TE Lvwg Erkenntnis 2024/11/6 LVwG-2024/18/2595-2

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Veröffentlicht am 06.11.2024
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Entscheidungsdatum

06.11.2024

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §45 Abs1 Z3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Hörtnagl über die Beschwerde des AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 22.08.2024, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994),

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 eingestellt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:

1. Datum/Zeit: 24.06.2022

Ort: **** Y, Adresse 2

Sie haben als Betreiberin der Betriebsanlage für CC KG in **** Y., Adresse 2, GSrNr. **1 zu verantworten, dass am oben angeführten Tag Paletten am Osteingang zwischengelagert wurde und damit der Bewilligungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 03.11.2016 GZ.: *** nicht eingehalten wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 368 Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/20101. Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,

Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß § 368 Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 111/2010, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben.Über den Beschwerdeführer wurde daher gemäß Paragraph 368, Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 111 aus 2010,, eine Geldstrafe in Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt sowie Verfahrenskosten in Höhe von Euro 15,00 vorgeschrieben.

Dieser Entscheidung vorausgegangen ist die Strafverfügung vom 09.09.2022, in welcher dem Beschwerdeführer ebenfalls die konsenswidrige Zwischenlagerung von Paletten am selben Tatort, allerdings mit der Tatzeit 26.07.2022 vorgeworfen wurde.

Eine weitere Verfolgungshandlung, insbesondere eine Verfolgungshandlung, welche den Tatzeitpunkt 24.06.2022 zum Inhalt hatte, wurde vor dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis nicht gesetzt.

II.      Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den behördlichen Akt, insbesondere in die zitierten Dokumente.

Der festgestellte Sachverhalt (samt vorläufiger Rechtsansicht des LVwG Tirol) wurde den Parteien des Verfahrens mit Schreiben vom 17.10.2024 zur Kenntnis gebracht. Innerhalb der dafür eingeräumten Frist langte keine Stellungnahme ein. Da dieser somit auch seitens der belangten Behörde unwidersprochen geblieben ist, konnte der festgestellte Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden.

III.     Erwägungen:

Wie oben festgestellt, wurde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung (Zwischenlagerung von Paletten am Osteingang) am 24.06.2022 vorgeworfen. Dieser Entscheidung vorausgegangen ist die Strafverfügung vom 09.09.2022, mit welcher dem Beschwerdeführer das gleiche Verhalten, jedoch mit Datum 26.07.2022, vorgeworfen wurde.

Gemäß § 31 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 leg cit) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2, leg cit) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat.

Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs 2 VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Eine Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Beratung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung beziehen. Dabei muss sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen, dh der Tatvorwurf muss sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht konkretisiert sein (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 32 Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur). Der Beschuldigte muss dadurch in die Lage versetzt werden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteressen zu wahren (vgl VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwH). Die Verfolgungshandlung muss sich auf eine konkret bestimmte Verwaltungsübertretung beziehen. Dabei muss sie sich auf alle der späteren Bestrafung zu Grunde liegenden Sachverhaltselemente beziehen, dh der Tatvorwurf muss sowohl in zeitlicher als auch in räumlicher Hinsicht konkretisiert sein vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 32, Rz 17 und 18 und die dort zitierte Judikatur). Der Beschuldigte muss dadurch in die Lage versetzt werden, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteressen zu wahren vergleiche VwGH 03.03.2021, Ra 2021/03/0031, mwH).

Diesen Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung entspricht die Strafverfügung vom 09.09.2022 nicht, zumal sich der darin enthaltene Vorwurf auf eine Tatzeit bezieht, welche von der Tatzeit laut angefochtenem Straferkenntnis über einen Monat abweicht. Die Strafverfügung und das angefochtene Straferkenntnis haben somit gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zwei unterschiedliche Tathandlungen zum Inhalt (vgl zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185).Diesen Anforderungen an eine taugliche Verfolgungshandlung entspricht die Strafverfügung vom 09.09.2022 nicht, zumal sich der darin enthaltene Vorwurf auf eine Tatzeit bezieht, welche von der Tatzeit laut angefochtenem Straferkenntnis über einen Monat abweicht. Die Strafverfügung und das angefochtene Straferkenntnis haben somit gemäß der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur zwei unterschiedliche Tathandlungen zum Inhalt vergleiche zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185).

In Hinblick auf den Tatzeitpunkt 24.06.2022 kann dem vorgelegten Akt keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs 1 VStG entnommen werden. Die Verwaltungsübertretung am 24.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer somit mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erstmalig vorgehalten.In Hinblick auf den Tatzeitpunkt 24.06.2022 kann dem vorgelegten Akt keine taugliche Verfolgungshandlung innerhalb der einjährigen Verjährungsfrist gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG entnommen werden. Die Verwaltungsübertretung am 24.06.2022 wurde dem Beschwerdeführer somit mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis erstmalig vorgehalten.

Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat (vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 44a, Rz 2). Somit scheidet ein Austausch der Tatzeit, dh eine Abänderung auf den 26.07.2022 gemäß Strafverfügung, im Beschwerdeverfahren aus. Zwar ist das LVwG Tirol grundsätzlich zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).Eine Strafe darf nur für jene Tat verhängt werden, auf die sich die – das Strafverfahren einleitende – erste Verfolgungshandlung bezogen hat vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, Paragraph 44 a,, Rz 2). Somit scheidet ein Austausch der Tatzeit, dh eine Abänderung auf den 26.07.2022 gemäß Strafverfügung, im Beschwerdeverfahren aus. Zwar ist das LVwG Tirol grundsätzlich zu einer „Modifizierung der Tatumschreibung“ berechtigt (VwGH 27.02.1995, 90/10/0092). Dabei darf es – so die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes – jedoch nicht zu einem „Austausch der Tat und Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts“ kommen (VwGH 25.9.2018, Ra 2018/05/0019; 21.9.2018, Ra 2017/17/0557; 7.8.2018, Ra 2018/02/0139; 8.3.2017, Ra 2016/02/0226; 17.2.2016, Ra 2016/04/0068).

Wie oben bereits ausgeführt, liegen gegenständlich in Hinblick auf die beiden Tatzeitpunkte verschiedene Tathandlungen vor. Es läge somit nicht nur eine Konkretisierung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern zweifellos ein unzulässiger Austausch der Tat vor. Dazu ist das LVwG nicht berechtigt, selbst dann nicht, wenn es damit nur einen der belangten Behörde unterlaufenen Irrtum richtigstellen wollte (vgl VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).Wie oben bereits ausgeführt, liegen gegenständlich in Hinblick auf die beiden Tatzeitpunkte verschiedene Tathandlungen vor. Es läge somit nicht nur eine Konkretisierung des angefochtenen Straferkenntnisses, sondern zweifellos ein unzulässiger Austausch der Tat vor. Dazu ist das LVwG nicht berechtigt, selbst dann nicht, wenn es damit nur einen der belangten Behörde unterlaufenen Irrtum richtigstellen wollte vergleiche VwGH 19.9.1996, 96/07/0002).

Dies bedeutet, dass in Hinblick auf die nunmehr beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung am 24.06.2022 mangels tauglicher Verfolgungshandlung binnen einer Frist von einem Jahr ab Tatbegehung eine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Demzufolge war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.Dies bedeutet, dass in Hinblick auf die nunmehr beschwerdegegenständliche Verwaltungsübertretung am 24.06.2022 mangels tauglicher Verfolgungshandlung binnen einer Frist von einem Jahr ab Tatbegehung eine Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Demzufolge war das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Die belangte Behörde wird zu prüfen haben, ob der Tatvorwurf gemäß Strafverfügung vom 09.09.2022 den Eintritt der Verfolgungsverjährung in Hinblick auf 26.07.2022 verhindern konnte, sodass das diesbezügliche Strafverfahren allenfalls fortgeführt werden kann.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob innerhalb der Verfolgungsverjährung ein ausreichend bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wurde, ist eine Beurteilung des Einzelfalls (vgl VwGH 04.03.2020, Ra 2020/02/0013). Diese Frage konnte im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH zur Auswechslung der Tat bzw des Tatzeitpunktes (vgl zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185) beantwortet werden.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Ob innerhalb der Verfolgungsverjährung ein ausreichend bestimmter Tatvorwurf vorgehalten wurde, ist eine Beurteilung des Einzelfalls vergleiche VwGH 04.03.2020, Ra 2020/02/0013). Diese Frage konnte im Sinne der ständigen Judikatur des VwGH zur Auswechslung der Tat bzw des Tatzeitpunktes vergleiche zB VwGH 15.11.1999, 96/10/0185) beantwortet werden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Hörtnagl

(Richterin)

Schlagworte

Verfolgungsverjährung
Verfolgungshandlung
Tatzeit
Auswechslung der Tat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2024:LVwG.2024.18.2595.2

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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