Entscheidungsdatum
26.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W129 2282108-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 16.05.2023, Zl. 01/01-22/23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2023, Zl. B/18-22/23 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter DDr. Markus GERHOLD über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 16.05.2023, Zl. 01/01-22/23, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 20.10.2023, Zl. B/18-22/23 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Die Beschwerdeführerin wurde 1990 zum Diplom-Lehramtsstudium Unterrichtsfach Französisch kombiniert mit Unterrichtsfach Englisch an der Universität Wien zugelassen. Im Jahr 2003 wurde sie in den UniStG-Diplomstudienplan unterstellt und war bis zum Auslaufen des Diplomstudienplanes am 30.04.2021 durchgehend zu diesem Studienplan zugelassen.
Seit 01.10.2008 fehlten für den Abschluss des Studiums nur noch die Diplomarbeit und die Abschlussprüfung für beide Unterrichtsfächer.
2. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in § 13 Abs 4 als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt. 2. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in Paragraph 13, Absatz 4, als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt.
Ab 2017 wurde an der Universität Wien eine groß angelegte Informationskampagne durchgeführt, um alle Lehramtsstudierenden vom Auslaufen des Diplomstudiums zu informieren. Teil dieser Informationskampagne waren unter anderem Informationsveranstaltungen, Infomails, die Einbindung der ÖH und der Studienrichtungsvertretungen sowie entsprechende Hinweise auf den relevanten Websites.
3. Die Beschwerdeführerin wurde ab Mitte 2019 von der Leiterin des Büro Studienpräses an der Universität Wien im Hinblick auf das Auslaufen des Studienplanes beraten. Dabei wurde auch ein Zeitplan erstellt, um ihr einen Abschluss des Studiums fristgerecht vor dem Auslaufen des Diplomstudiums zu ermöglichen.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu § 13 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020 an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt. Die Studierenden wurden darüber informiert.Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020, an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt. Die Studierenden wurden darüber informiert.
4. Kurz vor dem Auslaufen des Diplomstudienplanes Lehramt stellte die Beschwerdeführerin am 28.04.2021 einen Antrag auf weitere Verlängerung der Frist für die Abgabe der Diplomarbeit und Ablegung der Diplomprüfung (Diplomstudium Lehramt) im Sinne des § 12 C-UHV. Das Schreiben war an das Rektorat der Universität Wien gerichtet und es wurde ihm ein ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. XXXX , beigelegt. Durch das Attest wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung bzw. Abgabe der Diplomarbeit gehindert war.4. Kurz vor dem Auslaufen des Diplomstudienplanes Lehramt stellte die Beschwerdeführerin am 28.04.2021 einen Antrag auf weitere Verlängerung der Frist für die Abgabe der Diplomarbeit und Ablegung der Diplomprüfung (Diplomstudium Lehramt) im Sinne des Paragraph 12, C-UHV. Das Schreiben war an das Rektorat der Universität Wien gerichtet und es wurde ihm ein ärztliches Attest eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. römisch 40 , beigelegt. Durch das Attest wurde bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin aus Gründen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, an der Fertigstellung bzw. Abgabe der Diplomarbeit gehindert war.
Mit Antwortschreiben vom 30.04.2021 erteilte das Rektorat der Universität Wien eine abschlägige Auskunft.
5. Mit Schreiben vom 12.05.2021 (Datum des Einlangens) äußerte die Beschwerdeführerin rechtliche Bedenken gegen die Vorgangsweise der Universität Wien und stellte den Antrag auf bescheidmäßige Erledigung, worauf der Akt vom Rektorat an den zuständigen Studienpräses der Universität Wien abgetreten wurde.
6. Mit Bescheid des Studienpräses vom 16.06.2023, GZ 01/01-22/23, wurde der Antrag auf auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Diplomarbeit und Ablegung der Diplomprüfung (Diplomstudium Lehramt) im Sinne von § 12 Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020, abgewiesen, weil es sich bei der Auslauffrist des Diplomstudiums Lehramt nicht um eine universitätsinterne Frist im Sinne des § 12 C-UHV, sondern um eine gemäß § 124 Abs 1 UG gesetzlich vorgegebene Frist handle. Auf das Auslaufen von Studien während der COVID-19-Pandemie sei daher § 13 (1) C-UHV anzuwenden. Da das Diplomstudium Lehramt mit 30.04.2021 ausgelaufen sei, sei es nicht mehr studierbar. Diese Frist könne auch nicht verlängert werden.6. Mit Bescheid des Studienpräses vom 16.06.2023, GZ 01/01-22/23, wurde der Antrag auf auf Verlängerung der Frist für die Abgabe der Diplomarbeit und Ablegung der Diplomprüfung (Diplomstudium Lehramt) im Sinne von Paragraph 12, Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19-Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,, abgewiesen, weil es sich bei der Auslauffrist des Diplomstudiums Lehramt nicht um eine universitätsinterne Frist im Sinne des Paragraph 12, C-UHV, sondern um eine gemäß Paragraph 124, Absatz eins, UG gesetzlich vorgegebene Frist handle. Auf das Auslaufen von Studien während der COVID-19-Pandemie sei daher Paragraph 13, (1) C-UHV anzuwenden. Da das Diplomstudium Lehramt mit 30.04.2021 ausgelaufen sei, sei es nicht mehr studierbar. Diese Frist könne auch nicht verlängert werden.
7. Nach fristgerechtem Einlangen einer Beschwerde nahm der Senat der Universität Wien mit einem Gutachten iSd § 46 UG Stellung und führte darin aus, dass § 12 C-UHV universitätsinterne Regelungen für Fristen zur Abgabe von Diplomarbeiten betreffe, während § 13 Abs 1 C-UHV die Verlängerung von Fristen für das Auslaufen von Studien regle. Dies bedeute, dass § 12 C-UHV nicht zur Anwendung kommen könne, weil es sich hierbei nicht um eine universitätsinterne, sondern um eine curriculare, gesetzlich aus § 124 Abs 1 UG ableitbare Auslauffrist handle. Das Diplomstudium Lehramt sei somit mit 30.04.2021 ausgelaufen, eine Verlängerung sei nicht möglich. Es bestünde die Möglichkeit, erbrachte Leistungen im Bachelorstudium anerkennen zu lassen.7. Nach fristgerechtem Einlangen einer Beschwerde nahm der Senat der Universität Wien mit einem Gutachten iSd Paragraph 46, UG Stellung und führte darin aus, dass Paragraph 12, C-UHV universitätsinterne Regelungen für Fristen zur Abgabe von Diplomarbeiten betreffe, während Paragraph 13, Absatz eins, C-UHV die Verlängerung von Fristen für das Auslaufen von Studien regle. Dies bedeute, dass Paragraph 12, C-UHV nicht zur Anwendung kommen könne, weil es sich hierbei nicht um eine universitätsinterne, sondern um eine curriculare, gesetzlich aus Paragraph 124, Absatz eins, UG ableitbare Auslauffrist handle. Das Diplomstudium Lehramt sei somit mit 30.04.2021 ausgelaufen, eine Verlängerung sei nicht möglich. Es bestünde die Möglichkeit, erbrachte Leistungen im Bachelorstudium anerkennen zu lassen.
8. Mit Beschwerdevorentscheidung des Studienpräses der Universität Wien vom 20.10.2023, GZ B/18-22/23, wurde die Beschwerde – mit der aus den Ausführungen des Senates übernommenen Begründung – als unbegründet abgewiesen.
9. Mit Schreiben vom 06.11.2023 erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel des Vorlageantrages an das Bundesverwaltungsgericht.
Im Vorlageantrag wurden – sinngemäß – auch verfassungsrechtliche Bedenken geäußert und eine „Vorprüfung durch den Verfassungsgerichtshof“ angeregt.
10. Mit Begleitschreiben vom 28.11.2023 wurde der verwaltungsbehördliche Verwaltungsakt samt Beschwerde und Vorlageantrag dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Die Beschwerdeführerin war zunächst seit 1990 (mit Unterbrechungen) und in weiterer Folge durchgehend zwischen 2003 bis zum Auslaufen am 30.04.2021 für das Diplom-Lehramtsstudium in den Unterrichtsfächern Französisch und Englisch zugelassen.
Seit 01.10.2008 fehlten für den Abschluss des Studiums nur noch die Diplomarbeit und die Abschlussprüfung für beide Unterrichtsfächer. Im Verlauf des ersten Halbjahres 2009 wurden das Thema der Diplomarbeit und die Betreuerin genehmigt.
1.2. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in § 13 Abs 4 als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt. 1.2. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in Paragraph 13, Absatz 4, als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt.
1.3 Die Beschwerdeführerin wurde – auch im Rahmen einer persönlichen Beratung – auf das Auslaufen des Diplomstudienplanes hingewiesen.
1.4. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu § 13 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020 an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt. Die Studierenden wurden darüber informiert.1.4. Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020, an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt. Die Studierenden wurden darüber informiert.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und sind unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in § 13 Abs 4 als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt. 3.1. Im neu eingerichteten Bachelorstudium zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) wurde in Paragraph 13, Absatz 4, als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt der 30.04.2020 festgelegt.
Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu § 13 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020 an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt.Aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde im Sommersemester 2020 die curriculare Auslauffrist für das Diplom-Lehramtsstudium per Festlegung des Senates zu Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020, an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt.
3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat (vgl. VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002). 3.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur dann vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage (hier: Verordnung) beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat vergleiche VfSlg. 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002).
Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber (vgl. VfSlg. 13.327/1993, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl. VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden (vgl. etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).Der Gleichheitsgrundsatz bindet auch den Gesetzgeber vergleiche VfSlg. 13.327/1993, 16.407/-2001). Er setzt ihm insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen vergleiche VfSlg. 14.039/1995, 16.407/2001). Innerhalb dieser Schranken ist es dem Gesetzgeber jedoch von Verfassung wegen durch den Gleichheitsgrundsatz nicht verwehrt, seine politischen Zielvorstellungen auf die ihm geeignet erscheinende Art zu verfolgen (siehe VfSlg. 16.176/2001, 16.504/2002). Ob eine Regelung zweckmäßig ist und das Ergebnis in allen Fällen als befriedigend empfunden wird, kann – so die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes – nicht mit dem Maß des Gleichheitssatzes gemessen werden vergleiche etwa VfSlg. 14.301/1995, 15.980/2000 und 16.814/2003).
3.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies:
3.3.1. Die Übergangsbestimmung des neu eingerichteten Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) sieht in § 13 Abs 4 als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt den 30.04.2020 vor. Aufgrund der SARS-Covid-19 Pandemie wurde diese Übergangsfrist gemäß § 13 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020 an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt.3.3.1. Die Übergangsbestimmung des neu eingerichteten Bachelorstudiums zur Erlangung eines Lehramts im Bereich der Sekundarstufe (Allgemeinbildung) an der Universität Wien (Mitteilungsblatt vom 27.06.2014, 39. Stück, Nr. 195; 1. Änderung und Wiederverlautbarung Mitteilungsblatt vom 27.06.2016, 41. Stück, Nr. 239) sieht in Paragraph 13, Absatz 4, als Auslaufdatum für das Diplomstudium Lehramt den 30.04.2020 vor. Aufgrund der SARS-Covid-19 Pandemie wurde diese Übergangsfrist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020, an der Universität Wien auf den 30.04.2021 erstreckt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen diese Regelung im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Universitäten (vgl. Art 81c B-VG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch VwGH 20.02.2012, 2007/10/0294), denn es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Studierenden des Lehramt-Diplomstudiums, welche den entsprechenden „Vergleichsmaßstab“ für die Beschwerdeführerin darstellen, ungleich behandelt worden wäre. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen gegen diese Regelung im Hinblick auf die verfassungsgesetzlich gewährleistete Autonomie und den rechtspolitischen Gestaltungsspielraum der Universitäten vergleiche Artikel 81 c, B-VG) keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche auch VwGH 20.02.2012, 2007/10/0294), denn es ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdeführerin gegenüber anderen Studierenden des Lehramt-Diplomstudiums, welche den entsprechenden „Vergleichsmaßstab“ für die Beschwerdeführerin darstellen, ungleich behandelt worden wäre.
Auch ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz (hier: Verordnung) nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. etwa VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).Auch ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz (hier: Verordnung) nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn sein Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Härte im Einzelfall, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen vergleiche etwa VfSlg. 11.616/1988, 14.694/1996, 16.361/2001, 16.641/2002).
Dass die Universität Wien im Jahr 2014 für die Diplom-Lehramtsstudien (mit einer Studiendauer von 9 Semestern) ein Auslaufen erst mit 30.04.2020 festlegte, erweist sich bereits bei allgemeiner Betrachtung als ausreichend lange, zumal diese Frist in weiterer Folge um ein Jahr verlängert wurde und früher erbrachte Studienleistungen auch nach dem Auslaufen des Studienplanes in ein neu aufzunehmendes Lehramts-Bachelorstudium eingebracht werden können.
Gerade die Beschwerdeführerin hatte über dreißig Jahre Zeit, ihr 1990 aufgenommenes Diplomstudium (mit einer Regelstudiendauer von 9 Semestern) zunächst bis 30.04.2020 (in weiterer Folge verlängert bis zum 30.04.2021) abzuschließen. Seit 01.10.2008 fehlten für den Abschluss des Studiums nur noch die Diplomarbeit und die Abschlussprüfung für beide Unterrichtsfächer, sodass ihr mit Verlautbarung des neuen Bachelorstudiums im Jahr 2014 bekannt war, für diese letzten Leistungen 6 Jahre (am Ende sogar auf 7 Jahre erstreckt) Zeit zu haben.
Somit hatte die Beschwerdeführerin seit Beginn ihres Studiums jedenfalls mehr als ausreichend Zeit, ihr Diplom-Lehramtsstudium abzuschließen und können die von der Beschwerdeführerin angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken seitens des Bundesverwaltungsgerichtes keinesfalls geteilt werden.
3.3.2. In Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), BGBl. II Nr. 171/2020, hat die belangte Universitätsbehörde zutreffend ausgeführt, dass nicht ein Anwendungsfall des § 12 C-UHV, sondern des § 13 Abs 1 C-UHV vorliegt.3.3.2. In Bezug auf die Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über studienrechtliche Sondervorschriften an Universitäten und Pädagogischen Hochschulen aufgrund von COVID-19 (COVID-19. Universitäts- und Hochschulverordnung – C-UHV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 171 aus 2020,, hat die belangte Universitätsbehörde zutreffend ausgeführt, dass nicht ein Anwendungsfall des Paragraph 12, C-UHV, sondern des Paragraph 13, Absatz eins, C-UHV vorliegt.
Das bereits im Jahr 2014 erfolgte Festlegen des Auslaufens des alten UniStG-Diplomstudienplanes mit 30.04.2020 im Rahmen eines neu eingerichteten Bachelorcurriculums stellt keine „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ iSd § 12 C-UHV dar, zumal – wie in der Beschwerdevorentscheidung völlig zutreffend ausgeführt wurde – das Diplomstudium nicht (nur) mit der Diplomarbeit, sondern erst mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden konnte. Das bereits im Jahr 2014 erfolgte Festlegen des Auslaufens des alten UniStG-Diplomstudienplanes mit 30.04.2020 im Rahmen eines neu eingerichteten Bachelorcurriculums stellt keine „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ iSd Paragraph 12, C-UHV dar, zumal – wie in der Beschwerdevorentscheidung völlig zutreffend ausgeführt wurde – das Diplomstudium nicht (nur) mit der Diplomarbeit, sondern erst mit der Diplomprüfung abgeschlossen werden konnte.
Damit endete der Diplomstudienplan des Lehramtsstudiums an der Universität Wien jedenfalls mit 30.04.2021 (§ 13 Abs 1 C-UHV).Damit endete der Diplomstudienplan des Lehramtsstudiums an der Universität Wien jedenfalls mit 30.04.2021 (Paragraph 13, Absatz eins, C-UHV).
3.3.3. Auch ist nicht ersichtlich, welche „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ überhaupt hätte verlängert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihr Thema im Verlauf des ersten Halbjahres 2009 genehmigt erhalten, bei der Wahl des Themas war zu beachten, dass eine Bearbeitung binnen sechs Monaten möglich und zumutbar ist (§ 81 Abs 2 UG; vgl. auch § 14 Abs 1 des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien), andere Fristen (zB von dienstrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Bedeutung, zur Wahrung eines universitätsinternen Stipendiums, zur Wahrung von Arbeitsplänen einer Forschungsgruppe, zur Wahrung eines Betreuungsverhältnisses, etc.) waren nicht zu beachten bzw. wurden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Auch das Auslaufen des Diplomstudienplanes stellte – wie soeben gezeigt wurde – keine „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ dar.3.3.3. Auch ist nicht ersichtlich, welche „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ überhaupt hätte verlängert werden können. Die Beschwerdeführerin hat ihr Thema im Verlauf des ersten Halbjahres 2009 genehmigt erhalten, bei der Wahl des Themas war zu beachten, dass eine Bearbeitung binnen sechs Monaten möglich und zumutbar ist (Paragraph 81, Absatz 2, UG; vergleiche auch Paragraph 14, Absatz eins, des studienrechtlichen Satzungsteiles der Universität Wien), andere Fristen (zB von dienstrechtlicher oder studienförderungsrechtlicher Bedeutung, zur Wahrung eines universitätsinternen Stipendiums, zur Wahrung von Arbeitsplänen einer Forschungsgruppe, zur Wahrung eines Betreuungsverhältnisses, etc.) waren nicht zu beachten bzw. wurden seitens der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Auch das Auslaufen des Diplomstudienplanes stellte – wie soeben gezeigt wurde – keine „universitäts- und hochschulinterne Frist zur Abgabe einer Diplomarbeit“ dar.
3.3.4. Folglich ging die belangte Behörde zutreffend davon aus, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, die Diplomarbeit auch über den 30.04.2021 hinaus abgeben bzw. die abschließende Diplomprüfung auch nach diesem Datum ablegen zu können, nicht berechtigt ist, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). 3.4. Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] Paragraph 24, VwGVG Anmerkung 13 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.5. Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdeführerin ihr Diplomstudium nicht nach dem 30.04.2021 abschließen konnte, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass die Beschwerdeführerin ihr Diplomstudium nicht nach dem 30.04.2021 abschließen konnte, entspricht der oben dargelegten Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Curriculum Diplomarbeit Diplomprüfung Diplomstudium Diplomstudium - Abschlussfrist Fristablauf Lehramtsausbildung Pandemie Studienplan Studienzulassung Studium UniversitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W129.2282108.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024