Entscheidungsdatum
10.10.2024Norm
BDG 1979 §118Spruch
W296 2300258-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Franz SCHARF, gegen den Einleitungsbescheid der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm §§ 123 und 135c Z 2 BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 123 und 135c Ziffer 2, BDG 1979 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Spruch zu lauten hat:
„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 20.08.2024 im Wege eines Umlaufbeschlusses gem. § 102 Abs. 2 BDG durch Ministerialrätin XXXX als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. XXXX und ChefInsp. XXXX als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, gegen„Die Bundesdisziplinarbehörde, Senat 27, hat am 20.08.2024 im Wege eines Umlaufbeschlusses gem. Paragraph 102, Absatz 2, BDG durch Ministerialrätin römisch 40 als Senatsvorsitzende sowie Obstlt. römisch 40 und ChefInsp. römisch 40 als weitere Mitglieder des Disziplinarsenates beschlossen, gegen
XXXX wegen des Verdachts, römisch 40 wegen des Verdachts,
sie habe am XXXX ihren Dienst in der PI in XXXX , nicht, wie im Dienstplan vorgesehen, angetreten und es am XXXX unterlassen, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am XXXX in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war,
sie habe am römisch 40 ihren Dienst in der PI in römisch 40 , nicht, wie im Dienstplan vorgesehen, angetreten und es am römisch 40 unterlassen, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am römisch 40 in der Zeit von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war,
sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen §§ 43 Abs. 2 BDG 1979, 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstzeitregelung 2017“ vom 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017, Punkt 2.2 „Dienstplan“, § 48 Abs. 1 BDG 1979 und § 51 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen,sie habe dadurch Dienstpflichtverletzungen Paragraphen 43, Absatz 2, BDG 1979, 44 Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstzeitregelung 2017“ vom 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017, Punkt 2.2 „Dienstplan“, Paragraph 48, Absatz eins, BDG 1979 und Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen,
gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.“
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist derzeit das Stadtpolizeikommando XXXX . Sie befand sich aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres (BMI), Zl XXXX , ab von XXXX auf einem bilateralen Auslandseinsatz in XXXX .1. Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Republik Österreich; ihre Dienststelle ist derzeit das Stadtpolizeikommando römisch 40 . Sie befand sich aufgrund des Erlasses des Bundesministeriums für Inneres (BMI), Zl römisch 40 , ab von römisch 40 auf einem bilateralen Auslandseinsatz in römisch 40 .
2. Am XXXX , zugestellt am XXXX , erließ die Landespolizeidirektion XXXX (LPD XXXX ) eine Disziplinarverfügung, Zl XXXX , des Inhalts, die Beschwerdeführerin habe es am XXXX unterlassen, deren Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden und sei somit von XXXX bis XXXX Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.2. Am römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , erließ die Landespolizeidirektion römisch 40 (LPD römisch 40 ) eine Disziplinarverfügung, Zl römisch 40 , des Inhalts, die Beschwerdeführerin habe es am römisch 40 unterlassen, deren Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden und sei somit von römisch 40 bis römisch 40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen.
In der Disziplinarverfügung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am XXXX erst um XXXX Uhr bei ihrem Kontigentskommandanten gemeldet und diesem mitgeteilt, dass sie krank sei und ein befreundeter Kollege den Dienst für sie übernommen habe. Sie habe dazu angegeben, dass die Krankmeldung vor Dienstbeginn über einen befreundeten Kollegen hätte erfolgen sollen, was jedoch offensichtlich nicht geschehen sei. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin somit gegen die in der Disziplinarverfügung angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen und gegen die ebenso zitierte Dienstanweisung der LPD XXXX verstoßen, weswegen über sie die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- zu verhängen sei.In der Disziplinarverfügung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe sich am römisch 40 erst um römisch 40 Uhr bei ihrem Kontigentskommandanten gemeldet und diesem mitgeteilt, dass sie krank sei und ein befreundeter Kollege den Dienst für sie übernommen habe. Sie habe dazu angegeben, dass die Krankmeldung vor Dienstbeginn über einen befreundeten Kollegen hätte erfolgen sollen, was jedoch offensichtlich nicht geschehen sei. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin somit gegen die in der Disziplinarverfügung angeführten dienstrechtlichen Bestimmungen und gegen die ebenso zitierte Dienstanweisung der LPD römisch 40 verstoßen, weswegen über sie die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe von € 300,- zu verhängen sei.
3. Mit Mail vom XXXX gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung ihres Rechtsanwaltes bekannt, erhob Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom XXXX , Zl XXXX , und führte aus, sie habe die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am XXXX nicht begangen, da sie am XXXX erkrankt gewesen sie und habe sie diesen Umstand über ihren Lebensgefährten unverzüglich und deutlich vor dem geplanten Dienstbeginn ihrem Vorgesetzten gemeldet. Obgleich das Kommando um XXXX Uhr besetzt hätte sein sollen, sei es zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt gewesen, sodass ihr Lebensgefährte ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit nicht ihrem Vorgesetzten habe melden können. Sie habe um XXXX Uhr bereits wieder Medikamente zu sich genommen, geschlafen und habe keine Kenntnis von der Nichtinformation ihres Vorgesetzten gehabt, wobei sie daran kein Verschulden treffe. Die in der Disziplinarverfügung angeführte Dienstanweisung schreibe die Einhaltung des Dienstplanes vor, außer man sei gerechtfertigt vom Dienst abwesend, wobei eine akute Krankheit so einen Grund darstelle, und sei ihre Erkrankung auch nie in Frage gestellt worden. Ihre Meldung sei folglich rechtzeitig erfolgt und sei es ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers gelegen gewesen, dass ihre Meldung über ihre Krankheit und die damit verbundene Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden habe können. Nachdem sie folglich ihren Meldepflichten gem. § 51 BDG 1979 nachgekommen sei, lege keine von ihr zu verantwortende Dienstpflichtverletzung vor.3. Mit Mail vom römisch 40 gab die Beschwerdeführerin die Bevollmächtigung ihres Rechtsanwaltes bekannt, erhob Einspruch gegen die Disziplinarverfügung vom römisch 40 , Zl römisch 40 , und führte aus, sie habe die ihr vorgeworfene Dienstpflichtverletzung am römisch 40 nicht begangen, da sie am römisch 40 erkrankt gewesen sie und habe sie diesen Umstand über ihren Lebensgefährten unverzüglich und deutlich vor dem geplanten Dienstbeginn ihrem Vorgesetzten gemeldet. Obgleich das Kommando um römisch 40 Uhr besetzt hätte sein sollen, sei es zu diesem Zeitpunkt nicht besetzt gewesen, sodass ihr Lebensgefährte ihre Dienstunfähigkeit wegen Krankheit nicht ihrem Vorgesetzten habe melden können. Sie habe um römisch 40 Uhr bereits wieder Medikamente zu sich genommen, geschlafen und habe keine Kenntnis von der Nichtinformation ihres Vorgesetzten gehabt, wobei sie daran kein Verschulden treffe. Die in der Disziplinarverfügung angeführte Dienstanweisung schreibe die Einhaltung des Dienstplanes vor, außer man sei gerechtfertigt vom Dienst abwesend, wobei eine akute Krankheit so einen Grund darstelle, und sei ihre Erkrankung auch nie in Frage gestellt worden. Ihre Meldung sei folglich rechtzeitig erfolgt und sei es ausschließlich in der Sphäre des Dienstgebers gelegen gewesen, dass ihre Meldung über ihre Krankheit und die damit verbundene Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig zur Kenntnis genommen werden habe können. Nachdem sie folglich ihren Meldepflichten gem. Paragraph 51, BDG 1979 nachgekommen sei, lege keine von ihr zu verantwortende Dienstpflichtverletzung vor.
4. Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschwerdeführerin wurde die Disziplinarverfügung außer Kraft gesetzt und die Akten der gegenständlichen Rechtssache an die Bundesdesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) weitergeleitet, welche am XXXX , Zl XXXX , der Beschwerdeführerin zugestellt am XXXX , einen Einleitungsbeschluss fasste.4. Aufgrund des rechtzeitigen Einspruchs der Beschwerdeführerin wurde die Disziplinarverfügung außer Kraft gesetzt und die Akten der gegenständlichen Rechtssache an die Bundesdesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) weitergeleitet, welche am römisch 40 , Zl römisch 40 , der Beschwerdeführerin zugestellt am römisch 40 , einen Einleitungsbeschluss fasste.
Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am XXXX ihren Dienst in der Polizeiinspektion (PI) in XXXX , nicht, wie im Dienstplan vorgesehen, angetreten und unterlassen, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am gegenständlichen Tage in der Zeit von XXXX Uhr bis XXXX Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, wodurch sie Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2 BDG 1979, 44 Abs. 1 BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstzeitregelung 2017“ vom 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017, Punkt 2.2 „Dienstplan“, § 48 Abs. 1 BDG und § 51 Abs. 1 BDG i.V.m. § 91 BDG 1979 begangen habe und gemäß § 123 Abs. 1 und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.Inhaltlich führte die belangte Behörde aus, die Beschwerdeführerin habe am römisch 40 ihren Dienst in der Polizeiinspektion (PI) in römisch 40 , nicht, wie im Dienstplan vorgesehen, angetreten und unterlassen, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am gegenständlichen Tage in der Zeit von römisch 40 Uhr bis römisch 40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, wodurch sie Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2 BDG 1979, 44 Absatz eins, BDG 1979 i.V.m. der DA „Dienstzeitregelung 2017“ vom 14.05.2018, GZ: P6/241409/2017, Punkt 2.2 „Dienstplan“, Paragraph 48, Absatz eins, BDG und Paragraph 51, Absatz eins, BDG i.V.m. Paragraph 91, BDG 1979 begangen habe und gemäß Paragraph 123, Absatz eins und 2 BDG 1979 ein Disziplinarverfahren einzuleiten sei.
Zum Sachverhalt wurde näher dargelegt, die Beschwerdeführerin habe sich von XXXX bis XXXX gemäß dem Erlass des BMI, GZ XXXX auf einem bilateralen Auslandseinsatz in XXXX , befunden und am XXXX ihren Dienst in der PI in XXXX , entgegen den Anordnungen ihres Dienstplanes nicht angetreten bzw. habe es unterlassen, ihre Abwesenheit gem. § 51 Abs. 1 BDG 1979 unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden. Diese Meldung sei erst laut den Angaben des zuständigen Vorgesetzten Obstlt XXXX um XXXX Uhr infolge eines Telefonates mit der Beamtin erfolgt. Dabei habe sie unter anderem mitgeteilt, dass ein befreundeter Kollege, RevInsp XXXX , den Dienst für sie übernommen habe. Sie habe die anderen Kollegen damit nicht belasten wollen, da diese darüber „nicht so amused“ gewesen seien. Seitens des Kommandanten sei ihr im Zuges dieses Gespräches mitgeteilt worden, dass es eine Kommandoangelegenheit sei, vom Dienst abwesende bzw. erkrankte Kollegen zu ersetzen. Zudem hätte ein weiterer befreundeter Kollege, RevInsp XXXX , die Krankmeldung in ihrem Auftrag vor Dienstbeginn dem Vorgesetzten übermitteln sollen. RevInsp XXXX sei seinerseits am XXXX zu keinem Dienst eingeteilt gewesen und habe die Dienstführung von der Übernahme des Dienstes nicht verständigt. Nur einem Zufall sei es zu verdanken gewesen, dass die Dienstführung von der Abwesenheit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte – dies deshalb, weil RevInsp XXXX einen Defekt beim Herzschlagdetektor bei der Dienstführung gemeldet habe und nunmehr offensichtlich gewesen sei, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern RevInsp XXXX statt ihr Dienst verrichtet habe. Beide – sowohl die Beschwerdeführerin als auch RevInsp XXXX – hätten ursprünglich vorgehabt, „die Dienstübernahme freundschaftlich zu regeln“. Eine Nachfrage von Obstlt XXXX bei den übrigen Kommandomitgliedern AI XXXX , AI XXXX und AI XXXX habe ergeben, dass bei keinem der Kommandanten eine Krankmeldung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Auch der Gruppenkommandant der Beschwerdeführerin, BezInsp XXXX , habe weder von einer Krankmeldung noch von einem Diensttausch bzw. Dienstübernahme durch RevInsp XXXX bescheid gewusst.Zum Sachverhalt wurde näher dargelegt, die Beschwerdeführerin habe sich von römisch 40 bis römisch 40 gemäß dem Erlass des BMI, GZ römisch 40 auf einem bilateralen Auslandseinsatz in römisch 40 , befunden und am römisch 40 ihren Dienst in der PI in römisch 40 , entgegen den Anordnungen ihres Dienstplanes nicht angetreten bzw. habe es unterlassen, ihre Abwesenheit gem. Paragraph 51, Absatz eins, BDG 1979 unverzüglich ihrem Vorgesetzten zu melden. Diese Meldung sei erst laut den Angaben des zuständigen Vorgesetzten Obstlt römisch 40 um römisch 40 Uhr infolge eines Telefonates mit der Beamtin erfolgt. Dabei habe sie unter anderem mitgeteilt, dass ein befreundeter Kollege, RevInsp römisch 40 , den Dienst für sie übernommen habe. Sie habe die anderen Kollegen damit nicht belasten wollen, da diese darüber „nicht so amused“ gewesen seien. Seitens des Kommandanten sei ihr im Zuges dieses Gespräches mitgeteilt worden, dass es eine Kommandoangelegenheit sei, vom Dienst abwesende bzw. erkrankte Kollegen zu ersetzen. Zudem hätte ein weiterer befreundeter Kollege, RevInsp römisch 40 , die Krankmeldung in ihrem Auftrag vor Dienstbeginn dem Vorgesetzten übermitteln sollen. RevInsp römisch 40 sei seinerseits am römisch 40 zu keinem Dienst eingeteilt gewesen und habe die Dienstführung von der Übernahme des Dienstes nicht verständigt. Nur einem Zufall sei es zu verdanken gewesen, dass die Dienstführung von der Abwesenheit der Beschwerdeführerin Kenntnis erlangte – dies deshalb, weil RevInsp römisch 40 einen Defekt beim Herzschlagdetektor bei der Dienstführung gemeldet habe und nunmehr offensichtlich gewesen sei, dass nicht die Beschwerdeführerin, sondern RevInsp römisch 40 statt ihr Dienst verrichtet habe. Beide – sowohl die Beschwerdeführerin als auch RevInsp römisch 40 – hätten ursprünglich vorgehabt, „die Dienstübernahme freundschaftlich zu regeln“. Eine Nachfrage von Obstlt römisch 40 bei den übrigen Kommandomitgliedern AI römisch 40 , AI römisch 40 und AI römisch 40 habe ergeben, dass bei keinem der Kommandanten eine Krankmeldung der Beschwerdeführerin eingegangen sei. Auch der Gruppenkommandant der Beschwerdeführerin, BezInsp römisch 40 , habe weder von einer Krankmeldung noch von einem Diensttausch bzw. Dienstübernahme durch RevInsp römisch 40 bescheid gewusst.
In Folge sind im Einleitungsbeschluss die Stellungnahmen der einvernommenen Bediensteten und rechtliche Erwägungen der belangten Behörde des Inhalts ersichtlich, der Einleitungsbeschluss sei nicht in sich abgeschlossen, sondern - wie sein Name besage - lediglich dazu bestimmt, das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern nicht schon vorher eine Einstellung erfolge. Er stelle eine vorläufige Meinungsäußerung der zuständigen Disziplinarbehörde dar. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet würde und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bilde, diene zugleich dem Schutz (konkret:) der Beschuldigten, die ihm entnehmen könne, nach welcher Richtung sie sich vergangen und inwiefern sie pflichtwidrig gehandelt haben solle. Der Einleitungsbeschluss begrenze regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens. Nach Ansicht der belangten Behörde bestünde aufgrund der bisher vorlegten Erhebungen des BMI der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß §§ 43 Abs. 1 und 2, 44, 48 und 51 Abs. 1 BDG 1979, und, da weder Verjährung und/oder Einstellungsgründe vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden.In Folge sind im Einleitungsbeschluss die Stellungnahmen der einvernommenen Bediensteten und rechtliche Erwägungen der belangten Behörde des Inhalts ersichtlich, der Einleitungsbeschluss sei nicht in sich abgeschlossen, sondern - wie sein Name besage - lediglich dazu bestimmt, das Disziplinarverfahren einzuleiten, sofern nicht schon vorher eine Einstellung erfolge. Er stelle eine vorläufige Meinungsäußerung der zuständigen Disziplinarbehörde dar. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet würde und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bilde, diene zugleich dem Schutz (konkret:) der Beschuldigten, die ihm entnehmen könne, nach welcher Richtung sie sich vergangen und inwiefern sie pflichtwidrig gehandelt haben solle. Der Einleitungsbeschluss begrenze regelmäßig den Umfang des vor der Bundesdisziplinarbehörde stattfindenden Verfahrens. Nach Ansicht der belangten Behörde bestünde aufgrund der bisher vorlegten Erhebungen des BMI der begründete Verdacht von Dienstpflichtverletzungen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins und 2, 44, 48 und 51 Absatz eins, BDG 1979, und, da weder Verjährung und/oder Einstellungsgründe vorliegen würden, sei spruchgemäß zu entscheiden.
5. Gegen den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom XXXX , Zl XXXX , erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie die – im angefochtenen Bescheid dergestalt ausformulierten – zwei Dienstpflichtverletzungen, nämlich, am XXXX ihren Dienst in der PI in XXXX , nicht wie im Dienstplan vorgesehen angetreten habe und, dass sie es am XXXX unterlassen habe, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am XXXX in der Zeit von XXXX bis XXXX Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, nicht begangen habe bzw. beide Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden seien und sich bereits aus dem Akteninhalt ergebe, dass diese Vorwürfe unzutreffend seien. Zum Nichtantritt des Dienstes wurde ausgeführt, sie sei krank gewesen, habe Migräne mitsamt 38,5 Celsius Körpertemperatur gehabt bzw. habe an diesem Tage von XXXX bis XXXX Uhr geschlafen und rechtfertige Krankheit die Abwesenheit vom Dienst. 5. Gegen den Einleitungsbeschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , Zl römisch 40 , erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass sie die – im angefochtenen Bescheid dergestalt ausformulierten – zwei Dienstpflichtverletzungen, nämlich, am römisch 40 ihren Dienst in der PI in römisch 40 , nicht wie im Dienstplan vorgesehen angetreten habe und, dass sie es am römisch 40 unterlassen habe, ihre Abwesenheit vom Dienst ihrem Vorgesetzten unverzüglich zu melden, sodass sie am römisch 40 in der Zeit von römisch 40 bis römisch 40 Uhr ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen sei, nicht begangen habe bzw. beide Vorwürfe zu Unrecht erhoben worden seien und sich bereits aus dem Akteninhalt ergebe, dass diese Vorwürfe unzutreffend seien. Zum Nichtantritt des Dienstes wurde ausgeführt, sie sei krank gewesen, habe Migräne mitsamt 38,5 Celsius Körpertemperatur gehabt bzw. habe an diesem Tage von römisch 40 bis römisch 40 Uhr geschlafen und rechtfertige Krankheit die Abwesenheit vom Dienst.
Zur nicht unverzüglichen Meldung der Krankheit wurde ausgeführt, sie habe noch vor XXXX Uhr mit RevInsp XXXX vereinbart, dass dieser sie krankmelde werde, und würde das Gesetz keinen „Meldeweg“ für die Krankmeldung aufstellen, es genüge somit Krankmeldung mit Boten. Als Resümee wurde dargelegt, für die Abwesenheit vom Dienst stelle Krankheit einen Rechtfertigungsgrund dar. Inhaltlich sei das Vorliegen der Erkrankung der Beschwerdeführerin von keinem der involvierten Vorgesetzten in Zweifel gezogen und sei daher auch kein ärztliches Attest verlangt worden. Der weitere Vorwurf, sie habe die Krankheit nicht unverzüglich gemeldet, sei durch die Beauftragung des Boten RevInsp XXXX widerlegt, wobei ihr Dienst um XXXX Uhr begonnen hätte und die Beauftragung um XXXX Uhr erfolgt sei und hätte die Dienstführung um XXXX Uhr besetzt sein sollen. Aufgrund es vorliegenden Sachverhaltes, respektive Akteninhaltes könne denkmöglich keine Dienstpflichtverletzung vorliegen und sei zudem der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entsprechend gefasst worden. Sie stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Zur nicht unverzüglichen Meldung der Krankheit wurde ausgeführt, sie habe noch vor römisch 40 Uhr mit RevInsp römisch 40 vereinbart, dass dieser sie krankmelde werde, und würde das Gesetz keinen „Meldeweg“ für die Krankmeldung aufstellen, es genüge somit Krankmeldung mit Boten. Als Resümee wurde dargelegt, für die Abwesenheit vom Dienst stelle Krankheit einen Rechtfertigungsgrund dar. Inhaltlich sei das Vorliegen der Erkrankung der Beschwerdeführerin von keinem der involvierten Vorgesetzten in Zweifel gezogen und sei daher auch kein ärztliches Attest verlangt worden. Der weitere Vorwurf, sie habe die Krankheit nicht unverzüglich gemeldet, sei durch die Beauftragung des Boten RevInsp römisch 40 widerlegt, wobei ihr Dienst um römisch 40 Uhr begonnen hätte und die Beauftragung um römisch 40 Uhr erfolgt sei und hätte die Dienstführung um römisch 40 Uhr besetzt sein sollen. Aufgrund es vorliegenden Sachverhaltes, respektive Akteninhaltes könne denkmöglich keine Dienstpflichtverletzung vorliegen und sei zudem der Spruch des Bescheides nicht dem Gesetz entsprechend gefasst worden. Sie stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht wolle in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Bescheid ersatzlos behoben werde, in eventu den angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
6. Mit Schreiben vom XXXX , Zl XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.6. Mit Schreiben vom römisch 40 , Zl römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , wurde die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die am XXXX geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird derzeit im Stadtpolizeikommando XXXX verwendet. Sie befand sich von XXXX bis XXXX auf einem bilateralen Auslandseinsatz in XXXX .Die am römisch 40 geborene Beschwerdeführerin steht als Exekutivbedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und wird derzeit im Stadtpolizeikommando römisch 40 verwendet. Sie befand sich von römisch 40 bis römisch 40 auf einem bilateralen Auslandseinsatz in römisch 40 .
1.2. Zum Sachverhalt:
Am XXXX wurde durch einen Anruf von RevInsp XXXX um XXXX Uhr bei AI XXXX in Zusammenhang mit einem defekten Herzschlagdetektor durch Zufall bekannt, dass RevInsp XXXX statt der grundsätzlich ab XXXX Uhr an diesem Tage diensteingeteilten Beschwerdeführerin Dienst versah, weil sie sich krank gefühlt habe und RevInsp XXXX von RevInsp XXXX um Übernahme des Dienstes ersucht wurde. Am römisch 40 wurde durch einen Anruf von RevInsp römisch 40 um römisch 40 Uhr bei AI römisch 40 in Zusammenhang mit einem defekten Herzschlagdetektor durch Zufall bekannt, dass RevInsp römisch 40 statt der grundsätzlich ab römisch 40 Uhr an diesem Tage diensteingeteilten Beschwerdeführerin Dienst versah, weil sie sich krank gefühlt habe und RevInsp römisch 40 von RevInsp römisch 40 um Übernahme des Dienstes ersucht wurde.
Die Beschwerdeführerin hat ihre Krankheit nicht nachweislich an das Kommando gemeldet und rechtfertigte sich im Vorverfahren damit, sie wäre davon ausgegangen, dass ihr Lebensgefährte, RevInsp XXXX , sie krankmelde, sie habe Medikamente eingenommen und von XXXX bis XXXX Uhr geschlafen und habe mit Obstlt XXXX ein Gespräch um XXXX Uhr geführt. RevInsp XXXX gab im Vorverfahren an, er sei gegen XXXX Uhr zum Kommandoraum gegangen, um die Beschwerdeführerin krankzumelden, habe jedoch niemanden angetroffen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch RevInsp XXXX und RevInsp XXXX gaben zusammengefasst im Vorverfahren sinngemäß bzw. zusammengefasst an, sie hätten das Kommando keinesfalls „wecken“, respektive behelligen wollen und sei die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ihr vorrangiges Ziel gewesen, was durch die Dienstübernahme durch RevInsp XXXX gewährleistet schien.Die Beschwerdeführerin hat ihre Krankheit nicht nachweislich an das Kommando gemeldet und rechtfertigte sich im Vorverfahren damit, sie wäre davon ausgegangen, dass ihr Lebensgefährte, RevInsp römisch 40 , sie krankmelde, sie habe Medikamente eingenommen und von römisch 40 bis römisch 40 Uhr geschlafen und habe mit Obstlt römisch 40 ein Gespräch um römisch 40 Uhr geführt. RevInsp römisch 40 gab im Vorverfahren an, er sei gegen römisch 40 Uhr zum Kommandoraum gegangen, um die Beschwerdeführerin krankzumelden, habe jedoch niemanden angetroffen. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch RevInsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 gaben zusammengefasst im Vorverfahren sinngemäß bzw. zusammengefasst an, sie hätten das Kommando keinesfalls „wecken“, respektive behelligen wollen und sei die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes ihr vorrangiges Ziel gewesen, was durch die Dienstübernahme durch RevInsp römisch 40 gewährleistet schien.
2. Beweiswürdigung:
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
2.2. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass sich die Beschwerdeführerin am XXXX krank gefühlt und infolgedessen um XXXX Uhr nicht ihren Dienst angetreten hat, steht außer Zweifel und wird auch von ihr nicht bestritten. Dass, wie sie in der Beschwerde ausführt, ihre „Krankmeldung per Boten“ – konkret: durch ihren Lebensgefährten – nachweislich nicht der Dienstführung gemeldet wurde, ergibt sich aus der Aussage von RevInsp XXXX , welche sinngemäß von RevInsp XXXX wiederholt wurde und hatten beide zu Protokoll gegeben, dass am besagten Tage der Kommandoraum – jedenfalls - um XXXX Uhr nicht besetzt gewesen sei, weswegen die Krankmeldung der Beschwerdeführerin unterblieben sei und ihre Dienstunfähigkeit erst um XXXX Uhr aufgrund eines Telefonates von RevInsp XXXX bei einem Vorgesetzten, AI XXXX , bekannt geworden ist, da sich dieser wunderte, wieso RevInsp XXXX und nicht die Beschwerdeführerin Dienst versah. 2.2. Die Feststellungen zum Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt. Dass sich die Beschwerdeführerin am römisch 40 krank gefühlt und infolgedessen um römisch 40 Uhr nicht ihren Dienst angetreten hat, steht außer Zweifel und wird auch von ihr nicht bestritten. Dass, wie sie in der Beschwerde ausführt, ihre „Krankmeldung per Boten“ – konkret: durch ihren Lebensgefährten – nachweislich nicht der Dienstführung gemeldet wurde, ergibt sich aus der Aussage von RevInsp römisch 40 , welche sinngemäß von RevInsp römisch 40 wiederholt wurde und hatten beide zu Protokoll gegeben, dass am besagten Tage der Kommandoraum – jedenfalls - um römisch 40 Uhr nicht besetzt gewesen sei, weswegen die Krankmeldung der Beschwerdeführerin unterblieben sei und ihre Dienstunfähigkeit erst um römisch 40 Uhr aufgrund eines Telefonates von RevInsp römisch 40 bei einem Vorgesetzten, AI römisch 40 , bekannt geworden ist, da sich dieser wunderte, wieso RevInsp römisch 40 und nicht die Beschwerdeführerin Dienst versah.
Die Feststellungen, dass die drei involvierten Bediensteten – die Beschwerdeführerin, RevInsp XXXX und RevInsp XXXX am XXXX das Kommando bzw. die Dienstführung nicht behelligen wollten und ihr Fokus auf der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes war, fußt auf den Angaben der genannten im Vorverfahren.Die Feststellungen, dass die drei involvierten Bediensteten – die Beschwerdeführerin, RevInsp römisch 40 und RevInsp römisch 40 am römisch 40 das Kommando bzw. die Dienstführung nicht behelligen wollten und ihr Fokus auf der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes war, fußt auf den Angaben der genannten im Vorverfahren.
Faktum ist, dass die Krankmeldung der Beschwerdeführerin vor ihrem geplanten Dienstantritt um XXXX Uhr am XXXX unterblieben ist und folglich