TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/19 G315 2278735-1

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Veröffentlicht am 19.06.2024
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Entscheidungsdatum

19.06.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


G315 2278735-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch 1.) Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, und 2.) Rechtsanwälte ROSSKOTHEN & HABERLANDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl: XXXX , betreffend Ausweisung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M., als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Serbien, vertreten durch 1.) Rechtsanwalt Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., MAS, und 2.) Rechtsanwälte ROSSKOTHEN & HABERLANDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.08.2023, Zahl: römisch 40 , betreffend Ausweisung, zu Recht:

A)       Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm.
§ 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, vom 25.08.2023 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit
§ 55 Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch II.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und seit 17.05.2019 erstmals und seither auch durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei. Am 02.07.2019 habe er eine freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsangehörige geheiratet. In der Folge sei dem Beschwerdeführer am 11.09.2019 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG ausgestellt worden. Die Ehe sei am 29.11.2021 einvernehmlich geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe am 02.05.2022 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt. Daraufhin sei das Bundesamt von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zur Prüfung gemäß § 55 NAG angeregt worden, da die Voraussetzungen des § 54 NAG nicht mehr vorlägen und dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Der Beschwerdeführer gehe seit 20.11.2019 fast durchgehend sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Mit seiner Ex-Ehefrau sei er bereits zuvor einmal verheiratet gewesen und habe es sich bereits um die zweite einvernehmliche Scheidung (22.06.2011 und 29.11.2021) gehandelt. Die Ehe zwischen 2019 und 2021 habe nicht ganz zwei Jahre betragen. Die Scheidung habe der Beschwerdeführer erst sechs Monate später der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemeldet. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seinem erwachsenen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Ein Familienleben in Österreich habe daher nicht festgestellt werden können. Sonst würden keine Familienangehörigen in Österreich leben, zur Ex-Ehefrau bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Deutsch-Kenntnisse und könne eine Integrationsprüfung auf Niveau A2 vorweisen. Die Einvernahme vor dem Bundesamt habe überwiegend ohne Dolmetscher erfolgen können. Weiters habe er den Staplerschein in Österreich gemacht und führe jedenfalls ein Privatleben in Österreich. In Serbien würde die erwachsene Tochter im Haus des Beschwerdeführers leben. Diese habe er in den letzten drei Jahren etwa fünf Mal in Serbien besucht. Infolge der Scheidung von seiner freizügigkeitsberechtigten Ex-Ehefrau und einer Ehedauer von weniger als drei Jahren lägen die Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 1 NAG nicht vor. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits bis 2011 mit seiner Frau verheiratet gewesen sei und somit insgesamt eine Ehedauer von über drei Jahren vorliege, könne nicht gefolgt werden. Es lägen auch die Voraussetzungen der besonderen Härte iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 NAG nicht vor. Da im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben vorliege und das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht als exzeptionell bezeichnet werden könne, sei der Beschwerdeführer mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und wegen Überwiegens der öffentlichen Interessen aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG werde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer serbischer Staatsangehöriger sei und seit 17.05.2019 erstmals und seither auch durchgehend mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet sei. Am 02.07.2019 habe er eine freizügigkeitsberechtigte ungarische Staatsangehörige geheiratet. In der Folge sei dem Beschwerdeführer am 11.09.2019 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG ausgestellt worden. Die Ehe sei am 29.11.2021 einvernehmlich geschieden worden. Der Beschwerdeführer habe am 02.05.2022 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde einen Zweckänderungsantrag auf Ausstellung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus gestellt. Daraufhin sei das Bundesamt von der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde zur Prüfung gemäß Paragraph 55, NAG angeregt worden, da die Voraussetzungen des Paragraph 54, NAG nicht mehr vorlägen und dem Beschwerdeführer kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht mehr zukomme. Der Beschwerdeführer gehe seit 20.11.2019 fast durchgehend sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. Mit seiner Ex-Ehefrau sei er bereits zuvor einmal verheiratet gewesen und habe es sich bereits um die zweite einvernehmliche Scheidung (22.06.2011 und 29.11.2021) gehandelt. Die Ehe zwischen 2019 und 2021 habe nicht ganz zwei Jahre betragen. Die Scheidung habe der Beschwerdeführer erst sechs Monate später der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde gemeldet. In Österreich lebe der Beschwerdeführer mit seinem erwachsenen Sohn im gemeinsamen Haushalt. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis liege nicht vor. Ein Familienleben in Österreich habe daher nicht festgestellt werden können. Sonst würden keine Familienangehörigen in Österreich leben, zur Ex-Ehefrau bestehe ein freundschaftliches Verhältnis. Der Beschwerdeführer verfüge über ausreichende Deutsch-Kenntnisse und könne eine Integrationsprüfung auf Niveau A2 vorweisen. Die Einvernahme vor dem Bundesamt habe überwiegend ohne Dolmetscher erfolgen können. Weiters habe er den Staplerschein in Österreich gemacht und führe jedenfalls ein Privatleben in Österreich. In Serbien würde die erwachsene Tochter im Haus des Beschwerdeführers leben. Diese habe er in den letzten drei Jahren etwa fünf Mal in Serbien besucht. Infolge der Scheidung von seiner freizügigkeitsberechtigten Ex-Ehefrau und einer Ehedauer von weniger als drei Jahren lägen die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG nicht vor. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach er bereits bis 2011 mit seiner Frau verheiratet gewesen sei und somit insgesamt eine Ehedauer von über drei Jahren vorliege, könne nicht gefolgt werden. Es lägen auch die Voraussetzungen der besonderen Härte iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG nicht vor. Da im Bundesgebiet kein schützenswertes Familienleben vorliege und das Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet auch nicht als exzeptionell bezeichnet werden könne, sei der Beschwerdeführer mangels unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts und wegen Überwiegens der öffentlichen Interessen aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG werde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.

Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Mit Verfahrensanordnung vom 29.08.2023 wurde dem Beschwerdeführer gemäß
§ 52 Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.

Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Beschwerdeführer am 06.09.2023 zugestellt.

2. Mit einem am 22.09.2023 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom 20.09.2023 wurde die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers angezeigt und gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 25.08.2023 das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben.

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst bis 2011 und dann erneut mit derselben Ehefrau bis November 2021 verheiratet gewesen. Die Ehedauer mit derselben Frau, wenn auch in zwei aufeinanderfolgenden Ehen habe insgesamt jedenfalls mehr als zwei Jahre gedauert, wobei zumindest ein Jahr gemeinsam in Österreich verbracht worden sei. Die jeweilige Dauer der Ehen wären daher zusammenzurechnen und lägen die Voraussetzungen nach § 54 Abs. 5 NAG daher vor. Weiters hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestehe also eine tatsächliche und enge familiäre Bindung zum Sohn in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Art. 8 EMRK liege entgegen der Ausführungen des Bundesamtes daher vor und sei entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt erweise sich die Ausweisung daher als rechtswidrig.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei zunächst bis 2011 und dann erneut mit derselben Ehefrau bis November 2021 verheiratet gewesen. Die Ehedauer mit derselben Frau, wenn auch in zwei aufeinanderfolgenden Ehen habe insgesamt jedenfalls mehr als zwei Jahre gedauert, wobei zumindest ein Jahr gemeinsam in Österreich verbracht worden sei. Die jeweilige Dauer der Ehen wären daher zusammenzurechnen und lägen die Voraussetzungen nach Paragraph 54, Absatz 5, NAG daher vor. Weiters hätte das Bundesamt berücksichtigen müssen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt lebe. Es bestehe also eine tatsächliche und enge familiäre Bindung zum Sohn in Österreich. Ein schützenswertes Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK liege entgegen der Ausführungen des Bundesamtes daher vor und sei entsprechend zu berücksichtigen. Insgesamt erweise sich die Ausweisung daher als rechtswidrig.

3. Am 26.09.2023 langte zudem ein weiterer Beschwerdeschriftsatz vom 21.09.2023 einer weiteren bevollmächtigten Rechtsvertretung bei der belangten Behörde ein. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen werde, dass die „Abschiebung nach Serbien auf Dauer unzulässig ist“ und dem Beschwerdeführer eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen [sic!]; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und der deswegen ausgestellten Aufenthaltskarte nach § 54 NAG nach wie vor unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG erlösche die Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer Aufenthaltskarte bei Scheidung der Ehe unter anderem dann nicht, wenn die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere, weil dem Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Zwar sei eine einvernehmliche Scheidung erfolgt, es seien jedoch eindeutige Gründe auf der Seite der nunmehr geschiedenen Ehefrau vorgelegen, die ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zumutbar gemacht hätten. Dazu würde ein weiteres Vorbringen vorbehalten werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Darüber hinaus müsse auch die nach Art. 8 EMRK durchzuführende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu seinen Gunsten ausfallen. Er sei legal eingereist, habe sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei strafgerichtlich unbescholten und bestehe daher kein wie immer geartetes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Es bestehe ein inniges Verhältnis und ein Familienleben. Auch zur Ex-Ehefrau bestehe trotz der zweifachen Scheidung ein guter Kontakt und würden beide miteinander fast jeden zweiten Tag telefonieren. Der Beschwerdeführer verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er sei seit mehreren Jahren als Kraftfahrer tätig und sei dies ein Mangelberuf in Österreich. Er habe Deutschkurse absolviert und verfüge über eine Integrationsprüfung auf Niveau A2. Er könne sich sehr gut auf Deutsch verständigen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen.Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer wäre aufgrund seiner Eheschließung mit einer freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgerin und der deswegen ausgestellten Aufenthaltskarte nach Paragraph 54, NAG nach wie vor unionsrechtlich aufenthaltsberechtigt. Gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG erlösche die Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer Aufenthaltskarte bei Scheidung der Ehe unter anderem dann nicht, wenn die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich sei, insbesondere, weil dem Beschwerdeführer wegen Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Zwar sei eine einvernehmliche Scheidung erfolgt, es seien jedoch eindeutige Gründe auf der Seite der nunmehr geschiedenen Ehefrau vorgelegen, die ein Festhalten an der Ehe nicht mehr zumutbar gemacht hätten. Dazu würde ein weiteres Vorbringen vorbehalten werden. Die Ausweisung des Beschwerdeführers erweise sich bereits aus diesem Grund als rechtswidrig. Darüber hinaus müsse auch die nach Artikel 8, EMRK durchzuführende Interessenabwägung zwischen den öffentlichen Interessen und den Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu seinen Gunsten ausfallen. Er sei legal eingereist, habe sich durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, sei strafgerichtlich unbescholten und bestehe daher kein wie immer geartetes öffentliches Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung in Österreich. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, der über ein gesichertes Aufenthaltsrecht in Österreich verfüge. Es bestehe ein inniges Verhältnis und ein Familienleben. Auch zur Ex-Ehefrau bestehe trotz der zweifachen Scheidung ein guter Kontakt und würden beide miteinander fast jeden zweiten Tag telefonieren. Der Beschwerdeführer verfüge über einen großen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Er sei seit mehreren Jahren als Kraftfahrer tätig und sei dies ein Mangelberuf in Österreich. Er habe Deutschkurse absolviert und verfüge über eine Integrationsprüfung auf Niveau A2. Er könne sich sehr gut auf Deutsch verständigen und befinde sich sein Lebensmittelpunkt in Österreich. Dem Beschwerdeführer wäre daher eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen gewesen.

Unter einem wurden nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

-        Arbeitszeugnis des Dienstgebers

-        Integrationsprüfungszeugnis

-        Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse auf dem Niveau A2

4. Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und langten am 29.09.2023 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine beiden Rechtsvertretungen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles gemäß § 54 Abs. 5 Z 4 NAG sowie die Ehedauer hinsichtlich der Prüfung nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zur Zahl Ro 2021/21/0016, hingewiesen und ausgeführt, dass der Rechtsansicht des Bundesamtes in Bezug auf die Ehedauer nach § 54 Abs. 5 Z 1 NAG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigetreten werde. Die bis zum Jahr 2011 andauernde Ehe sei fallgegenständlich nicht als relevant anzusehen, selbst wenn sie mit derselben Frau eingegangen worden sei. Abgesehen von etymologischen Überlegungen zum Begriff der „Ehe“ sei auch zu beachten, dass die besagte Frau erstmal im Februar 2016 in Österreich einen Wohnsitz begründet habe und daher jedenfalls vorher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihr abgeleitet werden können habe.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.04.2024 wurde der Beschwerdeführer über seine beiden Rechtsvertretungen in Bezug auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich des Vorliegens eines Härtefalles gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG sowie die Ehedauer hinsichtlich der Prüfung nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG auf die höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa zur Zahl Ro 2021/21/0016, hingewiesen und ausgeführt, dass der Rechtsansicht des Bundesamtes in Bezug auf die Ehedauer nach Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG seitens des Bundesverwaltungsgerichtes beigetreten werde. Die bis zum Jahr 2011 andauernde Ehe sei fallgegenständlich nicht als relevant anzusehen, selbst wenn sie mit derselben Frau eingegangen worden sei. Abgesehen von etymologischen Überlegungen zum Begriff der „Ehe“ sei auch zu beachten, dass die besagte Frau erstmal im Februar 2016 in Österreich einen Wohnsitz begründet habe und daher jedenfalls vorher kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von ihr abgeleitet werden können habe.

Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Äußerung abzugeben und ein ergänzendes Vorbringen zu den behaupteten Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG zu erstatten und gegebenenfalls entsprechend zu belegen sowie allenfalls weiteres Vorbringen zur Integration und familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu erstatten. Der Beschwerdeführer wurde eingeladen, dazu binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Äußerung abzugeben und ein ergänzendes Vorbringen zu den behaupteten Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG zu erstatten und gegebenenfalls entsprechend zu belegen sowie allenfalls weiteres Vorbringen zur Integration und familiären und privaten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu erstatten.

6. Am 03.05.2024 langte die mit 02.05.2024 datierte schriftliche Stellungnahme eines der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Darin wurde zum Vorliegen eines Härtefalles iSd. § 54 Abs. 5 Z 4 Nag vorgebracht, dass beide Eheleute sehr intensiv ihrer jeweiligen Berufstätigkeit nachgegangen wären und die (Ex-) Ehefrau eine außereheliche Beziehung mit ihrem Arbeitgeber begonnen und somit Ehebruch begangen habe. Sie habe dadurch das Vertrauen zwischen den Eheleuten so sehr zerrüttet, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Ehebruch stelle nach österreichischem Eherecht immer noch eine wesentliche Eheverfehlung dar. Vor diesem Hintergrund würde der Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch die notwendig gewordene Scheidung eine unbillige Härte darstellen. Es sei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung Zeiten einer früheren Ehe und Zeiten eines außerehelichen Zusammenlebens nicht in die Frist des § 54 NAG einzurechnen seien. Der Beschwerdeführer vertrete aber die Rechtsansicht, dass diese Umstände jedoch bei der Prüfung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls durchaus zu berücksichtigten seien.Darin wurde zum Vorliegen eines Härtefalles iSd. Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, Nag vorgebracht, dass beide Eheleute sehr intensiv ihrer jeweiligen Berufstätigkeit nachgegangen wären und die (Ex-) Ehefrau eine außereheliche Beziehung mit ihrem Arbeitgeber begonnen und somit Ehebruch begangen habe. Sie habe dadurch das Vertrauen zwischen den Eheleuten so sehr zerrüttet, dass dem Beschwerdeführer die Aufrechterhaltung der Ehe nicht zumutbar gewesen sei. Ehebruch stelle nach österreichischem Eherecht immer noch eine wesentliche Eheverfehlung dar. Vor diesem Hintergrund würde der Verlust des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers durch die notwendig gewordene Scheidung eine unbillige Härte darstellen. Es sei zwar richtig, dass nach der Rechtsprechung Zeiten einer früheren Ehe und Zeiten eines außerehelichen Zusammenlebens nicht in die Frist des Paragraph 54, NAG einzurechnen seien. Der Beschwerdeführer vertrete aber die Rechtsansicht, dass diese Umstände jedoch bei der Prüfung des Vorliegens eines besonderen Härtefalls durchaus zu berücksichtigten seien.

Der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2019 durchgehend in Österreich, habe immer gearbeitet und nie Leistungen der öffentlichen Hand bezogen. Er verfüge über eine Integrationsprüfung und führe ein inniges Familienleben mit seinem Sohn, mit dem er eine Wohnung teile und der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Es würde auch noch ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich leben, der kroatischer Staatsangehöriger sei. Die Ausweisung verletze den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK.Der Beschwerdeführer lebe seit Mai 2019 durchgehend in Österreich, habe immer gearbeitet und nie Leistungen der öffentlichen Hand bezogen. Er verfüge über eine Integrationsprüfung und führe ein inniges Familienleben mit seinem Sohn, mit dem er eine Wohnung teile und der in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ verfüge. Es würde auch noch ein Cousin des Beschwerdeführers in Österreich leben, der kroatischer Staatsangehöriger sei. Die Ausweisung verletze den Beschwerdeführer in unzulässiger Weise in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK.

Unter einem wurde nachfolgende Unterlagen vorgelegt:

-        Mietvertrag

-        Dienstzeugnis

-        Deutschprüfungszeugnis A2

Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde wiederholt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger (vgl. etwa aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 19; Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024).1.1. Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger vergleiche etwa aktenkundige Kopie des serbischen Reisepasses, AS 19; Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024).

1.2. Der Beschwerdeführer heiratete Frau XXXX (geborene XXXX ), geboren am XXXX , ungarische Staatsangehörige, zum ersten Mal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 in Serbien. Die Ehe wurde vor einem serbischen Gericht mit Urteil vom 22.06.2011, rechtskräftig am 19.07.2011, geschieden. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder, und zwar eine Tochter, XXXX , geboren am XXXX , und der Sohn XXXX , geboren am XXXX (vgl. Stellungnahme Beschwerdeführer vom 01.02.2023, AS 81 ff; aktenkundige deutsche Übersetzung des serbischen Scheidungsurteils, AS 83 ff; Niederschrift Bundesamt 02.0.2023 AS 101 ff; schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3).1.2. Der Beschwerdeführer heiratete Frau römisch 40 (geborene römisch 40 ), geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, zum ersten Mal zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im Jahr 1998 in Serbien. Die Ehe wurde vor einem serbischen Gericht mit Urteil vom 22.06.2011, rechtskräftig am 19.07.2011, geschieden. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder, und zwar eine Tochter, römisch 40 , geboren am römisch 40 , und der Sohn römisch 40 , geboren am römisch 40 vergleiche Stellungnahme Beschwerdeführer vom 01.02.2023, AS 81 ff; aktenkundige deutsche Übersetzung des serbischen Scheidungsurteils, AS 83 ff; Niederschrift Bundesamt 02.0.2023 AS 101 ff; schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3).

1.3. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nahm ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab September 2015 (Zeitpunkt der ersten sozialversicherten Erwerbstätigkeit) in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch und ist seit Februar 2016 ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdatenauszug jeweils vom 11.06.2024).1.3. Die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers nahm ab einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch ab September 2015 (Zeitpunkt der ersten sozialversicherten Erwerbstätigkeit) in Österreich ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch und ist seit Februar 2016 ununterbrochen mit einem Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister sowie Sozialversicherungsdatenauszug jeweils vom 11.06.2024).

Sie verfügt seit Juni 2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und ging hier von September 2015 bis Juli 2019 und von August 2019 bis Dezember 2021 ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. 2022 bezog die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.10.2022 ist sie wieder laufend als Arbeiterin erwerbstätig (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug und Fremdenregisterauszug jeweils vom 11.06.2024).Sie verfügt seit Juni 2016 über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmerin und ging hier von September 2015 bis Juli 2019 und von August 2019 bis Dezember 2021 ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversicherten Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet nach. 2022 bezog die geschiedene Ehefrau des Beschwerdeführers Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Seit 17.10.2022 ist sie wieder laufend als Arbeiterin erwerbstätig vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug und Fremdenregisterauszug jeweils vom 11.06.2024).

1.4. Der Beschwerdeführer zog spätestens im Mai 2019 von Serbien nach Österreich, wo er seither durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist (vgl. Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.06.2024; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102).1.4. Der Beschwerdeführer zog spätestens im Mai 2019 von Serbien nach Österreich, wo er seither durchgehend mit einem Hauptwohnsitz gemeldet ist vergleiche Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 11.06.2024; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102).

Im Juli 2019 heiratete der Beschwerdeführer neuerlich seine vormalige geschiedene Ehefrau, XXXX (vgl. etwa aktenkundige Kopie Scheidungsbeschluss, AS 49). Er lebte mit dieser sodann von Mai 2019 bis September 2021 im gemeinsamen Haushalt in Österreich (vgl. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.06.2024; Scheidungsvergleich, AS 47 f).Im Juli 2019 heiratete der Beschwerdeführer neuerlich seine vormalige geschiedene Ehefrau, römisch 40 vergleiche etwa aktenkundige Kopie Scheidungsbeschluss, AS 49). Er lebte mit dieser sodann von Mai 2019 bis September 2021 im gemeinsamen Haushalt in Österreich vergleiche Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.06.2024; Scheidungsvergleich, AS 47 f).

Aufgrund der Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer im September 2019 eine bis September 2024 gültige Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024; aktenkundige Kopie der Aufenthaltskarte, AS 23).Aufgrund der Eheschließung wurde dem Beschwerdeführer im September 2019 eine bis September 2024 gültige Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers) ausgestellt vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024; aktenkundige Kopie der Aufenthaltskarte, AS 23).

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 29.11.2021, Zl. XXXX , rechtskräftig am 29.11.2021, wurde die zweite Ehe im Einvernehmen geschieden (vgl. aktenkundiger Beschluss sowie Scheidungsvergleich, AS 47 ff).Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 29.11.2021, Zl. römisch 40 , rechtskräftig am 29.11.2021, wurde die zweite Ehe im Einvernehmen geschieden vergleiche aktenkundiger Beschluss sowie Scheidungsvergleich, AS 47 ff).

Die zweite Ehe hat somit jedenfalls weniger als drei Jahre gedauert.

1.5. Im Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen bisher nicht entschieden wurde (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024; aktenkundiger Antrag, AS 11 ff).1.5. Im Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer sodann einen Zweckänderungsantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“, über welchen bisher nicht entschieden wurde vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024; aktenkundiger Antrag, AS 11 ff).

1.6. Der Beschwerdeführer lebte von September 2021 bis zumindest Mai 2024 im gemeinsamen Haushalt in der Mietwohnung seines erwachsenen Sohnes in Österreich. Der Sohn verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Seit 16.05.2024 ist der Sohn des Beschwerdeführers nicht mehr mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, bezieht jedoch laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass von einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist (vgl. etwa aktenkundiger Mietvertrag, AS 39 ff; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.06.2024; Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3; Fremdenregisterauszug des Sohnes vom 11.06.2024).1.6. Der Beschwerdeführer lebte von September 2021 bis zumindest Mai 2024 im gemeinsamen Haushalt in der Mietwohnung seines erwachsenen Sohnes in Österreich. Der Sohn verfügt in Österreich über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“. Seit 16.05.2024 ist der Sohn des Beschwerdeführers nicht mehr mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, bezieht jedoch laufend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, sodass von einem Aufenthalt im Bundesgebiet auszugehen ist vergleiche etwa aktenkundiger Mietvertrag, AS 39 ff; Auszüge aus dem Zentralen Melderegister jeweils vom 11.06.2024; Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3; Fremdenregisterauszug des Sohnes vom 11.06.2024).

Abgesehen vom Sohn des Beschwerdeführers und der geschiedenen Ehefrau hat der Beschwerdeführer noch einen Cousin, der in Österreich lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin konnte nicht festgestellt werden (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3). Abgesehen vom Sohn des Beschwerdeführers und der geschiedenen Ehefrau hat der Beschwerdeführer noch einen Cousin, der in Österreich lebt. Ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu diesem Cousin konnte nicht festgestellt werden vergleiche schriftliche Stellungnahme vom 02.05.2024, OZ 3).

Mit seiner geschiedenen Ehefrau besteht ein gutes Einvernehmen und telefonischer Kontakt etwa jeden zweiten Tag (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102).Mit seiner geschiedenen Ehefrau besteht ein gutes Einvernehmen und telefonischer Kontakt etwa jeden zweiten Tag vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102).

1.7. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit 2019 ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversichert erwerbstätig und weist nachfolgende Versicherungszeiten auf (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024):1.7. Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet seit 2019 ohne wesentliche Unterbrechungen sozialversichert erwerbstätig und weist nachfolgende Versicherungszeiten auf vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024):

?        20.11.2019 bis 21.11.2019 Arbeiter

?        12.12.2019 bis 31.01.2020 Arbeiter

?        03.02.2020 bis 31.12.2020 Arbeiter

?        01.01.2021 bis laufend Arbeiter

Der Beschwerdeführer ist bei seinem aktuellen Dienstgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Aktuell bringt der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit ohne Diäten und Überstunden monatlich brutto EUR 2.737,45 ins Verdienen (vgl. etwa aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen aus 2022, AS 31 ff; Dienstzeugnis vom 21.09.2023, OZ 3; Dienstverstrag, AS 87 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024). Der Beschwerdeführer ist bei seinem aktuellen Dienstgeber als Kraftfahrer beschäftigt. Aktuell bringt der Beschwerdeführer mit seiner Tätigkeit ohne Diäten und Überstunden monatlich brutto EUR 2.737,45 ins Verdienen vergleiche etwa aktenkundige Lohn-/Gehaltsabrechnungen aus 2022, AS 31 ff; Dienstzeugnis vom 21.09.2023, OZ 3; Dienstverstrag, AS 87 ff; Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024).

1.8. Er verfügt über eine am 06.05.2021 bestandene Integrationsprüfung zum Sprachniveau A2. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über so gute Deutschkenntnisse, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Deutsch ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers durchgeführt werden konnte und nur schwierige Sachverhalte vom Sohn als Vertrauensperson übersetzt wurden (vgl. aktenkundiges Integrationsprüfungszeugnis, etwa Beilage zur OZ 3; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 101 ff).1.8. Er verfügt über eine am 06.05.2021 bestandene Integrationsprüfung zum Sprachniveau A2. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über so gute Deutschkenntnisse, dass die Einvernahme vor dem Bundesamt auf Deutsch ohne Beiziehung eines amtlichen Dolmetschers durchgeführt werden konnte und nur schwierige Sachverhalte vom Sohn als Vertrauensperson übersetzt wurden vergleiche aktenkundiges Integrationsprüfungszeugnis, etwa Beilage zur OZ 3; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 101 ff).

Weiters hat er in Österreich eine Ausbildung zum Staplerfahrer absolviert (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 103).Weiters hat er in Österreich eine Ausbildung zum Staplerfahrer absolviert vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 103).

1.9. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Mai 2019 lebte er in Serbien, wo er nach der achtjährigen Grundschulde eine dreijährige technische Mittelschule für Berufe im Maschinenwesen und eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen hat. Er war auch schon in Serbien als Fahrer, Mechaniker und Trockenausbauer erwerbstätig (vgl. aktenkundiges Diplom samt deutscher Übersetzung, AS 95 ff; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102 ff). 1.9. Vor der Einreise des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet im Mai 2019 lebte er in Serbien, wo er nach der achtjährigen Grundschulde eine dreijährige technische Mittelschule für Berufe im Maschinenwesen und eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen hat. Er war auch schon in Serbien als Fahrer, Mechaniker und Trockenausbauer erwerbstätig vergleiche aktenkundiges Diplom samt deutscher Übersetzung, AS 95 ff; Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102 ff).

Seine Mutter, seine Schwester und die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, wobei die Tochter des Beschwerdeführers im Haus des Beschwerdeführers lebt. Zwischen 2020 und 2023 hat der Beschwerdeführer diese etwa fünf Mal in Serbien besucht (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102 f).Seine Mutter, seine Schwester und die erwachsene Tochter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Serbien, wobei die Tochter des Beschwerdeführers im Haus des Beschwerdeführers lebt. Zwischen 2020 und 2023 hat der Beschwerdeführer diese etwa fünf Mal in Serbien besucht vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 102 f).

1.10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl. Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 103; Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024).1.10. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig vergleiche Niederschrift Bundesamt vom 02.02.2023, AS 103; Sozialversicherungsdatenauszug vom 11.06.2024).

1.11. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten (vgl. Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024).1.11. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten vergleiche Fremdenregisterauszug vom 11.06.2024).

1.12. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau Opfer häuslicher physischer oder schwerer psychischer Gewalt gewesen ist.

Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers sich tatsächlich des Ehebruches schuldig gemacht hätte.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei und ihrem Vorbringen:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den im Verlauf des Verfahrens vorgelegten ergänzenden Unterlagen. Aktenkundig ist zudem eine Kopie seines gültigen serbischen Reisepasses.

Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister sowie in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner geschiedenen Ehefrau und seines Sohnes und holte die aktenkundigen Auszüge ein.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau Opfer häuslicher physischer oder schwerer psychischer Gewalt gewesen ist, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet wurde und auch sonst keine Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen. So hat der Beschwerdeführer zudem in seinen schriftlichen Ausführungen zur Vorbereitung seiner niederschriftlichen Einvernahme (vgl. AS 81 f) sinngemäß angeführt, dass der zweite Versuch, wieder zueinander zu finden, gescheitert sei. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zur Ehe bzw. Scheidung auch nur an, „es hat wieder nicht geklappt“, aber er habe nach wie vor ein gutes Verhältnis zur Ex-Ehefrau und telefoniere mit ihr etwa jeden zweiten Tag (vgl. AS 102). Die Scheidung erfolgte zudem im Einvernehmen, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen des Scheidungsvergleichs dazu verpflichtet wurde, die Kosten des gesamten Verfahrens zur Gänze alleine zu tragen (vgl. AS 48). Insgesamt konnte daher nicht festgestellt werden, dass seitens der nunmehr geschiedenen Ehegattin dem Beschwerdeführer gegenüber derart schwere Eheverfehlungen gesetzt worden wären, die ihn zum Opfer häuslicher physischer oder schwerer psychischer Gewalt gemacht hätten. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit seiner nunmehr geschiedenen Ehefrau Opfer häuslicher physischer oder schwerer psychischer Gewalt gewesen ist, ergibt sich daraus, dass diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet wurde und auch sonst keine Hinweise aus dem Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt hervorgehen. So hat der Beschwerdeführer zudem in seinen schriftlichen Ausführungen zur Vorbereitung seiner niederschriftlichen Einvernahme vergleiche AS 81 f) sinngemäß angeführt, dass der zweite Versuch, wieder zueinander zu finden, gescheitert sei. Vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer zur Ehe bzw. Scheidung auch nur an, „es hat wieder nicht geklappt“, aber er habe nach wie vor ein gutes Verhältnis zur Ex-Ehefrau und telefoniere mit ihr etwa jeden zweiten Tag vergleiche AS 102). Die Scheidung erfolgte zudem im Einvernehmen, wobei der Beschwerdeführer im Rahmen des Scheidungsvergleichs dazu verpflichtet wurde, die Kosten des gesamten Verfahrens zur Gänze alleine zu tragen vergleiche AS 48). Insgesamt konnte daher nicht festgestellt werden, dass seitens der nunmehr geschiedenen Ehegattin dem Beschwerdeführer gegenüber derart schwere Eheverfehlungen gesetzt worden wären, die ihn zum Opfer häuslicher physischer oder schwerer psychischer Gewalt gemacht hätten.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines von seiner Ex-Ehefrau begangenen Ehebruches ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über bis zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konkretisierung des völlig unsubstantiierten Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das behauptete Vorliegen der Voraussetzungen des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG keinerlei Angaben zu dem nunmehr behaupteten Ehebruch durch seine nunmehr geschiedene Ehefrau als Grund für die (neuerliche) Scheidung gemacht hat. Auch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2024 blieben vage und oberflächlich. In Anbetracht des bereits zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Hinweises auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur, wonach „Ehebruch“ als klassischer Scheidungsgrund keine besonders schwierigen Umstände iSd. Bestimmung des § 54 Abs. 5 Z 4 NAG, sondern vielmehr den typischen Fall einer Ehescheidung darstelle, kommt es darauf im gegenständlichen Fall auch nicht an, sodass – unter Verweis auf die noch zu erfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – diesbezüglich weitere Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben konnten.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich eines von seiner Ex-Ehefrau begangenen Ehebruches ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer das gesamte Verfahren über bis zur Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Konkretisierung des völlig unsubstantiierten Beschwerdevorbringens im Hinblick auf das behauptete Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG keinerlei Angaben zu dem nunmehr behaupteten Ehebruch durch seine nunmehr geschiedene Ehefrau als Grund für die (neuerliche) Scheidung gemacht hat. Auch die Angaben in der schriftlichen Stellungnahme vom 02.05.2024 blieben vage und oberflächlich. In Anbetracht des bereits zuvor seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgten Hinweises auf die dazu ergangene höchstgerichtliche Judikatur, wonach „Ehebruch“ als klassischer Scheidungsgrund keine besonders schwierigen Umstände iSd. Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer 4, NAG, sondern vielmehr den typischen Fall einer Ehescheidung darstelle, kommt es darauf im gegenständlichen Fall auch nicht an, sodass – unter Verweis auf die noch zu erfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung – diesbezüglich weitere Ermittlungen seitens des Bundesverwaltungsgerichtes unterbleiben konnten.

Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden, sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerde bzw. der nachfolgenden schriftlichen Stellungnahme, welche der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A) Stattgabe der Beschwerde

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 1 und 2 FPG lauten:Paragraph 66, Absatz eins und 2 FPG lauten:

"(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a,, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen."

Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:

„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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