TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/25 W213 2299101-1

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Veröffentlicht am 25.09.2024
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Entscheidungsdatum

25.09.2024

Norm

B-VG Art133 Abs4
GehG §13e
Richtlinie 2003/88/EG Arbeitszeit-RL Art7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GehG § 13e heute
  2. GehG § 13e gültig ab 29.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2022
  3. GehG § 13e gültig von 24.12.2020 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  4. GehG § 13e gültig von 28.12.2019 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2019
  5. GehG § 13e gültig von 01.01.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2016
  6. GehG § 13e gültig von 31.07.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  7. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  8. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013
  9. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  10. GehG § 13e gültig von 02.08.2004 bis 01.08.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2015

Spruch


W213 2299101-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von Gr.Insp. i.R. XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.321.872, betreffend Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 13e GehG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von Gr.Insp. i.R. römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch AUER BODINGBAUER LEITNER STÖGLEHNER Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Spittelwiese 4, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom 13.05.2024, GZ. 2024-0.321.872, betreffend Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung gemäß Paragraph 13 e, GehG zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ruhestand versetzt.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer wurde mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ruhestand versetzt.

I.2. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Bescheid eine Urlaubsersatzleistung (§ 13 e GehG) zu, wobei dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: römisch eins.2. Die belangte Behörde erkannte dem Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Bescheid eine Urlaubsersatzleistung (Paragraph 13, e GehG) zu, wobei dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

„Gemäß § 13e Gehaltsgesetz 1956 wird festgestellt, dass Ihnen anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2024 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.124,06 brutto gebührt.“„Gemäß Paragraph 13 e, Gehaltsgesetz 1956 wird festgestellt, dass Ihnen anlässlich Ihres Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30. April 2024 eine Urlaubsersatzleistung im Ausmaß von € 8.124,06 brutto gebührt.“

In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 13e GehG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.04.2024 gemäß § 14 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei. Den Urlaubsanspruch aus den Jahren 20 22,2023 und 2024 habe er wegen langdauernder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht verbrauchen können. Der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2021 und 2020 sei gemäß § 69 Abs. 1 BDG 1979 verfallen.In der Begründung wurde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30.04.2024 gemäß Paragraph 14, BDG 1979 in den Ruhestand versetzt worden sei. Den Urlaubsanspruch aus den Jahren 20 22,2023 und 2024 habe er wegen langdauernder krankheitsbedingter Abwesenheit nicht verbrauchen können. Der Urlaubsanspruch aus den Jahren 2021 und 2020 sei gemäß Paragraph 69, Absatz eins, BDG 1979 verfallen.

Die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Urlaubsersatzleistung für die Jahre 2022, 2023 und 2024 seien somit gegeben.

Gemäß § 13e Abs. 3 und 4 GehG ergebe sich nachstehend angeführtes ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß:Gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3 und 4 GehG ergebe sich nachstehend angeführtes ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß:

Kalenderjahr 2022: Urlaubsanspruch 200 Stunden, kein Urlaubsverbrauch, ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: 160 Stunden

Kalenderjahr 2023: Urlaubsanspruch 240 Stunden, kein Urlaubsverbrauch, ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: 160 Stunden

Kalenderjahr 2024: Ruhestandsversetzung mit Ablauf des April 2024; für das Kalenderjahr

2024 gebührt ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von gerundet 54 Stunden.

Gemäß § 13 c Abs. 5 und 6 GehG ergebe sich daher eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 8124,06.Gemäß Paragraph 13, c Absatz 5 und 6 GehG ergebe sich daher eine Urlaubsersatzleistung von insgesamt € 8124,06.

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und fristgerecht Beschwerde, wobei die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für die Jahre 20 22,2023 und 2024 nicht bekämpft wurde. Es werde lediglich auch für das Jahr 2021 sowie den nicht verbrauchten Resturlaub für das Jahr 2020 eine entsprechende Urlaubsersatzleistung begehrt. Gemäß dem (3) leg.cit. trete der Verfall des Urlaubsanspruchs nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen habe, entsprechend dem § 45 Abs. 1a rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer und fristgerecht Beschwerde, wobei die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für die Jahre 20 22,2023 und 2024 nicht bekämpft wurde. Es werde lediglich auch für das Jahr 2021 sowie den nicht verbrauchten Resturlaub für das Jahr 2020 eine entsprechende Urlaubsersatzleistung begehrt. Gemäß dem (3) leg.cit. trete der Verfall des Urlaubsanspruchs nicht ein, wenn es der Vorgesetzte unterlassen habe, entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die jeweilige Beamtin oder den jeweiligen Beamten hinzuwirken.

Die belangte Behörde habe ihn weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub bis zum Dienstunfall am 11.06.2021 zu verbrauchen, noch hin auf die drohende Verjährung hingewiesen und damit gegen ihre vom EuGH festgelegte Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass er seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nehme, was einer Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Art 7 Abs 1 der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG entgegenstehe (OGH, GZ. 8 ObA 23/23z).Die belangte Behörde habe ihn weder dazu aufgefordert, seinen Urlaub bis zum Dienstunfall am 11.06.2021 zu verbrauchen, noch hin auf die drohende Verjährung hingewiesen und damit gegen ihre vom EuGH festgelegte Verpflichtung verstoßen, dafür zu sorgen, dass er seinen Jahresurlaub tatsächlich in Anspruch nehme, was einer Verjährung des Urlaubsanspruchs nach Artikel 7, Absatz eins, der Arbeitszeit-Richtlinie 2003/88/EG entgegenstehe (OGH, GZ. 8 ObA 23/23z).

Abgesehen von dem im Sinne des § 69 Abs. 3 BDG 1979 unstatthaften Verfall sei der Verbrauch des Urlaubs 2021 nach seinem Dienstunfall am 11.06.2021 auch wegen seiner unfallbedingten langen Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen.Abgesehen von dem im Sinne des Paragraph 69, Absatz 3, BDG 1979 unstatthaften Verfall sei der Verbrauch des Urlaubs 2021 nach seinem Dienstunfall am 11.06.2021 auch wegen seiner unfallbedingten langen Dienstunfähigkeit nicht möglich gewesen.

Somit stehe ihm rechnerisch für das Jahr 2021 eine Urlaubsersatzleistung i.H.v. € 3092,80 zu.

Es werde daher beantragt,

●        eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, und

●        festzustellen, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seines Ausscheidens aus dem Dienststand mit Ablauf des 30.04.2024 zusätzlich auch die Urlaubsersatzleistung für den nicht verbrauchten gesamten Jahresurlaub 2021 in Höhe von EUR 3.092,80 brutto zusätzlich zu der bereits zuerkannten Urlaubsersatzleistung von EUR 8.124,06 brutto gebühre.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.Feststellungen:

Der Beschwerdeführer steht als Gruppeninspektor (E2b) der Justizwache in Ruhe in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund und wurde mit Ablauf des 30.04.2024 in den Ruhestand versetzt.

Der Beschwerdeführer erlitt am 11.06.2021 einen Dienstunfall und war danach bis zu seiner Ruhestandsversetzung im Krankenstand.

Der Beschwerdeführer weist nachstehend angeführte nicht konsumierte Urlaubsansprüche auf:

Kalenderjahr 2021: Urlaubsanspruch 200 Stunden, kein Urlaubsverbrauch, ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: 160 Stunden.

Kalenderjahr 2022: Urlaubsanspruch 200 Stunden, kein Urlaubsverbrauch, ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: 160 Stunden.

Kalenderjahr 2023: Urlaubsanspruch 240 Stunden, kein Urlaubsverbrauch, ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß: 160 Stunden.

Kalenderjahr 2024: Ruhestandsversetzung mit Ablauf des April 2024; für das Kalenderjahr 2024 gebührt ein ersatzleistungsfähiges Urlaubsausmaß von gerundet 54 Stunden.

2.Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellung stützte sich auf die unstrittige Aktenlage bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i.d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hättte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hättte.

Zu A)

§ 13 e GehG lautet-auszugsweise-wie folgt: Paragraph 13, e GehG lautet-auszugsweise-wie folgt:

„§ 13e. (1) Der Beamtin oder dem Beamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn sie oder er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird (Urlaubsersatzleistung).

(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem § 45 Abs. 1a BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.(2) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die die Beamtin oder der Beamte trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend dem Paragraph 45, Absatz eins a, BDG 1979 durch ihre oder seine Vorgesetzte bzw. ihren oder seinen Vorgesetzten nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich.

(3) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr. Für Richterinnen und Richter ist die Wochendienstzeit bei Vollauslastung mit 40 Stunden anzusetzen, bei Teilauslastung mit dem entsprechenden Teil davon.

(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 7 BDG 1979, es sei denn,(4) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Ebenfalls abzuziehen ist die Zeit einer Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 7, BDG 1979, es sei denn,

1. die Beamtin oder der Beamte wäre wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen am Dienst verhindert gewesen oder

2. es stellt sich mit der Entscheidung über das Beschwerdeverfahren heraus, dass während des Beurlaubungszeitraumes eine Dienstunfähigkeit vorlag.

(5) Die Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr wird anhand der Bezüge und Vergütungen für den Monat des Ausscheidens aus dem Dienst ermittelt. Für die vergangenen Kalenderjahre sind die Bezüge und Vergütungen für den Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. In die Bemessungsgrundlage sind einzurechnen:

1. der volle Monatsbezug,

2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Z 1),2. die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrags nach Ziffer eins,),

3. ein allfälliger Kinderzuschuss und

4. die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 48 Abs. 2 BDG 1979 zu ermitteln.(6) Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 48, Absatz 2, BDG 1979 zu ermitteln.

(7) Für Lehrpersonen gelten die Abs. 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:(7) Für Lehrpersonen gelten die Absatz 3 bis 6 mit folgenden Maßgaben:

1. An die Stelle des Kalenderjahres tritt das Schuljahr.

2. Bei der Berechnung des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes tritt das durchschnittliche Ausmaß der Lehrverpflichtung in einem Schuljahr an die Stelle des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes in einem Kalenderjahr. Die volle Lehrverpflichtung entspricht einer Wochendienstzeit von 40 Stunden, die herabgesetzte dem entsprechenden Teil davon.

3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß § 2 Abs. 4 des Schulzeitgesetzes, BGBl. Nr. 77/1985, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn3. Vom ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaß sind diejenigen Wochentage der Hauptferien und diejenigen schulfreien Tage gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Schulzeitgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1985,, abzuziehen, die auf einen Werktag fallen. Nicht abzuziehen sind diese Tage, wenn

a) an ihnen Dienst an der Schule oder Aus- und Fortbildungsdienst zu leisten war oder

b) die Lehrperson durch Krankheit, Unfall oder Behinderung an der Ausübung ihres Dienstes verhindert war.

Samstage sind nur dann abzuziehen, wenn in der Schule oder den Schulen, an der oder an denen die betreffende Lehrperson überwiegend tätig war, Samstagunterricht vorgesehen war.

(8) Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erbinnen und Erben, wenn das Dienstverhältnis durch Tod der Beamtin oder des Beamten endet.

(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Abs. 5 Z 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.(9) Eine vor der Kundmachung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 2016, bemessene Urlaubsersatzleistung, bei der die Beträge nach Absatz 5, Ziffer 2 bis 4 nicht in die Bemessungsgrundlage eingerechnet wurden, ist nur auf Antrag neu zu bemessen.

(10) Auf Antrag einer Beamtin oder eines Beamten ist ihre oder seine Urlaubsersatzleistung neuerlich zu bemessen, wenn

1. über die Urlaubsersatzleistung vor 1. Jänner 2017 rechtskräftig entschieden wurde,

2. aus einem der in Abs. 2 Z 1 bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 119/2016 , genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und2. aus einem der in Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2016, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2016, , genannten Gründe keine Urlaubsersatzleistung zuerkannt wurde, und

3. die Beamtin oder der Beamte in den zwölf Wochen vor dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienst zur Gänze oder teilweise durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung des Dienstes verhindert war.“

Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kurz: RL), die nach ihrem Art. 1 Abs. 3 auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (kurz: RL), die nach ihrem Artikel eins, Absatz 3, auch auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, lautet:

"Jahresurlaub

(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit jeder Arbeitnehmer einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen nach Maßgabe der Bedingungen für die Inanspruchnahme und die Gewährung erhält, die in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder nach den einzelstaatlichen Gepflogenheiten vorgesehen sind.

(2) Der bezahlte Mindestjahresurlaub darf außer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch eine finanzielle Vergütung ersetzt werden."

Nach Art. 17 der RL können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Art. 7 ist allerdings keine Abweichung erlaubt.Nach Artikel 17, der RL können die Mitgliedstaaten von bestimmten Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen. Im Hinblick auf ihren Artikel 7, ist allerdings keine Abweichung erlaubt.

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2012, Zl. C-337/10, in der Rechtssache Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt:

"1. Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist."1. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass er für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist.

2. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.2. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat.

3. Art. 7 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.3. Artikel 7, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er Bestimmungen des nationalen Rechts nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren, ohne dass die Zahlung einer finanziellen Vergütung für den Fall vorgesehen wäre, dass dem in den Ruhestand tretenden Beamten diese zusätzlichen Ansprüche nicht haben zugutekommen können, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst leisten konnte.

4. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."4. Artikel 7, Absatz 2, der Richtlinie 2003/88 ist dahin auszulegen, dass er einer Bestimmung des nationalen Rechts entgegensteht, die durch einen Übertragungszeitraum von neun Monaten, nach dessen Ablauf der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub erlischt, den Anspruch eines in den Ruhestand tretenden Beamten auf Ansammlung der finanziellen Vergütungen für wegen Dienstunfähigkeit nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub beschränkt."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27.06.2013, GZ. 2013/12/0059, in Bezug auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 03.05.2012 ausgeführt:

„Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat (vgl. in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.„Damit ist klargestellt, dass auch ein Beamter Anspruch auf finanzielle Vergütung für einen aus Krankheitsgründen nicht in Anspruch genommenen Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat vergleiche in diesem Sinn weiters das Urteil des EuGH vom 21. Juni 2012, C-78/11 (ANGED), sowie den Beschluss des EuGH vom 21. Februar 2013, C-194/12 (Concepcion Maestre Garcia)). Lediglich darüber hinausgehende Ansprüche (im Umfang eines mehr als vierwöchigen Urlaubes) unterliegen der (in Österreich im Sinn ihres Ausschlusses wahrgenommenen) Disposition des nationalen Gesetzgebers.

Anhaltspunkte für eine […] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende § 50 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor.“Anhaltspunkte für eine […] Differenzierung danach, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis mit der Ruhestandsversetzung formell endet oder weiterbesteht, sind der nach ihrem Artikel eins, Absatz 2 und Artikel 2, weit zu verstehenden Richtlinie 2003/88/EG (so der EuGH im zitierten Urteil vom 3. Mai 2012, Rn 20 und 21) nicht zu entnehmen. Im Übrigen sah auch der diesem Urteil zu Grunde liegende Paragraph 50, Absatz eins, des Hessischen Beamtengesetzes (jedenfalls grundsätzlich) den Typus eines "Beamten auf Lebenszeit" vor.“

Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt I Nr. 210/2013 eingefügten Bestimmung des § 13e GehG die Erfordernisse des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und des europäischen Gerichtshofs ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der durch Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 210/2013 eingefügten Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG die Erfordernisse des Artikel 7, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung in adäquater Weise umgesetzt hat.

Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Fall auch die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß § 13 b Abs. 3 GehG eine Urlaubsersatzleistung nur für Urlaubsansprüche gewährt werden kann, die noch nicht verfallen sind.Der Beschwerdeführer begehrt im vorliegenden Fall auch die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung für den nicht konsumierten Urlaubsanspruch aus dem Jahr 2021. Dazu ist festzuhalten, dass gemäß Paragraph 13, b Absatz 3, GehG eine Urlaubsersatzleistung nur für Urlaubsansprüche gewährt werden kann, die noch nicht verfallen sind.

Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab 11.06.2021 bis zu seiner Ruhestandsversetzung mit Ablauf des 30.04.2024 aufgrund eines Dienstunfalls im Krankenstand war und daher während dieses Zeitraums der Verbrauch von Erholungsurlaub nicht möglich war.

Der EuGH hat in seinem Urteil Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegensteht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben (vgl. EuGH 22.11.2011, Rs C-214/10, KHS AG gegen Winfried Schulte). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt (vgl. EuGH KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.05.2012, Rs C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß § 14 Abs. 6 bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im § 69 BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl die Beamtin (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche der Beamtin nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl sie während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des § 69 BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den § 69 BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des § 69 Abs 2 BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich. Der EuGH hat in seinem Urteil Schultz-Hoff, ausgesprochen, dass Artikel 7, Absatz eins, der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung zwar innerstaatlichen Regelungen, welche einen Verfall von Erholungsurlaub vorsehen, nicht grundsätzlich entgegensteht, wohl aber dann, wenn der Dienstnehmer infolge Krankheit an der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub gehindert war. Das Erlöschen des Anspruches auf bezahlten Jahresurlaub setzt grundsätzlich voraus, dass der Arbeitnehmer tatsächlich die Möglichkeit hat, seinen Anspruch auszuüben vergleiche EuGH 22.11.2011, Rs C-214/10, KHS AG gegen Winfried Schulte). Es ist daher unionsrechtlich zulässig, den an den Bezugszeitraum anschließenden Übertragungszeitraum zeitlich zu begrenzen, wobei dieser Übertragungszeitraum den Bezugszeitraum deutlich überschreiten muss, welchen Anforderungen ein an den Bezugszeitraum anschließender Übertragungszeitraum von 15 Monaten genügt vergleiche EuGH KHS AG). Schließlich hat der EuGH in seinem Urteil vom 03.05.2012, Rs C-337/10, Georg Neidel gegen Stadt Frankfurt am Main, ausgesprochen, dass ein neunmonatiger Übertragungszeitraum, welcher kürzer als der jährliche Bezugszeitraum ist, nicht hinreicht. Die in diesen Urteilen getroffenen Aussagen sind auf den Hinderungsgrund der Beurlaubung gemäß Paragraph 14, Absatz 6, bzw. 7 BDG 1979 zu übertragen. Daraus folgt, dass ein Ergebnis, wonach Ansprüche auf Erholungsurlaub nach Ablauf des einjährigen, des im Paragraph 69, BDG 1979 vorgesehenen Übertragungszeitraumes verfallen sind, wiewohl die Beamtin (bis dahin) keine Möglichkeit hatte, tatsächlich Erholungsurlaub in Anspruch zu nehmen, unionsrechtswidrig wäre. Demgegenüber wäre ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche der Beamtin nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen, wiewohl sie während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen, auf Basis der Aussagen des EuGH im Urteil KHS AG unionsrechtskonform. Um ein unionsrechtskonformes Ergebnis der Auslegung des Paragraph 69, BDG 1979 zu erzielen, reicht es daher aus den Paragraph 69, BDG 1979 im Fall einer Krankheit anzuwenden. Eine Anwendung des Paragraph 69, Absatz 2, BDG ist hingegen zur Erzielung eines unionsrechtskonformen Auslegungsergebnisses nicht erforderlich.

Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 11.06.2021 bis 30.04.2024 imKrankenstand. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den § 69 Abs 3 BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Mit Rücksicht auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2021 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen ist.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum vom 11.06.2021 bis 30.04.2024 imKrankenstand. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Paragraph 69, Absatz 3, BDG 1979 zur Anwendung gebracht. Mit Rücksicht auf die oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt daraus, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Erholungsurlaub aus dem Jahr 2021 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen ist.

Soweit der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht verweist, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen – auch wenn der Beamte während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache KHS AG unionsrechtskonform ist (vgl. VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).Soweit der Beschwerdeführer auf das Unionsrecht verweist, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Ergebnis, wonach die Urlaubsansprüche nach Ablauf eines zweijährigen Übertragungszeitraumes verfallen – auch wenn der Beamte während dieses Zeitraumes keine Möglichkeit hatte, diesen Erholungsurlaub tatsächlich in Anspruch zu nehmen – in Übereinstimmung mit dem Urteil des EuGH in der Rechtssache KHS AG unionsrechtskonform ist vergleiche VwGH 04.09.2014, Ra 2014/12/0008).

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall durch die Dienstbehörde nicht stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu § 69 BDG 1979 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie – in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit etwa kam der Verwaltungsgerichthof sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Abwesenheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins gemäß § 69 BDG 1979 führen könne (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045).Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein ordnungsgemäßer Hinweis auf den Verfall durch die Dienstbehörde nicht stattgefunden habe, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 69, BDG 1979 bereits ausgesprochen hat, dass dieser Bestimmung insbesondere in Anbetracht ihrer mannigfaltigen Novellierungen als Ausdruck des stetigen Strebens des Gesetzgebers nach präziser Regelung von Sachverhalten keine Lückenhaftigkeit im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit zu attestieren sei, die es überhaupt erst ermöglichen würde, die Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen im Wege der Analogie – in Betracht zu ziehen. Für den Fall der Abwesenheit vom Dienst wegen Krankheit etwa kam der Verwaltungsgerichthof sodann zum Ergebnis, dass eine derartige Abwesenheit nicht zu einem Hinausschieben des Verfallstermins gemäß Paragraph 69, BDG 1979 führen könne (VwGH 22.04.2009, 2008/12/0071; siehe auch VwGH 28.01.2010, 2009/12/0045).

Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des § 69 BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).Auch hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach festgehalten, dass in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Anhaltspunkte für eine planwidrige Regelungslücke der Hemmungstatbestände des Paragraph 69, BDG 1979 nach Ablauf einer zweijährigen Übertragungszeit bestehen (siehe etwa 09.03.2020, Ra 2020/12/0001; 13.09.2017, Ra 2017/12/0081, mwN).

Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil § 69 BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält (vgl. VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).Schließlich kommt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch eine analoge Anwendung zivilrechtlicher Verjährungsbestimmungen nicht in Betracht, weil Paragraph 69, BDG 1979 eigenständige öffentlich-rechtliche Regelungen für den Verfall des Erholungsurlaubes im Beamtendienstverhältnis enthält vergleiche VwGH 04.09.2014, Ro 2014/12/0008).

Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen ist und daher gemäß § 13e Abs. 3 GehG die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung in Ansehung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2021 ausgeschlossen ist.Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass der Urlaubsanspruch des Beschwerdeführers für das Jahr 2021 jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2023 verfallen ist und daher gemäß Paragraph 13 e, Absatz 3, GehG die Zuerkennung einer Urlaubsersatzleistung in Ansehung des Urlaubsanspruches für das Jahr 2021 ausgeschlossen ist.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - es wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmung des § 13e GehG setzt die Unionsrechtslage in nationales Recht um, wobei die im obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Grundsätze beachtet wurden. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab - es wurde im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 27.06.2013, Zl. 2013/12/0059 entschieden - noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Bestimmung des Paragraph 13 e, GehG setzt die Unionsrechtslage in nationales Recht um, wobei die im obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs dargelegten Grundsätze beachtet wurden.

Schlagworte

Dienstunfall Erholungsurlaub EuGH Justizwachebeamter Krankenstand öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Ruhestandsversetzung Unionsrecht Urlaubsanspruch Urlaubsersatzleistung Urlaubsverfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2024:W213.2299101.1.00

Im RIS seit

20.11.2024
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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