Entscheidungsdatum
27.09.2024Norm
AVG §13 Abs3Spruch
W147 2293575-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , Beitragsnummer: XXXX , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01. März 2024, GZ: 200002226230-3HTSG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , Beitragsnummer: römisch 40 , gegen den Bescheid der ORF-Beitrags Service GmbH vom 01. März 2024, GZ: 200002226230-3HTSG, zu Recht erkannt:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 1, 2 und Abs. 5 – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, 2 und Absatz 5, – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit am 20. Dezember 2023 bei der belangten Behörde eingelangtem Formular beantragte der Beschwerdeführer die Rundfunkgebührenbefreiung für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags (in weiter Folge auch: EAG-Kostenbefreiung) und gab einen Einpersonenhaushalt an. Unter Punkt 4 des Antragsformulars kreuzte der Beschwerdeführer den Bezug von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz unter den zur Auswahl stehenden Anspruchsvoraussetzungen an. Dem Antrag waren zwei Teilbetragsrechnungen für Strom beigeschlossen.
2. Mit E-Mail vom 05. Jänner 2024 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Antragsformular sowie folgende Unterlagen:
● Eine Gehaltsabrechnung für den September 2023,
● eine Meldebestätigung,
● einen Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, mit dem der Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe abgewiesen wurde,
● ein Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der XXXX über die Neuberechnung der Ausbildungsförderung sowie● ein Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der römisch 40 über die Neuberechnung der Ausbildungsförderung sowie
● ein Informationsblatt der belangten Behörde über das Ergebnis einer Befreiungsvorabberechnung.
3. Mit Schreiben vom 24. Jänner 2024 wurde der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert, die Angabe des Betreibers, bei dem die beantragte Zuschussleistung eingelöst werden soll, einen Nachweis über den Bezug einer im Gesetz genannten Anspruchsgrundlage sowie Unterlagen zur Einkommensberechnung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens nachzureichen, widrigenfalls der Antrag abgewiesen werde.
4. Hierauf gab der Beschwerdeführer bekannt, bei welchem Betreiber er die Zuschussleistung einzulösen beabsichtige und verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rundfunkgebührenbefreiung für Bezieher ausländischer Studienförderungen. Gleichzeitig übermittelte er folgende Unterlagen:
● Den Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der XXXX über die Neuberechnung der Ausbildungsförderung,● Den Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der römisch 40 über die Neuberechnung der Ausbildungsförderung,
● den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde, mit dem der Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe abgewiesen wurde,
● einen Dienstvertrag sowie
● eine Kopie des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 20219 zu Ro 2018/15/0016-4.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des ORF-Beitrages, auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags zurückgewiesen. Begründend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag zurückgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb von 14 Tagen nachgereicht würden. Der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass ausländische Studienförderungen keinen Anspruch auf eine Befreiung begründen. Der Beschwerdeführer müsse einen Nachweis über die Feststellung des fiktiven Anspruchs auf österreichische Studienförderung erbringen. Da die Stipendienstelle den Antrag abgewiesen habe, stehe ihm die Befreiung nicht zu.
6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer hätte bei Abzug der ausländischen Studienförderung fiktiv Anspruch auf österreichische Studienförderung, dies gehe aus dem vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle XXXX hervor. Der Beschwerde waren eine Transaktionsbestätigung, der Bescheid der Stipendienstelle XXXX , der Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der XXXX sowie ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W147 2265485-1 beigeschlossen. 6. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und um neuerliche Überprüfung des Antrages ersucht. Der Beschwerdeführer hätte bei Abzug der ausländischen Studienförderung fiktiv Anspruch auf österreichische Studienförderung, dies gehe aus dem vorgelegten Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 hervor. Der Beschwerde waren eine Transaktionsbestätigung, der Bescheid der Stipendienstelle römisch 40 , der Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung der römisch 40 sowie ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts zu W147 2265485-1 beigeschlossen.
7. Mit am 27. März 2024 bei der belnagten Behörde eingelangter Eingabe reichte der Beschwerdeführer einen Mietvertrag nach.
8. Die Beschwerdevorlage der belangten Behörde langte am 13. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Mit Eingabe 20. Dezember 2023 beantragte der Beschwerdeführer die Befreiung von der Rundfunkgebühr für Radio- und Fernsehempfangseinrichtungen, die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt und die Befreiung von der Entrichtung der Erneuerbaren-Förderpauschale, des Erneuerbaren-Förderbeitrags und des Grüngas-Förderbeitrags.
1.2. Am 24. Jänner 2024 erging vonseiten der belangten Behörde ein Aufforderungsschreiben mit folgendem Inhalt:
„Um Ihren Antrag weiter bearbeiten zu können, benötigen wie von Ihnen noch folgende Angaben bzw. Unterlagen:
● Wählen Sie einen Betreiber aus, bei welchem der beantragte Zuschuss eingelöst werden soll. Zur Auswahl stehen derzeit folgende Betreiber […]
● Nachweis über eine im Gesetz genannte Anspruchsgrundlage (soziale Transferleistung der öffentlichen Hand). Dies können beispielsweise sein: […]
● Unterlagen zur Einkommensberechnung
Nachweis über alle Bezüge des/der Antragsteller/in bzw. gegebenenfalls aller Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben
Dies können beispielsweise sein: […]
Gesetzlichen Anspruch und aktuelles Einkommen (aktueller Bescheid der Studienbeihilfe/Unterhalt/ggf. Lohn/etc.) nachreichen.
Wir bitten Sie, die noch erforderlichen Unterlagen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens nachzureichen. […]
Sollten uns bis zum Stichtag die benötigten Informationen und Unterlagen nicht vorliegen, müssen wir ihren Antrag leider zurückweisen.“
1.3. Mit Bescheid vom 15. Februar 2024 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Rundfunkgebührenbefreiung, Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sowie auf EAG-Kostenbefreiung zurück.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und den seitens des Beschwerdeführers beigebrachten Schriftsätzen und Unterlagen, auf die Bezug genommen wird.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach § 12 Abs. 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl. I Nr. 112/2023, § 9 Abs. 6 FeZG, BGBl. I Nr. 142/2000 in der Fassung BGBl. I Nr. 112/2023 sowie § 72 Abs. 1 EAG, BGBl. I Nr. 150/2021 in der Fassung BGBl. I Nr. 198/2023, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Gegen von der ORF-Beitrags Service GmbH erlassene Bescheide ist nach Paragraph 12, Absatz 3, ORF-Beitrags-Gesetz 2024, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023,, Paragraph 9, Absatz 6, FeZG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2023, sowie Paragraph 72, Absatz eins, EAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 198 aus 2023,, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, was im gegenständlichen Verfahren nicht der Fall ist.
3.2. Anzuwendendes Recht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2021, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2021,, geregelt (Paragraph eins, leg cit). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles, sowie im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgese