Entscheidungsdatum
25.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W 213 2265962-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch, RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.11.2022, GZ. 2022-0.809.068, betreffend individueller Vorbildungsausgleich (§ 12a GehG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch, RA Mag. Franz SCHARF, 1010 Wien, Schulerstraße 20/7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14.11.2022, GZ. 2022-0.809.068, betreffend individueller Vorbildungsausgleich (Paragraph 12 a, GehG) zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß §§ 12a Abs 4 GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2020 und 175 Abs. 106 Z. 4 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2022 i.V.m. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass anlässlich der mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß vonDer Beschwerde wird gemäß Paragraphen 12 a, Absatz 4, GehG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, und 175 Absatz 106, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022, i.V.m. Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG stattgegeben und der Spruch des bekämpften Bescheides dahingehend abgeändert, dass anlässlich der mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022 erfolgten Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
629 Tagen
bei ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht wird.
Zur
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, XXXX , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.römisch eins.1.Die Beschwerdeführerin steht als Ministerialrätin (Verwendungsgruppe A1) des Bundesministeriums für Inneres, römisch 40 , in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
I.2. Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:römisch eins.2. Die belangte Behörde erließ am 14.11.2022 den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch wie folgt lautet:
„Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022, wird gemäß § 12a GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von„Anlässlich Ihrer Überstellung in die, Verwendungsgruppe A1, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2022, wird gemäß Paragraph 12 a, GehG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, mit Wirksamkeit vom selben Tag ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von
1095 Tagen
bei Ihrem Besoldungsdienstalter in Abzug gebracht.“
In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Z 1.12 bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei.In der Begründung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehe und Beamtin der Verwendungsgruppe A2 in der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ gewesen sei. Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 sei sie auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1 ernannt worden. Seitdem würde sie auf einem Arbeitsplatz im Master-Bereich verwendet werden, für welchen eine abgeschlossene Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, bzw. 1.12a der Anlage 1 zum BDG nachzuweisen sei.
Die Beschwerdeführerin habe das Bachelorstudium „Public Management“ (180 ECTS--Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen. Studienbeginn sein im Wintersemester 2020/2021 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22. Juli 2022 erfolgt. Der Studieneinstieg sei im 3. Semester erfolgt, da vor dem Studienbeginn erbrachte Leistungen als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden seien.
In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, §§ 12a und 175 Abs. 105 Z. 4 GehG idF BGBl. I Nr. 137/2022, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.10.2022 erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, Paragraphen 12 a und 175 Absatz 105, Ziffer 4, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, ausgeführt, dass diese mit 01.07.2022 in Kraft getreten und daher auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden seien, da die Überstellung der Beschwerdeführerin in die Verwendungsgruppe A1 mit Wirkung vom 01.10.2022 erfolgt sei.
Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd § 12a Abs. 2 Z 1 lit. a GehG i.d.F. BGBl. I Nr. 137/2022 dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.Die damit erfolgte Überstellung von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1, stelle eine Überstellung in eine akademische Besoldungs- und Verwendungsgruppe iSd Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, dar, weshalb von Amts wegen ein Vorbildungsausgleich zu bemessen ist.
Mit Wirksamkeit vom 01.10.2022 werde somit ein individueller Vorbildungsausgleich im Ausmaß von 1095 Tagen beim Besoldungsdienstalter der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht. Dieses betrage zu diesem Zeitpunkt nunmehr 23 Jahre, 9 Monate und 4 Tage. Damit gebührten ihr ab diesem Zeitpunkt die Bezüge der Verwendungsgruppe A1-B, Funktionsgruppe 2, in der Gehaltsstufe 12, mit nächster Vorrückung am 01.01.2023. Ferner sei sie berechtigt den Amtstitel „Ministerialrätin“ zu führen.
I.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2020/2021 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.2022 erfolgt. Der Studieneinstieg der Beschwerdeführerin sei im 3. Semester erfolgt, da eine von ihr vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. Anlässlich der Übermittlung der Studienunterlagen habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.10.2022 mitgeteilt, dass ihre effektive Studienzeit keine 3 Jahre, sondern 1 Jahr und 9 Monate betrage, da ihr aufgrund ihrer Vorbildung (A2 Kurs und Exekutivbeamtin) 2 Semester angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch mitgeteilt, dass Immatrikulationsdatum der 02.09.2020 gewesen sei und sie ihre Abschlussprüfung für den BA am 22.06.2022 absolviert habe.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass die Beschwerdeführerin das Bachelorstudium „Public Management" (180 ECTS-Anrechnungspunkte) an der Fachhochschule Campus Wien abgeschlossen habe. Studienbeginn sei im Wintersemester 2020/2021 gewesen, der Abschluss sei mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22.06.2022 erfolgt. Der Studieneinstieg der Beschwerdeführerin sei im 3. Semester erfolgt, da eine von ihr vor dem Studienbeginn erbrachte Leistung als Ersatz für die Studienleistung anerkannt worden sei. Anlässlich der Übermittlung der Studienunterlagen habe die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 10.10.2022 mitgeteilt, dass ihre effektive Studienzeit keine 3 Jahre, sondern 1 Jahr und 9 Monate betrage, da ihr aufgrund ihrer Vorbildung (A2 Kurs und Exekutivbeamtin) 2 Semester angerechnet worden seien. Die Beschwerdeführerin habe auch mitgeteilt, dass Immatrikulationsdatum der 02.09.2020 gewesen sei und sie ihre Abschlussprüfung für den BA am 22.06.2022 absolviert habe.
Der Bescheid beruhe auf der aktenwidrigen Feststellung, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium mit erfolgreicher Ablegung der letzten Prüfung am 22. Juli 2022 erfolgreich abgeschlossen habe. Richtig sei aber, dass die Beschwerdeführerin ihr Studium bereits am 22. Juni 2022 abgeschlossen habe.
Diese unrichtige, gegen die Aktenlage getroffene Feststellung sei wesentlich, da durch die Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 137/2022, kundgemacht am 28.07.2022 das Gehaltsgesetz 1956 geändert worden sei. Entgegen der Bescheidbegründung komme dem Datum der Überstellung der Beschwerdeführerin am 01.10.2022 keine Bedeutung zu.Diese unrichtige, gegen die Aktenlage getroffene Feststellung sei wesentlich, da durch die Dienstrechts-Novelle 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022,, kundgemacht am 28.07.2022 das Gehaltsgesetz 1956 geändert worden sei. Entgegen der Bescheidbegründung komme dem Datum der Überstellung der Beschwerdeführerin am 01.10.2022 keine Bedeutung zu.
Aufgrund des § 175 Abs. 105 GehG seien auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Genau das treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ihr Studienabschluss sei am 22. Juni 2022 erfolgt. Daher sei der individuelle Vorbildungsausgleich der Beschwerdeführerin, der nach § 12a Gehaltsgesetz zu erfolgen habe, nicht in der Fassung des BGBl. I Nr. 137/2022 sondern in der Fassung des BGBl. I Nr. 153/2020 zu berechnen.Aufgrund des Paragraph 175, Absatz 105, GehG seien auf Bedienstete, deren Ernennung oder Einreihung bzw. Überstellung bis zum Ablauf des 30.06.2022 erfolgt oder die bis dahin ein Studium abschließen, die Bestimmungen über den individuellen Vorbildungsausgleich weiterhin in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2022 geltenden Fassung anzuwenden. Genau das treffe auf die Beschwerdeführerin zu. Ihr Studienabschluss sei am 22. Juni 2022 erfolgt. Daher sei der individuelle Vorbildungsausgleich der Beschwerdeführerin, der nach Paragraph 12 a, Gehaltsgesetz zu erfolgen habe, nicht in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2022, sondern in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2020, zu berechnen.
Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin am 02.09.2020 immatrikuliert, sohin sei die Studienzulassung in einem Wintersemester erfolgt, daher habe die Berechnung ab 1. Oktober zu erfolgen. Die Abschlussprüfung der Beschwerdeführerin sei am 22.06.2022 erfolgt. Dies ergebe
für das Jahr 2020
92 Tage
das Jahr 2021
365 Tage
für das Jahr 2022
172 Tage
sohin insgesamt
629 Tage