Entscheidungsdatum
23.05.2024Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W205 1416721-3/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.05.2024 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Zum Erstantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Indiens, stellte am 20.11.2010 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am 21.11.2010 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass erstens sein Onkel Terrorist gewesen sei, weshalb er von der Polizei oft belästigt und schikaniert worden sei. Sein Onkel habe auch von ihm verlangt, dass er sich daran beteilige, sonst würde dieser ihn umbringen. Zweitens habe sein Vater einen Kredit aufgenommen, den dieser nicht habe zurückzahlen können. Der Kreditgeber drohe damit, den Beschwerdeführer umzubringen.
Am 24.11.2010 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt (BAA) statt. Dabei führte er zusammengefasst aus, dass er einmal wegen eines gegen seinen Vater gerichteten Betrugsvorwurfs im Zusammenhang mit einer von diesem übernommenen Bürgschaft festgenommen worden sei. Der Beschwerdeführer habe sein Heimatland verlassen, weil er von der Polizei und Dorfbewohnern verfolgt werde, die ihm Betrug vorwerfen würden. Zudem wolle sein Onkel, der Terrorist sei, dass der Beschwerdeführer „mit ihm gehe“. Die Polizei wiederum wolle, dass der Beschwerdeführer seinen Onkel verrate.
1.2. Mit dem Bescheid vom 25.11.2010, Zl. XXXX , wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt III.).1.2. Mit dem Bescheid vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , wies das BAA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien (Spruchpunkt römisch II.) ab und wies den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus (Spruchpunkt römisch III.).
1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.02.2011, Zl. XXXX , zugestellt am 11.03.2011 (im Folgenden: „Vergleichserkenntnis“), als unbegründet abgewiesen.1.3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs (AsylGH) vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , zugestellt am 11.03.2011 (im Folgenden: „Vergleichserkenntnis“), als unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde zur Abweisung des Asylantrags iW ausgeführt, es könne – aufgrund näher dargelegter beweiswürdigender Erwägungen – nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von Privatpersonen wegen einer Bürgschaftserklärung oder einer offenen Kreditschuld seines Vaters verfolgt oder mit dem Umbringen bedroht worden sei. Ebenso wenig könnten polizeiliche Erhebung im Zusammenhang mit einem seinem Vater angelasteten Betrug oder wegen seines Onkels, einem angeblichen Terroristen, oder ungesetzmäßige Ermittlungshandlungen gegenüber dem Beschwerdeführer festgestellt werden. Im gesamten Verfahren seien derart viele Unstimmigkeiten im Vorbringen des Beschwerdeführers zu verzeichnen, dass anzunehmen sei, dass der Beschwerdeführer offenbar ein gelockertes Verhältnis zur Wahrheit aufweise. Selbst wenn eine Bedrohung der behaupteten Art vorliegen sollte, stünde dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung.
Außerdem kam der AsylGH im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu dem Ergebnis, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei.Außerdem kam der AsylGH im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu dem Ergebnis, dass der Eingriff einer Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers nicht unverhältnismäßig sei.
2. Verfahren über den ersten Folgeantrag:
2.1. Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz und gab im Zuge der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu den Gründen für die neuerliche Asylantragstellung bzw. zu den seit Rechtskraft des entschiedenen Vorverfahrens eingetretenen Veränderungen vor, dass es immer noch Probleme in Indien mit einer politischen Partei und einer Falschanzeige bei der Polizei gegen ihn gebe; es handle sich um dieselben Gründen wie zuvor. Er sei für circa zwei Monate wieder in Indien gewesen, wobei sich bezüglich seiner Probleme nichts geändert habe. Er habe nur wieder nach Österreich flüchten und neuerlich um Asyl ansuchen können.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BAA am 16.01.2013 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über seinen Spitalaufenthalt in Indien vom 23.10.2012, eine Anzeige von der Polizeistation vom 26.01.2006, eine Personenfahndung/Anzeige bei einem Gericht sowie eine Bestätigung über ein gerichtliches Verfahren gegen ihn vor. Dazu erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass er aufgrund einer Verletzung am Hinterkopf, welche ihm von einem Anhänger der gegnerischen Partei zugefügt worden sei, stationär im Krankenhaus behandelt worden sei. Der Täter scheine auch auf der vorgelegten Anzeige auf, die auf einem falschen Vorwurf beruhe, wonach der Beschwerdeführer von ihm Geld genommen und ihn betrogen habe. Auf dieser Grundlage sei ein gerichtliches Verfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und gegen ihn eine Personenfahndung erlassen worden. Es werde in ganz Indien nach ihm gefahndet.
Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.
Am 14.03.2013 wurde der Asylakt des Beschwerdeführers aufgrund einer internen Vereinbarung von der Außenstelle Graz an die Außenstelle Wien abgetreten, weil der Beschwerdeführer bei einem Verein in Wien obdachlos gemeldet war.
Mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde das Verfahren neuerlich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurde das Verfahren neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
Nachdem im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers bekannt wurde und daher das Verfahren fortgesetzt werden konnte, fand am 29.09.2016 seine niederschriftliche Einvernahme vor dem BFA statt. Dabei brachte er zu seinen Fluchtgründen vor, dass sein Vater Beamter gewesen sei und politische Probleme in Indien gehabt habe. Sein Vater habe Wählerstimmen gesammelt, weshalb Probleme mit anderen Dorfbewohnern entstanden seien. Diese hätten seinen Vater und den Beschwerdeführer angezeigt, weil er und sein Vater „von Leuten“ Geld genommen und nicht wieder zurückgegeben hätten.
2.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).2.2. Mit Bescheid vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.), als auch betreffend die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Indien abgewiesen (Spruchpunkt römisch II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.). Ferner wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch IV.).
Das BFA führte darin insbesondere aus, dass die vom Beschwerdeführer genannten Gründe für das Verlassen seines Herkunftslandes – aufgrund näherer Beweiswürdigung – nicht glaubhaft seien und nicht festgestellt werden könne, dass er einer Gefährdung oder Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei. Es bestünden auch keine anderen Hinweise darauf, dass eine Abschiebung unzulässig sei. Selbst bei Zugrundelegung seines Vorbringens seien die heimatstaatlichen Behörden fähig und bereit Schutz vor der behaupteten Bedrohung zu leisten und stünde ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative offen.
2.3. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.11.2019, XXXX , gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet wurde und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.2.3. Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde mit Beschluss vom 20.11.2019, römisch 40 , gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet wurde und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.
Das Verfahren wurde nicht mehr fortgesetzt.
3. Verfahren über den gegenständlichen Folgeantrag:
3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 27.11.2023 einen weiteren, nämlich den hier verfahrensgegenständlichen, Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung am selben Tag (27.11.2023) gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, sein Vater sei beim Militär gewesen und habe politische Gegner gehabt, weshalb es in der Familie Probleme gegeben habe. Seine Familie habe den Beschwerdeführer schützen wollen und ins Ausland geschickt. Bei einer Rückkehr in seine Heimat fürchte er um sein Leben.
Am 21.12.2023 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei führte er unter anderem aus, dass sein Vater für das Militär gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei schon vor 12 Jahren nach Österreich gekommen. Damals sei eine Anzeige gegen ihn erstattet worden. Sogar nach seiner Ankunft in Österreich sei er im Jahr 2022 angezeigt worden. Aufgrund der Anzeigen habe er in Indien einen Anwalt bevollmächtigt. Zu seinem Vater habe er keinen Kontakt mehr und er wisse nicht, ob dieser noch politisch aktiv sei. Aktuell habe der Beschwerdeführer eine Freundin, die in Deutschland arbeite und den Beschwerdeführer besuche, wenn sie länger frei bekomme. Sein Leben in Österreich finanziere er sich durch „Schwarzarbeit“ als Lieferant von Arzneimitteln. Seit seiner Ankunft in Österreich im Jahr 2010 sei er nicht mehr in Indien gewesen, diesbezüglich habe er einmal gegenüber der Polizei gelogen. Er habe bei der indischen Botschaft außerdem einen Reisepass beantragt, wobei dies abgelehnt worden sei, weil er in Indien gesucht werde.
3.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Außerdem wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass gemäß § 46 FPG seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.).3.2. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Außerdem wurde ein „Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass gemäß Paragraph 46, FPG seine Abschiebung nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch VI.).
Der Bescheidbegründung zufolge könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Beschwerdeführer beziehe sich nach wie vor auf Rückkehrhindernisse, die bereits im Kern in seinem Vorverfahren vorgebracht worden seien, und erweitere die Bedrohungen in Indien damit, dass im Jahr 2022 erneut eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Die von ihm neu dargelegten Gründen würden keinen glaubhaften Kern aufweisen. Es sei nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag erst ein Jahr danach stelle. Zudem könne lediglich aufgrund einer Anzeige noch keine asylrelevante Bedrohung abgeleitet werden. Ferner würden seine Angaben im gegenständlichen Verfahren sowie in seinen Vorverfahren Widersprüche aufweisen. Wie bereits im Vorverfahren ausgeführt, stünde dem Beschwerdeführer bei privaten Problemen auch die Möglichkeit offen, diesen an einem anderen Ort in Indien zu entgehen.
Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage – und zwar sowohl im Hinblick auf den Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen sei, als auch bezügliche jener Umstände, welche von Amts wegen aufzugreifen seien – noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Entscheidung des Vorverfahrens dem neuerlichen Antrag entgegen und sei dieser zurückzuweisen.
Außerdem sei die Dauer seines Aufenthalts auf ihm zurechenbare Handlungen, wie das Stellen von letztlich unbegründeten Anträgen auf internationalen Schutz, beschränkt. Da der Eingriff in sein Privat- und Familienleben weniger beachtlich sei als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens, sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.
3.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer – durch eine von ihm bevollmächtigte Rechtsvertretung – am 24.01.2024 fristgerecht Beschwerde und begründete diese zusammengefasst damit, dass er von der Polizei belästigt und schikaniert werde, weil sein Onkel khalistanischer Terrorist sei. Der Onkel drohe, den Beschwerdeführer umzubringen, falls er sich daran nicht beteilige. Auch die Kreditgeber seines Vaters würden den Beschwerdeführer mit dem Tod bedrohen. Aufgrund der politischen Aktivität seines Vaters sei der Beschwerdeführer wegen Betrugs und Vertrauensbruchs angezeigt worden; derzeit laufe in Indien ein Haftbefehl gegen ihn. Das Bundesamt habe eine tatsächliche Prüfung der Frage, ob ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorliege, verabsäumt und irre, wenn es meine, es läge keine Änderung seit dem Vorverfahren vor. Der Beschwerdeführer habe Umstände vorgebracht, die ein Veränderung seiner Armutssituation belegen würden. Aus den Länderberichten gehe hervor, dass eine gravierende Veränderung vorliege. Dem Bescheid fehle überdies jegliche nachvollziehbare Beurteilung der Situation des Beschwerdeführers im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben.
In einer zweiten – von einer anderen durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung – eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2024 brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei über einen längeren Zeitraum hinweg beim indischen Militär gewesen. Aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrmals ohne rechtliche Grundlage angezeigt und verhaftet worden. Wegen der Vielzahl an unbegründeten Vorwürfen und Verfahren habe der Beschwerdeführer einen Anwalt in Indien beauftragt. Er wisse auch nicht mehr, wo sich sein Vater aufhalte. Ihm drohe die diskriminierende Anwendung einer gesetzliche, polizeilichen und/oder justiziellen Maßnahme sowie die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Er habe sich in Österreich außerdem ein Privat- und Familienleben aufgebaut und führe eine langjährige Beziehung mit seiner Freundin, die zwischen Österreich und Deutschland pendle. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht und lerne die deutsche Sprache. Da seit dem letzten Antrag über 10 Jahre vergangen seien, hätte die belangte Behörde sich mit der Lage in Indien auseinandersetzen müssen, die sich geändert habe. Außerdem werde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme übergangen, wonach im Jahr 2022 wieder eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Im Ergebnis könne nicht von einer Identität der Sache im Sinn des § 68 AVG gesprochen werden. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Art. 8 EMRK verletzt werde und sei diese für dauerhaft unzulässig zu erklären.In einer zweiten – von einer anderen durch den Beschwerdeführer bevollmächtigten Rechtsvertretung – eingebrachten Beschwerde vom 24.01.2024 brachte er zusammengefasst vor, sein Vater sei über einen längeren Zeitraum hinweg beim indischen Militär gewesen. Aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters sei der Beschwerdeführer mehrmals ohne rechtliche Grundlage angezeigt und verhaftet worden. Wegen der Vielzahl an unbegründeten Vorwürfen und Verfahren habe der Beschwerdeführer einen Anwalt in Indien beauftragt. Er wisse auch nicht mehr, wo sich sein Vater aufhalte. Ihm drohe die diskriminierende Anwendung einer gesetzliche, polizeilichen und/oder justiziellen Maßnahme sowie die Verweigerung von gerichtlichem Rechtsschutz mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen Bestrafung. Er habe sich in Österreich außerdem ein Privat- und Familienleben aufgebaut und führe eine langjährige Beziehung mit seiner Freundin, die zwischen Österreich und Deutschland pendle. Der Beschwerdeführer sei sehr um seine Integration bemüht und lerne die deutsche Sprache. Da seit dem letzten Antrag über 10 Jahre vergangen seien, hätte die belangte Behörde sich mit der Lage in Indien auseinandersetzen müssen, die sich geändert habe. Außerdem werde das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme übergangen, wonach im Jahr 2022 wieder eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Ferner sei die Beweiswürdigung mangelhaft. Im Ergebnis könne nicht von einer Identität der Sache im Sinn des Paragraph 68, AVG gesprochen werden. Zudem verkenne die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer durch eine Rückkehrentscheidung in seinem Recht nach Artikel 8, EMRK verletzt werde und sei diese für dauerhaft unzulässig zu erklären.
3.4. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2024 wurde der Beschwerde gemäß § 17 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).3.4. Mit hg. Beschluss vom 01.02.2024 wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 17, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (OZ 2).
3.5. Am 07.05.2024 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Beschwerdeführer zu den Gründen für die Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz sowie zu seinen Rückkehrbefürchtungen und seinen privaten und familiären Bindungen in Österreich einvernommen wurde. Seine Rechtsvertretung brachte abschließend vor, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren in Österreich und unbescholten sei. Er führe ein privates und familiäres Leben, weshalb ihm zumindest ein Aufenthaltstitel gewährt werden müsse. Sein Einkommen übersteige die Geringfügigkeitsgrenze.
Der genaue Verlauf der Verhandlung kann der aufgenommenen Verhandlungsschrift (OZ 5) entnommen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stammt aus dem Punjab und spricht Punjabi als Muttersprache sowie Englisch und etwas Hindi. Er ist ledig und hat keine Kinder. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung mit Maturaabschluss und nahm danach für zwei Jahre an einem Computerkurs für Software-Entwicklung teil. Seinen Unterhalt finanzierte sein in der Landwirtschaft tätiger Vater.
In seinem Heimatdorf XXXX (auch: XXXX ) lebt weiterhin seine Mutter, die von seinem in Indien aufhältigen Vater Unterhalt bekommt und außerdem über ein Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft verfügt. Eine Schwester ist verheiratet und wohnt bei der Familie ihres Ehemannes im Punjab. Außerdem hat er eine in England aufhältige Adoptivschwester.In seinem Heimatdorf römisch 40 (auch: römisch 40 ) lebt weiterhin seine Mutter, die von seinem in Indien aufhältigen Vater Unterhalt bekommt und außerdem über ein Einkommen aus der familieneigenen Landwirtschaft verfügt. Eine Schwester ist verheiratet und wohnt bei der Familie ihres Ehemannes im Punjab. Außerdem hat er eine in England aufhältige Adoptivschwester.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Zu den Vorverfahren des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2010 wurde inhaltlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. XXXX , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. XXXX , zugestellt am 11.03.2011, als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und ihm selbst bei dessen Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 20.11.2010 wurde inhaltlich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.11.2010, Zl. römisch 40 , abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 16.02.2011, Zl. römisch 40 , zugestellt am 11.03.2011, als unbegründet abgewiesen, weil der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund nicht glaubhaft machen konnte und ihm selbst bei dessen Wahrunterstellung eine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung stand.
Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.Am 02.01.2013 stellte der Beschwerdeführer einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 28.02.2013 stellte das BAA das Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG ein, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Ermittlungen nicht erfolgen konnte.
Nachdem im März 2013 das Verfahren wieder amtswegig fortgesetzt werden konnte, musste dieses mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen BFA neuerlich gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wiederum wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.Nachdem im März 2013 das Verfahren wieder amtswegig fortgesetzt werden konnte, musste dieses mit Aktenvermerk vom 23.09.2015 des nunmehrigen BFA neuerlich gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AsylG eingestellt werden, weil der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers wiederum wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht weder bekannt, noch leicht feststellbar war und eine Entscheidung ohne weitere Einvernahme nicht erfolgen konnte.
Da im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt wurde, konnte das Verfahren fortgesetzt werden. Infolge seiner neuerlichen Einvernahme wurde sein Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. XXXX , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.Da im Zuge einer Melderegisterabfrage am 17.08.2016 ein aktueller Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers ermittelt wurde, konnte das Verfahren fortgesetzt werden. Infolge seiner neuerlichen Einvernahme wurde sein Folgeantrag mit Bescheid des BFA vom 13.10.2016, Zl. römisch 40 , abgewiesen und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen erlassen.
Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde abermals mit Beschluss vom 20.11.2019, XXXX , gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden sei und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.Das aufgrund der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde eingeleitete hg. Verfahren wurde abermals mit Beschluss vom 20.11.2019, römisch 40 , gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt, weil der Beschwerdeführer von der letzten bekannten Adresse abgemeldet worden sei und seitdem weder eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet vorlag, noch sein Aufenthaltsort sonst leicht feststellbar war.
Da der Beschwerdeführer in der Folge nur für einen kurzen Zeitraum zwischen 19.01.2021 und 18.02.2021 im Zentralen Melderegister erfasst war und der Beschwerdeführer auch sonst nicht auffindbar war, konnte das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden.
Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Es ist seit dem seit 11.03.2011 rechtskräftigen Vergleichserkenntnis des AsylGH keine entscheidungswesentliche Änderung hinsichtlich der Fluchtgründe des Beschwerdeführers oder der allgemeinen Lage in Indien eingetreten. Es können keine neuen maßgeblichen individuellen Gefährdungsmomente in Bezug auf den Beschwerdeführer festgestellt werden.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer hält sich seit November 2010 in Österreich auf. Er verfügt über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.
Seit 2017 führt er eine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten indischen Staatsangehörigen. Diese lebt in der im Ruhrgebiet gelegenen Stadt XXXX und kommt den Beschwerdeführer unregelmäßig – manchmal 1-2 Mal im Monat, manchmal für 2-3 Monate nicht – in Österreich besuchen.Seit 2017 führt er eine (außereheliche) Beziehung mit einer in Deutschland zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten indischen Staatsangehörigen. Diese lebt in der im Ruhrgebiet gelegenen Stadt römisch 40 und kommt den Beschwerdeführer unregelmäßig – manchmal 1-2 Mal im Monat, manchmal für 2-3 Monate nicht – in Österreich besuchen.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er besucht einen Deutschkurs auf A2-Niveau und kann eine einfache Konversation auf Deutsch führen.
Aktuell ist der Beschwerdeführer seit 29.11.2023 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. In den letzten Jahren vor der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz am 27.11.2023 war er nur für kurze Zeiträume im ZMR erfasst, konkret in folgenden Zeiten: 09.11.2017 – 29.03.2018, 05.11.2018 – 16.01.2019, 27.06.2019 – 01.07.2019, 19.01.2021 – 18.02.2021. Davor weist sein Meldeverlauf nur kürzere Unterbrechungen auf.
Der Beschwerdeführer war von 01.01.2016 bis 31.12.2017 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. Außerdem war er von 09.08.2013 bis 30.04.2015 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Sonstige sozialversicherungsrechtliche Meldungen liegen nicht vor.
Derzeit arbeitet der Beschwerdeführer „schwarz“ als Lieferant von Arzneimitteln, ohne Sozialversicherungsabgaben abzuführen oder Einkommenssteuererklärungen abzugeben. Davor war er als Zeitungszusteller und Pizzabote tätig. Er kann mit der Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung bedingte Einstellungszusagen für eine Vollzeitbeschäftigung vorweisen.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Zur Situation in Indien:
Länderinformation der Staatendokumentation Indien, Version 8 vom 28.11.2023:
Politische Lage
Letzte Änderung 2023-11-28 15:05
Die 1950 (2 ½ Jahre nach Erlangung der Unabhängigkeit) in Kraft getretene Verfassung Indiens basiert auf der westlich-liberalen Staatstradition. Indien ist ein demokratischer Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem (ÖB New Delhi 7.2023). Es steht – trotz partieller innenpolitischer Spannungen – auf einer soliden, säkular ausgerichteten Verfassung. Die föderal verfasste Republik verfügt über rechtsstaatliche Strukturen mit einem Mehrparteiensystem. Das Unionsparlament ist in zwei Kammern unterteilt. Das Oberhaus vertritt die Interessen der 28 Unionsstaaten und acht Unionsgebiete (AA 5.6.2023).
Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vgl. FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lage ist, eine Regierung zu bilden. Weiters umfassen seine legislativen Befugnisse u. a. die Auflösung oder Einberufung des Parlaments. Zu seinen exekutiven Befugnissen gehört die Ernennung des Obersten Richters Indiens aus einer Liste, die ihm vom Obersten Gerichtshof übermittelt wird (KAS 7.2022). Seit Ende Juli 2022 hat den Posten des Präsidenten erstmals eine indigene Frau inne, die der Santal-Gemeinschaft (einer der ältesten und größten indigenen Gruppen Indiens) angehört (KAS 7.2022).Der föderal strukturierten Republik gehören (nach der Abschaffung der Autonomie von Jammu, Kaschmir und Ladakh und Teilung in zwei Unionsterritorien im Jahr 2019) 28 Unionsstaaten (auch Bundes- oder Regionalstaaten) und acht direkt von der Zentralregierung verwaltete Unionsterritorien an. Das Prinzip der Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative (Parlament) und einer unabhängigen Justiz ist in der Verfassung verankert. Oberhaupt der Indischen Union ist der Staatspräsident, der von einem Gremium der Abgeordneten des Bundes und der Länder gewählt wird und großteils Repräsentativfunktionen wahrnimmt (ÖB New Delhi 7.2023; vergleiche FH 2023). Zudem fungiert der indische Präsident auch als Oberbefehlshaber der Armee (KAS 7.2022). Der Präsident wird von den Gesetzgebern der Bundesstaaten und des Landes für eine fünfjährige Amtszeit gewählt (FH 2023). Neben seiner allgemeinen repräsentativen Funktion entscheidet der Präsident, welche Partei am besten in der Lag