TE Lvwg Erkenntnis 2024/10/30 LVwG-2024/15/2559-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.10.2024
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Entscheidungsdatum

30.10.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §53a
AVG §76
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  4. AVG § 76 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Y vom 22.07.2024, Zl ***, betreffend die (anteilige) Verpflichtung zum Ersatz von Barauslagen in einem Verfahren nach dem Tiroler Naturschutzgesetz,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin spruchgemäß zur Erstattung der Kosten für eine beigezogene nicht amtliche Sachverständige in der Höhe von Euro 758,50 binnen zwei Wochen verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel.

II.      Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall begehrt die belangte Behörde die Erstattung der Kosten für die Beiziehung einer nicht amtlichen Sachverständigen. Diese Sachverständige wurde zwar ordnungsgemäß bestellt, die belangte Behörde hat betreffend die vorgelegten Kostennoten allerdings die nunmehr der Beschwerdeführerin als Barauslage vorgeschriebene (anteilige) Gebühr nicht durch Bescheid festgesetzt.

III.     Beweiswürdigung:

Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Akt sowie aus der Stellungnahmen der belangten Behörde vom 22.10.2024.

IV.      Rechtslage:

AVG

„§ 53a

Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen

(1)  Nichtamtliche Sachverständige haben für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 37, 43 bis 49 und 51 des Gebührenanspruchsgesetzes – GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, sinngemäß anzuwenden. Die Gebühr ist gemäß § 38 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

(2)  Die Gebühr ist von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

(3)  Die Gebühr ist dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 76Paragraph 76,

(1)  Erwachsen der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen, so hat dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Kosten, die der Behörde aus ihrer Verpflichtung nach § 17a erwachsen, sowie die einem Gehörlosendolmetscher zustehenden Gebühren gelten nicht als Barauslagen. Im Falle des § 52 Abs. 3 hat die Partei für die Gebühren, die den nichtamtlichen Sachverständigen zustehen, nur soweit aufzukommen, als sie den von ihr bestimmten Betrag nicht überschreiten.

[…]“

V.       Erwägungen:

Wie sich aus § 76 Abs 1 AVG und der dazu ergangenen Judikatur (vgl etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; weitere Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 7 zu § 76 AVG) eindeutig ergibt, setzt die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen voraus, dass die Sachverständigengebühr bescheidmäßig festgesetzt worden ist. Wie sich auch aus der Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt, wurde eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren (noch) nicht vorgenommen. Wie sich aus Paragraph 76, Absatz eins, AVG und der dazu ergangenen Judikatur vergleiche etwa VwGH 24.02.2004, 2002/05/0658; weitere Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 7 zu Paragraph 76, AVG) eindeutig ergibt, setzt die Verpflichtung zum Ersatz der Barauslagen voraus, dass die Sachverständigengebühr bescheidmäßig festgesetzt worden ist. Wie sich auch aus der Stellungnahmen der belangten Behörde ergibt, wurde eine bescheidmäßige Festsetzung der Gebühren (noch) nicht vorgenommen.

Zumal daher eine essentielle Voraussetzung zur Verpflichtung der Gebührentragung der Beschwerdeführerin (noch) nicht erfüllt wurde, war der angefochtene Bescheid insofern ersatzlos zu beheben. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den inhaltlich gegen die Gebührenvorschreibung vorgebrachten Gründen.

Festgehalten wird allerdings, dass sobald die belangte Behörde die Gebühren ordnungsgemäß durch Bescheid festgesetzt sowie an die Sachverständige entrichtet hat, insofern eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts vorliegt, als dass auf dieser Grundlage eine neue Entscheidung über die Verpflichtung zum Ersatz der von der Behörde dann getragenen Barauslagen zulässig ist.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur wesentlichen Rechtsfrage auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So wird zur wesentlichen Rechtsfrage auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

Schlagworte

Festsetzung der Gebühr eines Sachverständigen
Vorschreibung der Gebühr eines Sachverständigen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.15.2559.2

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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