Entscheidungsdatum
03.10.2024Norm
BFA-VG §18 Abs2Spruch
G305 2295733-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. des Bescheids des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2024 zu Recht erkannt:
A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte IV.) bis VI.) des Bescheides vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , behoben.A) In Stattgebung der Beschwerde werden die Spruchpunkte römisch IV.) bis römisch VI.) des Bescheides vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom XXXX .2024, wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (VI.).1. Mit dem im Spruch näher bezeichneten Bescheid vom römisch 40 .2024, wurde dem Beschwerdeführer (in weiterer Folge: BF) eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch II.), festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig sei (Spruchpunkt römisch III.), gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (römisch VI.).
2. Gegen diesen, ihm in der Justizanstalt persönlich zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen offener Frist die zum 09.07.2023 (Anm.: richtig wohl: 2024) datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften“. 2. Gegen diesen, ihm in der Justizanstalt persönlich zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung binnen offener Frist die zum 09.07.2023 Anmerkung, richtig wohl: 2024) datierte Beschwerde, die er mit den Anträgen verband, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, in eventu das verhängte Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabzusetzen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückzuverweisen und stützte seine Beschwerde auf die Beschwerdegründe „inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften“.
Begründend brachte er im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er mit seiner Ehefrau, einer rumänischen Staatsangehörigen, in Österreich zusammenlebe. Er sei daher ein begünstigter Drittstaatsangehöriger. Die Dauer des Einreiseverbotes kritisierte er als unverhältnismäßig und monierte, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot lediglich mit seiner Straffälligkeit begründet hätte, ohne die erforderliche Gefährdungsprognose erstellt zu haben.
3. Am 17.07.2024 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
4. Mit hg. Verfahrensanordnung vom 23.07.2024 wurde eine mündliche Verhandlung für den 30.07.2024 anberaumt, zu welcher der BF und die belangte Behörde als Partei geladen wurden.
5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 erklärte der BF, dass er die gegen die Spruchpunkte I., II. und III. erhobene Beschwerde zurückziehe. Der gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. erhobene Teil der Beschwerde blieb dagegen aufrecht.5. Mit Schriftsatz vom 23.07.2024 erklärte der BF, dass er die gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch II. und römisch III. erhobene Beschwerde zurückziehe. Der gegen die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. erhobene Teil der Beschwerde blieb dagegen aufrecht.
6. Am 30.07.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Seine Muttersprache ist Albanisch. Zudem verfügt er über Grundkenntnisse der deutschen Sprache [Protokoll mündliche Verhandlung vom 30.07.2024].
1.2. Er ist seit dem XXXX .2022 mit der rumänischen Staatsangehörigen XXXX verheiratet. Zuvor führte er den Familiennamen „ XXXX “. Die Eheschließung erfolgte im Kosovo. Der gemeinsame Wohnsitz des Paares befindet sich in einer Mietwohnung an der Adresse XXXX . Allerdings war der BF zu keiner Zeit an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Die einzigen Eintragungen, die in Bezug auf ihn im ZMR zu finden sind, sind die Adressen einer Justizanstalt und des PAZ. Die Gattin des BF war im Zeitraum XXXX .2022 bis XXXX .2024 in Österreich nicht gemeldet. Der BF ist kinderlos [Heiratsurkunde, ZMR, Protokoll mündlichen Verhandlung].1.2. Er ist seit dem römisch 40 .2022 mit der rumänischen Staatsangehörigen römisch 40 verheiratet. Zuvor führte er den Familiennamen „ römisch 40 “. Die Eheschließung erfolgte im Kosovo. Der gemeinsame Wohnsitz des Paares befindet sich in einer Mietwohnung an der Adresse römisch 40 . Allerdings war der BF zu keiner Zeit an dieser Adresse polizeilich gemeldet. Die einzigen Eintragungen, die in Bezug auf ihn im ZMR zu finden sind, sind die Adressen einer Justizanstalt und des PAZ. Die Gattin des BF war im Zeitraum römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 in Österreich nicht gemeldet. Der BF ist kinderlos [Heiratsurkunde, ZMR, Protokoll mündlichen Verhandlung].
1.3. Die Ehefrau des BF war in folgenden Zeiträumen in Österreich polizeilich gemeldet [ZMR-Auszug]:
XXXX .2015 bis XXXX .2015, XXXX römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015, römisch 40
XXXX .2015 bis XXXX .2016, XXXX römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2016, römisch 40
XXXX .2017 bis XXXX .2017, XXXX römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2017, römisch 40
XXXX .2020 bis XXXX .2021, XXXX römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2021, römisch 40
XXXX .2021 bis XXXX .2022, XXXX römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2022, römisch 40
XXXX .2024 bis dato, XXXX römisch 40 .2024 bis dato, römisch 40
1.4. Sie war im Zeitraum XXXX .2021 bis XXXX .2021 in Österreich unselbständig erwerbstätig [AJ-WEB-Auszug]. 1.4. Sie war im Zeitraum römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in Österreich unselbständig erwerbstätig [AJ-WEB-Auszug].
1.5. In Österreich leben der Der Bruder des BF sowie einige entfernte Verwandte. Seine Mutter und die Schwester leben im Kosovo. Sein Vater ist bereits verstorben [Protokoll mündliche Verhandlung vom 30.07.2024].
1.6. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er besuchte durch 8 Jahre hindurch die Schule im Kosovo und absolvierte eine Lehre zum Friseur. In Österreich ist e keiner legalen Beschäftigung nachgegangen. Allerdings abriete er (illegal) ab und zu in Österreich auf diversen, namentlich und örtlich nicht festgestellten Baustellen und verrichtete Reinigungsarbeiten in der Justizanstalt [Protokoll mündliche Verhandlung vom 30.07.2024, Seite 7].
1.7. Der BF ist in Österreich strafrechtlich vorbelastet [Auszug Strafregister der Republik Österreich]:
1.7.1. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, GZ: XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 u 2 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 Waffengesetz und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 13 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.1.7.1. Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2,, 224 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, u 2 StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, Waffengesetz und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten unbedingt und 13 Monaten bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren.
1.7.2. Im Jahr 2017 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX zu GZ: XXXX wegen §§ 15, 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Die Tathandlung des BF bestand - laut Gerichtsurteil - darin, dass er 515 Gramm Kokain mehreren Angriffen zu einem Grammpreis von 60 Euro an andere Personen übergeben hat. Weiters hat er falsche ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen falschen bulgarischen Führerschein, einen falschen bulgarischen Personalausweis und einen falschen bulgarischen Reisepass, lautend auf eine falsche Identität, im Rechtsverkehr verwendet (Wohnsitzmeldung und Anmeldung KFZ). Am XXXX .2021 bedrohte er zwei Personen mit dem Tod durch Erschießen und richtete dabei eine Schusswaffe auf sie. Er besaß unerlaubt zwei Schusswaffen der Kategorie B im Kaliber 6,35 mm samt Munition. Darüber hinaus besaß er unerlaubt 327 Gramm Cannabiskraut. Durch den Verkauf der Suchtmittel vermehrte er sein Vermögen um zumindest 12.900,00 Euro. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF, sowie die Sicherstellung von Suchtgift und der Falsifikate angesehen, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen (aufgrund der Angaben des BF), der lange Tatzeitraum, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und die Tatbegehung unter Drohung mit einer Schusswaffe.1.7.2. Im Jahr 2017 wurde er vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 zu GZ: römisch 40 wegen Paragraphen 15,, 127, 129 Ziffer eins und Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 12 Monaten verurteilt. Die Tathandlung des BF bestand - laut Gerichtsurteil - darin, dass er 515 Gramm Kokain mehreren Angriffen zu einem Grammpreis von 60 Euro an andere Personen übergeben hat. Weiters hat er falsche ausländische öffentliche Urkunden, nämlich einen falschen bulgarischen Führerschein, einen falschen bulgarischen Personalausweis und einen falschen bulgarischen Reisepass, lautend auf eine falsche Identität, im Rechtsverkehr verwendet (Wohnsitzmeldung und Anmeldung KFZ). Am römisch 40 .2021 bedrohte er zwei Personen mit dem Tod durch Erschießen und richtete dabei eine Schusswaffe auf sie. Er besaß unerlaubt zwei Schusswaffen der Kategorie B im Kaliber 6,35 mm samt Munition. Darüber hinaus besaß er unerlaubt 327 Gramm Cannabiskraut. Durch den Verkauf der Suchtmittel vermehrte er sein Vermögen um zumindest 12.900,00 Euro. Als mildernd wurde das reumütige Geständnis des BF, sowie die Sicherstellung von Suchtgift und der Falsifikate angesehen, als erschwerend die zwei einschlägigen Vorstrafen (aufgrund der Angaben des BF), der lange Tatzeitraum, das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge und die Tatbegehung unter Drohung mit einer Schusswaffe.
Die vorangegangenen Verurteilungen des BF in Österreich sind aufgrund der Tilgung nicht mehr im Strafregister aufscheinend, sie ergeben sich durch die Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung und dem Vorbringen des Behördenvertreters.
Aufgrund der Tilgung scheint diese Verurteilung nicht mehr im Strafregister auf.
1.8. Wegen der Verurteilung aus dem Jahr 2017 erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot bis zum XXXX .2022 wider ihn, das der BF anlässlich seiner vorzeitigen Einreise (2021) missachtete [Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 7, 11]. 1.8. Wegen der Verurteilung aus dem Jahr 2017 erließ das BFA ein befristetes Einreiseverbot bis zum römisch 40 .2022 wider ihn, das der BF anlässlich seiner vorzeitigen Einreise (2021) missachtete [Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 7, 11].
Zuvor war schon 2014 - wegen Mittellosigkeit - ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren gegen den BF erlassen worden [Protokoll mündliche Verhandlung, Seite 11].
1.9. Der BF verbüßte bis zum XXXX .2024 seine Strafhaft in einer Justizanstalt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war er in Schubhaft im PAZ XXXX . Ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 12.07.2024 wurde mit Schreiben vom 12.07.2024 vom BFA abgewiesen [Kopie Antrag und Ablehnung vom 12.07.2024].1.9. Der BF verbüßte bis zum römisch 40 .2024 seine Strafhaft in einer Justizanstalt, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung war er in Schubhaft im PAZ römisch 40 . Ein Antrag auf unterstützte freiwillige Rückkehr vom 12.07.2024 wurde mit Schreiben vom 12.07.2024 vom BFA abgewiesen [Kopie Antrag und Ablehnung vom 12.07.2024].
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu dessen Vorbringen:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, ergeben sich die entsprechenden Grundlagen aus dem unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellung, dass der BF gesund und arbeitsfähig ist, beruht auf dem Fehlen von Anhaltspunkten auf etwaige gesundheitliche Probleme.
Der Familienstand des BF ergibt sich aus den Angaben in der mündlichen Verhandlung und aus einer Kopie der Heiratsurkunde.
Die Konstatierungen zum nicht vorhandenen Wohnsitz des BF im Bundesgebiet (außer Haftanstalten) sowie die Feststellungen zu den Meldezeiten seiner Gattin sind auf der Grundlage der eingeholten Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) zu treffen. Sein Vorbringen, dass sich seine Gattin auch in jenem Zeitraum, in welchem im ZMR keine Wohnsitzmeldung eingetragen war, in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht widerlegt werden. Die unselbständige Erwerbstätigkeit der Gattin ergibt sich aus dem Auszug aus dem AJ-WEB.
Die strafrechtliche Verurteilung des BF in Österreich ergibt sich aus einem Strafregisterauszug.
Die zu den zuvor in den Jahren 2014 und 2017 erlassenen Einreiseverboten getroffenen Feststellungen ergaben sich einerseits durch den Akteninhalt und durch die Angaben des Behördenvertreters im Zuge der mündlichen Verhandlung.
Dass der Bruder des BF sowie entfernte Verwandte (Cousinen) in Österreich aufhältig sind, ergibt sich aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung.
Weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde oder in der mündlichen Verhandlung wurden konkrete Angaben dahingehend getätigt, die eine hinreichende Integration in Österreich in beruflicher, sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht annehmen ließen.
Es waren daher die getroffenen Konstatierungen zu treffen, deren Grundlagen oben im Anschluss an die Feststellungen wiedergegeben wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides sind wegen der erfolgten Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffen daher die Spruchpunkte IV.) bis VI.) des Bescheides vom vom XXXX .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX .Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch III. des angefochtenen Bescheides sind wegen der erfolgten Zurückziehung der dagegen gerichteten Beschwerde bereits in Rechtskraft erwachsen. Den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens betreffen daher die Spruchpunkte römisch IV.) bis römisch VI.) des Bescheides vom vom römisch 40 .2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 .
3.1. Zu Spruchteil A) - Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.: 3.1. Zu Spruchteil A) - Behebung der Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI.:
Nachdem schon in der Beschwerde moniert wurde, dass die belangte Behörde die Erhebungen unterlassen habe, ob der BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen ist, war diese Frage vorgelagert zu klären.
Gemäß § 2 Abs 4 Z 11 FPG sind als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind als begünstigte Drittstaatsangehörige anzusehen: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.
Im Verfahren ist hervorgekommen, dass seine Ehegattin im Zeitraum von XXXX .2015 bis XXXX .2022 mit nur kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Seit dem XXXX .2024 ist sie bis dato wieder mit Hauptwohnsitz hier gemeldet. Der BF erklärte die fehlende Meldung im dazwischenliegenden Zeitraum damit, dass seine Ehegattin irrtümlich angenommen habe, noch an der vorigen Adresse gemeldet gewesen zu sein, obwohl das nicht mehr der Fall gewesen sei.Im Verfahren ist hervorgekommen, dass seine Ehegattin im Zeitraum von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2022 mit nur kurzen Unterbrechungen mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war. Seit dem römisch 40 .2024 ist sie bis dato wieder mit Hauptwohnsitz hier gemeldet. Der BF erklärte die fehlende Meldung im dazwischenliegenden Zeitraum damit, dass seine Ehegattin irrtümlich angenommen habe, noch an der vorigen Adresse gemeldet gewesen zu sein, obwohl das nicht mehr der Fall gewesen sei.
Seine Ehegattin sei inzwischen immer wieder im Kosovo beim BF und bei deren Eltern in Rumänien gewesen. Trotz der Unterbrechungen und des „meldefreien“ Zeitraums ist festzustellen, dass sie zum Zeitpunkt der hg. Entscheidung von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht. Es wird auch nicht verkannt, dass sich zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das Bild ergeben hat, dass der BF - damals - nicht als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen war.
Der BF ist folglich zum Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne der oben angeführten Rechtsnorm.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 und vom 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FPG kommt gegen begünstigte Drittstaatsangehörige von vornherein nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 und vom 26.02.2020, Ra 2019/20/0523).
Da die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wegen der Zurückziehung der Beschwerde gegen ua den Spruchpunkt II. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht mehr weiter einzugehen.Da die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung wegen der Zurückziehung der Beschwerde gegen ua den Spruchpunkt römisch II. des Bescheides in Rechtskraft erwachsen ist, ist darauf nicht mehr weiter einzugehen.
Mangels Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ist auch die Erlassung eines Einreiseverbots gegen begünstige Drittstaatsangehörige nicht zulässig.
Zulässig ist jedoch, dass das BFA in einem neu zu erlassenden Bescheid gegen den BF ein Aufenthaltsverbot ausspricht.
Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte IV. bis VI. zu beheben.Im Ergebnis war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Spruchpunkte römisch IV. bis römisch VI. zu beheben.
3.2. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung begünstigte Drittstaatsangehörige Einreiseverbot aufgehoben ersatzlose Teilbehebung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G305.2295733.1.00Im RIS seit
20.11.2024Zuletzt aktualisiert am
20.11.2024