zwei Monate in Syrien geblieben und am 25.02.2020 ausgereist. Er sei aus dem Libanon ausgereist, weil die Lage in letzter Zeit schwer geworden sei. Man bekomme nirgendwo Unterstützung und sei er dort unerwünscht gewesen, weil er Palästinenser sei. Einmal sei er zusammengeschlagen und ausgeraubt worden, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei. Zurückgehen in den Libanon wolle er nicht, weil sein Aufenthalt dort nicht verlängert worden sei. Den Schutz von UNRWA habe er auch im Libanon in Anspruch genommen und seien er, seine Ehegattin und die Kinder bei UNRWA auch registriert worden. Syrien habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen und weil alles so teuer sei. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 02.03.2021 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er in Syrien im Flüchtlingslager römisch 40 gelebt habe und Ende 2012 Syrien verlassen habe. Er sei legal in den Libanon gegangen, habe diesen Ende 2019 aber verlassen und sei wieder nach Syrien gegangen. Seine Frau und seine Kinder seien schon vor ihm dorthin gegangen. Er sei zwei Monate in Syrien geblieben und am 25.02.2020 ausgereist. Er sei aus dem Libanon ausgereist, weil die Lage in letzter Zeit schwer geworden sei. Man bekomme nirgendwo Unterstützung und sei er dort unerwünscht gewesen, weil er Palästinenser sei. Einmal sei er zusammengeschlagen und ausgeraubt worden, was der Auslöser für seine Ausreise gewesen sei. Zurückgehen in den Libanon wolle er nicht, weil sein Aufenthalt dort nicht verlängert worden sei. Den Schutz von UNRWA habe er auch im Libanon in Anspruch genommen und seien er, seine Ehegattin und die Kinder bei UNRWA auch registriert worden. Syrien habe der Beschwerdeführer wegen des Krieges verlassen und weil alles so teuer sei.

2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 3 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 und § 6 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon/Burj El Barajneh abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon/Burj El Barajneh gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß
§ 3 Absatz 3, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 und Paragraph 6, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Libanon/Burj El Barajneh abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß
§ 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Libanon/Burj El Barajneh gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die angegebenen Ausreisegründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die angegebenen Ausreisegründe keine Asylrelevanz aufweisen würden. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die die Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.04.2021 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 19.05.2021 fristgerecht Beschwere erhoben wurde.

Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen worden seien. Das BFA hätte zu den Fluchtgründen genauer nachfragen müssen, um alle angeführten Unklarheiten aufzulösen. Das BFA habe zudem falsch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den von UNRWA registrierten Flüchtlingen im Libanon gehöre. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und dort bei UNRWA registriert. Dem zur Folge hätten entsprechende Ermittlungen sowie Länderfeststellungen erfolgen müssen. Das BFA hätte auch prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werde. Auch aus den vorgelegten Personenstandsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht palästinensischer Flüchtling im Libanon, sondern UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer versucht, den Schutz von UNRWA Syrien erneut zu bekommen, jedoch sei der Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund des dort herrschenden Krieges weggefallen. Das BFA habe den Beschwerdeführer auch nicht ausreichend über das Vorliegen von irgendeinem Grund, aufgrund dessen er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne, befragt. Den Libanon habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Aufenthaltstitel dort nicht mehr verlängert worden sei. Die Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Libanon nach Syrien verlassen habe, um ins wirtschaftlich besser gestellte Europa zu gelangen, entspreche nicht den Anforderungen des § 60 AVG, zumal eine Auseinandersetzung mit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Libanon nicht erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht möglich, zumal er UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. Im Weiteren werden auszugsweise Berichte zitiert, wonach der Libanon keine in Syrien registrierte palästinensischen Flüchtlinge aus einem Drittland aufnehme. Zu Syrien wurde mit Verweise auf einschlägige Judikatur noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer von dort nicht freiwillig ausgereist sei. Das Profil des Beschwerdeführers entspreche zumindest drei von UNHCR aufgestellten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien befragt worden und sei auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht berücksichtigt worden. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer gemäß Art. 1 D GFK bzw. Art. 12 Abs. 1 lit. A Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling gemäß § 3 AsylG anzuerkennen sei und auch von einer real drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK auszugehen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinreise von staatenlosen Palästinensern aus Syrien in den Libanon unmöglich sei. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien seien. Darin wurde ausgeführt, dass seitens des BFA wichtige Ermittlungsschritte unterlassen worden seien. Das BFA hätte zu den Fluchtgründen genauer nachfragen müssen, um alle angeführten Unklarheiten aufzulösen. Das BFA habe zudem falsch festgestellt, dass der Beschwerdeführer zu den von UNRWA registrierten Flüchtlingen im Libanon gehöre. Der Beschwerdeführer sei in Syrien geboren und dort bei UNRWA registriert. Dem zur Folge hätten entsprechende Ermittlungen sowie Länderfeststellungen erfolgen müssen. Das BFA hätte auch prüfen müssen, ob der durch UNRWA ehemals gewährte und in Anspruch genommene Schutz nicht länger gewährt werde. Auch aus den vorgelegten Personenstandsurkunden gehe hervor, dass der Beschwerdeführer nicht palästinensischer Flüchtling im Libanon, sondern UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. In Syrien habe der Beschwerdeführer versucht, den Schutz von UNRWA Syrien erneut zu bekommen, jedoch sei der Schutz bzw. Beistand von UNRWA aufgrund des dort herrschenden Krieges weggefallen. Das BFA habe den Beschwerdeführer auch nicht ausreichend über das Vorliegen von irgendeinem Grund, aufgrund dessen er den Schutz von UNRWA nicht in Anspruch nehmen könne, befragt. Den Libanon habe der Beschwerdeführer verlassen, weil sein Aufenthaltstitel dort nicht mehr verlängert worden sei. Die Beweiswürdigung, wonach der Beschwerdeführer den Libanon nach Syrien verlassen habe, um ins wirtschaftlich besser gestellte Europa zu gelangen, entspreche nicht den Anforderungen des Paragraph 60, AVG, zumal eine Auseinandersetzung mit der Nichtverlängerung seines Aufenthaltstitels im Libanon nicht erfolgt sei. Eine Rückkehr in den Libanon sei nicht möglich, zumal er UNRWA-Flüchtling aus Syrien sei. Im Weiteren werden auszugsweise Berichte zitiert, wonach der Libanon keine in Syrien registrierte palästinensischen Flüchtlinge aus einem Drittland aufnehme. Zu Syrien wurde mit Verweise auf einschlägige Judikatur noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer von dort nicht freiwillig ausgereist sei. Das Profil des Beschwerdeführers entspreche zumindest drei von UNHCR aufgestellten Risikoprofilen. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu seiner illegalen Ausreise aus Syrien befragt worden und sei auch eine mögliche Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland nicht berücksichtigt worden. Zur rechtlichen Beurteilung wurde angemerkt, dass der Beschwerdeführer gemäß Artikel eins, D GFK bzw. Artikel 12, Absatz eins, lit. A Qualifikations-Richtlinie als ipso facto Flüchtling gemäß Paragraph 3, AsylG anzuerkennen sei und auch von einer real drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK auszugehen sei. Zur Rückkehrentscheidung wurde ausgeführt, dass eine Wiedereinreise von staatenlosen Palästinensern aus Syrien in den Libanon unmöglich sei. Bei einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Libanon sei auch das Kindeswohl zu berücksichtigen, zumal die Kinder des Beschwerdeführers in Syrien seien.

3. Am 21.12.2022 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch.

Mit Schriftsatz vom 31.01.2023 erstattete die Vertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme zu den in der Verhandlung ausgehändigten Länderberichten und wurde eine Meldebestätigung der Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers, die UNHCR-Registrierung des Beschwerdeführers und seiner Familie bei UNHCR sowie die Schulbesuchsbestätigung einer Tochter des Beschwerdeführers vorgelegt.

4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023, Zl: L507 2242942-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023, Zl: L507 2242942-1/15E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt.

Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 18.09.2023, Zl. E 1416/2023-17, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.04.2023 wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass entgegen der Annahme des BVwG die Möglichkeit des Beschwerdeführers in den Libanon einzureisen und damit das Einsatzgebiet von UNRWA wieder aufzusuchen, um dort neuerliche Leistungen von UNRWA in Anspruch zu nehmen, entsprechend der aktuellen Länderinformationen zum Libanon nicht bestehe.

5. Am 23.04.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, seine Lebensumstände in Österreich und Syrien sowie seine Ausreisemotivation aus Syrien darzulegen. Weiters wurden dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt zu Syrien ausgehändigt und ihm eine Frist von vierzehn Tagen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt.

Mit Schreiben vom 30.04.2024 erfolgte eine Stellungnahme zur Situation von UNRWA Flüchtlingen in Syrien. Es wurde insbesondere auf die Situation von staatenlosen Palästinensern in Bezug auf den Reservedienst in Syrien verwiesen und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer besonderen Schutz und besondere Rechte genieße, weshalb ihm – wie näher dargelegt – ipso facto der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist ein in Syrien geborener staatenloser Palästinenser und Angehöriger der sunnitisch-moslemischen Glaubensgemeinschaft.

Der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Beschwerdeführers war im Libanon.

Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, lebte mit seiner Familie im Flüchtlingslager XXXX und besuchte dort sechs Jahre lange die Schule. Anschließend war er als Autoelektriker tätig. In Syrien ist der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert. Ende 2012 reist der Beschwerdeführer legal in den Libanon und hat sich dort bis Oktober oder November 2019 aufgehalten. Der Beschwerdeführer war dort auch als Autoelektriker erwerbstätig und hat in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in der Nähe von Beirut gelebt. Am 10.06.2014 hat der Beschwerdeführer im Libanon eine ebenfalls aus Syrien stammende staatenlose Palästinenserin geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden am 22.03.2015 und 21.06.2018 im Libanon geboren. Auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in Syrien bei UNRWA registriert. Die Registrierung des Beschwerdeführers in Syrien als Flüchtling bei UNRWA ist im Libanon erfasst worden.Der Beschwerdeführer wurde in Syrien geboren, lebte mit seiner Familie im Flüchtlingslager römisch 40 und besuchte dort sechs Jahre lange die Schule. Anschließend war er als Autoelektriker tätig. In Syrien ist der Beschwerdeführer bei UNRWA registriert. Ende 2012 reist der Beschwerdeführer legal in den Libanon und hat sich dort bis Oktober oder November 2019 aufgehalten. Der Beschwerdeführer war dort auch als Autoelektriker erwerbstätig und hat in einem Flüchtlingslager für Palästinenser in der Nähe von Beirut gelebt. Am 10.06.2014 hat der Beschwerdeführer im Libanon eine ebenfalls aus Syrien stammende staatenlose Palästinenserin geheiratet und mit ihr zwei Kinder bekommen. Die Töchter des Beschwerdeführers wurden am 22.03.2015 und 21.06.2018 im Libanon geboren. Auch die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers sind in Syrien bei UNRWA registriert. Die Registrierung des Beschwerdeführers in Syrien als Flüchtling bei UNRWA ist im Libanon erfasst worden.

Im März oder April 2019 sind die Ehegattin und die zwei Töchter des Beschwerdeführers nach Syrien gezogen, wo sie aktuell in der Stadt XXXX im Gouvernement XXXX , südwestlich von XXXX in einer Mietwohnung leben. Eine Tochter des Beschwerdeführers besucht dort eine Schule des Bildungsprogramms von UNRWA. Eine Tochter des Beschwerdeführers geht in den Kindergarten. Die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers werden von den in Schweden lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt. Im März oder April 2019 sind die Ehegattin und die zwei Töchter des Beschwerdeführers nach Syrien gezogen, wo sie aktuell in der Stadt römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , südwestlich von römisch 40 in einer Mietwohnung leben. Eine Tochter des Beschwerdeführers besucht dort eine Schule des Bildungsprogramms von UNRWA. Eine Tochter des Beschwerdeführers geht in den Kindergarten. Die Ehegattin und Kinder des Beschwerdeführers werden von den in Schweden lebenden Verwandten (Eltern und Geschwister der Ehegattin des Beschwerdeführers) finanziell unterstützt.

Im Oktober oder November 2019 ist der Beschwerdeführer aus dem Libanon ausgereist, gelangte über Syrien, wo er sich zwei Monate aufgehalten hat, in die Türkei und von dort aus weiter nach Europa. Im November 2020 reiste der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet ein und hält sich seither durchgehend hier auf.

Im Dorf XXXX (auch XXXX , XXXX oder XXXX ) ca. 13 Kilometer südliche von XXXX im Gouvernement XXXX lebt die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Geschwistern im Elternhaus der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Brüder und neun Halbgeschwister. Im Dorf römisch 40 (auch römisch 40 , römisch 40 oder römisch 40 ) ca. 13 Kilometer südliche von römisch 40 im Gouvernement römisch 40 lebt die Mutter des Beschwerdeführers mit ihren Geschwistern im Elternhaus der Mutter des Beschwerdeführers. Die Mutter des Beschwerdeführers ist Hausfrau. Der Beschwerdeführer hat zwei leibliche Brüder und neun Halbgeschwister.

Ein leiblicher Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX (auch XXXX und XXXX ) Gouvernement XXXX und ist als KFZ Mechaniker bei einer Reifenfirma tätig. Der zweite leibliche Bruder des Beschwerdeführers lebt in XXXX im Gouvernement XXXX , südwestlich von XXXX und ist als Küchenbauer tätig. Ein leiblicher Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 (auch römisch 40 und römisch 40 ) Gouvernement römisch 40 und ist als KFZ Mechaniker bei einer Reifenfirma tätig. Der zweite leibliche Bruder des Beschwerdeführers lebt in römisch 40 im Gouvernement römisch 40 , südwestlich von römisch 40 und ist als Küchenbauer tätig.

Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben.

Im Libanon leben keine Verwandten des Beschwerdeführers.

1.2. Zur Lage im Libanon wird festgestellt:

Lage infolge der israelischen Angriffe auf den Libanon im Herbst 2024:

Der Libanon ist nun als Folge von regionalen Dynamiken rund um den Gaza-Krieg (BBC 9.10.2024) zum zweiten Haupt-Kriegsschauplatz Israels in der Luft und mittlerweile auch am Boden geworden: Israel hat für ein Viertel des Libanon eine Evakuierungsorder an die Bevölkerung gerichtet (NYT 10.10.2024). Die Behelfsunterkünfte (d.h. Schulgebäude) für die Binnenvertriebenen sind in Beirut voll. Viele schlafen im Freien (UNO Geneva 4.10.2024). UNHCR beziffert die Zahl der Binnenvertriebenen im Libanon mit ungefähr 1,2 Millionen Menschen und gibt die Anzahl der nach Syrien Geflohenen mit 200.000 bis 300.000 Personen an (UNHCR 6.10.2024) - laut Regierungsangaben sind bereits 400.000 Menschen nach Syrien geflüchtet (France 24 8.10.2024). Laut IOM (UN International Organization for Migration) flüchteten basierend auf Zahlen der libanesischen Behörden 82.000 LibanesInnen und 152.000 SyrerInnen zwischen 21. September und 03. Oktober ins Nachbarland. Die SyrerInnen standen dabei vor dem Dilemma entweder sich wachsenden Gefahren im Libanon auszusetzen oder nach Syrien zurückzukehren – mit allen anderen Risiken. Das Risiko der Luftbombardements dürfte dabei als größer eingeschätzt worden sein (UNO Geneva 10.10.2024), wobei 60 Prozent der zurückkehrenden SyrerInnen Kinder und Jugendliche sind (UNHCR 4.10.2024). Dutzende syrische Männer wurden einem Bericht zufolge bereits an der Grenze verhaftet, um sie zum Militärdienst einzuziehen (NPA 2.10.2024). Es gibt Hinweise für Beispiele, dass syrische Männer ohne ihre Angehörigen im Libanon zurückbleiben und nach Zuflucht in anderen Landesteilen Syriens als Alternativen zum Betreten des syrischen Regierungsgebiets suchen (z.B. NPA 2.10.2024).

Der Grenzübergang Masnaa wurde nach einem israelischen Treffer der Straße geschlossen, nachdem zuvor laut libanesischen Regierungsangaben Zehntausende über ihn nach Syrien geflüchtet waren. Dutzende überquerten Masnaa trotzdem seither zu Fuß (France 24 8.10.2024).

Der Flughafen Beirut ist trotz israelischer Luftschläge in der Nähe offen, und es soll Zusicherungen geben, dass er nicht zum Ziel wird (France 24 8.10.2024). Die libanesische Fluggesellschaft Middle East Airline (MEA) bietet aktuell die einzigen regulären Flugverbindungen ins Ausland an, weil andere Fluggesellschaften ihren Betrieb eingestellt haben. Sie führt auch Sonderflüge zu Evakuierungszwecken für ausländische Botschaften durch (L’Orient-Le Jour 8.10.2024).

Hintergrund:

Der Libanon verfügt seit 2022 nur über eine Übergangsregierung, und die Wahl eines neuen Präsidenten scheiterte bisher ebenso. Kritiker wie Ex-Ministerpräsident Fouad Siniora sehen dahinter das Bestreben der Hizbollah einen Präsidenten zu verhindern, der gegen die Gruppe vorgehen könnte (BBC 8.10.2024). Bereits im Jahr 2006 war es zu einem Krieg zwischen Israel und der Hizbollah gekommen. Die damalige libanesische Regierung distanzierte sich im Gegensatz zur aktuellen von den Handlungen der Hizbollah (BBC 8.10.2024). Auch der Iran ist aktiv, z.B. durch das Abfeuern von 180 Raketen auf Israel, nachdem Hizbollah-Führer Nasrallah in einem israelischen Luftangriff getötet worden war. Eine weitere Eskalation der Gewaltspirale in der Region [Anm.: mit dem Westjordanland, Syrien und Jemen als weitere Orte, die in der Gewaltaustragung eine Rolle spielen] wird daher befürchtet (BBC 9.10.2024).

Kommentar:

Die Schätzungen der Zahl von Flüchtlingen (sowohl Libanesinnen, PalästinenserInnen wie SyrerInnen) nach Syrien variiert je nach Quelle und genauem Zeitpunkt aufgrund der volatilen, unübersichtlichen Lage. Aus Randbemerkungen in manchen Berichten ergeben sich Hinweise, dass sich teilweise SyrerInnen zwar Richtung Grenze bewegt haben, aber sich nicht alle über die Grenze wagen.

Je nach Zeitpunkt war seit Beginn der israelischen Luft- und später Bodenoffensive in den Berichten von Fluchtbewegungen aus Beirut weg oder nach Beirut hin die Rede. Der Libanon verfügt im Gegensatz zu Israel nicht über eine Infrastruktur von (Luft-)Schutzräumen für die Zivilbevölkerung. Es ist anzumerken, dass für Menschen in der Beqaa-Ebene es in Bezug auf Verkehr u.U. schneller geht, sich vor den israelischen Luftangriffen auf Hizbollah-Stellungen (die in der Ebene z.B. besonders im Raum Baalbak häufig sind/waren) über die Grenze hinweg in Sicherheit zu bringen als es in die libanesischen Berge (mit nur eher kleineren Orten und teilweise schwierigen Straßen) oder es über die Berge in die Küstenstädte zu schaffen: Die Hauptstraße von der Beqaa-Ebene nach Beirut war zumindest phasenweise mit Flüchtenden verstopft.

Zudem hat sich die Hizbollah auch jenseits der Grenze auf der syrischen Seite teilweise eingerichtet, und es gibt dort einige Gebiete mit schiitischen sowie auch anderen Familien mit verwandtschaftlichen Verbindungen in den Libanon.

Ex-Premierminister Fouad Siniora (siehe BBC 8.10.2024) ist nicht der einzige Kommentator, welcher der Ansicht ist, dass die Hizbollah den libanesischen Staat „gekidnapped“ hat. Diese Einschätzung steht spätestens seit dem Krieg von 2006 im Raum, der auch bezeichnenderweise „Israel-Hizbollah-Krieg“ genannt wird und nicht “israelisch-libanesischer Krieg“. Die Frage ist, ob der aktuelle Krieg zu einer innerlibanesischen Machtverschiebung führt und/oder die festgefahrenen politischen Verhältnisse (mit oder ohne Hizbollah) weiter einzementiert. Die Hizbollah ist sowohl Regierungs- und Parlamentspartei als auch Miliz und Terrororganisation, die mit Hilfe des Irans einen Staat im Staat mit eigenen Sozialeinrichtungen aufgebaut hat. Letztere waren wichtige Institutionen zur Verankerung der Organisation in der schiitischen Bevölkerung und stoßen nun an ihre Grenzen ob des großen humanitären Bedarfs.

Die libanesischen Streitkräfte spielen keine wirkliche Rolle im Konflikt – weder bezüglich einer Einschränkung der Hizbollah-Aktivitäten noch in Bezug auf Abwehr der israelischen Militäroperationen. Die Hizbollah galt vor der israelischen Offensive als höher aufgerüstet als die libanesischen Streitkräfte und bringt zudem auch Kampferfahrung aus Syrien (auf Seiten Assads) und nicht nur aus den früheren Schlagabtauschen mit Israel mit. Bei Beginn der Offensive wurde sie als die am stärksten bewaffnete nicht-staatliche Gruppe weltweit eingestuft.

Hinter dem politischen Stillstand im Libanon, der sich nun auch in der aktuellen Krise manifestiert, steht nicht nur die Rolle der Hizbollah, sondern auch der konfessionelle Proporz des multireligiösen und -konfessionellen Libanon. Dieser sollte ursprünglich die Befriedung des Landes nach dem Libanon-Krieg (1975-1990) sicherstellen, führte aber dazu, dass eine kleine Zahl mächtiger Politiker-Familien unterschiedlicher Konfessionen sowie besonders die Hizbollah den Libanon verstärkt zu ihren Pfründen machen konnten. Das sorgte schon nach der Hafenexplosion vom 4.8.2020 dafür, das internationale Hilfsprogramme möglichst versuchten, diese korrupten Strukturen zu umgehen.

Proteste, die anlässlich des Währungsskandals von 2019 und der damit einhergehenden Wirtschaftskrise aufflammten, schienen auf Erstarken der Reformkräfte im Rückhalt der Bevölkerung über Religions- und Konfessionsgrenzen hinweg hinzudeuten. Bei den DemonstrantInnen kam es auch zu Gewalt gegen Protestierende durch Männer, welche der Hizbollah zugeschrieben wurden, und die so ihr Desinteresse an der Änderung des Status

Quo signalisierte. Die Reformbewegungen konnten bisher nur sehr beschränkt im Parlament Fuß fassen. Es stellt sich die Frage, wie die nun schon länger im Amt befindliche Übergangsregierung eines als schwach eingestuften Staates (oft sogar schon als „failed state“ – gescheiterter Staat – bezeichnet) mit divergierenden Standpunkten zur Hizbollah ein Land durch und aus einer derartigen aktuellen Krise führen kann, nachdem weder die Währungs- und Wirtschaftskrise seit 2019, die Pandemie noch die Hafenexplosion vom 4.8.2020 oder die Ausläufer des großen Erdbebens trotz des Drucks der Bevölkerung (und teilweise aus dem Ausland) maßgebliche Reformen in die Wege leiteten. Das Land erlebt seit Jahren die Abwanderung sowohl meist gut qualifizierter BürgerInnen, die mit Visa und Aufenthaltstiteln ausreisen als auch teils von Menschen, die aufgrund langer und wachsender Perspektivlosigkeit die Risiken illegaler Ausreisen (z.B. über Boote) eingehen.

Dem Land fehlen die Ressourcen, in der aktuellen Lage humanitäre Hilfe für die Bevölkerung zu leisten. Aktuell organisiert sich einmal mehr (wie auch nach der Hafenexplosion) die Bevölkerung selbst, obwohl seit Oktober 2019 eine breite Verarmung der LibanesInnen eingesetzt hat. Hinzukommen Hilfsaktionen z.B. der UN-Organisationen, wie dem Welternährungsprogramm und UNRWA, die selbst seit Jahren Schwierigkeiten haben, ihre Hilfsprogramme im Nahen Osten zu finanzieren.

Es fehlt eine Staatsführung, die eine politisch-militärische Lösung wenigstens mitgestalten könnte. Dieses Mal ist der Libanon mehr denn je nicht einfach nur ein Spielball anderer Staaten, wie es in der Vergangenheit oft der Fall war, sondern auch Teil einer Verkettung regionaler Dynamiken, Bündnisse und Interessen. Hinter der Hizbollah steht der Iran, dessen seit 1979 aufgebautes Netzwerk an Milizen mit Terrorkapazitäten als sein außenpolitisches Instrument nun in Form der Hamas und der Hizbollah auf dem Prüfstand steht. Ideologien, wie die des „Islamischen Widerstandes“ des Irans werden vielleicht auch in anderen – neuen – Organisationen wieder aufleben, aber die Hizbollah ist ihr Herzstück. Sie ist bei Weitem noch nicht geschlagen wie die anhaltenden Raketenangriffe auf Israel und das Vorgehen gegen die Bodentruppen zeigen, aber ihre erfahrene Führungsriege ist großteils tot, ihr Kommunikationsnetzwerk schwer beschädigt und eine Anzahl an Mitgliedern ist tot oder verletzt durch die explodierten Pager und Funkgeräte bzw. die weiteren Kampfhandlungen. Die große Frage ist, inwieweit die breitere schiitische - und allgemein die libanesische Bevölkerung - das Agieren der Hizbollah weiterhin akzeptieren wird, oder ob allein Israel für die Gewalt und Zerstörung im Land verantwortlich gemacht wird. Einiges wird auch davon abhängen, wie lange sich die Hizbollah, der Iran und Israel den Krieg politisch, militärisch wie finanziell leisten können – selbst wenn nicht ein noch größerer direkter Schlagabtausch zwischen Israel und Iran daraus wird.

Quellen:

BBC (9.10.2024): Why has America failed to broker a Middle East ceasefire?,

https://www.bbc.com/news/articles/cew1jkgd7n8o, Zugriff 9.10.2024

BBC (8.10.2024): Lebanon abandoned by international community - ex PM,

https://www.bbc.com/news/articles/c70zke9lqjro, Zugriff 9.10.2024

France 24 (8.10.2024): Lebanon says has 'assurances' but no guarantees Israel won't target

airport, https://www.france24.com/en/live-news/20241008-lebanon-says-has-assurances-butno-

guarantees-israel-won-t-target-airport, Zugriff 9.10.2024

L’Orient-Le Jour (8.10.2024): « La compagnie la plus dure à cuire de la planète » : quand

la MEA redore son blason en pleine guerre,

https://www.lorientlejour.com/article/1430303/-la-compagnie-la-plus-dure-a-cuire-dela-

planete-quand-la-mea-redore-son-blason-en-pleine-guerre.html, Zugriff 9.10.2024

NPA North Press Agency (2.10.2024): Government forces arrest Syrian refugees

returning from Lebanon, https://npasyria.com/en/117227/, Zugriff 10.10.2024

NYT – New York Times (Update 10.10.2024): Nearly a Million Civilians Flee War in

Lebanon, U.N. Says, Published Oct. 9, 2024, Updated Oct. 10, 2024,

https://www.nytimes.com/2024/10/09/world/middleeast/israel-hezbollah-lebanon.html,

Zugriff 10.10.2024

UNHCR – (6.10.2024): Displaced families in Lebanon yearn for peace and a return

home, https://www.unhcr.org/news/stories/displaced-families-lebanon-yearn-peaceand-

return-home, Zugriff 9.10.2024

UNHCR – (4.10.2024): UNHCR: As crisis deepens in Lebanon, more flee to Syria and

beyond to escape bombs, https://www.unhcr.org/news/briefing-notes/crisis-deepenslebanon-

more-flee-syria-and-beyond-escape-bombs, Zugriff 10.10.2024

The United Nations Office at Geneva (4.10.2024): Lebanon displacement crisis -

UNHCR, IOM, https://www.unognewsroom.org/story/en/2373/lebanon-displacementcrisis-

unhcr-iom, Zugriff 10.10.2024

Sicherheitslage

Die allgemeine Sicherheitslage ist durch die Proteste und den wirtschaftlichen Abschwung unübersichtlicher geworden (AA 12.5.2022). Es kommt zu Demonstrationen, Straßenblockaden, Streiks und gewaltsamen Zusammenstößen zwischen verschiedenen Gruppierungen sowie zwischen Demonstrierenden und Sicherheitskräften. Dabei werden vereinzelt auch Schusswaffen eingesetzt (EDA 14.2.2023). Diebstähle, Schießereien und Zusammenstöße nehmen zu, da immer mehr Menschen verzweifelt versuchen, über die Runden zu kommen, was manchmal zu tödlichen Auseinandersetzungen führt. Die von den Banken eingeführten informellen Kapitalverkehrskontrollen für Einlagen haben dazu geführt, dass einige Menschen in verschiedenen Bankfilialen im ganzen Land Geiseln genommen haben, um an ihr Geld zu kommen. Die sich verschlechternde Sicherheitslage stellt eine besondere Herausforderung für die libanesischen Sicherheitskräfte dar, die ohnehin schon mit der Wirtschaftskrise zu kämpfen haben, durch die ihre Ressourcen schrumpfen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter gekürzt werden (NL 27.9.2022).

Die libanesische schiitische Miliz Hizbollah kontrolliert den Zugang zu Teilen des Libanon und operiert innerhalb des Landes relativ ungestraft (CRS 11.1.2023). Ihr „militärischer Arm“ ist von der EU seit 2013 als terroristische Vereinigung gelistet. Die Hizbollah übernimmt zumindest in ihren Hochburgen (Teile der Bekaa-Ebene, südliche Beiruter Vororte, Teilgebiete des Südens) faktisch auch die Funktion einer Sicherheitsbehörde (AA 5.12.2023). Im Libanon präsent sind neben der Hizbollah auch andere Terrorgruppen wie die Abdallah Azzam Brigades, al-Aqsa Martyrs Brigade, Asbat al-Ansar, Hamas, an-Nusrah Front (Hay'at Tahrir ash-Sham), Palestine Liberation Front, Islamic Revolutionary Guard Corps/Qods Force, Islamic State of Iraq and ash-Sham (ISIS); PFLPGeneral Command; Popular Front for the Liberation of Palestine (CIA 14.2.2023).

Südlibanon

Viele Gebiete (Zonen) im gesamten Südlibanon gelten als Militärgelände der Hizbollah. Der Zugang zu diesen Gebieten ist untersagt. Die örtliche Zivilbevölkerung, die United Nations Interim Force in Lebanon (UNIFIL)-Truppen und sogar die libanesische Armee haben keinen Zugang zu diesen Gebieten. Einige der Gebiete befinden sich in unmittelbarer Nähe von Dörfern (Alma 16.6.2022). Entlang der Blauen Linie im Südlibanon kommt es immer wieder zu Spannungen zwischen dem Libanon und Israel. Bei den grenzüberschreitenden Streitigkeiten zwischen beiden Seiten werfen die Libanesen Israel wiederholt vor, den libanesischen Luftraum und die Hoheitsgewässer zu verletzen. Im Oktober 2022 legten Libanon und Israel unter Vermittlung der USA nach zwei Jahren indirekter Verhandlungen ihre Seegrenze fest. Die beiden Länder befinden sich technisch gesehen immer noch im Kriegszustand und unterhalten keine diplomatischen Beziehungen, was jede Art von Kontakt zwischen libanesischen und israelischen Bürgern verbietet (AlM 23.1.2023).

Am 29.8.2022 nahmen Beamte des libanesischen Generaldirektorats für Sicherheit in Bint Jbeil mehrere Männer fest, die verdächtigt wurden, ISIS-Terroristen zu sein. Ihnen wurde vorgeworfen, in den Reihen von ISIS in Syrien zu kämpfen, illegal in den Libanon einzudringen und mit Drogen und Falschgeld zu handeln (ITIC 6.9.2022).

Nordlibanon

Es bestehen große Spannungen in der Region, die sich durch den Konflikt in Syrien und die Anwesenheit zahlreicher Flüchtlinge verschärft haben. Es sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und Grenzüberschreitungen durch Kämpfer sind häufig. Es kommt immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen der Armee und militanten Gruppierungen oder zwischen verschiedenen politisch-religiösen Gruppierungen, vor allem in und um Ersal, Ra’s Baalbek und Qaa. Die Gefahr von weiteren Anschlägen und einer Eskalation ist groß (EDA 14.2.2023). Die Schwächung der Streitkräfte hat ihre Fähigkeit eingeschränkt, schnell auf Notsituationen zu reagieren, einschließlich Zusammenstößen zwischen bewaffneten Gruppen im Nordlibanon. Einige Gemeinden und politische Parteien in Gebieten wie Keserwane und Matn (Gouvernement BergLibanon), die nördlich der Hauptstadt Beirut (Gouvernement Beirut) liegen, führen lokale Maßnahmen durch, um die steigende Kriminalität zu bekämpfen, wobei die Einwohner als Wächter fungieren und abwechselnde Schichten übernehmen. Ähnliche Maßnahmen gibt es bereits in den von der schiitischen Bewegung Hizbollah kontrollierten Gebieten in den Vororten der Hauptstadt (CR 18.10.2022).

Grenzgebiet zu Syrien

Der Konflikt in Syrien wirkt sich auf die Sicherheitslage entlang der Grenze aus. In der Nähe der syrischen Grenze ereigneten sich in der Vergangenheit wiederholt Kämpfe zwischen extremistischen Gruppierungen und den libanesischen Streitkräften (EDA 14.2.2023).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (24.1.2023): Libanon: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung),  https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/libanon-node/ libanonsicherheit/204048, Zugriff 16.2.2023

-        AlM - Al-Monitor (23.1.2023): Lebanon's army 'on alert' following border tension with Israel, https://www.al-monitor.com/originals/2023/01/lebanons-army-alert-following-border-tension-israel, Zugriff 16.2.2023

-        Alma (16.6.2022): The Mapping of Hezbollah’s Military Areas in South Lebanon, https://israelalma.org/2022/06/16/the-mapping-of-hezbollahs-military-areas-in-south-lebanon/,          Zugriff 16.2.2023

-        CIA - Central Intelligence Agency [USA] (14.2.2023): The World Factbook, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/lebanon/#people-and-society, Zugriff 16.2.2023

-        CR - Control Risks (18.10.2022): Economic crisis to continue to negatively affect Lebanon's security environment, https://www.controlrisks.com/our-thinking/insights/big-picture-serieseconomic-crisis-to-continue-to-negatively-affect-security-environment, Zugriff 16.2.2023

-        CRS - Congressional Research Service (11.1.2023): Lebanese Hezbollah, https://crsreports.congress.gov/product/pdf/IF/IF10703, Zugriff 16.2.2023

-        EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (14.2.2023):

Reisehinweise  für Libanon, https://www.e da.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/libanon/reisehinweise- libanon.html#edafd977b, Zugriff 16.2.2023

-        ITIC - Meir Amit Intelligence and Terrorism Information Center (6.9.2022): Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Spotlight on Terrorism: Hezbollah, Lebanon and Syria (August 21 – September 5, 2022), https://www.terrorism-info.org.il/en/spotlight-on-terrorism-hezbollahlebanon-and-spotlight-on-terrorism-hezbollah-lebanon-and-syria-august-21-september-5-2022/, Zugriff 16.2.2023

-        NL - Now Lebanon (27.9.2022): Security situation in Lebanon worsens as economic crisis continues,  https://nowlebanon.com/security-situation-in-lebanon-worsens-as-economic-crisiscontinues/, Zugriff 16.2.2023

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt Bewegungsfreiheit in Bezug auf Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektierte grundsätzlich diese Rechte.

Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022). Einschränkungen gibt es nur für Flüchtlinge und Asylsuchende, von denen die meisten aus Palästina, Syrien und dem Irak stammen (USDOS 12.4.2022) [Anm.: Für detaillierte Informationen wird auf das entsprechenden Kapitel 20 „IDPs und Flüchtlinge“ verwiesen]. Berichten zufolge werden im Libanon diskriminierende Ausgangssperren verhängt, die sich gegen ausländische oder syrische Staatsangehörige richten (MRG 31.1.2022; vergleiche USDOS 12.4.2022). Während die Gemeinden ursprünglich Sicherheitsbedenken als Rechtfertigung für die Verhängung von Ausgangssperren für syrische Bürger anführten, insbesondere im Zusammenhang mit dem syrischen Bürgerkrieg und seinen Folgen im Libanon, lieferte die Ausbreitung der Covid-19Pandemie eine zusätzliche Rechtfertigung für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit syrischer Bürger. Während der Pandemie wurde berichtet, dass mindestens 21 libanesische Gemeinden Beschränkungen für syrische Flüchtlinge eingeführt hatten, die nicht für libanesische Bürger gelten (MRG 31.1.2022).

Kontrollpunkte sind im Libanon weit verbreitet (AA 5.12.2022). Bewaffnete nichtstaatliche Akteure behindern oder verhindern die Bewegungsfreiheit in den von ihnen kontrollierten Gebieten. Bspw. kontrollieren Bewaffnete Hizbollah-Mitglieder den Zugang zu einigen von der Hizbollah kontrollierten Gebieten (USDOS 12.4.2022).

Libanon kann auf dem Landweg derzeit nur in Richtung Syrien verlassen werden. Aufgrund des besonderen Charakters der Beziehungen zwischen den beiden Staaten können libanesische Staatsangehörige mit Personalausweis über einen der sechs offiziellen Grenzübergänge problemlos nach Syrien ein- und ausreisen. Auch die „grüne Grenze“ zwischen Libanon und Syrien ist trotz einer gewissen Verbesserung der Grenzüberwachung nach wie vor durchlässig; die Grenze wurde allerdings seit Mitte 2011 in Teilbereichen auf syrischer Seite vermint. Die Demarkationslinie (Blaue Linie) zu Israel ist für den Grenzverkehr geschlossen und wird durch einen durchgehenden Grenzzaun/-mauer auf israelischer Seite befestigt (AA 5.12.2022).

Innerhalb der Familien übten die Männer mitunter eine beträchtliche Kontrolle über weibliche Verwandte aus, indem sie deren Aktivitäten außerhalb des Hauses oder deren Kontakt zu Freunden und Verwandten einschränkten (USDOS 12.4.2022). Verheiratete Frauen benötigen für die Ausstellung eines Reisepasses die Zustimmung des Ehemannes (AA 5.12.2022).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.12.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Libanon (Stand 7.10.2022),

https://www.ecoi.net/en/file/local/2083550/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_

%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Libanon_

%28Stand_07.10.2022%29%2C_05.12.2022.pdf, Zugriff 27.1.2023

-        MRG - MENA Rights Group (31.1.2022): Joint report on the erosion of the non-refoulement principle in Lebanon since 2018, https://menarights.org/en/documents/joint-report-erosion-nonrefoulement-principle-lebanon-2018, Zugriff 27.1.2023

-        USDOS - United States Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Lebanon, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071165.html, Zugriff 27.1.2023

IDPs und Flüchtlinge

Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vgl. TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022).Das Gesetz sieht weder die Gewährung von Asyl noch die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus vor (USDOS 12.4.2022). Dennoch ist der Libanon nach wie vor das Land, das die meisten Flüchtlinge pro Kopf der Bevölkerung aufnimmt (UNHCR 10.2022; vergleiche TNH 26.9.2022). Die Regierung schätzt die Zahl der syrischen Flüchtlinge auf 1,5 Mio. und die Zahl der Flüchtlinge anderer Nationalitäten auf 12.377. Dazu zählen unter anderem 6.878 Flüchtlinge aus dem Irak und 2.379 Flüchtlinge aus dem Sudan (UNHCR 10.2022). Hinzu kommen ca. 210.000 im Land lebende palästinensische Flüchtlinge (UNRWA 21.10.2022). Libanon ist bislang keiner internationalen Konvention zur Regelung des Status von Flüchtlingen beigetreten (AA 5.12.2022). Als Reaktion auf den Anstieg der irakischen Flüchtlinge im Libanon im Jahr 2003 unterzeichnete die libanesische Regierung ein Memorandum of Understanding (MoU) mit dem Hohen Flüchtlingskommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR), in der der Libanon erklärte, dass er kein Asylland sei, sondern lediglich ein Transitland für Asylsuchende aus Drittländern. Das MoU verpflichtete das UNHCR, die Flüchtlinge in Zusammenarbeit mit der libanesischen Generaldirektion für Sicherheit zu registrieren und ihnen eine einjährige Aufenthaltsgenehmigung zu erteilen. Als 2011 Tausende von Syrern, die vor Krieg und Verfolgung flohen, in den Libanon kamen, war die Vereinbarung von 2003 nicht aktualisiert worden, und das UNHCR musste im Libanon ohne eine formelle Vereinbarung arbeiten. Ohne einen Mechanismus, der sicherstellt, dass Aufenthaltsgenehmigungen ordnungsgemäß ausgestellt werden, sehen sich die Flüchtlinge häufig mit unlauteren Praktiken der Mitarbeiter der allgemeinen Sicherheitsbehörden konfrontiert, die willkürlich zusätzliche Dokumente oder Gebühren verlangen und teilweise sogar die Ausstellung von Genehmigungen ohne Begründung verweigern (TIMEP 8.12.2022).

Im Libanon haben 80 % der Flüchtlinge keine legalen Aufenthaltspapiere. Dies ist eine unmittelbare Folge davon, dass die libanesische Regierung dem UNHCR 2015 untersagt hat, die im Libanon ankommenden Syrer zu registrieren (RBC 5.8.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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